Fundstelle GVBl. 2011 S. 430

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Vertrag

230-2-W

  • Verwaltung
  • Raumordnung, Bodenverteilung, Wohnungsbau, Siedlungs- und Heimstättenwesen, Wohnraumbewirtschaftung, Kleingartenwesen, Grundstückverkehrsrecht
  • Raumordnung (Landesplanung)
230-2-W

Bekanntmachung
des
Staatsvertrags
zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern
zur Änderung des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit
bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung
in der Region Donau-Iller

Vom 2. September 2011


Der Landtag des Freistaates Bayern hat mit Beschluss vom 12. Juli 2011 dem am 17. Januar 2011 und am 19. Januar 2011 unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern zur Änderung des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller zugestimmt. Der Staatsvertrag wird nachstehend bekannt gemacht.

München, den 2. September 2011

Der Bayerische Ministerpräsident

Horst  S e e h o f e r


--------------------


Staatsvertrag
zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern
zur Änderung des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit
bei der Landesentwicklung und
über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller
1)


Das Land Baden-Württemberg, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Wirtschaftsminister, und der Freistaat Bayern, vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Staatsminister für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie, schließen nachstehenden Staatsvertrag:


Artikel 1

Der Staatsvertrag zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Freistaat Bayern über die Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung und über die Regionalplanung in der Region Donau-Iller vom 31. März 1973 (GBl. S. 129; GVBl. S. 305, BayRS 230-2-W), geändert durch Staatsvertrag vom 25. Februar 2003/ 12. März 2003 (GBl. S. 214; GVBl. S. 319), wird wie folgt geändert:

1.
Artikel 1 erhält folgende Fassung:

„Artikel 1

Zusammenarbeit bei der Landesentwicklung

(1) Die vertragsschließenden Länder arbeiten bei der Landesentwicklung in den benachbarten Räumen zusammen. Sie erarbeiten ihre Planungen, soweit diese die Entwicklung von benachbarten Räumen beeinflussen können, in engem Zusammenwirken.

(2) Die obersten Landesplanungsbehörden treten bei Bedarf zusammen. Sie können dabei die fachlich berührten Stellen hinzuziehen.

(3) Die Landesplanungsbehörden beteiligen an allen Verfahren, die der Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen dienen, soweit sich diese im Gebiet des anderen Landes auswirken können, die jeweils zuständigen Landesplanungsbehörden im anderen Land. Diese hören die berührten Stellen, insbesondere die Träger der Regionalplanung.

(4) Die Landesplanungsbehörden wirken darauf hin, dass die mit raumbedeutsamen fachlichen Planungen oder Maßnahmen befassten Stellen grenzüberschreitend zusammenarbeiten.“

2.
Artikel 2 wird aufgehoben.

3.
In Artikel 3 Abs. 2 Nr. 2 werden die Worte „und Regionalpläne ganz oder zum Teil“ gestrichen.

4.
Die Überschrift des Abschnitts I im Zweiten Teil erhält folgende Fassung:

„Abschnitt I
Aufgaben, Verfassung und Verwaltung“.

5.
Artikel 4 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Errichtung“ durch die Worte „Rechtsstellung und Aufgaben“ ersetzt.

b)
Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Der Regionalverband Donau-Iller ist als Körperschaft des öffentlichen Rechts Träger der Regionalplanung in der grenzüberschreitenden Region Donau-Iller. Er wirkt nach Maßgabe des Artikels 22 und mit Zustimmung der obersten Landesplanungsbehörden beider Länder durch andere geeignete Maßnahmen auf die Verwirklichung der Regionalplanung hin. Ferner wirkt er bei der Landesplanung der vertragsschließenden Länder mit.“

c)
Absatz 4 Satz 3 wird folgender Halbsatz angefügt:

