Fundstelle GVBl. 2011 S. 654

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Verordnung

2038-3-1-8-I

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Laufbahn-, Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsrecht
  • Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen, Fachliche Schwerpunkte
2038-3-1-8-I

Verordnung
über den fachlichen Schwerpunkt
bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst
(FachV-btuD)

Vom 6. Dezember 2011


Auf Grund von Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 4 sowie Art. 70 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F) erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern und für Umwelt und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:



Inhaltsübersicht



Teil 1

Gemeinsame Vorschriften


Abschnitt 1

Allgemeines

§   1
Bildung des fachlichen Schwerpunkts
§   2
Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung


Abschnitt 2

Modulare Qualifizierung

§   3
Zuständigkeit
§   4
Teilnahme
§   5
Umfang und Inhalt
§   6
Prüfung und Teilnahmebescheinigung
§   7
Durchführung und Abschluss des Verfahrens
§   8
Wiederholung
§   9
Rücktritt und Versäumnis, Verhinderung
§ 10
Nachteilsausgleich


Teil 2

Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene


Abschnitt 1

Vorbereitungsdienst

§ 11
Einstellung
§ 12
Ausbildungsverhältnis, Dienstbezeichnung
§ 13
Ziel des Vorbereitungsdienstes
§ 14
Dauer des Vorbereitungsdienstes, Beurlaubungen
§ 15
Durchführung des Vorbereitungsdienstes
§ 16
Beschäftigungsnachweise
§ 17
Kosten


Abschnitt 2

Qualifikationsprüfung

§ 18
Zweck der Qualifikationsprüfung
§ 19
Durchführung der Qualifikationsprüfung, Prüfungsamt
§ 20
Prüfungsausschuss und Fachausschüsse
§ 21
Teilnahme an der Qualifikationsprüfung
§ 22
Inhalt der Qualifikationsprüfung
§ 23
Feststellung des Prüfungsergebnisses, Notenstufen und Punktzahlen
§ 24
Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung
§ 25
Platzziffer
§ 26
Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses
§ 27
Wiederholung der Qualifikationsprüfung



Teil 3

Einstieg in der dritten Qualifikationsebene

§ 28
Verweis auf die einschlägige Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung



Teil 4

Einstieg in der vierten Qualifikationsebene

§ 29
Verweis auf die einschlägige Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung



Teil 5

Schlussvorschriften

§ 30
Beginn der modularen Qualifizierung; Übergangsvorschrift
§ 31
Inkrafttreten


Anlage 1
Inhaltlicher Rahmen der modularen Qualifizierung
Anlage 2
Prüfstoffverzeichnisse
1. Fachgebiet:
Straßenbau
2. Fachgebiet:
Wasserwirtschaft



Teil 1

Gemeinsame Vorschriften


Abschnitt 1

Allgemeines


§ 1

Bildung des fachlichen Schwerpunkts

In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst gebildet.


§ 2

Anwendung der Allgemeinen Prüfungsordnung

Auf Prüfungen und Leistungsnachweise nach den Teilen 2 bis 4 dieser Verordnung sind die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend anzuwenden, soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt.


Abschnitt 2

Modulare Qualifizierung


§ 3

Zuständigkeit

(1) 1Im Geltungsbereich dieser Verordnung können oberste Dienstbehörden Konzepte zur näheren Ausgestaltung der modularen Qualifizierung erstellen. 2Die obersten Dienstbehörden können die Erstellung von Konzepten auf die für die Ernennung zuständigen Behörden übertragen. 3Sofern die zuständige Behörde kein Konzept erstellt, findet das Konzept der Obersten Baubehörde im Staatsministerium des Innern Anwendung.

(2) 1Die nach Abs. 1 zuständigen Behörden sind für die Organisation und Durchführung der Lehrveranstaltungen und die Organisation der Prüfungen zum Abschluss von Maßnahmen der modularen Qualifizierung zuständig. 2Sie können in den Konzepten die Zuständigkeit auf öffentlich-rechtliche Fortbildungseinrichtungen, Behörden oder sonstige geeignete öffentlich-rechtliche Einrichtungen übertragen.

(3) 1Für die Durchführung der Prüfung ist die Stelle zuständig, die das zu prüfende Modul durchgeführt hat. 2In den Konzepten kann vorgesehen werden, dass oberste Dienstbehörden, welche ein Prüfungsamt eingerichtet haben, die Prüfung selbst durchführen.


