Fundstelle GVBl. 2010 S. 127

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Verordnung

2038-3-2-12-I

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-2-12-I

Verordnung zur Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes

Vom 25. Februar 2010


     Auf Grund von Art. 26 Abs. 2 und Art. 41 Abs. 2Satz 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS ​2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 605), erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und dem Bayerischen Landespersonalausschuss folgende Verordnung:

§ 1

     Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Beamten der Laufbahnen des feuerwehrtechnischen Dienstes (ZAPO-Fw) vom 17. September 1993 (GVBl S. 738, BayRS 2038-3-2-12-I), geändert durch Verordnung vom 17. März 2006 (GVBl S. 171), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in den Überschriften zu den §§ 30, 32 und 33 das Wort „Anstellungsprüfung“ jeweils durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

2.
In § 15 Satz 2 und in § 18 Nrn. 3 und 4 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ jeweils durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

3.
In § 21 wird das Wort „Anstellungs-“ durch das Wort „Laufbahn-“ ersetzt.
4.
In § 27 Abs. 3 Sätze 2 und 3 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ jeweils durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

5.
In den Überschriften zu den §§ 30, 32 und 33 sowie in § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 1 Satz 1 und § 33 Sätze 1 und 2 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ jeweils durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.

6.
In § 34 Abs. 3 und 5 sowie in § 36 Satz 1 wird das Wort „Anstellungsprüfung“ jeweils durch das Wort „Laufbahnprüfung“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.

München, den 25. Februar 2010

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim H e r r m a n n , Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang  H e u b i s c h , Staatsminister