Fundstelle GVBl. 2011 S. 579

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Verordnung

2038-3-5-6-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-5-6-F

Verordnung
über den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz
(FachV-StF)

Vom 15. November 2011


Auf Grund von Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) sowie Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern (BayFHVRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Oktober 2003 (GVBl S. 818, BayRS 2030-1-3-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses und des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:



Inhaltsübersicht


Teil 1

Ausbildung


Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften

§   1
Bildung des fachlichen Schwerpunkts Staatsfinanz
§   2
Einstellungsbehörde
§   3
Ziele des Vorbereitungsdienstes
§   4
Ausbildungsstellen
§   5
Ausbildungsverantwortliche
§   6
Dozenten
§   7
Arbeitsleitfäden, Ausbildungsplan, Bewertung
§   8
Ausbildungsarbeitsgemeinschaften
§   9
Bewertung der Leistungen
§ 10
Unterrichts- und Studienpläne, Lehr- und Gestaltungspläne
§ 11
Übungen und Seminare
§ 12
Verlängerung des Vorbereitungsdienstes
§ 13
Wiederholung von Aufsichtsarbeiten, Erholungsurlaub
§ 14
Pflichten
§ 15
Dienstvorgesetzte


Abschnitt 2

Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene

§ 16
Dienstbezeichnung
§ 17
Art und Dauer der Ausbildung, Berufsbezeichnung
§ 18
Fachtheoretische Ausbildung
§ 19
Berufspraktische Ausbildung


Abschnitt 3

Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene

§ 20
Dienstbezeichnung
§ 21
Gliederung des Studiengangs, Berufsbezeichnung
§ 22
Fachstudien
§ 23
Berufspraktische Studienzeiten


Abschnitt 4

Prüfungen

§ 24
Allgemeines
§ 25
Durchführung der Prüfungen, Prüfungsorgane, Nachteilsausgleich
§ 26
Prüfungsausschuss
§ 27
Prüfer für die schriftliche Prüfung
§ 28
Prüfungskommission für die mündliche Prüfung
§ 29
Ordnungsverstöße
§ 30
Säumnis, Verhinderung, Rücktritt
§ 31
Schriftliche Prüfung
§ 32
Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 33
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 34
Ergebnis der Zwischenprüfung
§ 35
Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung
§ 36
Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 37
Mündliche Prüfung
§ 38
Ergebnis der Qualifikationsprüfung
§ 39
Bekanntgabe des Ergebnisses der Qualifikationsprüfung
§ 40
Platzziffer
§ 41
Wiederholung von Prüfungen
§ 42
Wiederholung zur Notenverbesserung
§ 43
Fehlerberichtigung


Teil 2

Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung

§ 44
Zuständigkeit und öffentliche Bekanntmachung
§ 45
Meldung
§ 46
Gestaltung
§ 47
Inhalt
§ 48
Ergebnis und Rangliste


Teil 3

Modulare Qualifizierung

§ 49
Zuständigkeiten
§ 50
Konzepte zur modularen Qualifizierung
§ 51
Teilnahme
§ 52
Umfang, Inhalt und Dauer
§ 53
Prüfung und Teilnahmebescheinigung
§ 54
Verfahren
§ 55
Wiederholungsmöglichkeiten und Nachteilsausgleich
§ 56
Modulare Qualifizierung in sonstigen Fällen der Art. 38 bis 40 LlbG


Teil 4

Schlussvorschriften

§ 57
Übergangsvorschriften
§ 58
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Anlage 1 (zu § 18 Abs. 1)
Anlage 2 (zu § 22)


Teil 1

Ausbildung


Abschnitt 1

Gemeinsame Vorschriften


§ 1

Bildung des fachlichen Schwerpunkts Staatsfinanz

(1) In der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen wird der fachliche Schwerpunkt Staatsfinanz gebildet.

(2) Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.


§ 2

Einstellungsbehörde

1Einstellungsbehörde für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen ist das Landesamt für Finanzen. 2Die Zuständigkeit für die Einstellung der Beamten und Beamtinnen der Geschäftsbereiche anderer oberster Dienstbehörden sowie der Gemeinden, Gemeindeverbände und der sonstigen der Aufsicht des Staates unterliegenden oder nicht bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts bleibt unberührt.


§ 3

Ziele des Vorbereitungsdienstes

1Im Vorbereitungsdienst werden die zur Berufsausübung erforderlichen fachlichen Kenntnisse und berufspraktischen Fähigkeiten, angemessene methodische und soziale Kompetenzen sowie das Verständnis für volkswirtschaftliche, betriebswirtschaftliche und internationale Zusammenhänge vermittelt. 2Dabei sind die Entwicklungen und die sich wandelnden Anforderungen in Staat und Gesellschaft zu berücksichtigen.


§ 4

Ausbildungsstellen

(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene wird an der Landesfinanzschule Bayern durchgeführt. 2Die Fachstudien für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene finden an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Finanzwesen, statt.

(2) 1Im Rahmen der berufspraktischen Ausbildung (§ 19) und der berufspraktischen Studienzeiten (§ 23) weist das Landesamt für Finanzen die Beamten und Beamtinnen bestimmten Dienststellen des Landesamts für Finanzen zu. 2Eine Zuweisung kann vorübergehend auch an andere Behörden oder Staatsbetriebe erfolgen.

(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Ausbildungsstellen arbeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften zusammen.


§ 5

Ausbildungsverantwortliche

(1) Der Präsident oder die Präsidentin des Landesamts für Finanzen bestellt einen Ausbildungsreferenten oder eine Ausbildungsreferentin.

(2) 1Das Landesamt für Finanzen bestellt bei jeder ausbildenden Dienststelle nach Anhörung des Dienststellenleiters oder der Dienststellenleiterin einen Ausbildungsleiter oder eine Ausbildungsleiterin. 2Er oder sie ist dem Dienststellenleiter oder der Dienststellenleiterin unmittelbar unterstellt.

(3) 1Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin lenkt und überwacht die Ausbildung bei der ausbildenden Dienststelle. 2Er oder sie hat sich laufend vom Stand der Ausbildung zu überzeugen und eine sorgfältige Ausbildung sicherzustellen. 3Hierfür ist er oder sie von den übrigen Dienstgeschäften angemessen zu entlasten. 4Die Verantwortlichkeit des Dienststellenleiters oder der Dienststellenleiterin für die Ausbildung bleibt unberührt.

(4) 1Der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin bestimmt auf Vorschlag des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin die Beschäftigten, denen die Beamten und Beamtinnen zur praktischen Ausbildung zugewiesen werden. 2Nur Beschäftigte, die über die erforderlichen praktischen, pädagogischen und fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, dürfen mit der Ausbildung betraut werden. 3Sie sind für einen ausbildungsfördernden Einsatz der Beamten und Beamtinnen in ihrem Bereich verantwortlich; es dürfen ihnen nicht mehr Beamte und Beamtinnen zugewiesen werden, als sie zuverlässig ausbilden können.


§ 6

Dozenten

(1) Die nebenamtlichen Dozenten und Dozentinnen werden von der Landesfinanzschule Bayern bzw. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Finanzwesen, im Einvernehmen mit dem Landesamt für Finanzen bestellt.

(2) 1Zu Dozenten und Dozentinnen an einer der Bildungseinrichtungen (§ 4 Abs. 1) dürfen nur Beamte und Beamtinnen bestellt werden, die hierzu fachlich und pädagogisch geeignet sind; hauptamtliche Dozenten und Dozentinnen sollen berufspädagogisch geschult sein. 2Die Dozenten und Dozentinnen sind ungeachtet der Pflicht zur eigenen Fortbildung pädagogisch und fachlich zu fördern. 3Hauptamtliche Dozenten und Dozentinnen sollen nach mehrjähriger ununterbrochener Lehrtätigkeit eine praktische Tätigkeit wahrnehmen.


