Fundstelle GVBl. 2011 S. 547

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Verordnung

86-8-A

  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch
86-8-A

Sechste Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Vom 26. Oktober 2011


Auf Grund von § 117 Abs. 4 und § 128 Abs. 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) vom 7. August 1996 (BGBl I S. 1254), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl I S. 1202), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982, BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. August 2010 (GVBl S. 630), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhalten §§ 17 und 18 folgende Fassung:

„§ 17
Vereinigung der kommunalen Unfallversicherungsträger

 § 18
Kommunale Unfallversicherung Bayern“.

2.
§§ 17 und 18 erhalten folgende Fassung:

„§ 17

Vereinigung der kommunalen Unfallversicherungsträger

(1) 1Der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband und die Unfallkasse München werden mit Wirkung zum 1. Januar 2012 zur Kommunalen Unfallversicherung Bayern vereinigt. 2Alle Rechte und Pflichten der nach Satz 1 vereinigten Körperschaften gehen auf die Kommunale Unfallversicherung Bayern über.

(2) 1Bis zu den nächsten allgemeinen Wahlen in der Sozialversicherung richtet sich die Zahl der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der Kommunalen Unfallversicherung Bayern nach der Summe der Zahlen der Mitglieder, die in den Satzungen der vereinigten Körperschaften jeweils bestimmt worden sind. 2Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane der vereinigten Körperschaften und ihre Stellvertreter werden Mitglieder und Stellvertreter der Selbstverwaltungsorgane der Kommunalen Unfallversicherung Bayern. 3Beschlüsse in den Selbstverwaltungsorganen der Kommunalen Unfallversicherung Bayern werden mit der Mehrheit der nach der Größe der vereinigten Körperschaften gewichteten Stimmen getroffen; für die Gewichtung wird ein angemessener Maßstab in der Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern bestimmt.

(3) 1Der Bayerische Gemeindeunfallversicherungsverband und die Unfallkasse München legen dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bis zum 16. Dezember 2011 eine übereinstimmend beschlossene Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern zur Genehmigung vor. 2Die Satzung kann für eine Übergangszeit getrennte Umlagegruppen für die bisherigen Zuständigkeitsbereiche des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands und der Unfallkasse München vorsehen. 3Sind nach Satz 2 getrennte Umlagegruppen vorgesehen, werden die von den vereinigten Körperschaften eingebrachten Betriebsmittel, Rücklagen und Verwaltungsvermögen zum Vereinigungszeitpunkt den jeweiligen Umlagegruppen zugeordnet. 4Wird keine Satzung gemäß Satz 1 vorgelegt, erlässt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen die Satzung der Kommunalen Unfallversicherung Bayern.


§ 18

Kommunale Unfallversicherung Bayern

1Träger der gesetzlichen Unfallversicherung für die in § 129 SGB VII genannten Unternehmen und Versicherten ist die Kommunale Unfallversicherung Bayern. 2Sie ist ein Gemeindeunfallversicherungsverband im Sinn der § 114 Abs. 1 Nr. 7 und § 117 Abs. 1 SGB VII.“

3.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „vom Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband“ durch die Worte „von der Kommunalen Unfallversicherung Bayern“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Worte „des Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverbands“ durch die Worte „der Kommunalen Unfallversicherung Bayern“ ersetzt.

c)
In Satz 3 werden die Worte „den Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband“ durch die Worte „die Kommunale Unfallversicherung Bayern“ ersetzt.

d)
In Satz 4 werden die Worte „dem Bayerischen Gemeindeunfallversicherungsverband“ durch die Worte „der Kommunalen Unfallversicherung Bayern“ ersetzt.

4.
§§ 20 und 21 erhalten folgende Fassung:

„§ 20

Zuständigkeit für Hilfeleistungsunternehmen

Abweichend von § 16 ist für Versicherte nach § 128 Abs. 1 Nr. 6 SGB VII sowie für das Bayerische Rote Kreuz in seiner Gesamtheit die Kommunale Unfallversicherung Bayern zuständig.


§ 21

Dienstherrnfähigkeit

Die Kommunale Unfallversicherung Bayern besitzt das Recht, Beamte und Beamtinnen zu haben.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2011 in Kraft.

München, den 26. Oktober 2011

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r