Fundstelle GVBl. 2011 S. 251

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Verordnung

2038-4-1-1-I/J/WFK/UK

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Sonstiger Qualifikationserwerb
2038-4-1-1-I/J/WFK/UK

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über den sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn

Vom 23. Mai 2011


Auf Grund von Art. 38 Abs. 2, Art. 67 Satz 1 Nr. 2 und Art. 70 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz - LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, für Unterricht und Kultus und für Umwelt und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:


§ 1

§  1 der Verordnung über den sonstigen Qualifikationserwerb für eine Fachlaufbahn (FlbQualiV) vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 35, BayRS 2038-4-1-1-J/WFK) wird wie folgt geändert:

1.
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz und im Geschäftsbereich des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst“ durch die Worte „in den Geschäftsbereichen der Staatsministerien des Innern, der Justiz und für Verbraucherschutz, für Wissenschaft, Forschung und Kunst und für Unterricht und Kultus sowie bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden und den sonstigen der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern oder einer ihm nachgeordneten Behörde oder der Aufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts“ ersetzt.

b)
In Nr. 1 Buchst. c werden vor den Worten „die Abschlussprüfung“ die Worte „für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 5“ eingefügt.
2.
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Bildung und Wissenschaft wird im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz erworben:

a)
bei einem Einstieg in der dritten Qualifikationsebene als Fachoberlehrer oder Fachoberlehrerin an Justizvollzugseinrichtungen durch die Qualifikation für das Amt eines Fachlehrers oder einer Fachlehrerin an Volks- und Realschulen, Förderschulen oder beruflichen Schulen in Bayern,

b)
bei einem Einstieg in der vierten Qualifikationsebene als Lehrer oder Lehrerin an Justizvollzugseinrichtungen durch die Qualifikation für das Lehramt an Volksschulen oder Grundschulen / Hauptschulen in Bayern.“
3.
Es werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:

„(3) Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird in den Geschäftsbereichen der Staatsministerien des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst sowie für Unterricht und Kultus und bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden sowie den sonstigen der Aufsicht des Staatsministeriums des Innern oder einer ihm nachgeordneten Behörde oder der Aufsicht des Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bei einem Einstieg in der ersten Qualifikationsebene erworben durch die Vorbildung gemäß Art. 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LlbG und eine mindestens sechsmonatige förderliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst.

(4) 1Im Krankenpflegedienst wird die Qualifikation

a)
für die Fachlaufbahn Gesundheit bei den Bezirken

b)
für die Fachlaufbahn Justiz im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz

bei einem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene erworben, wenn nach dem Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16. Juli 2003 (BGBl I S. 1442) in der jeweils geltenden Fassung die Berufsbezeichnung ,Gesundheits- und Krankenpflegerin‘ oder ,Gesundheits- und Krankenpfleger‘ oder ,Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin‘ oder ,Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger‘ geführt werden darf. 2Im Krankenpflegedienst bei den Bezirken ist eine Beförderung bis in ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 ohne die in Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG vorgeschriebene modulare Qualifizierung möglich.“


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2011 in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Zulassung zum Krankenpflegedienst vom 10. Februar 1967 (BayRS 2038-3-1-5-A) tritt mit Ablauf des 30. Juni 2011 außer Kraft.

München, den 23. Mai 2011

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
der Justiz und für Verbraucherschutz


Dr. Beate  M e r k ,  Staatsministerin

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang  H e u b i s c h ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister