Fundstelle GVBl. 2011 S. 65

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Verordnung

2038-1-3-J, 2038-3-3-14-J, 2038-3-3-11-J, 2038-3-3-9-J, 2030-3-3-2-J, 2032-3-3-4-J, 2038-3-3-6-J, 2038-3-3-8-J, 300-1-1-2-J

Verordnung
zur Anpassung von Verordnungen
des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz
sowie der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen
an das Gesetz zum Neuen Dienstrecht in Bayern

Vom 28. Januar 2011


Es erlassen auf Grund von

1.
§ 36b Abs. 1 des Rechtspflegergesetzes (RPflG) vom 5. November 1969 (BGBl I S. 2065), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl I S. 2474), in Verbindung mit § 3 Nr. 30 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 13 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),

2.
§ 2 Abs. 3 der Schiffsregisterordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl I S. 1133), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 5 des Gesetzes vom 11. August 2009 (BGBl I S. 2713), in Verbindung mit § 3 Nr. 31 der Ver- ordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS  103-2-S), zuletzt geändert durch § 13 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),

3.
Art. 55 Nr. 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817),

4.
Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 49 Abs. 3, Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, ber. S. 764, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410),

5.
Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, Art. 67 Satz 1 Nrn. 2, 3 und 4, Art. 70 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F),

6.
Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Art. 75 Abs. 2 Satz 2, Art. 81 Abs. 1, Art. 102 Satz 3 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F),

7.
Art. 26 Satz 2 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410),

8.
Art. 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes – AGGVG – (BayRS 300-1-1-J), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2009 (GVBl S. 632),

9.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-24-F), zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),

10.
§ 1 Abs. 1 der Verordnung über die Einrichtung der staatlichen Behörden (BayRS 200-1-S),

11.
Art. 2 Abs. 3 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 529, BayRS 302-1-J), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400),

das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und soweit erforderlich mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses,

12.
Art. 22 Abs. 6 Halbsatz 2, Art. 67 Satz 1 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F)

die Bayerischen Staatsministerien der Justiz und für Verbraucherschutz, des Innern, für Wissenschaft, Forschung und Kunst, der Finanzen sowie für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses

folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Verordnung über die Zuständigkeit in richterrechtlichen und beamtenrechtlichen Angelegenheiten in der Justizverwaltung

Die Verordnung über die Zuständigkeit in richterrechtlichen und beamtenrechtlichen Angelegenheiten in der Justizverwaltung (ZustV-JM) vom 27. Juli 1999 (GVBl S. 353, BayRS 2030-3-3-2-J), zuletzt geändert durch § 10 der Verordnung vom 29. Dezember 2009 (GVBl 2010, S. 10), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift der Verordnung werden die Worte „richterrechtlichen und beamtenrechtlichen“ durch die Worte „richter-, beamten- und reisekostenrechtlichen“ ersetzt.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden die Worte „bis einschließlich Besoldungsgruppe A 13 mit Amtszulage (gehobener Dienst) sowie für die in den höheren Dienst aufgestiegenen Beamten“ durch die Worte „mit Einstieg in der ersten, zweiten oder dritten Qualifikationsebene“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 werden die Worte „gehobenen, den mittleren oder den einfachen Dienst“ durch die Worte „Einstieg in der ersten, zweiten oder dritten Qualifikationsebene“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „der Laufbahnverordnung“ durch die Worte „dem Leistungslaufbahngesetz“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 werden die Worte „§ 72“ durch die Worte „Art. 3 Abs. 1“ ersetzt.

cc)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
Entscheidungen nach

a)
Art. 12 Abs. 3 Satz 6,

b)
Art. 12 Abs. 4 Satz 2,

c)
Art. 15 Abs. 3 Satz 4, soweit der allgemeine Dienstzeitbeginn nicht um mehr als drei Jahre vorverlegt werden soll,

d)
Art. 27 Abs. 2,

e)
Art. 35 Abs. 1 Satz 2,

f)
Art. 36 Abs. 1 Satz 1, sofern in der Qualifikationsprüfung mindestens die Gesamtnote ‚gut’ und eine Platzziffer erreicht wurde, die im ersten Fünftel der Zahl der Prüfungsteilnehmer und Prüfungsteilnehmerinnen liegt,

g)
Art. 36 Abs. 2 Satz 1,

h)
Art. 40 für die Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt Sozialwissenschaften (Bewährungs- und Gerichtshelfer).“