§ 7

Arbeitsleitfäden, Ausbildungsplan, Bewertung

(1) 1Für die praktische Ausbildung sind vom Landesamt für Finanzen unter Beteiligung der Bildungseinrichtungen (§ 4 Abs. 1) Leitfäden aufzustellen. 2Die Leitfäden legen schwerpunktmäßig die Dauer und Inhalte der Ausbildung in denjenigen Arbeitsgebieten fest, in denen die Beamten und Beamtinnen ausgebildet werden. 3Die Leitfäden werden den Beamten und Beamtinnen ausgehändigt.

(2) Der Ausbildungsleiter oder die Ausbildungsleiterin stellt für jeden Beamten und jede Beamtin einen Plan für die praktische Ausbildung (§ 19 Abs. 1 Nr. 1, § 23 Abs. 1 Nr. 1) auf (Ausbildungsplan); eine Kopie des Ausbildungsplans ist den Beamten und Beamtinnen auszuhändigen.

(3) 1Spätestens vor Beginn des mündlichen Teils der Qualifikationsprüfung bewertet der Dienststellenleiter oder die Dienststellenleiterin die Beamten und Beamtinnen auf schriftlichen Vorschlag des Ausbildungsleiters oder der Ausbildungsleiterin. 2Dabei sind die Stellungnahmen der Beschäftigten, denen die praktische Ausbildung und die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften oblagen, zu berücksichtigen. 3Die Bewertung schließt mit einer ganzen Punktzahl und einer Note gemäß § 9 ab. 4Sie ist dem Beamten oder der Beamtin bekannt zu geben und mit ihm oder ihr zu besprechen.


§ 8

Ausbildungsarbeitsgemeinschaften

1Die Beamten und Beamtinnen nehmen während der berufspraktischen Ausbildung und der berufspraktischen Studienzeiten an Ausbildungsarbeitsgemeinschaften teil. 2Diese dienen dem Zweck, die bis dahin fachtheoretisch und berufspraktisch vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten zu verknüpfen und zu üben. 3Daneben sollen die Beamten und Beamtinnen mit dem Aufbau, den Aufgaben und der Organisation der Verwaltung vertraut gemacht werden.


§ 9

Bewertung der Leistungen

(1) Die einzelnen Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15
und
14
Punkte
sehr gut
Note 1
eine hervorragende Leistung,
13
bis
11
Punkte
gut
Note 2
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
10
bis
8
Punkte
befriedigend
Note 3
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
7
bis
5
Punkte
ausreichend
Note 4
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
4
bis
2
Punkte
mangelhaft
Note 5
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
1
und
0
Punkte
ungenügend
Note 6
eine völlig unbrauchbare Leistung.

(2) Die Note „ausreichend“ darf nur erteilt werden, wenn die gestellten Anforderungen mindestens zur Hälfte erfüllt sind.

(3) 1Durchschnittspunktzahlen sind jeweils auf zwei Dezimalstellen nach dem Komma ohne Auf- oder Abrundung zu berechnen. 2Der Notenwert ist jeweils wie folgt abzugrenzen:

13,50
bis
15
Punkte
=
sehr gut,
11,00
bis
13,49
Punkte
=
gut,
8,00
bis
10,99
Punkte
=
befriedigend,
5,00
bis
7,99
Punkte
=
ausreichend,
2,00
bis
4,99
Punkte
=
mangelhaft,
0,00
bis
1,99
Punkte
=
ungenügend.

(4) Die Endpunktzahlen bei der Zwischenprüfung und bei den Qualifikationsprüfungen entsprechen folgenden Prüfungsgesamtnoten:

540
bis
600     
Punkte
=
sehr gut,
440
bis
539,99
Punkte
=
gut,
320
bis
439,99
Punkte
=
befriedigend,
200
bis
319,99
Punkte
=
ausreichend,
80
bis
199,99
Punkte
=
mangelhaft,
0
bis
79,99
Punkte
=
ungenügend.


§ 10

Unterrichts- und Studienpläne, Lehr- und Gestaltungspläne

(1) 1Die Lehrveranstaltungen richten sich für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene nach Unterrichts- und für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene nach Studienplänen. 2Diese Pläne legen die Fächer mit Stundenzahlen und die schriftlichen Aufsichtsarbeiten (§ 18 Abs. 2 und § 22 Abs. 3) nach Maßgabe dieser Verordnung fest.

(2) 1Auf der Grundlage der Unterrichts- und Studienpläne werden Lehrpläne aufgestellt, in denen eine Gliederung der Fächer, die Lernziele und die Lehrinhalte festgelegt werden. 2Der Unterrichtsplan und die Lehrpläne für die fachtheoretische Ausbildung werden von der Landesfinanzschule Bayern, der Studienplan und die Lehrpläne für das Fachstudium von der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Finanzwesen, jeweils unter Beteiligung des Landesamts für Finanzen erstellt.

(3) Für die Durchführung der Ausbildungsarbeitsgemeinschaften (§ 8) werden vom Landesamt für Finanzen unter Beteiligung der Landesfinanzschule Bayern bzw. der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Finanzwesen, Gestaltungspläne erstellt.

(4) Die Unterrichts-, Studien-, Lehr- und Gestaltungspläne bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.


§ 11

Übungen und Seminare

(1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Übungen durchzuführen.

(2) 1Während der Fachstudien sind Übungen und Seminare zu veranstalten. 2Es soll zwischen verschiedenen Seminaren gewählt werden können.

(3) 1Für die Übungen gilt § 8 Satz 2 entsprechend. 2In den Seminaren werden ausgewählte Themen einzelner Fächer, die in Anlage 1 bzw. Anlage 2 aufgeführt sind, unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden behandelt.


§ 12

Verlängerung des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Der Vorbereitungsdienst kann auf Vorschlag der Landesfinanzschule Bayern oder der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Finanzwesen, bei unzureichendem Stand der Ausbildung, der nicht auf Gründe zurückzuführen ist, die der Beamte oder die Beamtin selbst zu vertreten hat, durch das Landesamt für Finanzen verlängert werden. 2Der Beamte oder die Beamtin ist vorher zu hören.

(2) Von einem unzureichenden Stand der Ausbildung ist regelmäßig auszugehen, wenn

1.
die berufspraktische Ausbildung oder die berufspraktischen Studienzeiten insgesamt mehr als einen Monat oder

2.
ein Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder ein Teil der Fachstudien mehr als drei Wochen

unterbrochen ist bzw. sind und das Versäumte nicht nachgeholt werden kann.

(3) 1Die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes kann darauf ausgerichtet werden, dass der Beamte oder die Beamtin zusammen mit den Beamten und Beamtinnen, die später eingestellt worden sind, die Ausbildung fortsetzen und die Qualifikationsprüfung ablegen kann. 2Soweit Ausbildungsabschnitte oder Teile des Studiengangs ganz oder teilweise wiederholt werden, werden für die Ermittlung der Prüfungsergebnisse die neu abgegebenen Bewertungen zugrunde gelegt.

(4) Der Vorbereitungsdienst soll nicht mehr als einmal verlängert werden.


§ 13

Wiederholung von Aufsichtsarbeiten, Erholungsurlaub

(1) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nachgeholt werden, wenn der Beamte oder die Beamtin die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Bewertung der Leistungen vorliegt.

(2) 1Tage, an denen keine Lehrveranstaltungen an den Bildungseinrichtungen stattfinden, gelten als eingebrachte Urlaubstage. 2Während der Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene soll Erholungsurlaub nicht zulasten der fachtheoretischen Ausbildung gewährt werden. 3Während der Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene ist der Anspruch auf Erholungsurlaub anteilig auf die Fachstudien und die berufspraktische Studienzeit zu verteilen.


