Fundstelle GVBl. 2010 S. 159

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Verordnung

315-6-J

  • Rechtspflege
  • Verfahren vor den ordentlichen Gerichten
  • Freiwillige Gerichtsbarkeit
315-6-J

Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse (Testamentsverzeichnisverordnung – TestVV)

Vom 17. März 2010


     Auf Grund des § 347 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) vom 17. Dezember 2008 (BGBl I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl I S. 2512), in Verbindung mit § 3 Nr. 12 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2010 (GVBl S. 116), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz folgende Verordnung:


§ 1

Art und Umfang der Mitteilungen

     (1) Die Mitteilungen nach § 34a Abs. 1 des Beurkundungsgesetzes, § 347 Abs. 1 Sätze 1, 2 und 4, Abs. 2 und Abs. 3 FamFG enthalten:

1.
an das Standesamt bzw. das Amtsgericht Schöneberg in Berlin

a)
den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers,

b)
den Geburtstag und den Geburtsort; zusätzlich – soweit nach Befragen möglich – die Postleitzahl des Geburtsortes, die Gemeinde und den Kreis, das für das Geburtsort zuständige Standesamt und die Geburtenregisternummer,

c)
die Art der Verfügung von Todes wegen und

d)
das Datum der Inverwahrnahme und die Geschäftsnummer bzw. die Urkundsnummer der verwahrenden Stelle;

2.
an das Gericht, die Notarin bzw. den Notar

a)
den Geburtsnamen, die Vornamen und den Familiennamen der Erblasserin oder des Erblassers,

b)
den Geburtstag und den Geburtsort,

c)
den letzten Wohnort und

d)
das Standesamt und die Sterberegisternummer.
     (2) Bei einem gemeinschaftlichen Testament oder einem Erbvertrag sind für sämtliche Erblasserinnen und Erblasser getrennte Mitteilungen zu erstatten.

     (3) Für die Mitteilungen sind die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die von den Landesjustizverwaltungen im Benehmen mit den Innenverwaltungen bundeseinheitlich festgelegt werden.


§ 2

Inhalt der Testamentsverzeichnisse, Löschungsfristen

     (1) Die Testamentsverzeichnisse umfassen die Mitteilungen der Gerichte und Notariate nach § 34a des Beurkundungsgesetzes und nach § 347 Abs. 1 bis 3 FamFG.

     (2) 1Die Testamentsverzeichnisse sind vertraulich zu behandeln. 2Erst nach dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers darf Dritten über eine Eintragung oder das Fehlen einer Eintragung Auskunft erteilt werden.

     (3) 1Die Eintragung ist nach dem Tod der Erblasserin bzw. des Erblassers fünf Jahre zu speichern und anschließend zu löschen. 2Im Fall einer Todeserklärung oder der gerichtlichen Feststellung der Todeszeit ist die Eintragung 30 Jahre von dem festgestellten Zeitpunkt des Todes an zu speichern und anschließend zu löschen.


§ 3

Inkrafttreten

     1Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft. 2Mit Ablauf des 31. März 2010 tritt die Verordnung zu Mitteilungen in Nachlasssachen an die die Testamentsverzeichnisse führenden Stellen und über den Inhalt der Testamentsverzeichnisse vom 12. Dezember 2008 (GVBl S. 981, BayRS 315-6-J) außer Kraft.

München, den 17. März 2010

Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Dr. Beate M e r k , Staatsministerin