3.
In § 2 werden die Worte „Satz 1“ gestrichen.

4.
In § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 werden jeweils die Worte „des einfachen, des mittleren und des gehobenen Dienstes sowie der in den höheren Dienst aufgestiegenen Beamten“ durch die Worte „mit Einstieg in der ersten, zweiten oder dritten Qualifikationsebene“ ersetzt.

5.
Es werden folgender neuer § 5 und folgender § 6 eingefügt:

㤠5

Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen

Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Anordnung und Genehmigung von Dienstreisen zur Teilnahme an IT-Workshops, die als solche im Seminarmanagementprogramm der bayerischen Justiz geführt werden, wird dem Leiter der Bayerischen Justizschule Pegnitz übertragen.

§ 6

Anordnung und Genehmigung von Fortbildungsreisen

(1) Die Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden für die Anordnung und Genehmigung von Fortbildungsreisen wird übertragen:

a)
den Präsidenten der Oberlandesgerichte und den Generalstaatsanwälten,

b)
den Präsidenten der Landgerichte und der Amtsgerichte,

c)
den Leitern der Staatsanwaltschaften,

d)
den Direktoren der Amtsgerichte,

e)
dem Leiter der Bayerischen Justizvollzugsschule,

f)
dem Leiter der Bayerischen Justizschule Pegnitz

jeweils für die von diesen Stellen ausgerichteten oder betreuten Fortbildungsmaßnahmen,

g)
im Übrigen dem Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz, mit Ausnahme des Justizvollzugs, wo es insoweit bei der Zuständigkeit der Beschäftigungsbehörden verbleibt.

(2) Die Entscheidung über die Bewilligung der täglichen Heimfahrt von einem auswärtigen Tagungsort und die Entscheidung über die Anerkennung triftiger Gründe für die Benutzung eines privateigenen Fahrzeugs zur Teilnahme an einer Fortbildungsveranstaltung wird, mit Ausnahme des Justizvollzugs, dem Leiter der Bayerischen Justizschule Pegnitz übertragen.“

6.
Der bisherige § 5 wird § 7.


§ 2

Änderung der Verordnung über besoldungsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz

Die Verordnung über besoldungsrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Justiz (BesZustV-JM) vom 14. Oktober 1996 (GVBl S. 445, BayRS 2032-3-3-4-J), zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Juli 1999 (GVBl S. 363), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift der Verordnung werden die Worte „und für Verbraucherschutz“ angefügt.

2.
In § 1 werden die Worte „§ 59 Abs. 5 und § 63 Abs. 2 BBesG über“ durch die Worte „Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBesG über die Erteilung von Auflagen und“ ersetzt.

3.
In § 2 werden die Worte „§ 66 Abs. 1 BBesG“ durch die Worte „Art. 81 Abs. 1 BayBesG“ ersetzt.

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Nrn. 1 bis 4 durch folgende Nrn. 1 und 2 ersetzt:

„1. den Präsidenten der Oberlandesgerichte,

 2. den Generalstaatsanwälten.“

b)
In Satz 2 werden die Worte „des einfachen und des mittleren Dienstes ihres Geschäftsbereichs“ durch die Worte „ihres Geschäftsbereichs, die in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind und sich nicht für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene gemäß Art. 20 oder 37 LlbG qualifiziert haben,“ ersetzt.

c)
In Satz 3 wird die Zahl „7“ durch die Worte „5 Abs. 1“ ersetzt.

5.
§ 5 Halbsatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Zuständigkeit für Entscheidungen über die Vergabe von Leistungsprämien nach Art. 67 BayBesG wird dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen;“.


