Fundstelle GVBl. 2011 S. 406

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Verordnung

2013-1-2-F

  • Verwaltung
  • Allgemeines Verwaltungsrecht
  • Kosten
  • Verwaltungskosten
2013-1-2-F

Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses

Vom 11. August 2011


Auf Grund von Art. 5 und 10 des Kostengesetzes vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:


§ 1

Die Anlage zu § 1 der Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis – KVz) vom 12. Oktober 2001 (GVBl S. 766, BayRS 2013-1-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 10. Mai 2010 (GVBl S. 235), wird wie folgt geändert:

1.
Im Sachverzeichnis werden in den Spalten „Gegenstand“ und „Lfd. Nr.“ die Worte „Rohrleitungsanlagen“ und „8.VII.0/“ eingefügt.

2.
Das Stichwortverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
In der Spalte „Gegenstand“ wird das Wort „Batterieverordnung“ durch das Wort „Batteriegesetz“ ersetzt.

b)
In der Spalte „Gegenstand“ werden die Worte „Bayerisches Eisenbahn- und Bergbahngesetz“ durch die Worte „Bayerisches Eisenbahn- und Seilbahngesetz“ ersetzt.

c)
In der Spalte „Gegenstand“ und der Spalte „Lfd. Nr.“ werden nach den Worten „Betriebsgutachten“ und „6.III.4/“ die Worte „Betriebsleiterverordnung“ und „5.II.4/2“ eingefügt.

d)
In der Spalte „Lfd. Nr.“ werden bei dem Wort „Betriebssicherheitsverordnung“ die Worte „7.I.1/“ und das Komma gestrichen.

e)
In der Spalte „Gegenstand“ und der Spalte „Lfd. Nr.“ werden die Worte „Chlor- und Bromverbindungen als Kraftstoffzusatz“ und „8.II.0/14“ gestrichen.

f)
In der Spalte „Lfd. Nr.“ werden bei den Worten „Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung“ die Worte „5.II.4/“ durch die Worte „5.II.3/“ ersetzt.

g)
In der Spalte „Lfd. Nr.“ werden bei den Worten „Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Anschlussbahnen“ die Worte „5.II.3/“ durch die Worte „5.II.4/“ ersetzt.

h)
In der Spalte „Lfd. Nr.“ werden bei den Worten „Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen“ die Worte „5.II.4/“ durch die Worte „5.II.3/“ ersetzt.

i)
In der Spalte „Gegenstand“ und der Spalte „Lfd. Nr.“ werden nach den Worten „Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung für Schmalspurbahnen“ und „5.II.3/“ die Worte „Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung“ und „5.II.3/2.2“ und die Worte „Eisenbahnbetriebsleiterverordnung“ und „5.II.3/2.1“ eingefügt.

j)
In der Spalte „Gegenstand“ und der Spalte „Lfd. Nr.“ werden nach den Worten „Eisenbahnen“ und „5.II.1/“ die Worte „Eisenbahninfrastruktur-Benutzungsverordnung“ und „5.II.3/3“ und die Worte „Eisenbahnbetriebsleiter-Prüfungsverordnung“ und „5.II.3/2“ eingefügt.

k)
In der Spalte „Lfd. Nr.“ werden bei den Worten „Eisenbahn-Signalordnung“ die Worte „5.II.4/“ durch die Worte „5.II.3/“ ersetzt.

l)
In der Spalte „Lfd. Nr.“ werden bei dem Wort „Fischteichanlagen“ die Worte „8.IV.0/1.6“ durch die Worte „8.IV.0/1.14.2“ ersetzt.

m)
In der Spalte „Gegenstand“ und der Spalte „Lfd. Nr.“ werden die Worte „Rasenmäherlärm-Verordnung“ und „8.II.0/8“ gestrichen.

n)
Bei dem Wort „Rohrleitungsanlagen“ werden in der Spalte „Lfd. Nr.“ die Worte „8.IV.0/1.5“ durch die Worte „8.VII.0/“ ersetzt.

o)
In der Spalte „Gegenstand“ und der Spalte „Lfd. Nr.“ werden das Wort „Sammlungsrecht“ und die Worte „2.II.3/“ gestrichen.

p)
In der Spalte „Gegenstand“ und der Spalte „Lfd. Nr.“ werden das Wort „Wasserbücher“ und die Worte „8.IV.0/1.24“ gestrichen.