„,soweit dieser Vertrag keine Bestimmungen enthält.“

6.
Artikel 5 und 6 werden aufgehoben.

7.
Die Überschrift „Abschnitt II Verfassung und Verwaltung“ wird gestrichen.

8.
Artikel 7 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„Die Verbandssatzung muss mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden; sie ist der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Sie darf nur in Kraft gesetzt werden, wenn die Aufsichtsbehörde nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Eingang der Anzeige die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht oder wenn sie vor Ablauf der Frist erklärt hat, dass sie keine Verletzung von Rechtsvorschriften geltend macht. Die Verbandssatzung wird ganz oder teilweise von der Aufsichtsbehörde erlassen, soweit innerhalb einer von dieser gesetzten angemessenen Frist keine Verbandssatzung beschlossen wird oder eine beschlossene Verbandssatzung nicht in Kraft gesetzt werden darf, weil die Aufsichtsbehörde die Verletzung von Rechtsvorschriften geltend gemacht hat. Den Verbandsmitgliedern ist vorher Gelegenheit zu geben, ihre Auffassung zum Inhalt der Verbandssatzung darzulegen. Die Vorschriften dieses Vertrags über die Aufstellung der Verbandssatzung gelten auch für deren Änderung oder Aufhebung.“

9.
Artikel 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 2 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:

„für jeden weiteren Vertreter ist mindestens ein Stellvertreter zu wählen.“

b)
Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Dabei ist der auf den 30. Juni fortgeschriebene Bevölkerungsstand (Wohnbevölkerung) mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Jahres zugrunde zu legen.“

c)
In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Wählbarkeit“ die Worte „in den Landtag eines der vertragsschließenden Länder und“ eingefügt.

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „Angestellte“ durch das Wort „Arbeitnehmer“ ersetzt.

bb)
Nummer 2 erhält folgende Fassung:

„Beamte und Arbeitnehmer der in Artikel 17 genannten Behörden, die unmittelbar mit der Ausübung der Aufsicht befasst sind, sowie leitende Beamte und leitende Arbeitnehmer der Gemeindeprüfungsanstalt.“

cc)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„Satz 1 findet keine Anwendung auf Arbeitnehmer, die überwiegend körperliche Arbeit verrichten.“

10.
Artikel 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Worte „durch die Verbandssatzung beschließende und“ gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Beschließenden Ausschüssen“ durch die Worte „Dem Planungsausschuss“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Worte „Auf beschließende Ausschüsse“ werden durch die Worte „Auf den Planungsausschuss“ ersetzt.

bbb)
Nummer 2 werden die Worte „unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 5“ angefügt.

ccc)
In Nummer 3 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „23“ ersetzt.

ddd)
Nummer 4 werden die Worte „unbeschadet der Regelung in Absatz 1 Satz 5“ angefügt.

11.
Artikel 12 werden folgende Absätze 3 und 4 angefügt:

„(3) Der Verbandsvorsitzende ist Vorsitzender der Verbandsversammlung und der Ausschüsse. Er vertritt den Verband, leitet die Verbandsverwaltung und erledigt die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er bereitet die Sitzungen der Verbandsversammlung und der Ausschüsse vor und vollzieht deren Beschlüsse.

(4) Der Verbandsvorsitzende ist Vorgesetzter, Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde der Bediensteten des Regionalverbands.“

12.
Artikel 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden die Worte „Beamter oder Angestellter“ durch das Wort „Bediensteter“ ersetzt.

b)
Absatz 3 wird aufgehoben.

13.
In Artikel 15 werden die Worte „, soweit keine sondergesetzlichen Bestimmungen bestehen,“ gestrichen.

14.
Artikel 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 3 wird folgender Halbsatz angefügt:

„,wegen der Sonderbelastung durch die grenzüberschreitenden Aufgaben ergänzt um 20 vom Hundert dieses Betrags“.

b)
Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

„Der Regionalverband kann Gebühren in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes Baden-Württemberg erheben.“

15.
Artikel 17 erhält folgende Fassung:

„Die Aufsicht über den Verband führt das Regierungspräsidium Tübingen (Aufsichtsbehörde) im Einvernehmen mit der Regierung von Schwaben. Oberste Aufsichtsbehörde ist die oberste Landesplanungsbehörde Baden-Württembergs, die im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde Bayerns entscheidet.“

16.
In der Überschrift „Abschnitt III Regionalplan“ wird die Zahl „III“ durch die Zahl „II“ ersetzt.

17.
Artikel 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

„Der Regionalverband kann sachliche oder räumliche Abschnitte des Regionalplans gesondert aufstellen, soweit gewährleistet bleibt, dass diese sich in die Grundzüge des Regionalplans einfügen.“

b)
Es wird folgender neuer Absatz 2 eingefügt:

„Die Vorschriften des Bayerischen Landesplanungsgesetzes über die Ausarbeitung und über die Aufstellung von Raumordnungsplänen und über die Planerhaltung sind in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden, soweit sie Regionalpläne betreffen und soweit dieser Vertrag keine Bestimmungen enthält. Die Ausarbeitung des Regionalplans und die Erstellung der Arbeitsunterlagen für die Verbandsorgane obliegen dem Regionalverband. Die Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bei der Verwirklichung des Regionalplans obliegt in gegenseitiger Abstimmung dem Regierungspräsidium Tübingen und der Regierung von Schwaben insbesondere auf der Grundlage von Mitteilungen des Regionalverbands und von Behörden, deren Aufgabengebiet betroffen ist, über erhebliche Auswirkungen der Durchführung des Plans auf die Umwelt.“

c)
Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden Absätze 3 bis 5 und erhalten folgende Fassung:

„(3) Die obersten Landesplanungsbehörden können im gegenseitigen Einvernehmen die erforderlichen Weisungen zur Konkretisierung des Landesentwicklungsplans Baden-Württemberg und des Landesentwicklungsprogramms Bayern, zum Planungszeitraum und zur Form des Regionalplans erteilen.

(4) Der Regionalplan wird von der Verbandsversammlung oder dem Planungsausschuss als Satzung beschlossen.

(5) Der Regionalplan ist entsprechend der weiteren Entwicklung fortzuschreiben. Für Fortschreibungen und sonstige Änderungen gelten die Absätze 1 bis 4 und Artikel 19 bis 21 entsprechend.“

18.
Artikel 19 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

„(1) Der Regionalplan legt die anzustrebende räumliche Entwicklung und Ordnung der Region in beschreibender und zeichnerischer Form als Ziele und Grundsätze der Raumordnung fest. Die Ziele sind durch den Buchstaben „Z“, die Grundsätze sind durch den Buchstaben „G“ zu kennzeichnen. Im Regionalplan sind die verbindlichen Ziele und Grundsätze der Raumordnung des Bundes und der beiden Länder nach Maßgabe der Leitvorstellung und des Gegenstromprinzips zu konkretisieren; Artikel 21 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.

(2) Soweit es für die Entwicklung und Ordnung der Region erforderlich ist (Regionalbedeutsamkeit), enthält der Regionalplan Festlegungen zur anzustrebenden Siedlungs-, Freiraum- und Infrastruktur der Region.

Dazu sind im Regionalplan festzulegen:

1.
Unterzentren und Kleinzentren; im Verdichtungsraum kann von der Festlegung von Kleinzentren abgesehen werden,

2.
regionale Entwicklungsachsen, soweit sie zur grenzüberschreitenden Entwicklung erforderlich sind,

3.
Gemeinden oder Gemeindeteile, in denen eine verstärkte Siedlungstätigkeit stattfinden soll (Siedlungsbereiche) und Gemeinden, in denen aus besonderen Gründen, vor allem aus Rücksicht auf Naturgüter, keine über die Eigenentwicklung hinausgehende Siedlungstätigkeit stattfinden soll,

4.
regionale Grünzüge und Grünzäsuren,

5.
Gebiete zur Sicherung von Wasservorkommen und Gebiete für den vorbeugenden Hochwasserschutz,

6.
Gebiete für den Abbau oberflächennaher Rohstoffe und Gebiete zur Sicherung von Rohstoffen sowie Gebiete für Standorte regionalbedeutsamer Windkraftanlagen.

Im Regionalplan können festgelegt werden:

1.
Schwerpunkte für Industrie, Gewerbe und Dienstleistungseinrichtungen, insbesondere Standorte für Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe,

2.
Gebiete für besondere Nutzungen im Freiraum, vor allem für Naturschutz und Landschaftspflege, für Bodenerhaltung, für Landwirtschaft, für Forstwirtschaft und für Waldfunktionen sowie für Erholung,

3.
Standorte und Trassen für Infrastrukturvorhaben.

(3) Der Regionalplan kann die Festlegungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 6 und Satz 3 Nr. 1 und 3 in der Form von Vorranggebieten, Vorbehaltsgebieten und Ausschlussgebieten treffen; abweichend hiervon müssen Standorte für regionalbedeutsame Windkraftanlagen als Vorranggebiete und die übrigen Gebiete der Region als Ausschlussgebiete, in denen regionalbedeutsame Windkraftanlagen nicht zulässig sind, festgelegt werden. Der Regionalplan kann die Festlegungen nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 4 und Nr. 5 sowie Satz 3 Nr. 2 in der Form von Vorranggebieten oder von Vorbehaltsgebieten treffen. Bei einer Änderung der Bestimmungen über den Inhalt von Regionalplänen in den Landesplanungsgesetzen oder auf deren Grundlage erlassenen Vorschriften der beiden Länder können die obersten Landesplanungsbehörden im gegenseitigen Einvernehmen durch Rechtsverordnung die Vorgaben für den Inhalt des Regionalplans den geänderten Vorschriften anpassen.“

b)
Absatz 4 Satz 2 wird gestrichen.