§ 3

Änderung der Verordnung über die Errichtung einer Bayerischen Justizvollzugsschule

Die Verordnung über die Errichtung einer Bayerischen Justizvollzugsschule (BayRS 2038-1-3-J), geändert durch Verordnung vom 27. Januar 1993 (GVBl S. 54), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
die Ausbildung der Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene,

a)
fachlicher Schwerpunkt Allgemeiner Vollzugsdienst,

b)
fachlicher Schwerpunkt Werkdienst,

c)
fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst

nach Maßgabe der einschlägigen Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie der hierzu erlassenen Verwaltungsvorschriften,“.

bb)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Justiz“ werden die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.

bbb)
Buchst. a erhält folgende Fassung:

„a)
die Mitwirkung bei der Ausbildung der Beamten der Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst, mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene; die Bestimmungen der einschlägigen Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung sowie des Gesetzes über die Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in Bayern bleiben unberührt,“.

ccc)
In Buchst. b werden die Worte „aller Laufbahnen“ gestrichen.

ddd)
In Buchst. d werden die Worte „elektronischen Datenverarbeitung“ durch das Wort „Informationstechnologie“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.

2.
In § 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ angefügt.

3.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „des höheren Vollzugs- und Verwaltungsdienstes“ durch die Worte „der Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst,“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.

4.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Halbsatz 1 werden die Worte „des gehobenen Vollzugs- und Verwaltungsdienstes“ durch die Worte „der Fachlaufbahn Justiz, fachlicher Schwerpunkt Vollzugs- und Verwaltungsdienst, der eine der Voraussetzungen nach Art. 17 Abs. 6 Satz 1 LlbG für die Beförderung in ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 erfüllt“ ersetzt.

b)
In Halbsatz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.

5.
In § 6 Satz 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.


§ 4

Änderung der Ausbildungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst

Die Ausbildungsordnung für den Justizwachtmeisterdienst (AO/JwD) vom 7. Januar 2008 (GVBl S. 21, BayRS 2038-3-3-6-J), geändert durch § 8 der Verordnung vom 29. Dezember 2009 (GVBl 2010, S. 10), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift der Verordnung erhält folgende Fassung:

„Ausbildungsordnung für die Justizwachtmeister (AO/JW)“.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Qualifikationserwerb“.

b)
Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„Der Erwerb der Qualifikation für den Einstieg in der ersten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz (Justizwachtmeisterdienst) setzt voraus:“.

3.
In § 2 Satz 1 werden die Worte „die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes“ durch die Worte „den Justizwachtmeisterdienst“ und die Worte „Geschäfte des Justizwachtmeisterdienstes“ durch die Worte „hier zu erledigenden Geschäfte“ ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes“ durch die Worte „den Justizwachtmeisterdienst“ ersetzt.

b)
In Nr. 2 werden die Worte „31 Nr. 1 BayBG“ durch die Worte „7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 LlbG“ ersetzt.

5.
In § 5 Abs. 1 und § 8 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.

6.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Feststellung des Qualifikationserwerbs“.

b)
In Satz 1 werden die Worte „die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes“ durch die Worte „den Erwerb der Qualifikation im Sinn des § 1“ ersetzt.

c)
In Satz 2 wird das Wort „Laufbahnbefähigung“ durch das Wort „Qualifikation“ ersetzt.


§ 5

Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst

Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Justizdienst (ZAPO/mJD) vom 2. August 2005 (GVBl S. 358, BayRS 2038-3-3-8-J), geändert durch § 3 der Verordnung vom 29. Dezember 2009 (GVBl 2010, S. 10), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift der Verordnung werden die Worte „den mittleren Justizdienst (ZAPO/mJD)“ durch die Worte „die Justizfachwirte (ZAPO/JFW)“ ersetzt.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des § 4 erhält folgende Fassung:

„Ausbildungsqualifizierung“.

b)
Die Überschrift des Dritten Teils erhält folgende Fassung:

„Justizfachwirtprüfung“.