§ 4

Teilnahme

(1) 1Beamtinnen und Beamte müssen neben den Voraussetzungen des Art. 20 Abs. 4 des Leistungslaufbahngesetzes (LlbG) für die Teilnahme an der modularen Qualifizierung für Ämter

1.
ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 5,

2.
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 und

3.
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11

erreicht haben. 2In den Konzepten der modularen Qualifizierung können weitere Regelungen festgelegt werden, die jedoch keine prüfungs- oder auswahlähnlichen Elemente enthalten dürfen. 3Für die Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den Maßnahmen der modularen Qualifizierung gilt Art. 16 Abs. 1 LlbG entsprechend. 4Soweit es aus dienstlichen Gründen erforderlich ist, kann die Teilnahme an der modularen Qualifizierung in den Konzepten auf bestimmte Arbeitsbereiche oder Dienstposten begrenzt werden.

(2) Für Oberstraßen- und Oberflussmeisterinnen und -meister ist eine Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 ohne die Teilnahme an der modularen Qualifizierung möglich, wenn sie die Voraussetzungen der Fußnoten 3 bzw. 4 zu Besoldungsgruppe A 10 der Anlage 1 zum Bayerischen Besoldungsgesetz für das Amt einer Hauptstraßen- oder Hauptflussmeisterin bzw. eines Hauptstraßen- oder Hauptflussmeisters erfüllen.


§ 5

Umfang und Inhalt

(1) 1Die modulare Qualifizierung umfasst für Ämter

1.
ab der Besoldungsgruppe A 7 mindestens zwei Maßnahmen,

2.
ab der Besoldungsgruppe A 10 mindestens drei Maßnahmen und

3.
ab der Besoldungsgruppe A 14 mindestens vier Maßnahmen.

2Die Inhalte der Maßnahmen orientieren sich an dem in der Anlage 1 genannten Rahmen. 3Die genauen Inhalte der Maßnahmen, deren Abschluss und die Stelle, welche die Prüfung abnimmt, sind in den Konzepten festzulegen. 4Für Beamtinnen und Beamte, die nicht in Anlage 1 aufgeführt sind, können in den Konzepten von Anlage 1 abweichende bzw. ergänzende Inhalte geregelt werden. 5Die Gesamtdauer der Maßnahmen nach Satz 1 Nr. 1 soll zwischen zehn und 15 Tagen, nach Satz 1 Nr. 2 zwischen 15 und 20 Tagen und nach Satz 1 Nr. 3 zwischen 20 und 25 Tagen betragen.

(2) 1In den Konzepten zur modularen Qualifizierung kann festgelegt werden, dass von den Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 mindestens eine Maßnahme nach Art. 20 Abs. 2 Satz 7 LlbG in Ämtern ab der nächsthöheren Qualifikationsebene stattfindet. 2Für die Teilnahme an den weiteren Maßnahmen nach Satz 1 gilt § 4 Abs. 1 entsprechend.

(3) 1Die Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sollen über einen Zeitraum von mindestens einem Jahr verteilt sein. 2Die Maßnahmen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sollen über einen Zeitraum von mindestens zwei Jahren verteilt sein.


§ 6

Prüfung und Teilnahmebescheinigung

(1) 1Eine Maßnahme der modularen Qualifizierung, die fachlich theoretische Inhalte vermittelt (Art. 20 Abs. 2 Satz 6 LlbG), schließt mit einer mündlichen Prüfung ab, die spätestens sechs Wochen nach dem Ende der Lehrveranstaltung durchgeführt wird. 2Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer werden mindestens zwei Wochen vor dem Beginn der Prüfung schriftlich eingeladen. 3Zeit und Ort der mündlichen Prüfung sind dem Landespersonalausschuss zwei Wochen im Voraus mitzuteilen. 4Gegenstand der Prüfung sind die Inhalte der Maßnahme nach Satz 1. 5Die Prüfungszeit beträgt in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 für jede Teilnehmerin und jeden Teilnehmer jeweils 30  Minuten und in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 jeweils 45 Minuten.

(2) 1Die übrigen Maßnahmen schließen jeweils mit einer Bescheinigung der erfolgreichen Teilnahme ab (Art. 20 Abs. 2 Sätze 5 und 7 LlbG). 2Bei der Bewertung, ob die Teilnahme erfolgreich war, sind das auf Grund der Mitarbeit nachgewiesene Verständnis für die vermittelten Inhalte sowie die gezeigte Fähigkeit zur praktischen Anwendung maßgebend. 3In den Maßnahmen, die Sozial- und Führungskompetenzen zum Gegenstand haben, soll anhand von praktischen Übungen die soziale Handlungsfähigkeit sowie das Führungsverhalten beurteilt werden.