19.
Artikel 20 und 21 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 20

Beteiligungsverfahren

(1) Die Auslegung des Planentwurfs durch den Regionalverband bei der Aufstellung des Regionalplans erfolgt beim Regionalverband, beim Regierungspräsidium Tübingen und bei der Regierung von Schwaben; die Einstellung des Entwurfs in das Internet obliegt dem Regionalverband. Die Bekanntmachung darüber erfolgt durch den Regionalverband im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg, im Bayerischen Staatsanzeiger und in den Verkündungsblättern der Verbandsmitglieder.

(2) Bei der Vorlage des Regionalplans zur Verbindlicherklärung sind die nicht berücksichtigten Anregungen und Bedenken mit einer Stellungnahme des Regionalverbands beizufügen.


Artikel 21

Verbindlicherklärung

(1) Der Regionalplan wird von der obersten Landesplanungsbehörde Baden-Württembergs im Einvernehmen mit der obersten Landesplanungsbehörde Bayerns durch Genehmigung der Satzung für verbindlich erklärt, soweit der Regionalplan nach diesem Vertrag aufgestellt ist, sonstigen Rechtsvorschriften nicht widerspricht und sich die vorgesehene Entwicklung der Region in die angestrebte räumliche Entwicklung der vertragsschließenden Länder einfügt, wie sie sich aus Entwicklungsplänen oder Entwicklungsprogrammen sowie Entscheidungen der Landtage, der Landesregierungen und der obersten Landesbehörden ergibt. Zur Wahrung der Einheitlichkeit der räumlichen Entwicklung und Ordnung der Region können Ausnahmen von den im Landesentwicklungsplan Baden-Württemberg oder im Landesentwicklungsprogramm Bayern festgelegten Zielen der Raumordnung zugelassen werden; die Zulassung einer Ausnahme kann bereits während des Aufstellungsverfahrens in Aussicht gestellt werden.

(2) Der Regionalverband macht die Erteilung der Genehmigung nach Absatz 1 im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg und im Bayerischen Staatsanzeiger öffentlich bekannt. Die Bekanntmachung tritt an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung. Der Regionalplan wird am Tage nach der letzten Bekanntmachung verbindlich. Der Regionalplan, die Satzung und die Genehmigung dazu sind vom Regionalverband in das Internet einzustellen und beim Regionalverband, beim Regierungspräsidium Tübingen und bei der Regierung von Schwaben zur Einsichtnahme auszulegen; in der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen.

(3) Die obersten Landesplanungsbehörden oder die von ihnen beauftragten höheren Landesplanungsbehörden können in gegenseitigem Einvernehmen nach Anhörung des Regionalverbands und der berührten Stellen Abweichungen von einem Ziel der Raumordnung zulassen, wenn die Abweichung unter raumordnerischen Gesichtspunkten vertretbar ist und die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Antragsbefugt sind öffentliche Stellen und Personen des Privatrechts, die das Ziel der Raumordnung zu beachten haben.“

20.
Die Überschrift „Dritter Teil Übergangs- und Schlussbestimmungen“ vor Artikel 22 wird gestrichen.

21.
Artikel 22 und 23 erhalten folgende Fassung:

„Artikel 22

Vorbereitung und Verwirklichung des Regionalplans

Der Regionalverband wirkt auf die Verwirklichung des Regionalplans hin. Er fördert die Zusammenarbeit der für die Verwirklichung maßgeblichen öffentlichen Stellen und Personen des Privatrechts. Dies kann insbesondere im Rahmen von Entwicklungskonzepten für die Region oder für Teilräume der Region erfolgen, durch die raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen vorgeschlagen und aufeinander abgestimmt werden (regionale Entwicklungskonzepte). Der Regionalverband unterstützt die Zusammenarbeit von Gemeinden zur Stärkung teilräumlicher Entwicklungen, insbesondere durch Städtenetze. Der Regionalverband kann zur Vorbereitung und Verwirklichung des Regionalplans vertragliche Vereinbarungen schließen.