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „die Laufbahn des mittleren Justizdienstes“ durch die Worte „den Einstieg in das Eingangsamt der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz bei den bayerischen Gerichten und Staatsanwaltschaften (Justizfachwirtedienst)“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Soweit diese Verordnung keine Regelung enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO).“

4.
In § 2 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Geschäfte des mittleren Justizdienstes“ durch die Worte „Aufgaben der Justizfachwirte“ ersetzt.

5.
§ 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 werden die Worte „24 Abs. 1 Nr. 1 BayBG“ durch die Worte „7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 LlbG“ ersetzt.

b)
In Nr. 3 werden die Worte „§ 15 LbV“ durch die Worte „Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Alternative 1, Abs. 2 bis 7 LlbG“ und wird das Wort „mit“ durch die Worte „und, wenn es durchgeführt wird, am Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2, Abs. 8 LlbG mit“ ersetzt.

6.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Ausbildungsqualifizierung“.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Beamtinnen und Beamte der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene können zur Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der zweiten Qualifikationsebene im Sinn des § 1 Abs. 1 zugelassen werden, wenn sie

1.
sich in einer Dienstzeit (Art. 15 LlbG) von mindestens zwei Jahren nach Erwerb der Qualifikation für den Einstieg in der ersten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz bewährt haben und

2.
in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als vier Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten haben.“

c)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „für den Aufstieg“ und „zum Aufstieg“ gestrichen.

d)
In Abs. 3 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.

e)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Justiz“ werden die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.

bb)
Die Worte „zum Aufstieg“ werden durch die Worte „zur Ausbildungsqualifizierung“ ersetzt.

cc)
Die Worte „den Aufstieg in den mittleren Justizdienst“ werden durch die Worte „die Ausbildungsqualifizierung“ ersetzt.

f)
Abs. 6 erhält folgende Fassung:

„(6) Die Ausbildungsqualifizierung erfolgt durch die Ableistung des Vorbereitungsdienstes und die Ablegung der Justizfachwirtprüfung.“

7.
In § 8 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „der Bayerischen Disziplinarordnung“ durch die Worte „dem Bayerischen Disziplinargesetz“ ersetzt.

8.
In § 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.

9.
In § 10 Abs. 3 Satz 2 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Justizfachwirtprüfung“ ersetzt.

10.
In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.

11.
§ 15 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 4 sind in den Fällen der Abs. 1 und 2, in denen Anwärterinnen und Anwärter zu entlassen wären, wieder Dienstgeschäfte ihres bisherigen Amtes zu übertragen.“

12.
Die Überschrift des Dritten Teils erhält folgende Fassung:

„Justizfachwirtprüfung“.

13.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Justizfachwirtprüfung ist Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes.“

bb)
In Satz 2 werden die Worte „für den mittleren Justizdienst“ durch die Worte „für die Tätigkeit als Justizfachwirte“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.

14.
In § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte „des gehobenen Justizdienstes“ gestrichen.

15.
§ 19 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Als Prüferinnen und Prüfer können bestellt werden:

1.
Bedienstete mit der Befähigung zum Richteramt,

2.
Bedienstete mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt,

3.
Bedienstete mit der Berechtigung zur Führung der Bezeichnung ‚Justizfachwirtin‘ oder ‚Justizfachwirt‘.“

16.
In § 28 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Worte „Freiwillige Gerichtsbarkeit“ durch die Worte „Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“ ersetzt.

17.
§ 31 Abs. 2 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

„1.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Richteramt oder einer oder einem Bediensteten, die oder der die Befähigung zum Rechtspflegeramt besitzt und ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 14 innehat, als vorsitzendem Mitglied,

 2.
einer oder einem Bediensteten mit der Befähigung zum Rechtspflegeramt oder einer oder einem Bediensteten, die oder der zur Führung der Bezeichnung ‚Justizfachwirtin’ oder ‚Justizfachwirt’ berechtigt ist und ein Amt mindestens der Besoldungsgruppe A 10 innehat,

