Fundstelle GVBl. 2011 S. 246

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Gesetz

763-1-I

  • Wirtschaftsrecht
  • Geld-, Kredit- und Versicherungswesen
  • Versicherungen
763-1-I

Gesetz
zur Änderung des
Gesetzes über das öffentliche Versorgungswesen

Vom 31. Mai 2011


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Gesetz über das öffentliche Versorgungswesen (VersoG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Juni 2008 (GVBl S. 371, BayRS 763-1-I) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden bei Art. 45 ein Komma und die Worte „Versorgungskasse und weitere Sondervermögen“ angefügt.

2.
In Art. 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 werden die Worte „mit Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden“ gestrichen.

3.
Art. 40 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „nicht“ durch die Worte „nur für die Versorgungskasse“ ersetzt.

b)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Gemeinden“ die Worte „sowie die Versorgungskasse“ eingefügt.

4.
In Art. 41 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „, Landkreise und Sparkassen“ durch die Worte „und Landkreise“ ersetzt.

5.
Art. 42 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt und nach dem Wort „entsprechen“ die Worte „(Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten)“ angefügt.

b)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Bei der Pflichtmitgliedschaft nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 werden die bei Sparkassen beschäftigten Beamten und Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten nicht erfasst.“

c)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

6.
Art. 45 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Komma und die Worte „Versorgungskasse und weitere Sondervermögen“ angefügt.

b)
In Abs. 1 Satz 2 werden vor dem Wort „führen“ die Worte „sowie für Arbeitnehmer mit Versorgungsrechten ein nicht rechtsfähiges Sondervermögen mit der Bezeichnung ‚Versorgungskasse‘“ eingefügt.

c)
Es wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) Die Versorgungskasse ist eine Einrichtung mit eigenem Verwaltungsrat, in dem die der Versorgungskasse angehörenden Gruppen von Arbeitgebern angemessen vertreten sind; das Nähere regelt die Satzung.“

d)
In Abs. 7 werden nach dem Wort „gleichgestellt“ ein Semikolon und die Worte „für die Versorgungskasse gilt dies entsprechend mit der Maßgabe, dass sie keinen Sitz im Kammerrat hat“ eingefügt.

7.
Art. 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird das Wort „Angestellten“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt und das Wort „beamtenmäßigen“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Dies gilt für die Mitglieder der Versorgungskasse entsprechend.“

c)
In Abs. 3 wird nach dem Wort „Versorgungsverband“ das Wort „und“ durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Gemeinden“ die Worte „und die Versorgungskasse“ eingefügt.

8.
Dem Art. 56 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) 1Für die Versorgungskasse erlässt die Aufsichtsbehörde die erste Satzung. 2Der Geschäftsbetrieb der Versorgungskasse darf nur mit Erlaubnis der Aufsichtsbehörde aufgenommen werden.“


§ 2

Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

München, den 31. Mai 2011

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r