Fundstelle GVBl. 2011 S. 532

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Verordnung

2032-3-1-4-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Besoldung, Reise- und Umzugskosten
  • Besoldungsrechtliche Zuständigkeitsverordnungen
2032-3-1-4-F

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über Zuständigkeiten
für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung
der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern

Vom 11. Oktober 2011


Es erlassen auf Grund von

1.
Art. 14 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 307),

2.
Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F),

3.
Art. 96 Abs. 4 Satz 3 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150),

4.
Art. 10 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 319),

die Bayerische Staatsregierung,

5.
Art. 14 Satz 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 13 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150),

das Bayerische Staatsministerium der Finanzen

folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (ZustV-Bezüge) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (GVBl S. 841, BayRS 2032-3-1-4-F), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 15. Dezember 2009 (GVBl S. 645), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Dem Landesamt für Finanzen obliegt gemäß Art. 14 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) die Abrechnung der Bezüge. 2Für die Überleitung von Ansprüchen nach Art. 14 Satz 4 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) ist die Dienststelle Regensburg des Landesamts für Finanzen zuständig.“

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 2 und erhält folgende Fassung:

„(2) 1Die Festsetzung und Abrechnung der Bezüge sowie die Anordnung der Bezüge zur Zahlung für die bei der Bayerischen Versorgungskammer beschäftigten sowie zur Versicherungskammer Bayern und zur Bayerischen Tierseuchenkasse beurlaubten Beamten und Beamtinnen obliegt der Bayerischen Versorgungskammer. 2Für diese Bediensteten vollzieht sie zudem die Aufgaben als Familienkasse nach § 72 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). 3Entsprechendes gilt für die Überleitung von Ansprüchen nach Art. 14 Satz 4 BayBG.“

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3; Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Das Landesamt für Finanzen ist außerdem zuständig, im staatlichen Bereich Beihilfen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen festzusetzen.“

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4.

2.
§ 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 wird das Wort „München“ durch das Wort „Ansbach“ ersetzt.

b)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nrn. 4 und 5 wird jeweils das Wort „München“ durch das Wort „Ansbach“ ersetzt.

bb)
In Nr. 8 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

cc)
Es werden folgende Nrn. 9 bis 11 angefügt:

„9.
übrigen Beamten und Richter mit Sitz der Dienststelle im Regierungsbezirk Oberbayern die Dienststelle Ansbach des Landesamts für Finanzen,

10.
Beamten des Landesamts für Finanzen der Dienststellen Augsburg, München und Landshut die Dienststelle Würzburg,

11.
übrigen Beamten des Landesamts für Finanzen die Dienststelle Landshut.“

3.
§ 3 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird aufgehoben.

b)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 1 und erhält folgende Fassung:

„1.
der Bayerischen Versorgungskammer für die Beamten des Freistaates Bayern und sonstigen versicherungsfrei Beschäftigten bei dieser Behörde,“.

c)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 2.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 3 werden die Worte „Abs. 4“ durch die Worte „Abs. 3“ ersetzt.

b)
Abs. 4 wird aufgehoben.

c)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4; die Worte „Satz 5“ werden durch die Worte „Satz 2“ ersetzt.

5.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 Nr. 3 Buchst. c werden die Worte „und Oberbayern“ durch die Worte „,Oberbayern Nord und Oberbayern Süd“ ersetzt.

b)
Satz 3 wird aufgehoben.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „im Sinne des Art. 144 Abs. 1 Satz 1 BayBG“ durch die Worte „im Sinn des Art. 9 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG)“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

„²Der Pensionsbehörde obliegt auch die Rückforderung von Versorgungsbezügen nach Art. 7 Abs. 2 BayBeamtVG“.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird aufgehoben.

bb)
Die Satzbezeichnung im bisherigen Satz 2 entfällt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
Auskünfte über tatsächliche oder künftige Versorgungsanwartschaften oder Teile der Bemessungsgrundlagen, soweit sie für Entscheidungen der personalverwaltenden Stellen benötigt werden,“.

bb)
Es werden folgende neue Nrn. 2 bis 4 eingefügt:

„2.
Erhebung von Versorgungszuschlägen im Vollzug des Art. 14 Abs. 2 BeamtVG,

 3.
Vollzug der Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechseln nach dem Versorgungslastenteilungs-Staatsvertrag sowie nach Art. 95 bis 99 BayBeamtVG,

 4.
Vollzug der Versorgungslastenteilung bei Dienstherrenwechseln nach Art. 108 bis 112 BayBeamtVG,“.

cc)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 5.

dd)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 6; die Worte „§ 10a Abs. 4 des Gesetzes zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich vom 21. Februar 1983 (BGBl I S. 105)“ werden durch die Worte „§ 226 Abs. 1 FamFG“ ersetzt.

ee)
Die bisherigen Nrn. 4 und 5 werden Nrn. 7 und 8.

d)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bbb)
In Nr. 2 werden die Worte „Abs. 4 Sätze 2 und 3“ durch die Worte „Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

bb)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

2Bezüglich der Aufgaben nach § 72 Abs. 1 EStG gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 entsprechend. 3Hinsichtlich der Zuständigkeit für die Überleitung von Ansprüchen nach Art. 14 Satz 4 BayBG gilt § 1 Abs. 2 Satz 3 entsprechend.“

e)
Abs. 5 und 6 werden aufgehoben.

f)
Der bisherige Abs. 7 wird Abs. 5; die Worte „Satz 5“ werden durch die Worte „Satz 2“ ersetzt.

7.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:

„2.
die Dienststelle Ansbach des Landesamts für Finanzen

a)
für die Leistungsempfänger mit Wohnsitz in der Landeshauptstadt München oder in den Landkreisen München und Starnberg,

b)
für die Leistungsempfänger der früheren Bayerischen Staatsbank;“.

bb)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.

b)
In Abs. 4 werden die Worte „§ 63 BeamtVG“ durch die Worte „Art. 115 BayBeamtVG“ ersetzt.

c)
In Abs. 5 werden die Worte „Nrn. 2 und 3“ durch die Worte „Nrn. 1, 5 und 6“ und die Worte „Art. 144 Abs. 2 Satz 2 BayBG“ durch die Worte „Art. 9 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayBeamtVG“ ersetzt.

d)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird der Klammerzusatz „(Abschnitt V BeamtVG)“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „§ 35 BeamtVG“ durch die Worte „Art. 52 BayBeamtVG“ ersetzt.

e)
Abs. 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Abweichend von Abs. 1 ist für die Aufgaben nach § 6 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 sowie in Fällen von Abfindungszahlungen im Rahmen der Versorgungslastenteilung nach Art. 108 bis 112 BayBeamtVG die Dienststelle München des Landesamts für Finanzen zuständig.“

8.
In § 10 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „Abs. 3“ durch die Worte „Abs. 2 Satz 1“ ersetzt.


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 7 Buchst. a am 1. November 2011 in Kraft.

(3) Bis zum Ablauf des 31. Oktober 2011 gilt § 2 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (ZustV-Bezüge) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (GVBl S. 841, BayRS 2032-3-1-4-F) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung mit der Maßgabe weiter, dass für die Beihilfefestsetzung für die Beamten des Landesamts für Finanzen der Dienststellen Augsburg, München und Landshut die Dienststelle Würzburg örtlich zuständig ist und für die übrigen Beamten des Landesamts für Finanzen die Dienststelle Landshut.

München, den 11. Oktober 2011

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Georg  F a h r e n s c h o n ,  Staatsminister