 3.
einer Justizfachwirtin oder einem Justizfachwirt.“

18.
§ 36 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) Bewerberinnen und Bewerbern gemäß § 4 sind bei Nichtbestehen der Prüfung wieder Dienstgeschäfte ihres bisherigen Amtes zu übertragen.“

19.
In § 38 Abs. 3 Satz 3 wird nach dem Wort „Entschuldigung“ der Klammerzusatz „(§ 23)“ eingefügt.


§ 6

Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Rechtspfleger

In § 4 Nr. 3 der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Rechtspfleger – ZAPO/RPfl – (BayRS 2038-3-3-9-J), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 29. Dezember 2009 (GVBl 2010, S. 10), werden die Worte „§ 15 LbV“ durch die Worte „Art. 22 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Alternative 1, Abs. 2 bis 7 LlbG“ und wird das Wort „mit“ durch die Worte „und, wenn es durchgeführt wird, am Auswahlverfahren nach Art. 22 Abs. 1 Satz 2 Alternative 2, Abs. 8 LlbG mit“ ersetzt.


§ 7

Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Juristen (JAPO) vom 13. Oktober 2003 (GVBl S. 758, BayRS 2038-3-3-11-J), geändert durch § 9 der Verordnung vom 29. Dezember 2009 (GVBl 2010, S. 10), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Satz 1 werden die Worte „zum höheren Verwaltungsdienst“ durch die Worte „die Qualifikation für die Fachlaufbahnen Justiz sowie Verwaltung und Finanzen mit Einstieg in der vierten Qualifikationsebene“ ersetzt.

2.
In § 6 Abs. 1, 2 Satz 1 und § 7 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.

3.
In § 15 Abs. 4 Satz 3 wird nach dem Wort „Entschuldigung“ der Klammerzusatz „(§ 10)“ eingefügt.

4.
In § 16 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Bayerischen Beamtengesetzes“ durch die Worte „Leistungslaufbahngesetzes“ ersetzt.

5.
§ 21 Abs. 2 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. aus dem Bereich der Praxis:

a)
Richter sowie Staatsanwälte und andere Beamte mit der Befähigung zum Richteramt,

b)
Rechtsanwälte und Notare,

c)
Juristen aus dem Wirtschafts- und dem Arbeitsleben.“

6.
In § 22 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils die Worte „gehobenen Justizdienst oder den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst“ durch die Worte „Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahnen Justiz oder Verwaltung und Finanzen“ ersetzt.

7.
In § 49 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Justiz“ die Worte „und für Verbraucherschutz“ eingefügt.

8.
§ 57 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „Laufbahnprüfung im Sinn des Bayerischen Beamtengesetzes“ durch die Worte „Qualifikationsprüfung im Sinn des Leistungslaufbahngesetzes“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „zum höheren Verwaltungsdienst zuzusprechen ist“ durch die Worte „die Qualifikation für den Einstieg in der vierten Qualifikationsebene der Fachlaufbahnen Justiz sowie Verwaltung und Finanzen zuzusprechen sind“ ersetzt.

9.
§ 58 Abs. 2 Nr. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Buchst. b erhält folgende Fassung:

„b)
Verfahren in Ehesachen und Familienstreitsachen sowie Grundzüge des Verfahrens in Familiensachen im Übrigen;“.

b)
Es wird folgender neuer Buchst. c eingefügt:

„c)
Grundzüge des Erbscheinverfahrens;“.

c)
Der bisherige Buchst. c wird Buchst. d.

10.
§ 60 Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Als Prüfer können nur bestellt werden:

1.
Richter sowie Staatsanwälte und andere Beamte mit der Befähigung zum Richteramt,

2.
Rechtsanwälte und Notare,

3.
Juristen aus dem Wirtschafts- und dem Arbeitsleben.“


§ 8

Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gerichtsvollzieher

Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Gerichtsvollzieher – ZAPO/GV – (BayRS 2038-3-3-14-J), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 29. Dezember 2009 (GVBl 2010, S. 10), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht erhält die Überschrift des § 46 folgende Fassung:

„Beförderung“.