3.
Das Abkürzungsverzeichnis wird jeweils in der Spalte „Abkürzung“ und der Spalte „Gegenstand“ wie folgt geändert:

a)
Die Worte „GUW-GebO“ und „Verordnung über die Erhebung von Gebühren und Auslagen für die Inanspruchnahme des Bayerischen Geologischen Landesamts für Umweltschutz, von Behörden auf dem Gebiet der Wasserwirtschaft und der Bayerischen Landesärztekammer als ärztliche Stelle nach § 83 StrlSchV“ werden gestrichen.

b)
Nach den Worten „NMV 1970“ und „Neubaumietenverordnung 1970“ werden die Worte „PAuswGebV“ und „Verordnung über Gebühren für Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis (Personalausweisgebührenverordnung)“ eingefügt.

c)
Nach den Worten „QualV“ und „Qualifikationsverordnung“ werden die Worte „SchfHwG“ und „Gesetz über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (Schornsteinfeger-Handwerksgesetz)“ eingefügt.

d)
Nach den Worten „UBBG“ und „Gesetz über Unternehmensbeteiligungsgesellschaften“ werden die Worte „UGebO“ und „Umweltgebührenordnung“ und „UVP“ und „Umweltverträglichkeitsprüfung“ eingefügt.

4.
Die Lfd. Nr. 2.I.1/ wird wie folgt geändert:

a)
In den Tarif-Stellen 1.24.4 und 1.53 wird jeweils in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „5.000“ durch die Zahl „10.000“ ersetzt.

b)
Die Tarif-Stellen 4.1 und 4.2 erhalten folgende Fassung:

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
4.1
Wenn eine UVP durchzuführen ist, erhöht sich die Gebühr nach Tarif-Stelle 1, soweit nicht die Tarif-Stelle 1.50.3 Anwendung findet, um 500 bis 3.000 €.
4.2
Entfällt aufgrund einer baurechtlichen Genehmigung die wasserrechtliche Genehmigung nach Art. 20 Abs. 5 Satz 1 BayWG, erhöht sich die – gegebenenfalls nach den Tarif-Stellen 3.1 bis 3.4 ermäßigte – Gebühr um den Betrag, der für die sonst erforderliche Genehmigung nach diesem Kostenverzeichnis oder nach Art. 6 Abs. 1 Satz 2 oder 3 KG
als Gebühr zu erheben wäre, wenn sie gesondert ausgesprochen würde.

5.
Die Tarif-Nr. 2.II.4/1.1.4 erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
1.1.4
Datenübermittlungen der Meldebehörden nach Art. 28 MeldeG:
1.1.4.1
An das Kraftfahrt-Bundesamt
kostenfrei
1.1.4.2
Sonst
0,05 bis 0,10 € je übermittelter Datensatz, mindestens 5 € je Übermittlungsvorgang
“.

6.
In der Tarif-Nr. 2.II.5/2 werden in der Spalte „Gebühr“ die Worte „zuzüglich des Betriebsstundensatzes für Sonderfahrzeuge der Polizei je Einsatzstunde“ angefügt.

7.
Die Lfd. Nr. 2.II.6/ erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
2.II.6/
Personalausweise:
In den Fällen der §§ 1 und 2 PAuswGebV werden Auslagen nicht erhoben.

8.
Die Lfd. Nr. 5.II.10/ wird wie folgt geändert:

a)
In der Tarif-Stelle 1 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Zahl „27“ durch die Zahl „28“ ersetzt.

b)
In der Tarif-Stelle 2 werden in der Spalte „Gegenstand“ die Worte „Art. 27 Abs. 4 Satz 3“ durch die Worte „Art. 28 Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.

c)
In der Tarif-Stelle 11 wird in der Spalte „Gegenstand“ die Zahl „27“ durch die Zahl „28“ ersetzt.

9.
In der Tarif-Nr. 7.III.1/4 wird in der Spalte „Gebühr“ die Zahl „5.000“ durch „10.000“ ersetzt.

10.
Die Tarif-Nr. 8.I.0/55 erhält folgende Fassung:

Tarif-Nr.

Gegenstand

Gebühr
Euro
Lfd. Nr.
Tarif-Stelle
55
Batteriegesetz:
55.1
Genehmigung eines Rücknahmesystems nach § 7 Abs. 1 Satz 1 oder 3
50 bis 5.000 €
55.2
Sonstige Anordnungen und Maßnahmen im Vollzug des Gesetzes
50 bis 5.000 €
“.

11.
Die Lfd. Nr. 8.IV.0/ erhält die Fassung der Anlage 1 zu dieser Verordnung.

12.
Es wird folgende Lfd. Nr. 8.VII.0/ in der Fassung der Anlage 2 zu dieser Verordnung eingefügt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2011 in Kraft.

München, den 22. August 2011

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Georg  F a h r e n s c h o n ,  Staatsminister

Anlagen