§ 7

Durchführung und Abschluss des Verfahrens

(1) 1Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. 2Sie wird von einer Kommission durchgeführt, die aus zwei Prüferinnen oder Prüfern besteht, von denen mindestens eine oder einer in der jeweiligen Maßnahme unterrichtet haben soll. 3Die für die Durchführung der Prüfung zuständige Stelle bestimmt die Mitglieder der Kommission und die Vorsitzende oder den Vorsitzenden, die für die Organisation der Prüfung zuständige Stelle teilt diese in der schriftlichen Einladung den Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmern mit. 4Als Prüferinnen und Prüfer sollen nur Beamtinnen und Beamte mit einschlägiger Berufserfahrung in den Bereichen der zu prüfenden Beamtin bzw. des zu prüfenden Beamten bestellt werden. 5Die Prüfungskommission setzt sich wie folgt zusammen:

1.
In den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 muss eine Prüferin oder ein Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben; mindestens ein Kommissionsmitglied muss in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sein,

2.
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 11 innehaben; mindestens ein Kommissionsmitglied muss in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen sein,

3.
in den Fällen des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 müssen die Prüferinnen und Prüfer mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 14 innehaben; mindestens ein Kommissionsmitglied muss in der vierten Qualifikationsebene eingestiegen sein.

6Soweit geeignete Beamtinnen und Beamte nicht zur Verfügung stehen, können Prüferinnen und Prüfer mit vergleichbarer Qualifikation bestellt werden, wobei mindestens ein Mitglied der Kommission im öffentlichen Dienst tätig sein soll.

(2) In der mündlichen Prüfung können bis zu drei Teilnehmerinnen oder Teilnehmer gemeinsam geprüft werden.

(3) 1Die Kommission bewertet das Ergebnis der mündlichen Prüfung mit „bestanden“ oder mit „nicht bestanden“. 2Bei der Bewertung wird auf die fachlichen Kenntnisse, das Verständnis des Erlernten sowie auf die methodische Handlungsfähigkeit geachtet. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Mitglieds, das in der Maßnahme nach Abs. 1 Satz 2 den höheren Anteil am Unterricht durchgeführt hat, bei gleichen Anteilen entscheidet das vorsitzende Mitglied. 4Das vorsitzende Mitglied teilt der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer das Ergebnis mündlich mit. 5Ist die mündliche Prüfung nicht bestanden, so ist dies auf Verlangen schriftlich zu begründen. 6Über die mündliche Prüfung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen, das vom vorsitzenden Mitglied unterschrieben wird.

(4) 1Die erfolgreiche Teilnahme nach § 6 Abs. 2 bestätigt die Stelle, die die jeweilige Lehrveranstaltung der modularen Qualifizierung durchgeführt hat, auf der Grundlage der Beurteilung der jeweiligen Dozentinnen bzw. Dozenten. 2Lehren mehrere Dozentinnen oder Dozenten in einer Maßnahme, gilt Abs. 3 Satz 3 entsprechend. 3Kann die erfolgreiche Teilnahme nicht bestätigt werden, ist die Entscheidung schriftlich zu begründen.

(5) 1Die oberste Dienstbehörde oder die von dieser gemäß Art. 3 Abs. 1 LlbG bestimmte Behörde stellt den Abschluss der modularen Qualifizierung fest. 2Entsprechendes gilt für Teilfeststellungen nach Art. 20 Abs. 5 Satz 2 LlbG. 3Die Feststellung ist der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer schriftlich mitzuteilen.


§ 8

Wiederholung

1Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer, die die mündliche Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung als nicht bestanden gilt, können die Prüfung einmal wiederholen. 2Die übrigen nicht erfolgreich abgeschlossenen Maßnahmen nach § 6 Abs. 2 können ebenfalls einmal wiederholt werden. 3Für die Wiederholung können die obersten Dienstbehörden oder die von diesen bestimmten Behörden Auflagen vorsehen und bestimmte Fristen festsetzen, vor oder nach welchen eine Wiederholung nicht zulässig ist (Sperr- und Ausschlussfristen).


§ 9

Rücktritt und Versäumnis, Verhinderung

(1) 1Für die mündliche Prüfung gilt § 32 APO entsprechend. 2Kann eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer aus Gründen, die sie oder er nachweislich nicht zu vertreten hat, die Prüfung nicht oder nur zum Teil ablegen, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(2) 1Kann eine Beamtin oder ein Beamter aus Gründen, die sie oder er nachweislich nicht zu vertreten hat, an einer Maßnahme nach § 6 Abs. 2 nicht teilnehmen, so gilt die betreffende Maßnahme als nicht angetreten. 2Sofern eine Beamtin oder ein Beamter einzelne Fehlzeiten innerhalb einer Maßnahme nicht zu vertreten hat, kann eine erfolgreiche Teilnahme bescheinigt werden, wenn die versäumten Inhalte nachgeholt worden sind.