Artikel 23

Mitwirkung des Regionalverbands bei regionalbedeutsamen Angelegenheiten

Der Regionalverband kann in allen regionalbedeutsamen Angelegenheiten, insbesondere bei der regionalbedeutsamen Wirtschaftsförderung und beim regionalen Tourismusmarketing, Mitglied in Körperschaften, Gesellschaften und Einrichtungen werden. Die Mitgliedschaft muss mit einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen der Mitglieder der Verbandsversammlung beschlossen werden, wenn sie umlagenrelevant ist. Die Mitgliedschaft bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.“

22.
Nach Artikel 23 werden folgende Artikel 23a und 23b eingefügt:

„Artikel 23a

Planungsgebot

(1) Die Träger der Bauleitplanung können durch den Regionalverband dazu verpflichtet werden, die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen, insbesondere Bauleitpläne aufzustellen, wenn dies zur Verwirklichung von regionalbedeutsamen Vorhaben gemäß Artikel 19 Abs. 2 oder zur Erreichung anderer Ziele der Raumordnung erforderlich ist (Planungsgebot).

(2) Kommt der Träger der Bauleitplanung dem Planungsgebot nicht nach, trifft die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde die erforderlichen Maßnahmen.


Artikel 23b

Klagebefugnis

Der Regionalverband kann ungeachtet einer ihm nach § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung bereits zustehenden Klagebefugnis durch Klage die Aufhebung eines Verwaltungsakts begehren, soweit er geltend macht, dass in Bezug auf das Verbandsgebiet die Anforderungen des § 4 des Raumordnungsgesetzes nicht beachtet worden sind; die Klagebefugnis ist auf solche Verwaltungsakte beschränkt, die die Errichtung, Erweiterung oder wesentliche Nutzungsänderung eines Einkaufszentrums, eines großflächigen Einzelhandelsbetriebs oder eines sonstigen großflächigen Handelsbetriebs betreffen.“

23.
Vor Artikel 24 wird die Überschrift „Dritter Teil Schlussbestimmungen“ eingefügt.

24.
Art. 24 erhält folgende Fassung:

„Dieser Staatsvertrag kann unter Einhaltung einer Frist von einem Jahr zum Ablauf einer Amtszeit der weiteren Vertreter in der Verbandsversammlung gekündigt werden. Er kann darüber hinaus mit einer Frist von zwei Jahren gekündigt werden, wenn im Verwaltungsaufbau der vertragsschließenden Länder grundlegende Änderungen eintreten, die die Verbandsaufgaben berühren.“

25.
Die Inhaltsübersicht ist entsprechend anzupassen.


Artikel 2

(1) Dieser Staatsvertrag tritt nach Zustimmung der verfassungsmäßig zuständigen Organe der vertragsschließenden Länder an dem Tag, der auf den Austausch der Ratifikationsurkunden folgt, in Kraft.

(2) Die obersten Landesplanungsbehörden können im gegenseitigen Einvernehmen den Wortlaut des Staatsvertrags in der Fassung dieses Änderungsstaatsvertrags mit neuer Artikelfolge bekannt machen und dabei Unstimmigkeiten des Wortlauts bereinigen.

(3) Bei Inkrafttreten dieses Staatsvertrags laufende Verfahren zur Aufstellung, Fortschreibung und sonstigen Änderung des Regionalplans können nach den bisher geltenden Vorschriften zum Inhalt des Regionalplans weitergeführt werden.

(4) Die Städte Senden und Vöhringen bleiben Siedlungsschwerpunkte, bis durch das Landesentwicklungsprogramm Bayern oder den Regionalplan eine andere Regelung getroffen wird.

Für das Land Baden-Württemberg:
Stuttgart, den 19.01.2011
Der Wirtschaftsminister
Ernst  P f i s t e r

Für den Freistaat Bayern:
München, den 17.01.2011
Der Staatsminister für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie
Martin  Z e i l

__________________
1) Dieser Staatsvertrag dient auch der Umsetzung der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl EG Nr. L 197 S. 30).