§ 14

Pflichten

1Die Beamten und Beamtinnen haben an den Lehr- und Unterrichtsveranstaltungen teilzunehmen, die ihnen zur Ausbildung aufgetragenen Aufgaben zu erfüllen und die für Ausbildung und Prüfung erforderlichen Hilfsmittel selbst zu beschaffen. 2Sie sind zum Selbststudium verpflichtet.


§ 15

Dienstvorgesetzte

Dienstvorgesetzte der Beamten und Beamtinnen, soweit es sich um die Ausübung der disziplinarrechtlichen Befugnisse nach dem Bayerischen Disziplinargesetz handelt, sind für die Zeit der fachtheoretischen Ausbildung der Leiter oder die Leiterin der Landesfinanzschule Bayern bzw. für die Zeit des Fachstudiums der Präsident oder die Präsidentin der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern und im Übrigen der Präsident oder die Präsidentin des Landesamts für Finanzen.


Abschnitt 2

Ausbildung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene


§ 16

Dienstbezeichnung

Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Bewerber und Bewerberinnen führen die Dienstbezeichnung „Regierungssekretäranwärter“ oder „Regierungssekretäranwärterin“.


§ 17

Art und Dauer der Ausbildung, Berufsbezeichnung

1Der zweijährige Vorbereitungsdienst umfasst

1.
eine mindestens achtmonatige fachtheoretische Ausbildung, die in drei Teilabschnitte aufgeteilt wird, und

2.
eine berufspraktische Ausbildung.

2Der erfolgreiche Qualifikationserwerb berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Verwaltungswirt“ oder „Verwaltungswirtin“ zu führen.


§ 18

Fachtheoretische Ausbildung

(1) 1Die fachtheoretische Ausbildung vermittelt neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz. 2Die fachtheoretische Ausbildung umfasst die in Anlage 1 aufgeführten Fächer. 3Außer den in Anlage 1 genannten Fächern können bei Bedarf weitere Fächer als Wahlpflicht- oder Wahlfächer angeboten werden. 4Die Gesamtstundenzahl in den Lehrveranstaltungen beträgt mindestens 800 Stunden. 5Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen besteht aus Übungen, die auch fächerübergreifend zu gestalten sind.

(2) 1Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Aufsichtsarbeiten zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt bis zu drei Stunden. 2Die Aufgaben können mehrere Fächer umfassen und mit Fragen der Datenverarbeitung verbunden werden. 3Im dritten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung sind mindestens fünf dreistündige Aufsichtsarbeiten entsprechend dem Zuschnitt des schriftlichen Teils der Qualifikationsprüfung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) zu fertigen; § 31 Abs. 1 Satz 4 gilt entsprechend. 4Die Bearbeitungszeit kann angemessen verkürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. 5Aufsichtsarbeiten können auch in elektronischer Form gefertigt werden. 6Anstelle des Prüfungsausschusses entscheidet in den Fällen des § 25 Abs. 3 das Landesamt für Finanzen, in den Fällen der § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, 2 Satz 4 und Abs. 3 die Landesfinanzschule Bayern.

(3) 1In den Ausbildungsfächern, in denen Aufsichtsarbeiten zu fertigen sind, werden am Ende eines jeden fachtheoretischen Ausbildungsabschnitts die Leistungen der Beamten und Beamtinnen auf Grund der in den Aufsichtsarbeiten erzielten Ergebnisse unter Berücksichtigung der mündlichen Leistungen von den Dozenten und Dozentinnen bewertet. 2Zu bewerten sind auch die Leistungen im Fach Nr. 14 der Anlage 1 nach Maßgabe des Unterrichtsplans. 3Aus diesen Einzelpunktzahlen wird für jeden Lehrgang eine Durchschnittspunktzahl ermittelt.

(4) 1Nach Beendigung des jeweiligen Teilabschnitts der fachtheoretischen Ausbildung bewerten die Dozenten und Dozentinnen die Leistungen der Beamten und Beamtinnen (Teilbewertungen). 2Zu bewerten sind auch die Leistungen im Fach Nr. 14 der Anlage 1 nach Maßgabe des Unterrichtsplans. 3Aus diesen Teilbewertungen wird die abschließende Bewertung für die gesamte fachtheoretische Ausbildung gebildet. 4Aus der abschließenden Bewertung ergibt sich die Note für die fachtheoretische Ausbildung. 5Teilbewertungen und abschließende Bewertung für die fachtheoretische Ausbildung sind den Beamten und Beamtinnen bekannt zu geben.


§ 19

Berufspraktische Ausbildung

(1) Die berufspraktische Ausbildung umfasst

1.
eine praktische Ausbildung, die im Besonderen der Einführung in die Aufgaben der Praxis dient und zu selbstständiger Tätigkeit anleitet und

2.
Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.

(2) 1In der berufspraktischen Ausbildung sollen die Beamten und Beamtinnen lernen, die Aufgaben in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz, unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, der Verhältnismäßigkeit, der Wirtschaftlichkeit und der Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des sozialwissenschaftlichen Handelns selbstständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. 2Sie sind anhand praktischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung auszubilden. 3Die Beamten und Beamtinnen sollen die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, insbesondere die Datenverarbeitung, kennen und nachvollziehen können. 4Sie sollen an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teilnehmen.

(3) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 100 Stunden.


Abschnitt 3

Ausbildung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene


§ 20

Dienstbezeichnung

Die zur Ableistung des Vorbereitungsdienstes in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufenen Bewerber und Bewerberinnen führen die Dienstbezeichnung „Regierungsinspektoranwärter“ oder „Regierungsinspektoranwärterin“.


§ 21

Gliederung des Studiengangs, Berufsbezeichnung

(1) Der dreijährige Studiengang umfasst Fachstudien in einem Grund- und Hauptstudium von mindestens 21 Monaten Dauer und berufspraktische Studienzeiten.

(2) 1Fachstudien und berufspraktische Studienzeiten bilden eine Einheit. 2Die berufspraktischen Studienzeiten sind inhaltlich mit den Fachstudien zu verbinden.

(3) 1Das Grundstudium beginnt spätestens einen Monat nach Eintritt in den Vorbereitungsdienst und dauert mindestens zwölf Monate; es kann geteilt werden. 2Nach mindestens vier, höchstens sechs Monaten Fachstudien findet eine Zwischenprüfung statt.

(4) Das Hauptstudium dauert mindestens sechs Monate; es kann geteilt werden.

(5) Das erfolgreiche Bestehen der Qualifikationsprüfung berechtigt dazu, die Berufsbezeichnung „Diplom-Verwaltungswirt (FH)“ oder „Diplom-Verwaltungswirtin (FH)“ zu führen.


§ 22

Fachstudien

(1) Die Lerninhalte der Fachstudien sind nach wissenschaftlichen Erkenntnissen und Methoden praxisbezogen und anwendungsorientiert zu vermitteln.

(2) 1Die Fachstudien vermitteln neben der Fachkompetenz die methodische und die soziale Kompetenz sowie das Verständnis für internationale Zusammenhänge. 2Die Fachstudien umfassen die in Anlage 2 aufgeführten Fächer und Teilgebiete, für die insgesamt mindestens 2 200 Stunden vorzusehen sind. 3Wahlfächer können angeboten werden. 4Juristische Methodenlehre ist in Verbindung mit den Studienfächern der Anlage 2 Nrn. 1 bis 3 zu unterrichten. 5Die Wahl der Lehrveranstaltungsform (z. B. Vorlesungen, Übungen, Seminare) richtet sich nach den Studienzielen. 6Ein angemessener Teil der Lehrveranstaltungen ist fächerübergreifend zu gestalten.