§ 10

Nachteilsausgleich

Sofern erforderlich, sind schwerbehinderten und diesen gleichgestellten Beamtinnen bzw. Beamten auf ihren Antrag angemessene Erleichterungen bei Prüfungen sowie dem Erwerb von Bescheinigungen der erfolgreichen Teilnahme nach § 6 Abs. 2 zu gewähren.



Teil 2

Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene


Abschnitt 1

Vorbereitungsdienst


§ 11

Einstellung

(1) In den Vorbereitungsdienst für den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene kann eingestellt werden, wer

1.
in einem einschlägigen Fachgebiet die Abschlussprüfung an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Technikerschule im Bundesgebiet oder eine vom Staatsministerium für Unterricht und Kultus als gleichwertig anerkannte Prüfung außerhalb des Bundesgebiets mit Erfolg abgelegt hat und

2.
die sonstigen beamtenrechtlichen Voraussetzungen erfüllt.

(2) 1Über die Zulassung entscheidet die zuständige Ernennungsbehörde. 2Die oberste Ausbildungsbehörde ist von der Zulassung rechtzeitig zu unterrichten.


§ 12

Ausbildungsverhältnis, Dienstbezeichnung

(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf abgeleistet.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes wird die Dienstbezeichnung Straßenmeisteranwärterin oder Straßenmeisteranwärter bzw. Flussmeisteranwärterin oder Flussmeisteranwärter geführt.


§ 13

Ziel des Vorbereitungsdienstes

1Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, den Anwärterinnen und Anwärtern die Kenntnisse und Fähigkeiten für die Aufgaben im fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Dienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene zu vermitteln, sodass sie nach bestandener Qualifikationsprüfung

1.
in den entsprechenden Tätigkeitsbereichen einsetzbar sind, insbesondere bei einem Staatlichen Bauamt, einer Autobahndirektion oder einem Wasserwirtschaftsamt bzw. einer Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft an einer Kreisverwaltungsbehörde,

2.
die stellvertretende Leitung oder die Leitung einer Straßen- oder Autobahnmeisterei bzw. einer Flussmeisterstelle oder eines Aufsichtsbezirks für die technische Gewässeraufsicht bzw. die Tätigkeit bei einer Fachkundigen Stelle für Wasserwirtschaft an einer Kreisverwaltungsbehörde

übernehmen können. 2Daneben sollen sie die Befähigung zur Ausbildung von Auszubildenden nach dem Berufsbildungsgesetz und der Ausbilder-Eignungsverordnung erwerben.


§ 14

Dauer des Vorbereitungsdienstes, Beurlaubungen

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert 15 Monate und gliedert sich in folgende Abschnitte:

1.
Praktische Einarbeitungszeit,

2.
Lehrgang I (im zweiten Monat, Dauer: 2 Wochen),

3.
Praxistätigkeit I,

4.
Lehrgang II (im fünften Monat, Dauer: 2 Wochen),

5.
Praxistätigkeit II,

6.
Lehrgang III (im achten Monat, Dauer: 2 Wochen),

7.
Praxistätigkeit III,

8.
Lehrgang IV (im elften Monat, Dauer: 2 Wochen),

9.
Praxistätigkeit IV (Vertiefung, Prüfungsvorbereitung),

10.
Prüfung (Ende des 15. Monats),

11.
Mitarbeit in einer Straßen- oder Autobahnmeisterei bzw. Flussmeisterstelle bis zur Ernennung zur Straßenmeisterin oder zum Straßenmeister bzw. zur Flussmeisterin oder zum Flussmeister.

(2) Der Einstellungstermin ist der erste April.

(3) Der Erholungsurlaub soll so gelegt werden, dass kein Lehrgang versäumt und in keinem Ausbildungsabschnitt das Ausbildungsziel gefährdet wird.

(4) 1Urlaub aus anderen Anlässen und Fehlzeiten werden nicht auf den Vorbereitungsdienst angerechnet, soweit sie insgesamt zwei Monate übersteigen. 2Die Ernennungsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Ausbildungsbehörde zur Vermeidung von Härten Ausnahmen erlassen.

(5) Wird das Ziel eines Ausbildungsabschnitts aus von der Anwärterin oder von dem Anwärter nicht zu vertretenden Gründen nicht erreicht, so kann die Ernennungsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Ausbildungsbehörde den Vorbereitungsdienst verlängern.


