Fundstelle GVBl. 2011 S. 612

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Verordnung

86-8-A

  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Sozialgesetzbuch
86-8-A

Siebte Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung der
Sozialgesetze

Vom 18. November 2011


Es erlassen auf Grund von

1.
Art. 98 Abs. 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2011 (GVBl S. 319),

das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,

2.
Art. 21 Abs. 1 Satz 1 des Kostengesetzes (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 2013-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 16 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150),

das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen

folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982, BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. Oktober 2011 (GVBl S. 547), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des § 125 erhält folgende Fassung:

„Landesbeauftragter, Landesaufnahmestelle“.

b)
Der Überschrift des § 128 werden ein Strichpunkt und das Wort „Personenkreis“ angefügt.

2.
§ 125 erhält folgende Fassung:

„§ 125

Landesbeauftragter, Landesaufnahmestelle

(1) 1Landesbeauftragter im Sinn dieses Abschnitts ist der Beauftragte des Freistaates Bayern für die Aufnahme und Verteilung ausländischer Flüchtlinge und unerlaubt eingereister Ausländer in der Zentralen Aufnahmeeinrichtung Zirndorf. 2Dieser ist auch zuständig für die nach diesem Abschnitt aufzunehmenden Personen. 3Der Landesbeauftragte vertritt die Interessen Bayerns gegenüber dem Bund. 4Der Landesbeauftragte ist unmittelbar dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen unterstellt.

(2) 1Die Landesaufnahmestelle in Nürnberg ist Teil der Regierung von Mittelfranken. 2Sie nimmt Aufgaben der Landesflüchtlingsverwaltung wahr, die vom Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen bestimmt werden. 3Sie unterstützt den Landesbeauftragten in seiner Funktion.“

3.
§ 127 erhält folgende Fassung:

„§ 127

Verteilung

(1) Der Landesbeauftragte ist auch zuständig für die unmittelbare Verteilung folgender Personen:

1.
Personen, die vom Bundesverwaltungsamt dem Freistaat Bayern zugewiesen werden und über das Grenzdurchgangslager Friedland einreisen,

2.
jüdische Emigranten und Emigrantinnen, die mit einem gültigen und auf Grund einer Aufnahmezusage des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge erteilten Sichtvermerk aus dem Ausland einreisen.

(2) 1Bei der Verteilung sollen grundsätzlich anerkennungsfähige Familienbindungen zugrunde gelegt werden. 2Anerkennungsfähig sind Familienbindungen zu Eltern, Kindern, Geschwistern und Ehegatten sowie bei alleinstehenden pflegebedürftigen Personen zu in Bayern wohnenden Verwandten. 3Bei der Verteilung kann auch der Regierungsbezirk berücksichtigt werden, für den die zu verteilenden Personen nachweisen, dass ihnen nicht nur vorübergehend ausreichender Wohnraum, ein Arbeitsplatz oder ein Ausbildungs- oder Studienplatz zur Verfügung stehen.

(3) Eine Verteilung erfolgt nur, wenn die Personen eine staatliche Einrichtung der vorläufigen Unterbringung in Anspruch nehmen wollen.“

4.
§ 128 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden ein Strichpunkt und das Wort „Personenkreis“ angefügt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Worte „von den“ durch das Wort „vom“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 werden nach dem Wort „Verteilungsverfahren“ die Worte „der Spätaussiedler“ eingefügt.

c)
In Abs. 2 werden die Worte „Die Landesbeauftragten nehmen“ durch die Worte „Der Landesbeauftragte nimmt“ ersetzt.

5.
In § 130 Abs. 3 Satz 1 werden nach dem Wort „sein“ ein Strichpunkt und die Worte „sie soll zwei Jahre nicht überschreiten“ eingefügt.

6.
In § 137 Abs. 2 Satz 4 wird die Zahl „2012“ durch die Zahl „2014“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.

München, den 18. November 2011

Bayerisches Staatsministerium für
Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen


Christine  H a d e r t h a u e r ,  Staatsministerin