(3) 1Während des Grundstudiums sind vor der Zwischenprüfung mindestens fünf Aufsichtsarbeiten entsprechend dem Zuschnitt dieser Prüfung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2) zu fertigen. 2Im weiteren Verlauf des Grundstudiums sind Aufsichtsarbeiten aus folgenden Fächern bzw. Teilgebieten zu fertigen:

1.
Allgemeines Beamtenrecht,

2.
Privatrecht,

3.
Wirtschaftswissenschaften,

4.
Besoldungsrecht und Kindergeldrecht,

5.
Arbeitsrecht,

6.
Versorgungsrecht.

3Die Bearbeitungszeit der Aufsichtsarbeiten während des Grundstudiums beträgt mindestens drei Stunden. 4Während des Hauptstudiums sind mindestens fünf Aufsichtsarbeiten entsprechend dem Zuschnitt des schriftlichen Teils der Qualifikationsprüfung (§ 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) zu fertigen; die Bearbeitungszeit beträgt jeweils fünf Stunden. 5Während des Grund- und Hauptstudiums können aus anderen Studienfächern (Anlage 2) weitere Aufsichtsarbeiten gestellt werden; die Bearbeitungszeit kann angemessen verkürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. 6Aufsichtsarbeiten können auch in elektronischer Form gefertigt werden. 7Anstelle des Prüfungsausschusses entscheidet in den Fällen des § 25 Abs. 3 das Landesamt für Finanzen, in den Fällen der § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1, 2 Satz 4 und Abs. 3 die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege, Fachbereich Finanzwesen.

(4) 1Am Ende des Grundstudiums sind sechs Abschlussklausuren aus folgenden Fächern bzw. Teilgebieten zu fertigen:

1.
Arbeitsrecht,

2.
Staatsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Europarecht,

3.
Besoldungsrecht und Versorgungsrecht,

4.
Zivilrecht,

5.
Wirtschaftswissenschaften,

6.
Lohnsteuerabzug, Beihilferecht und Reise- und Umzugskostenrecht.

2Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils mindestens drei, höchstens fünf Stunden. 3Abs. 3 Sätze 6 und 7 gelten entsprechend.

(5) Für die nach Abs. 3 und 4 zu fertigenden Aufsichtsarbeiten und Abschlussklausuren gilt § 31 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.

(6) Während des Hauptstudiums ist zu einem vorgegebenen Thema bis zu einem festgelegten Abgabetermin eine schriftliche Arbeit unter Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden zu fertigen.

(7) 1Vor der Zwischenprüfung sowie nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums bewerten die Dozenten und Dozentinnen die Leistungen der Beamten und Beamtinnen. 2Die Leistungen in den Fächern der Anlage 2 Nrn. 5 und 6 sind nach Beendigung des Grundstudiums und des Hauptstudiums ebenfalls zu bewerten. 3Aus diesen Bewertungen, den Leistungen in den Abschlussklausuren im Grundstudium und der schriftlichen Arbeit werden die Studiennoten nach Abs. 8 gebildet. 4Bewertungen und Studiennoten sind den Beamten und Beamtinnen bekannt zu geben.

(8) Für die Ermittlung der Studiennote ist

1.
für das Grundstudium die Summe der zweifachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der dreifachen Durchschnittspunktzahl der Abschlussklausuren zu bilden und

2.
für das Hauptstudium die Summe der zweifachen Durchschnittspunktzahl der Studienleistungen und der Punktzahl der schriftlichen Arbeit (Abs. 6) zu bilden.


§ 23

Berufspraktische Studienzeiten

(1) Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen

1.
eine praktische Ausbildung, die im Besonderen der Einführung in die Aufgaben der Praxis dient und zu selbstständiger Tätigkeit anleitet und

2.
Ausbildungsarbeitsgemeinschaften.

(2) 1In den berufspraktischen Studienzeiten sollen die Beamten und Beamtinnen lernen, die Aufgaben in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Staatsfinanz, unter Beachtung der Grundsätze der Rechtmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit sowie der Grundsätze des methodischen und sozialen Handelns selbstständig und verantwortungsbewusst wahrzunehmen. 2Sie sind anhand praktischer Fälle in der Technik der Sachverhaltsermittlung und der Rechtsanwendung auszubilden. 3Die Beamten und Beamtinnen sollen die verwaltungstechnischen Arbeitsvorgänge, dabei insbesondere die Datenverarbeitung, kennen und nachvollziehen können. 4Sie sollen an Verhandlungen und Dienstbesprechungen teilnehmen.

(3) Die Ausbildungsarbeitsgemeinschaften umfassen mindestens 120 Stunden.


Abschnitt 4

Prüfungen


§ 24

Allgemeines

(1) 1In der Zwischenprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen nach ihren Kenntnissen und Fähigkeiten geeignet erscheinen, den Studiengang erfolgreich fortzusetzen. 2Eine mündliche Prüfung findet nicht statt.

(2) 1In der Qualifikationsprüfung ist festzustellen, ob die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen die Ziele des Vorbereitungsdienstes erreicht haben. 2Die Qualifikationsprüfungen bestehen aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.

(3) Die Prüfungen sind auf das Verständnis des Erlernten und, insbesondere die mündliche Prüfung, auf die Prüfung der methodischen und sozialen Handlungsfähigkeit gerichtet; unter dieser Zielsetzung ist auch die Feststellung von Einzelkenntnissen in die Prüfungen einzubeziehen.

(4) Die Bewertung der Prüfungsleistungen richtet sich nach § 9.


§ 25

Durchführung der Prüfungen, Prüfungsorgane, Nachteilsausgleich

(1) 1Die Prüfungen werden vom Landesamt für Finanzen durchgeführt. 2Die organisatorische Abwicklung des schriftlichen Teils der Prüfungen obliegt für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Landesfinanzschule Bayern, für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern, Fachbereich Finanzwesen.

(2) Prüfungsorgane sind jeweils

1.
der Prüfungsausschuss (§ 26),

2.
der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses,

3.
die Prüfer und Prüferinnen für die schriftliche Prüfung (§ 27) und

4.
die Prüfungskommission für die mündliche Prüfung (§ 28).

(3) 1Schwerbehinderten und ihnen gleichgestellten Prüfungsteilnehmern und Prüfungsteilnehmerinnen sind im Prüfungsverfahren auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche zu gewähren. 2Die Behinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis oder durch das Zeugnis eines oder einer vom Prüfungsausschuss anerkannten Arztes oder Ärztin nachzuweisen. 3Die fachlichen Anforderungen dürfen nicht herabgesetzt werden. 4Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.


§ 26

Prüfungsausschuss

(1) Das Staatsministerium der Finanzen beruft die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestellt dessen Vorsitzenden oder Vorsitzende. 

(2) 1Jeder Prüfungsausschuss soll sich in der Regel zusammensetzen bei der Ausbildung

1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene aus einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat, als Vorsitzenden oder Vorsitzende und mindestens zwei weiteren Beamten und Beamtinnen, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, als Mitglieder und

2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene aus einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat, als Vorsitzenden oder Vorsitzende, und mindestens drei weiteren Beamten und Beamtinnen, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, als Mitglieder.

2Für jedes Mitglied ist ein Stellvertreter zu bestimmen.

(3) 1Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. 2Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des oder der Vorsitzenden.

(4) Prüfungen und Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.


§ 27

Prüfer für die schriftliche Prüfung

Die Prüfer und Prüferinnen für die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden vom Prüfungsausschuss bestimmt.


§ 28

Prüfungskommission für die mündliche Prüfung

(1) Zur Abnahme der mündlichen Prüfung bestellt der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses eine oder mehrere Prüfungskommissionen.

(2) Die Prüfungskommission soll sich in der Regel zusammensetzen bei der Qualifikationsprüfung

1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene aus einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat, als Vorsitzenden oder Vorsitzende, und zwei weiteren Beamten oder Beamtinnen, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, als Mitglieder und

2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene aus einem Beamten oder einer Beamtin, der oder die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehat, als Vorsitzenden oder Vorsitzende, und drei weiteren Beamten oder Beamtinnen, die mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben, als Mitglieder.