§ 15

Durchführung des Vorbereitungsdienstes

(1) 1Oberste Ausbildungsbehörde ist die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern. 2Sie regelt im Benehmen mit den beteiligten Verwaltungen die Durchführung des Vorbereitungsdienstes und erstellt Rahmenausbildungspläne und Leitfäden für die Ausbildung. 3Sie legt Termine fest und sorgt für die Durchführung der Lehrveranstaltungen.

(2) 1Die Ernennungsbehörden weisen die Anwärterinnen und Anwärter den jeweiligen Ausbildungsstellen (Abs. 3) und Seminaren zu. 2Für den Geschäftsbereich des Staatsministeriums des Innern und des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit kann diese Zuweisung den Regierungen übertragen werden.

(3) 1Ausbildungsstellen sind die Behörden und Stellen, denen Anwärterinnen und Anwärter zur Ausbildung zugeteilt sind. 2Sie bestellen eine Person, die die Ausbildung lenkt und überwacht zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. 3Die Ausbildungsleiterin bzw. der Ausbildungsleiter soll die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, besitzen und mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 innehaben. 4Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsstellen, die Ausbildungsleiterinnen und Ausbildungsleiter sowie die sonstigen mit der Ausbildung betrauten Personen sind Vorgesetzte der Anwärterinnen und Anwärter.

(4) 1Die erste Ausbildungsstelle erstellt mit den Anwärterinnen und Anwärtern auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplans einen Ausbildungsplan, der die Abschnitte, Zeiten und den Ausbildungsinhalt im Einzelnen festlegt. 2Dabei sollen die Vorkenntnisse und die individuellen Belange der Anwärterinnen und Anwärter nach Möglichkeit berücksichtigt werden. 3Der Ausbildungsplan ist der obersten Ausbildungsbehörde zur Kenntnis zu geben.


§ 16

Beschäftigungsnachweise

1Die Anwärterinnen und Anwärter haben bei den Ausbildungsstellen Beschäftigungsnachweise gemäß den Vorgaben der obersten Ausbildungsbehörde zu führen und darin ihre wesentlichen Tätigkeiten anzugeben. 2Die Beschäftigungsnachweise sind je Praxisblock, bei längeren Praxisblöcken monatlich, der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen und mit der Anwärterin bzw. dem Anwärter zu besprechen. 3Sie dienen zur Kontrolle der Umsetzung des Ausbildungsplans. 4Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat zu bestätigen, dass das Ausbildungsziel erreicht wurde. 5Bei der Anmeldung zur Qualifikationsprüfung sind der obersten Ausbildungsbehörde Abdrucke der Beschäftigungsnachweise zuzuleiten.


§ 17

Kosten

(1) Bezüge und sonstige Leistungen, die den Anwärterinnen und Anwärtern zustehen, tragen für die gesamte Dauer des Beamtenverhältnisses auf Widerruf die Ernennungsbehörden.

(2) 1Die Ernennungsbehörden tragen die Reisekosten und sonstige Vergütungen, die anfallen

1.
durch die Zuweisung von Anwärterinnen und Anwärtern zu neuen Ausbildungsstellen,

2.
durch die Entsendung von Anwärterinnen und Anwärtern zu Lehrgängen oder sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, die von der obersten Ausbildungsbehörde angeordnet oder anerkannt sind und,

3.
soweit nichts anderes vereinbart ist, für die Dienstreisen während der Zugehörigkeit zu einer Ausbildungsstelle, wenn sie nur der Ausbildung dienen.

2Die Ausbildungsstellen übernehmen Reisekostenvergütungen, die wegen einer den Anwärterinnen und Anwärtern übertragenen Dienstaufgabe anfallen.

(3) 1Die Kosten für das in den Lehrgängen verteilte Ausbildungsmaterial trägt die oberste Ausbildungsbehörde. 2Die Übernahme der Kosten für externe Veranstaltungen wird zwischen der obersten Ausbildungsbehörde und der Ernennungsbehörde vereinbart.

(4) 1Für die Durchführung der Qualifikationsprüfung werden keine Gebühren erhoben. 2Für die Durchführung von Wiederholungsprüfungen zur Notenverbesserung werden Gebühren gemäß dem Kostengesetz erhoben.


Abschnitt 2

Qualifikationsprüfung


§ 18

Zweck der Qualifikationsprüfung

(1) Die Prüfung ist Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben nachzuweisen, dass sie ihre während des Vorbereitungsdienstes erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Praxis anwenden können.


