Fundstelle GVBl. 2010 S. 201

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Verordnung

215-2-1-I

  • Verwaltung
  • Zivile Verteidigung, Brand- und Katastrophenschutz, Rettungsdienst
  • Vorbeugender Brandschutz
215-2-1-I

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Verhütung von Bränden

Vom 11. April 2010


Auf Grund von Art. 38 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 3 des Gesetzes über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung – Landesstraf- und Verordnungsgesetz – LStVG – (BayRS 2011-2-I), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Dezember 2009 (GVBl S. 604) und § 1 Abs. 1 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz – SchfHwG) vom 26. November 2008 (BGBl I S. 2242) in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBlS.239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2. März 2010 (GVBl S. 116), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Verhütung von Bränden – VVB – (BayRS 215-2-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2008 (GVBl S. 901), wird wie folgt geändert:

1.
Dem § 8 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Dunstabzugsanlagen, die nicht oder nicht nur dem privaten Haushalt dienen, sind zweimal im Jahr auf ihre einwandfreie Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen. 2Von der zweiten Überprüfung im Jahr kann abgesehen werden, wenn es sich um eine Dunstabzugsanlage in einem saisonalen Betrieb handelt.“

2.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

Nach dem Wort „vollzogen“ werden die Wörter „, soweit in Abs. 2 oder in sonstigen Rechtsvorschriften nichts anderes bestimmt ist“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Für die Überprüfungen nach § 8 Abs. 4 sind die Betriebe zuständig, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Voraussetzungen nach den §§ 7 bis 9 der EU/EWR- Handwerk-Verordnung erfüllen. 2Bis zum 31. Dezember 2012 liegt die Zuständigkeit nach Satz 1 bei den zuständigen Bezirksschornsteinfegermeistern oder nach Maßgabe des § 13 Abs. 3 des Schornsteinfegergesetzes bei den Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz.“

3.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

In Satz 2 werden die Worte „Bayerische Versicherungskammer“ durch die Worte „Versicherungskammer Bayern“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Ausnahmen von der Überprüfungspflicht in § 8 Abs. 4 können nicht zugelassen werden.“

4.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Abweichend hiervon können vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen § 8 Abs. 4 nach § 24 Abs. 2 SchfHwG mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2010 in Kraft.

München, den 11. April 2010

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim H e r r m a n n , Staatsminister