§ 29

Ordnungsverstöße

(1) 1Über die Folgen eines Täuschungsversuchs, einer Täuschung oder eines sonstigen Verstoßes gegen die Ordnung während der schriftlichen Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. 2Er kann in schweren Fällen die einzelne Prüfungsarbeit mit der Punktzahl „0“ bewerten oder die Prüfung als „nicht bestanden“ erklären.

(2) 1Macht sich ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin während der mündlichen Prüfung eines Täuschungsversuchs oder einer Täuschung schuldig oder verstößt er oder sie auf sonstige Weise gegen die Ordnung, so kann die Prüfungskommission ihn oder sie in schweren Fällen von der weiteren Teilnahme an der mündlichen Prüfung ausschließen. 2Der Prüfungsausschuss kann die Nachholung der mündlichen Prüfung anordnen oder die Prüfung als „nicht bestanden“ erklären.

(3) 1Wird innerhalb von drei Jahren nach der Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, dass eine Täuschung vorgelegen hat, so kann das Staatsministerium der Finanzen die Prüfung für ungültig erklären und die Einziehung des Prüfungszeugnisses verfügen. 2Die Prüfung gilt in diesem Fall als nicht bestanden.

(4) Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist vor einer Entscheidung zu hören.


§ 30

Säumnis, Verhinderung, Rücktritt

(1) Versäumt der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die schriftliche oder mündliche Prüfung ganz oder teilweise ohne ausreichende Entschuldigung, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit „ungenügend“ bewertet oder die gesamte Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt wird.

(2) 1Beruht die Säumnis auf von dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin nicht zu vertretenden Gründen, soll die Prüfung nach deren Wegfall unverzüglich nachgeholt werden. 2Die Hinderungsgründe sind unverzüglich anzuzeigen und nachzuweisen. 3Eine Erkrankung ist durch Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses nachzuweisen; ein privatärztliches Zeugnis kann nur in Ausnahmefällen anerkannt werden. 4Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss; er bestimmt zugleich, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

(3) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mit Genehmigung des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.


§ 31

Schriftliche Prüfung

(1) 1Die schriftliche Prüfung umfasst

1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene in der Qualifikationsprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Fächern:

a)
Besoldungsrecht und Kindergeldrecht,

b)
Tarifrecht und Sozialversicherungsrecht,

c)
Versorgungsrecht und Beamtenrecht,

d)
Staatskunde, Politische Bildung und Verwaltungskunde,

e)
Haushaltsrecht, Kassen- und Rechnungswesen, Lohnsteuerabzug, Lohnpfändungsrecht und Fürsorgeleistungen,

2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Zwischenprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Fächern bzw. Teilgebieten:

a)
Staatsrecht, Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Allgemeines Beamtenrecht,

b)
Versorgungsrecht und Besoldungsrecht,

c)
Privatrecht,

d)
Arbeitsrecht,

e)
Wirtschaftswissenschaften,

3.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene in der Qualifikationsprüfung fünf Aufgaben aus folgenden Fächern bzw. Teilgebieten:

a)
Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich Verwaltungsverfahrensrecht und Allgemeines Beamtenrecht,

b)
Versorgungsrecht und Kindergeldrecht,

c)
Zivilrecht,

d)
Arbeitsrecht,

e)
Wirtschaftswissenschaften.

2Die jeweiligen Aufgaben sollen mit Themen aus anderen, übergreifenden oder angrenzenden Fächern bzw. Teilgebieten verbunden werden. 3Aufgaben der Qualifikationsprüfung können mit Fragen der Datenverarbeitung verbunden sowie in elektronischer Form erstellt werden. 4Die Aufgaben können im Fall des Satzes 1 Nr. 1 auf eines oder mehrere der genannten Fächer, die Aufgaben nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 auf eines oder mehrere Teilgebiete der genannten Fächer bzw. auf eines oder mehrere der genannten Teilgebiete beschränkt werden.

(2) Die zugelassenen Hilfsmittel und die Bearbeitungszeit müssen auf den Prüfungsaufgaben angegeben sein.

(3) 1Für die Bearbeitung jeder Aufgabe sind in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene und in der Zwischenprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene drei, in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene fünf Stunden zur Verfügung zu stellen. 2Die Bearbeitungszeit kann angemessen gekürzt werden, wenn die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt wird. 3An einem Tag darf nur eine Aufgabe gestellt werden; spätestens nach zwei aufeinander folgenden Prüfungstagen soll ein Tag prüfungsfrei bleiben.


§ 32

Durchführung der schriftlichen Prüfung

(1) Vor der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen auf die Folgen von Verstößen gegen die Prüfungsordnung und darauf hinzuweisen, dass eine ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit mit der Punktzahl „0“ bewertet wird (§ 33 Abs. 3 Satz 2).

(2) 1Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen haben die Prüfungsarbeiten selbstständig unter ständiger Aufsicht zu fertigen. 2Während der Bearbeitungszeit dürfen sie sich mit anderen Personen nicht verständigen und nur die zugelassenen Hilfsmittel verwenden.

(3) 1Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungszeit haben die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen ihre Arbeiten abzugeben, auch wenn diese unvollendet sind. 2Die Entwürfe und die Prüfungsaufgaben sind den Lösungen beizufügen.

(4) 1Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die sich eines schweren Verstoßes gegen die Ordnung schuldig machen, können von der Aufsichtsperson von der Fortsetzung der Arbeit ausgeschlossen werden. 2Der Prüfungsausschuss ist sofort zu unterrichten und entscheidet unverzüglich über die endgültig zu treffenden Maßnahmen.

(5) Die Aufsichtsperson vermerkt auf jeder abgegebenen Arbeit, wann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Arbeit unterbrochen hat, sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung.

(6) 1Die Aufsichtsperson fertigt an jedem Prüfungstag eine Niederschrift über die Durchführung der Prüfung und vermerkt darin den Hinweis nach Abs. 1 sowie den Beginn und das Ende der Bearbeitungszeit. 2Die Ursachen und die Dauer etwaiger Unterbrechungen der Bearbeitungszeit sowie festgestellte Unregelmäßigkeiten und sonstige Verstöße gegen die Prüfungsordnung sind anzugeben.


§ 33

Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.

(2) 1Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Prüfern oder Prüferinnen zu bewerten. 2Bei abweichender Bewertung sollen sie eine Einigung über die Bewertung versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Prüfungsausschuss.

(3) 1Für jede Prüfungsarbeit ist eine Punktzahl zu erteilen; Zwischenpunktzahlen sind nicht zulässig. 2Jede ohne ausreichende Entschuldigung nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Arbeit ist mit der Punktzahl „0“ zu bewerten.


§ 34

Ergebnis der Zwischenprüfung

(1) Im Anschluss an die Bewertung der Prüfungsarbeiten setzt der Prüfungsausschuss die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote fest.

(2) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist die Summe der 30fachen Durchschnittspunktzahl der Prüfungsarbeiten und der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der Leistungen bis zur Zwischenprüfung (§ 22 Abs. 7) zu bilden.

(3) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 9 Abs. 4).

(4) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind und die Endpunktzahl mindestens 200 beträgt.


§ 35

Bekanntgabe des Ergebnisses der Zwischenprüfung

(1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin die Bewertung der Prüfungsarbeiten, die Endpunktzahl und die Prüfungsgesamtnote schriftlich mit.

(2) 1Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis. 2Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Zwischenprüfung endgültig nicht bestanden haben, erhalten eine schriftliche Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.

(3) Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an das Landesamt für Finanzen zu richten ist, wird dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin Einsicht in seine oder ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Bewertung und der ihr zugrunde liegenden Unterlagen gewährt.


§ 36

Zulassung zur mündlichen Prüfung

(1) 1Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungspunktzahl fest. 2Ihm oder ihr müssen die erstellten Bewertungen und Bewertungsblätter vorliegen.