§ 19

Durchführung der Qualifikationsprüfung, Prüfungsamt

1Die Oberste Baubehörde im Staatsministerium des Innern führt die Qualifikationsprüfung durch; sie ist Prüfungsamt nach § 12 APO. 2Das Prüfungsamt nimmt alle nach § 13 APO übertragbaren Aufgaben wahr.


§ 20

Prüfungsausschuss und Fachausschüsse

(1) Die Qualifikationsprüfung wird durch den Prüfungsausschuss für den fachlichen Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene abgenommen.

(2) 1Der Prüfungsausschuss wird im Benehmen mit den beteiligten Staatsministerien und den kommunalen Spitzenverbänden durch die Oberste Baubehörde nach § 9 APO für vier Jahre bestellt. 2Er besteht aus dem vorsitzenden Mitglied und einem Fachausschuss für jedes Fachgebiet. 3Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses soll aus dem Kreis der vorsitzenden Mitglieder der beiden Fachausschüsse bestellt werden und wird von dem vorsitzenden Mitglied des anderen Fachausschusses vertreten. 4Für jedes Mitglied in den Fachausschüssen ist ein Vertreter zu bestellen. 5Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann sich an Sitzungen des anderen Fachausschusses stimmberechtigt beteiligen. 6Ergibt sich bei Abstimmungen Stimmengleichheit, so gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses den Ausschlag.

(3) Der Prüfungsausschuss wacht darüber, dass in den Fachgebieten gleiche Anforderungen gestellt und gleiche Maßstäbe bei der Beurteilung der Prüfungsarbeiten angelegt werden.

(4) 1Die Fachausschüsse nehmen alle in der Allgemeinen Prüfungsordnung dem Prüfungsausschuss zugewiesenen Aufgaben wahr, soweit diese nicht nach § 13 APO dem Prüfungsamt übertragen sind; sie sind für die Angelegenheiten ihres Fachgebiets entscheidungsberechtigt. 2Sie schlagen dem Prüfungsamt die Prüfer für die schriftliche und mündliche Prüfung vor, wählen die Prüfungsarbeiten für ihre Fachgebiete aus und bestimmen die zugelassenen Hilfsmittel.

(5) Stichentscheide nach § 21 Abs. 2 APO treffen die jeweiligen Fachausschussvorsitzenden oder von den Fachausschüssen hierfür bestimmte Prüfer.

(6) 1Beratung und Abstimmung des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse sind nicht öffentlich. 2Die Ausschüsse können Personen, die mit Ausbildungs- und Prüfungsangelegenheiten befasst sind, zu ihren Sitzungen zuziehen.


§ 21

Teilnahme an der Qualifikationsprüfung

(1) 1Anwärterinnen und Anwärter, die den Vorbereitungsdienst vorschriftsgemäß abgeleistet haben, nehmen an der Prüfung teil. 2Die Ernennungsbehörden melden die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den erforderlichen Angaben dem Prüfungsamt. 3Der Termin wird vom Prüfungsamt bekannt gegeben.

(2) Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die freiwillig die Prüfung nach § 37 APO wiederholen, melden sich spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn unmittelbar beim Prüfungsamt.

(3) Verhinderungen sind beim Prüfungsamt anzuzeigen und nachzuweisen (§ 33 APO).


§ 22

Inhalt der Qualifikationsprüfung

(1) 1Die Qualifikationsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. 2Sie beginnt mit dem schriftlichen Teil und erstreckt sich über die in Anlage 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2 genannten Prüfungsfächer mit dem dort aufgeführten Prüfungsstoff. 3Der Fachausschuss kann festlegen, dass Prüfungsaufgaben gestellt werden, die sich über den Stoff mehrerer Prüfungsfächer erstrecken.

(2) 1Die schriftlichen Prüfungen umfassen insgesamt acht Aufgaben mit zusammen 24 Stunden Prüfungszeit. 2Die Prüfungsdauer der einzelnen Prüfungsfächer ist in Anlage 2 geregelt.

