Fundstelle GVBl. 2011 S. 250

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Verordnung

2129-1-9-UG

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Umweltschutz
  • Immissionsschutz
2129-1-9-UG

Verordnung
über den Lärmschutz beim Betrieb von Gaststätten
mit Außengastronomie
sowie von Großveranstaltungen während der Zeit
der FIFA Frauen-Weltmeisterschaft 2011
(Fußball-Frauen-WM-Lärmschutz-Verordnung)

Vom 31. Mai 2011


Auf Grund des § 23 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge (Bundes-Immissionsschutzgesetz – BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. September 2002 (BGBl I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBI I S. 282), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:


§ 1

Anwendungsbereich

1Diese Verordnung gilt für die Zeit der FIFA Frauen-Weltmeisterschaft 2011. 2Sie regelt die während dieses Großereignisses erforderlichen Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche für Gaststätten mit Außengastronomie in der Nachbarschaft von Wohnbebauung sowie für Veranstaltungen, bei denen die Spiele der FIFA Frauen-Weltmeisterschaft 2011 auf öffentlich zugänglichen Anlagen übertragen werden. 3Sie gilt nur, soweit nicht weitergehende Regelungen als nach § 2 Abs. 2 und 3 bestehen.


§ 2

Anforderungen

(1) Für Gaststätten mit Außengastronomie ist eine Betriebszeit bis 1:00 Uhr zugelassen.

(2) 1Bei Veranstaltungen, bei denen die Spiele der FIFA Frauen-Weltmeisterschaft 2011 auf öffentlich zugänglichen Anlagen übertragen werden, sind Geräuschimmissionen soweit es unter Berücksichtigung ihres Zwecks möglich ist, zu vermeiden. 2Als Tageszeit wird die Zeit von 07:00 Uhr bis 01:00 Uhr festgelegt. 3In allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten gilt tags ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A). 4In reinen Wohngebieten, Kurgebieten, Krankenhausgebieten sowie Gebieten für Pflegeanstalten und Altenheime gilt tags ein Immissionsrichtwert von 55 dB(A). 5Als Grundlage für die Ermittlung und Beurteilung der Geräusche nach dieser Verordnung sind die Bestimmungen der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm) vom 26. August 1998 (GMBl S. 503) sinngemäß heranzuziehen. 6Ein Zuschlag für Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit (Nr. 6.5 TA Lärm) erfolgt nicht. 7Die Veranstaltungen sind bis spätestens 01:00 Uhr des Folgetags zu beenden.

(3) Gaststätten mit Außengastronomie haben spätestens um 01:00 Uhr Musikdarbietungen, Fernsehübertragungen im Freien sowie die Verabreichung von Getränken und Speisen zu beenden.

(4) Soweit besondere Umstände vorliegen, insbesondere solche, die zu einer nicht nur gelegentlichen Überschreitung der Immissionsrichtwerte nach Abs. 1 führen, bleibt die Befugnis der zuständigen Behörde, andere oder von Abs. 1 bis 3 abweichende Regelungen zur Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen zu treffen, unberührt.


§ 3

Vorrangige Geltung

Entgegenstehende Regelungen in bereits bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehenden behördlichen Genehmigungen, Gestattungen und Erlaubnissen finden keine Anwendung.


§ 4

Inkrafttreten; Außerkrafttreten

1Diese Verordnung tritt am 26. Juni 2011 in Kraft. 2Sie tritt mit Ablauf des 20. Juli 2011 außer Kraft.

München, den 31. Mai 2011

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r