(2) Für die Ermittlung der Zulassungspunktzahl ist bei der Qualifikationsprüfung

1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung sowie der 24fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten und

2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Summe der fünffachen Studiennote für das Grundstudium, der dreifachen Studiennote für das Hauptstudium sowie der 22fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten

zu bilden.

(3) Zur mündlichen Prüfung werden Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen zugelassen, wenn

1.
mindestens drei Prüfungsarbeiten mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind,

2.
in der schriftlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht wurde und

3.
die Zulassungspunktzahl mindestens 150 Punkte beträgt.

(4) 1Wer zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen wird, hat die Prüfung nicht bestanden. 2Der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ist hiervon durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses schriftlich zu unterrichten.

(5) Dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin werden die Ergebnisse seiner oder ihrer schriftlichen Prüfungsarbeiten vor der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.


§ 37

Mündliche Prüfung

(1) 1Die mündliche Prüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann sich auf die Fächer der Anlage 1, die für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene auf die Fächer der Anlage 2 erstrecken. 2Neben den fachlichen Kenntnissen ist insbesondere zu prüfen, ob der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin über die notwendigen methodischen und sozialen Kompetenzen verfügt.

(2) Die Ausbildungsakten sind zur Einsichtnahme für die Prüfungskommission bereitzuhalten.

(3) Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission soll vor der mündlichen Prüfung mit jedem Prüfungsteilnehmer und jeder Prüfungsteilnehmerin sprechen.

(4) 1Der oder die Vorsitzende der Prüfungskommission leitet die mündliche Prüfung und achtet darauf, dass die Prüfungsteilnehmer und die Prüfungsteilnehmerinnen in geeigneter Weise befragt werden. 2Er oder sie ist berechtigt, jederzeit in die Prüfung einzugreifen.

(5) 1In der mündlichen Prüfung werden Gruppen von nicht mehr als vier Prüfungsteilnehmern oder Prüfungsteilnehmerinnen geprüft. 2Die Prüfungszeit für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin beträgt in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene durchschnittlich 30, in der Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene durchschnittlich 60 Minuten. 3Die mündliche Prüfung wird durch eine angemessene Pause unterbrochen.

(6) 1Die Leistungen der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen werden durch die Prüfungskommission bewertet. 2Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist in einer Durchschnittspunktzahl auszudrücken und dem Prüfungsteilnehmer oder der Prüfungsteilnehmerin mündlich mitzuteilen. 3Über die mündliche Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen.

(7) 1Der Prüfungsausschuss kann Personen, die ihm nicht angehören und ein dienstliches Interesse haben, die Anwesenheit in den mündlichen Prüfungen gestatten. 2Ein dienstliches Interesse haben regelmäßig Vertreter des Staatsministeriums der Finanzen, der Präsident oder die Präsidentin des Landesamts für Finanzen und die von ihm oder ihr beauftragten Beamten und Beamtinnen sowie ein Mitglied des Gesamtpersonalrats beim Landesamt für Finanzen.


§ 38

Ergebnis der Qualifikationsprüfung

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mindestens die Endpunktzahl 200 und in der mündlichen Prüfung mindestens die Durchschnittspunktzahl fünf erreicht hat.

(2) Für die Ermittlung der Endpunktzahl ist bei der Qualifikationsprüfung

1.
für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene die Summe der sechsfachen Durchschnittspunktzahl für die Leistungen in der fachtheoretischen Ausbildung, der 24fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen und

2.
für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene die Summe der fünffachen Studiennote für das Grundstudium, der dreifachen Studiennote für das Hauptstudium, der 22fachen Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie der zehnfachen Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfungsleistungen

zu bilden.

(3) Aus der Endpunktzahl ergibt sich die Prüfungsgesamtnote (§ 9 Abs. 4).


§ 39

Bekanntgabe des Ergebnisses der Qualifikationsprüfung

(1) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses ermittelt die erreichte Endpunktzahl sowie die Prüfungsgesamtnote.

(2) 1Wer die Qualifikationsprüfung bestanden hat, erhält ein Prüfungszeugnis. 2Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung nicht bestanden haben, erhalten eine schriftliche Mitteilung über das Nichtbestehen der Prüfung.

(3) § 35 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 40

Platzziffer

(1) 1Für jeden Prüfungsteilnehmer und jede Prüfungsteilnehmerin, der bzw. die die Qualifikationsprüfung bestanden hat, ist eine Platzziffer festzusetzen. 2Sie wird aus der Endpunktzahl errechnet. 3Bei gleicher Endpunktzahl erhält der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin mit der besseren Durchschnittspunktzahl in der schriftlichen Prüfung die niedrigere Platzziffer; bei gleicher Durchschnittspunktzahl auch in der schriftlichen Prüfung wird die gleiche Platzziffer erteilt. 4In diesem Fall erhält der nächstfolgende Prüfungsteilnehmer oder die nächstfolgende Prüfungsteilnehmerin die Platzziffer, die sich ergibt, wenn die mehreren gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.

(2) 1Bei der Bekanntgabe der erreichten Platzziffer wird angegeben, wie viele Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen sich der Qualifikationsprüfung unterzogen und wie viele die Qualifikationsprüfung bestanden haben. 2Wird die gleiche Platzziffer an mehrere Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen erteilt, so ist auch deren Zahl anzugeben.


§ 41

Wiederholung von Prüfungen

(1) Wer eine Prüfung nicht besteht, kann sie einmal wiederholen.

(2) 1Hat der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin die Zwischenprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, so ist die Zwischenprüfung innerhalb von drei Monaten zu wiederholen. 2Der Vorbereitungsdienst wird nicht verlängert.

(3) 1Hat ein Prüfungsteilnehmer oder eine Prüfungsteilnehmerin die Qualifikationsprüfung nicht bestanden oder gilt diese als nicht bestanden und ist eine Wiederholung zulässig, so kann der Vorbereitungsdienst bis zum Abschluss dieser Prüfung verlängert werden, wenn dies die Ergebnisse der bisherigen Ausbildung zulassen und zu erwarten ist, dass die Wiederholungsprüfung bestanden wird. 2Wird der Vorbereitungsdienst verlängert, kann der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin zu dem der Wiederholungsprüfung vorangehenden Abschnitt der fachtheoretischen Ausbildung oder dem vorangehenden Teil der Fachstudien eines unmittelbar nachfolgenden Ausbildungsjahrgangs zugelassen werden. 3Der Antrag auf erneute Aufnahme in den Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf ist spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der Mitteilung nach § 39 Abs. 2 Satz 2 beim Landesamt für Finanzen einzureichen. 4Die Entscheidung über den Antrag trifft das Landesamt für Finanzen.

(4) 1Die Prüfungen sind vollständig zu wiederholen. 2Bei der Ermittlung der Prüfungsergebnisse gilt § 12 Abs. 3 Satz 2 entsprechend.


§ 42

Wiederholung zur Notenverbesserung

(1) 1Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen, die die Qualifikationsprüfung bei erstmaliger Ablegung bestanden haben, können die Qualifikationsprüfung zur Verbesserung der Endpunktzahl einmal und ausschließlich am nächsten Prüfungstermin wiederholen. 2Der Antrag auf Zulassung ist innerhalb von einem Monat nach dem Tag der mündlichen Prüfung bei dem oder der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 

(2) 1Wer zur Verbesserung der Endpunktzahl zur Qualifikationsprüfung zugelassen ist, kann bis zum Beginn der mündlichen Prüfung auf die Fortsetzung des Prüfungsverfahrens verzichten. 2Bei Verzicht kann die Prüfung nicht mehr wiederholt werden. 3Als Verzicht gilt, wenn der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin ohne genügende Entschuldigung zur Bearbeitung einer schriftlichen Aufgabe oder zur mündlichen Prüfung nicht erscheint. 