2.
Es wird folgender § 46 eingefügt:

㤠46

Beförderung

Für die Beförderung in das Amt des Hauptgerichtsvollziehers oder der Hauptgerichtsvollzieherin (Besoldungsgruppe A 10) gelten die Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 6 LlbG nicht.“


§ 9

Änderung der Geschäftsstellenverordnung

Die Verordnung über die Geschäftsstellen der Gerichte und der Staatsanwaltschaften (Geschäftsstellenverordnung – GeschStVO) vom 1. Februar 2005 (GVBl S. 40, BayRS 300-1-1-2-J), geändert durch Verordnung vom 16. Januar 2007 (GVBl S. 195), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift der Verordnung wird die Abkürzung „GeschStVO“ durch die Abkürzung „GeschStV“ ersetzt.

2.
§ 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „dem gehobenen Justizdienst“ durch die Worte „Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Worte „des mittleren Justizdienstes“ durch die Worte „der Fachlaufbahn Justiz, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage innehaben und entweder in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert haben,“ ersetzt.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „des gehobenen oder höheren Dienstes“ durch die Worte „der Fachlaufbahn Justiz, die oder der in der dritten Qualifikationsebene eingestiegen ist oder sich für Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert hat,“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „des gehobenen oder höheren Dienstes“ durch die Worte „im Sinn des Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

4.
In § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 werden jeweils die Worte „des gehobenen oder höheren Dienstes“ durch die Worte „im Sinn des § 2 Abs. 1 Satz 1“ ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „des mittleren Justizdienstes“ durch die Worte „der Fachlaufbahn Justiz, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage innehaben und entweder in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert haben,“ und die Worte „dem gehobenen Justizdienst“ durch die Worte „Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „die Laufbahnen des gehobenen und mittleren Justizdienstes“ durch die Worte „den Einstieg in der zweiten oder dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Justiz“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Laufbahnausbildung“ durch das Wort „Ausbildung“ und werden die Worte „des mittleren Justizdienstes“ durch die Worte „der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene“ ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden die Worte „bei dem Oberlandesgericht“ gestrichen.

c)
In Abs. 3 werden die Worte „Angehörigen des gehobenen Justizdienstes“ durch die Worte „Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher“ ersetzt.

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Vorbehaltene Geschäfte“.

b)
In Abs. 1 werden die Worte „Dem gehobenen Justizdienst“ durch die Worte „Den Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „dem gehobenen Justizdienst“ durch die Worte „den Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „des mittleren Justizdienstes“ durch die Worte „der Fachlaufbahn Justiz, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage innehaben und entweder in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert haben,“ ersetzt.

d)
Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Worte „des gehobenen Justizdienstes“ werden durch die Worte „der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher“ ersetzt.

bb)
Die Worte „dem mittleren Justizdienst“ werden durch die Worte „den Beamtinnen und Beamten der Fachlaufbahn Justiz, die ein Amt bis einschließlich der Besoldungsgruppe A 9 mit Amtszulage innehaben und entweder in der zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind oder sich für Ämter ab dieser Qualifikationsebene gemäß Art. 37 LlbG qualifiziert haben,“ ersetzt.

7.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Vorlage“.

b)
In Satz 1 werden die Worte „des gehobenen Justizdienstes“ durch die Worte „der Fachlaufbahn Justiz mit Einstieg in der dritten Qualifikationsebene oder erworbener Qualifizierung für ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 oder höher“ ersetzt.

c)
In Satz 2 werden die Worte „Die Beamtin oder der Beamte des gehobenen Justizdienstes“ durch die Worte „Diese Beamtin oder dieser Beamte“ ersetzt.


§ 10

Inkrafttreten

1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten § 5 Nr. 5 Buchst. b und § 6 mit Wirkung vom 1. April 2010 in Kraft.

München, den 28. Januar 2011


Bayerisches Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Dr. Beate M e r k , Staatsministerin


Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim H e r r m a n n , Staatsminister


Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister


Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Georg F a h r e n s c h o n , Staatsminister


Bayerisches Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen


Christine H a d e r t h a u e r , Staatsministerin