(3) 1Die mündliche Prüfung wird von Kommissionen mit je drei Prüfern abgenommen und findet in der Regel im Anschluss an die schriftliche Prüfung statt. 2Der erste Teil der mündlichen Prüfung besteht aus Prüfungsgesprächen von dreimal 20 Minuten Dauer je Prüfungsteilnehmerin und Prüfungsteilnehmer. 3In den Prüfungsgesprächen sollen nicht mehr als drei Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gleichzeitig geprüft werden. 4Im Prüfungsgespräch können neben Fragen aus dem in Anlage 2 aufgeführten Prüfungsstoff auch Fragen gestellt werden, die ein Urteil darüber erlauben, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den allgemeinen Fragen des staatsbürgerlichen Lebens vertraut sind und eine angemessene Allgemeinbildung besitzen. 5Der zweite Teil der mündlichen Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag von 15 Minuten Dauer und 60 Minuten Vorbereitungszeit, in dem die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ein von der Prüfungskommission vorgegebenes Thema einem fiktiven Hörerkreis öffentlich vortragen. 6Die Zusammenstellung der Gruppen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer für das Prüfungsgespräch und den Kurzvortrag werden durch Los bestimmt. 7Jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer wird in allen vier Prüfungsteilen von der jeweiligen Kommission gemeinsam bewertet, wobei je eine Kommissionsnote pro Prüfungsteil vergeben wird. 8Können sich die Prüferinnen und Prüfer nicht einvernehmlich einigen, entscheidet das vom Fachausschuss bestimmte Mitglied der Kommission. 9Die Punktewertungen werden in einer Liste festgehalten, die von allen Prüferinnen und Prüfern unterzeichnet dem Prüfungsamt ausgehändigt wird.

(4) 1Die Aufzeichnungen über die Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden durch das Prüfungsamt verwahrt. 2Die Ausarbeitungen der schriftlichen Prüfungen stehen nach drei Jahren den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zur eigenen Verwendung zur Verfügung. 3Nach fünf Jahren werden sie vernichtet.


§ 23

Feststellung des Prüfungsergebnisses, Notenstufen und Punktzahlen

(1) Die Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung erfolgt nach folgenden Noten und Punktzahlen:

sehr gut
= 14 bis 15 Punkte
eine besonders hervorragende Leistung,
gut
= 11 bis 13 Punkte
eine Leistung, die die durchschnittlichen Anforderungen übertrifft,
befriedigend
=   8 bis 10 Punkte
eine Leistung, die in jeder Hinsicht durchschnittlichen Anforderungen entspricht,
ausreichend
=   5 bis   7 Punkte
eine Leistung, die trotz ihrer Mängel durchschnittlichen Anforderungen noch entspricht,
mangelhaft
=   2 bis   4 Punkte
eine an erheblichen Mängeln leidende, im Ganzen nicht mehr brauchbare Leistung,
ungenügend
=   0 bis   1 Punkt
eine völlig unbrauchbare Leistung.

(2) Zur Feststellung der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden die vierstündigen Arbeiten zweifach, die dreistündigen Aufgaben 1,5-fach und die zweistündigen Aufgaben einfach gewichtet.

(3) Aus der mündlichen Prüfung zählt jede Kommissionsnote einfach.

(4) 1Das Prüfungsamt ermittelt für jede Prüfungsteilnehmerin und jeden Prüfungsteilnehmer die Gesamtpunktzahl, indem die gewichteten Punkte der schriftlichen und der mündlichen Prüfung zusammengezählt werden. 2Aus der Gesamtpunktzahl geteilt durch 16 ergibt sich die Durchschnittspunktzahl; sie ist auf zwei Dezimalstellen zu errechnen. 3Die errechnete Durchschnittspunktzahl entspricht folgender Prüfungsgesamtnote:

13,50
bis
15       Punkte
=
sehr gut,
11,00
bis
13,49 Punkte
=
gut,
  8,00
bis
10,99 Punkte
=
befriedigend,
  5,00
bis
  7,99 Punkte
=
ausreichend,
  2,00
bis
  4,99 Punkte
=
mangelhaft,
  0
bis
  1,99 Punkte
=
ungenügend.


§ 24

Nichtbestehen der Qualifikationsprüfung

Die Qualifikationsprüfung ist nicht bestanden, wenn

1.
die Gesamtpunktzahl weniger als 80 Punkte beträgt oder

2.
in mehr als drei schriftlichen Arbeiten weniger als fünf Punkte erzielt werden.


§ 25

Platzziffer

(1) Das Prüfungsamt legt für jedes Fachgebiet ein Platzziffernverzeichnis an, in welches die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Reihenfolge der Gesamtpunktzahlen nach § 23 Abs. 4 eingetragen werden.

(2) 1Bei gleichen Gesamtpunktzahlen erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die gleichen Platzziffern. 2In diesem Fall erhalten die nächstfolgenden Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Platzziffern, die sich ergeben, wenn die gleichen Platzziffern fortlaufend weitergezählt werden.

(3) Werden Prüfungsarbeiten erst nach Feststellung der Platzziffern gefertigt (§ 33 Abs. 1 Nr. 2 APO), so erhalten diese Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Platzziffern der voran stehenden Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit dem Zusatz „a“.