(3) 1Nach dem Bestehen der Wiederholungsprüfung entscheidet der Prüfungsteilnehmer oder die Prüfungsteilnehmerin, welches Ergebnis er oder sie gelten lassen will. 2Wählt er oder sie das Ergebnis der Wiederholungsprüfung, so bleiben die Rechtsfolgen aus der erstmals abgelegten Qualifikationsprüfung unberührt. 3Wird binnen einer Woche nach dem Tag der mündlichen Prüfung keine Wahl getroffen, so gilt die bessere Endpunktzahl als gewählt.

(4) 1Die Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen erhalten das Zeugnis über die Wiederholungsprüfung nur, wenn sie das Zeugnis über die erste Prüfung vorlegen. 2Auf diesem wird vermerkt, an welchem Termin die Qualifikationsprüfung wiederholt wurde.


§ 43

Fehlerberichtigung

1Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten bei der Ermittlung und der Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse können berichtigt werden. 2Unrichtige Prüfungszeugnisse sind zurückzugeben.



Teil 2

Zulassungsverfahren zur Ausbildungsqualifizierung


§ 44

Zuständigkeit und öffentliche Bekanntmachung

(1) 1Das Zulassungsverfahren wird getrennt für die Qualifizierung für Ämter ab der zweiten und dritten Qualifikationsebene nach Bedarf durchgeführt. 2Zuständig ist das Landesamt für Finanzen.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen macht den Termin und die Meldefristen für das Zulassungsverfahren durch Veröffentlichung im Amtsblatt rechtzeitig bekannt.


§ 45

Meldung

(1) 1Beamte und Beamtinnen können sich zur Teilnahme am Zulassungsverfahren auf dem Dienstweg melden. 2Mit ihrer Zustimmung können Beamte und Beamtinnen auch von ihren Dienstvorgesetzten vorgeschlagen werden. 3Das Landesamt für Finanzen teilt den Beamten und Beamtinnen schriftlich mit, ob sie am Zulassungsverfahren teilnehmen können.

(2) Bei Beamten und Beamtinnen, die in der ersten Qualifikationsebene eingestiegen sind, kann das Staatsministerium der Finanzen ausnahmsweise von der Durchführung eines Zulassungsverfahrens absehen, wenn bereits auf Grund der bisherigen Tätigkeit hinreichend sicher feststeht, dass der Beamte oder die Beamtin den Anforderungen für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene gewachsen sein wird.

(3) Die Beamten und Beamtinnen können für eine Qualifizierung für Ämter ab der zweiten oder dritten Qualifikationsebene jeweils bis zu dreimal am Zulassungsverfahren teilnehmen.


§ 46

Gestaltung

(1) 1Das Zulassungsverfahren wird schriftlich durchgeführt. 2Dabei kann eine der schriftlichen Aufgaben auch als Leistungstest gestaltet werden.

(2) 1Bei der Durchführung des Zulassungsverfahrens gilt § 26 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass das Landesamt für Finanzen die Mitglieder des Prüfungsausschusses beruft und dessen Vorsitzenden oder Vorsitzende bestellt. 2Im Übrigen gelten §§ 27, 29, 30 und 32 entsprechend. 3Die Bewertung der Aufgaben erfolgt nach § 33 in Verbindung mit § 9.


§ 47

Inhalt

(1) 1Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren für die Qualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene haben unter Aufsicht eine Erörterung zu Fragen der politischen Bildung und zum Zeitgeschehen anzufertigen. 2Die Arbeitszeit beträgt 120 Minuten.

(2) 1Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen am Zulassungsverfahren für die Qualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene haben unter Aufsicht folgende Aufgaben zu bearbeiten:

1.
eine Erörterung eines Themas zur politischen Bildung und zum Zeitgeschehen,

2.
eine Aufgabe, in der sie Grundkenntnisse aus den Bereichen des allgemeinen Staats-, Verfassungs- und Verwaltungsrechts sowie des öffentlichen Dienstrechts nachweisen sollen.

2Die Arbeitszeit beträgt je Aufgabe 120 Minuten.


§ 48

Ergebnis und Rangliste

(1) Das Zulassungsverfahren nach § 47 Abs. 1 ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde.

(2) 1Das Zulassungsverfahren nach § 47 Abs. 2 ist erfolgreich abgeschlossen, wenn die Aufgabe nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 mit mindestens fünf Punkten bewertet wurde und die Endpunktzahl mindestens fünf Punkte beträgt. 2Zur Bildung der Endpunktzahl ist die Aufgabe nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 einfach, die Aufgabe nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zweifach zu zählen; die Summe der Einzelpunktzahlen geteilt durch drei ergibt die Endpunktzahl.

(3) 1Auf Grund der Punktzahl, in den Fällen des § 47 Abs. 2 der Endpunktzahl, erstellt das Landesamt für Finanzen jeweils eine Rangliste der Teilnehmer und Teilnehmerinnen, die das Zulassungsverfahren erfolgreich abgeschlossen haben. 2In den Fällen des § 47 Abs. 1 erhalten Teilnehmer und Teilnehmerinnen mit gleicher Punktzahl den gleichen Rang. 3In den Fällen des § 47 Abs. 2 entscheidet über den Rang bei gleicher Endpunktzahl die Punktzahl der Aufgabe nach § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2; im Übrigen gilt Satz 2 entsprechend.

(4) Die Teilnehmer und Teilnehmerinnen werden über das Ergebnis und den erreichten Ranglistenplatz unterrichtet.

(5) Die zur Ausbildungsqualifizierung zugelassenen Beamten und Beamtinnen werden gemeinsam mit den Regelbewerbern und Regelbewerberinnen ausgebildet und geprüft.



Teil 3

Modulare Qualifizierung


§ 49

Zuständigkeiten

1Die jeweilige Ernennungsbehörde ist für die Organisation und Durchführung der modularen Qualifizierung zuständig. 2Sie kann die Organisation und Durchführung einzelner Maßnahmen und Lehrinhalte auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, im Fall des § 54 Abs. 1 Satz 4 auch auf externe Veranstalter, übertragen.


§ 50

Konzepte zur modularen Qualifizierung

1Das Staatsministerium der Finanzen und die sonstigen obersten Dienstbehörden erstellen Konzepte zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung. 2Soweit eine sonstige oberste Dienstbehörde keine eigenen Konzepte erstellt, findet das jeweils geltende Konzept des Staatsministeriums der Finanzen Anwendung.


§ 51

Teilnahme

1Beamte und Beamtinnen müssen neben der Voraussetzung des Art. 20 Abs. 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter

1.
ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5,

2.
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 8 und

3.
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11

innehaben. 2In den Konzepten zur modularen Qualifizierung können weitere Regelungen getroffen werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen. 3Soweit es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, kann die modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 in den Konzepten zur modularen Qualifizierung auf bestimmte Arbeitsbereiche oder Dienstposten begrenzt werden.


§ 52

Umfang, Inhalt und Dauer

(1) 1Die modulare Qualifizierung umfasst für Ämter

1.
ab den Besoldungsgruppen A 7 und A 10 drei Maßnahmen,

2.
ab der Besoldungsgruppe A 14 vier Maßnahmen.

2Die Inhalte der Maßnahmen sind in den Konzepten zur modularen Qualifizierung festzulegen. 3Die modulare Qualifizierung für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 7 umfasst Maßnahmen im Gesamtumfang von mindestens zehn und höchstens 15 Tagen, für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10 von mindestens 15 und höchstens 20 Tagen und für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 14 von mindestens 20 und höchstens 25 Tagen.

(2) 1Fortbildungen (Art. 66 LlbG) können im Umfang von höchstens der Hälfte des Gesamtumfangs der Maßnahmen der modularen Qualifizierung auf diejenigen Maßnahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden, die nicht mit einer Prüfung abschließen. 2Eine Anrechnung darüber hinaus oder auf die Maßnahme der modularen Qualifizierung, die mit einer mündlichen Prüfung abschließt, ist für solche Fortbildungen zulässig, die im jeweiligen Konzept ausdrücklich benannt sind.


