Fundstelle GVBl. 2010 S. 136

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Gesetz

2330-3-I, 2330-2-I
2330-3-I , 2330-2-I

Gesetz zur Änderung des Bayerischen Wohnungsbindungsgesetzes und des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes

Vom 24. März 2010


     Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

     Das Gesetz zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen in Bayern (Bayerisches Wohnungsbindungsgesetz – BayWoBindG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 2007 (GVBl S. 562, ber. S. 781, BayRS 2330-3-I) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Überschrift zu Art. 35 durch den Klammerhinweis „(aufgehoben)“ ersetzt.

2.
Art. 4 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 wird die Zahl „12 000“ durch die Zahl „14 000“, die Zahl „18 000“ durch die Zahl „22 000“ und die Zahl „4 100“ durch die Zahl „4 000“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird die Zahl „500“ durch die Zahl „1 000“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

    „(2) 1Für Gebiete mit erhöhtem Wohnungsbedarf (Art. 5) kann die zuständige Stelle abweichend von Abs. 1 durch Rechtsverordnung eine höhere Einkommensgrenze, höchstens jedoch bis zu den in Art. 11 BayWoFG genannten Beträgen, bestimmen, wenn auf Grund der örtlichen und regionalen wohnungswirtschaftlichen Verhältnisse durch sonstige belegungsrechtliche Maßnahmen

1.
Haushalte mit Schwierigkeiten bei der Wohnraumversorgung nicht hinreichend berücksichtigt oder

2.
sozial stabile Bewohnerstrukturen nicht geschaffen oder erhalten

werden können. 2Die Geltungsdauer der Rechtsverordnung ist auf höchstens fünf Jahre zu befristen; die Rechtsverordnung ist aufzuheben, soweit die Gebietseigenschaft nach Art. 5 nicht mehr besteht.“
3.
Dem Art. 34 wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1Ist in einer Förderentscheidung nach

1.
§§ 88 bis 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes auf die Einkommensgrenze nach § 25 Abs. 2 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes,

2.
§§ 88 bis 88d des Zweiten Wohnungsbaugesetzes in Verbindung mit § 46 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes auf die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes,

3.
dem Wohnraumförderungsgesetz auf die Einkommensgrenze nach § 9 Abs. 2 des Wohnraumförderungsgesetzes oder

4.
dem Bayerischen Wohnraumförderungsgesetz auf die Einkommensgrenze nach Art. 4 Abs. 1 dieses Gesetzes in der bis zum 30. April 2010 geltenden Fassung

    Bezug genommen, findet an Stelle der danach bestimmten Einkommensgrenze die Einkommensgrenze nach Art. 4 Abs. 1 in der ab 1. Mai 2010 geltenden Fassung Anwendung. 2Satz 1 gilt nicht, wenn in der Förderentscheidung für alle oder einen Teil der Wohnungen eine gegenüber den Einkommensgrenzen nach Satz 1 Nrn. 1 bis 4 angehobene Einkommensgrenze bestimmt ist.“

4.
Art. 35 wird aufgehoben.


§ 2

     Das Gesetz über die Wohnraumförderung in Bayern (Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz – BayWoFG) vom 10. April 2007 (GVBl S. 260, BayRS 2330-2-I), geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 630), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 5 Abs. 2 Nr. 2 wird das Wort „fünften“ durch das Wort „zehnten“ ersetzt.

2.
Art 24 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 4 werden die Worte „§ 88e Abs. 2, 3 und 5 Satz 2 Nr. 1“ durch die Worte „§ 88e Abs. 2 und 3“ ersetzt.
b)
In Satz 3 Halbsatz 2 werden die Worte „an dessen Stelle die Einkommensgrenze des Art. 5“ durch die Worte „Art. 34 Abs. 3“ ersetzt.


§ 3

    Dieses Gesetz tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

München, den 24. März 2010

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r