§ 26

Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses

(1) 1Das Prüfungsamt stellt über das Bestehen der Qualifikationsprüfung ein Zeugnis aus. 2In einer Beilage werden die Noten und Punktzahlen der schriftlichen und der mündlichen Prüfung, die Gesamtpunktzahl und die sich daraus ergebende Prüfungsgesamtnote, in einer weiteren Beilage die Platzziffer mitgeteilt.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden, so stellt das Prüfungsamt die Bescheinigung nach § 31 Abs. 3 APO aus.


§ 27

Wiederholung der Qualifikationsprüfung

Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, die die Prüfung erstmals nicht bestanden haben, deren Prüfung als nicht bestanden gilt oder die eine bestandene Prüfung freiwillig wiederholen wollen, können die Prüfung nur einmal und zwar zum nächsten Prüfungstermin wiederholen.



Teil 3

Einstieg in der dritten Qualifikationsebene


§ 28

Verweis auf die einschlägige Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene wird gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung erworben.



Teil 4

Einstieg in der vierten Qualifikationsebene


§ 29

Verweis auf die einschlägige Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung

Die Qualifikation für die Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik, fachlicher Schwerpunkt bautechnischer und umweltfachlicher Verwaltungsdienst, mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene wird gemäß den Bestimmungen der einschlägigen Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung erworben.



Teil 5

Schlussvorschriften


§ 30

Beginn der modularen Qualifizierung; Übergangsvorschrift

(1) 1Der Aufstieg nach § 41 Abs. 5, §§ 46 und 51 der Verordnung über die Laufbahnen der bayerischen Beamtinnen und Beamten (Laufbahnverordnung – LbV) vom 1. April 2009 (GVBl S. 51, BayRS 2030-2-1-2-F) in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 geltenden Fassung wird am 1. Januar 2012 durch die modulare Qualifizierung abgelöst. 2Beamtinnen und Beamte, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2011 die Einführungszeit gemäß §§ 46 und 51 LbV abgeschlossen haben, beenden den Aufstieg nach diesen Regelungen. 3Für Beamtinnen und Beamte, die sich am 31. Dezember 2011 gemäß §§ 46 und 51 LbV in der Einführungszeit befinden, kann in den Konzepten zur modularen Qualifizierung ein dort inhaltlich und zeitlich näher zu bestimmendes Wahlrecht vorgesehen werden, wonach die Beamtinnen und Beamten zwischen der Durchführung des Aufstiegsverfahrens gemäß §§ 46 und 51 LbV und dem ab dem 1. Januar 2012 geltenden Recht der modularen Qualifizierung wählen können. 4Die Ausübung des Wahlrechts ist gegenüber der obersten Dienstbehörde schriftlich zu erklären. 5In den Konzepten zur modularen Qualifizierung kann bestimmt werden, in welchem Umfang bereits durchgeführte Fortbildungsmaßnahmen bei Ausübung des Wahlrechts im Rahmen der modularen Qualifizierung angerechnet werden können.

(2) 1Beamtinnen und Beamten, denen die Eignung nach §§ 41, 46 und 51 LbV in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung zuerkannt wurde und die am 1. Januar 2012 noch nicht zugelassen worden sind, werden bis zur nächsten periodischen Beurteilung so gestellt, als wenn sie die Voraussetzung nach Art. 20 Abs. 4 LlbG erfüllen. 2Sie kommen nur für eine Qualifizierung nach Art. 20 LlbG und §§ 3 bis 10 in Verbindung mit dem jeweiligen Konzept der modularen Qualifizierung in Betracht.

(3) 1Für Beamtinnen und Beamte, auf die Art. 70 Abs. 4 Satz 4 LlbG anwendbar ist, können in den Konzepten zur modularen Qualifizierung in der Besoldungsgruppe A 11 Maßnahmen nach Art. 20 Abs. 2 Satz 7 LlbG vorgesehen werden, soweit dies für die Wahrnehmung von Ämtern in den Besoldungsgruppen A 12 und A 13 erforderlich ist. 2§ 4 gilt entsprechend.


§ 31

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 16. Dezember 2011 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 15. Dezember 2011 tritt die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachgebiete Straßenbau und Wasserwirtschaft (ZAPO/mtD) vom 14. März 2008 (GVBl S. 82, BayRS 2038-3-2-9-I) außer Kraft.

München, den 6. Dezember 2011

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit


Dr. Marcel  H u b e r ,  Staatsminister

Anlagen