§ 53

Prüfung und Teilnahmebescheinigung

(1) 1Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt, schließt mit einer mündlichen Prüfung ab. 2Die mündliche Prüfung erstreckt sich auf die Inhalte der Maßnahme. 3Die Prüfungszeit beträgt 30 Minuten für jeden Teilnehmer und jede Teilnehmerin. 4Zeit und Ort der mündlichen Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen.

(2) 1Die übrigen Maßnahmen schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab. 2Bei der Entscheidung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das insbesondere auf Grund der Mitarbeit gezeigte Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. 3In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, sollen insbesondere anhand von praktischen Übungen die gezeigte soziale Handlungsfähigkeit und das Führungsverhalten beurteilt werden. 4Die Bescheinigung darf nur ausgestellt werden, wenn keine Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme vorliegen.


§ 54

Verfahren

(1) 1Die mündliche Prüfung (§ 53 Abs. 1) wird von zwei Prüfern oder Prüferinnen durchgeführt; einer bzw. eine davon muss in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben. 2Als Prüfer und Prüferinnen kommen nur Beamte und Beamtinnen in Betracht, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen besitzen. 3In den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 müssen die Prüfer und Prüferinnen mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10, in den Fällen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben. 4Abweichend von den Sätzen 1 und 2 kann die mündliche Prüfung im Anschluss an die von externen Veranstaltern vermittelten Lehrinhalte für die Beamten und Beamtinnen der Immobilien Freistaat Bayern, der Staatlichen Lotterieverwaltung, des Bayerischen Hauptmünzamts, der Bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen und der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern durch vom Staatsministerium der Finanzen bestimmte Prüfer und Prüferinnen durchgeführt werden; die Prüfer und Prüferinnen müssen eine mindestens vergleichbare Qualifikation aufweisen und mindestens ein Prüfer oder eine Prüferin muss im öffentlichen Dienst beschäftigt sein.

(2) In der mündlichen Prüfung werden jeweils bis zu drei Teilnehmer oder Teilnehmerinnen geprüft.

(3) Die mündliche Prüfung ist auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten und auf die methodische Handlungsfähigkeit gerichtet.

(4) 1Das Ergebnis der mündlichen Prüfung ist mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten. 2Bei unterschiedlicher Bewertung durch die beiden Prüfer oder Prüferinnen sollen diese eine Einigung über die Bewertung versuchen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet der Prüfer oder die Prüferin, der oder die in der Maßnahme nach Abs. 1 Satz 1 mehr unterrichtet hat, oder der Leiter oder die Leiterin, der oder die nach Satz 4 bestimmt wurde. 4In den Fällen des Abs. 1 Satz 3 bestimmt das Staatsministerium der Finanzen einen Prüfer oder eine Prüferin zum Leiter oder zur Leiterin. 5Dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin ist das Ergebnis mündlich mitzuteilen. 6Über die mündliche Prüfung wird ein Ergebnisprotokoll gefertigt. 7Wird die mündliche Prüfung mit „nicht bestanden“ bewertet, ist diese Entscheidung schriftlich zu begründen. 8Das Protokoll und die schriftliche Begründung bei Nichtbestehen werden zur Personalakte genommen.

(5) 1Über die erfolgreiche Teilnahme (§ 53 Abs. 2) entscheidet der Leiter oder die Leiterin der jeweiligen Maßnahme. 2Lehren mehrere Dozenten oder Dozentinnen in einer Maßnahme, bestimmt sich die Leitung nach Abs. 4 Sätze 3 und 4. 3Für die Dozenten und Dozentinnen gelten Abs. 1 Sätze 2 und 3 entsprechend. 4Wird die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt, ist diese Entscheidung schriftlich zu begründen. 5Die Entscheidung wird zur Personalakte genommen.

(6) 1Die jeweils zuständige Behörde stellt den erfolgreichen Abschluss der modularen Qualifizierung fest. 2Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. 3Die Feststellung ist dem Teilnehmer oder der Teilnehmerin schriftlich mitzuteilen. 4Ein Abdruck davon wird zur Personalakte genommen.


§ 55

Wiederholungsmöglichkeiten und Nachteilsausgleich

(1) 1Nicht erfolgreich abgeschlossene Maßnahmen nach § 53 Abs. 2 können einmal wiederholt werden. 2Eine mehrmalige Teilnahme ist möglich, wenn der Beamte oder die Beamtin die Gründe der Verhinderung nicht zu vertreten hat.

(2) 1Sofern der Beamte oder die Beamtin einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme (§ 53 Abs. 2 Satz 4) nicht zu vertreten hat, können diese Zeiten im Rahmen der nächsten Maßnahme mit gleichem Inhalt nachgeholt werden. 2Die Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme kann durch den Leiter oder die Leiterin (§ 54 Abs. 5 Sätze 1 und 2) unter Berücksichtigung der Ergebnisse der vorhergehenden Maßnahme mit gleichem Inhalt ausgestellt werden; § 54 Abs. 5 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.

(3) Sofern erforderlich, sind schwerbehinderten und gleichgestellten Beamten und Beamtinnen auf ihren Antrag hin in entsprechender Anwendung des § 25 Abs. 3 angemessene Nachteilsausgleiche bei der mündlichen Prüfung und dem Erwerb von Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahme zu gewähren.


§ 56

Modulare Qualifizierung in sonstigen Fällen der Art. 38 bis 40 LlbG

§§ 49 bis 55 finden für die Beamten und Beamtinnen im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, die die Qualifikation für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Wirtschaftswissenschaften, gemäß Art. 38 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Art. 39 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Anlage 1 LlbG erworben haben, entsprechend Anwendung.



Teil 4

Schlussvorschriften


§ 57

Übergangsvorschriften

(1) 1Beamte und Beamtinnen, die am 31. Dezember 2010 die Einführungszeit gemäß § 51 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F), geändert durch § 2 der Verordnung vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 99), in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung abgeschlossen haben, beenden den Aufstieg nach § 51 LbV. 2Für Beamte und Beamtinnen, die sich bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 gemäß § 51 LbV in der Einführungszeit befinden, kann in den Konzepten zur modularen Qualifizierung ein dort inhaltlich und zeitlich näher zu bestimmendes Wahlrecht vorgesehen werden, wonach die Beamten und Beamtinnen zwischen der Durchführung des Aufstiegverfahrens nach dem bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Recht und der Durchführung der modularen Qualifizierung nach dem ab dem 1. Januar 2011 geltenden Recht wählen können. 3Es kann in den Konzepten bestimmt werden, in welchem Umfang bereits durchgeführte Fortbildungen bei Ausübung des Wahlrechts im Rahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden können; § 52 Abs. 2 gilt entsprechend. 4Die Ausübung des Wahlrechts ist der zuständigen Behörde gegenüber schriftlich zu erklären.

(2) 1Beamte und Beamtinnen, denen die Eignung nach §§ 46 und 51 LbV in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung zuerkannt wurde und die am 1. Januar 2011 noch nicht zugelassen worden sind, werden bis zur nächsten periodischen Beurteilung so gestellt, als wenn sie die Voraussetzung nach Art. 20 Abs. 4 LlbG erfüllen. 2Sie kommen nur für eine Qualifizierung nach Art. 20 LlbG in Betracht.


§ 58

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. Dezember 2010 tritt die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren und gehobenen nichttechnischen Staatsfinanzdienst (ZAPO/StF) vom 9. April 2006 (GVBl S. 209, BayRS 2038-3-5-6-F), geändert durch § 2 der Verordnung vom 15. Mai 2008 (GVBl S. 302), außer Kraft.

München, den 15. November 2011

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister

Anlagen