Fundstelle GVBl. 2011 S. 126

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Verordnung

2038-3-2-20-UG, 2038-3-2-21-UG, 2030-3-9-1-UG
2038-3-2-20-UG , 2038-3-2-21-UG , 2030-3-9-1-UG

Verordnung zur Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen sowie der Verordnung zur Übertragung beamten-, besoldungs- und reisekostenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit

Vom 10. März 2011


Auf Grund von

1.
Art. 6 Abs. 2 und 4 Satz 1, Abs. 5 Satz 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 49 Abs. 3, Art. 81 Abs. 6 Satz 2, Art. 86 Abs. 2 Satz 3, Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2, Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764),

2.
Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 2, Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F),

3.
Art. 31 Abs. 2 Satz 2, Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Art. 75 Abs. 2 Satz 2, Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F),

4.
§ 18 Abs. 1 Satz 2, § 22 Abs. 2 Satz 4 der Verordnung über den Urlaub der bayerischen Beamten und Richter (Urlaubsverordnung – UrlV) vom 24. Juni 1997 (GVBl S. 173, ber. S. 486, BayRS 2030-2-25-F), zuletzt geändert durch § 7 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),

5.
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 5 und § 9 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),

erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Gesundheitsdienst

Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Gesundheitsdienst (ZAPOhGesD) vom 25. Juli 2003 (BayRS 2038-3-2-20-UG), geändert durch Verordnung vom 6. Oktober 2005 (GVBl S. 518), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst (FachV-GesD)“.

2.
§ 1 erhält folgende Fassung:

㤠1

Fachlicher Schwerpunkt

(1) Mit dieser Verordnung wird der fachliche Schwerpunkt Gesundheitsdienst in der Fachlaufbahn Gesundheit gebildet.

(2) Soweit diese Verordnung keine anderweitigen Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.“

3.
In § 2 Abs. 1 Nr. 5 werden die Worte „für den höheren Gesundheitsdienst“ durch den Klammerzusatz „(§ 7)“ ersetzt.

4.
§ 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Ausbildung erfolgt im Arbeitnehmerverhältnis.“

5.
In § 4 Abs. 3 werden die Worte „obersten Dienstbehörde“ durch das Wort „Ernennungsbehörde“ ersetzt.

6.
In § 7 Satz 1 werden die Worte „, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „und Gesundheit“ ersetzt.

7.
§ 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

2Das vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder müssen Beamte sein, die über die Qualifikation nach Maßgabe dieser Verordnung verfügen. 3Ein Mitglied muss über die Qualifikation für das Richteramt verfügen.“

8.
In § 15 Nr. 1 werden die Worte „nach Notenstufe und Zahlenwert“ durch die Worte „, die entsprechende Notenbezeichnung“ ersetzt.


§ 2

Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Veterinärdienst

Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den höheren Veterinärdienst (ZAPO/vet) vom 6. August 2002 (GVBl S. 370, BayRS 2038-3-2-21-UG), geändert durch § 3 der Verordnung vom 6. Oktober 2005 (GVBl S. 518), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst (FachV-VetD)“.

2.
§ 1 erhält folgende Fassung:

㤠1

Fachlicher Schwerpunkt

(1) Mit dieser Verordnung wird der fachliche Schwerpunkt Veterinärdienst in der Fachlaufbahn Gesundheit gebildet.

(2) Soweit diese Verordnung keine anderweitigen Regelungen enthält, gelten die Vorschriften der Allgemeinen Prüfungsordnung (APO) entsprechend.“

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 4 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

bb)
Nr. 5 wird aufgehoben.

cc)
Die bisherige Nr. 6 wird Nr. 5; die Worte „für den höheren Veterinärdienst“ werden durch den Klammerzusatz „(§ 7)“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „, 4 und 5“ ersetzt durch die Worte „und 4“.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „für den höheren Veterinärdienst“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die  Worte „und Gesundheit“ ersetzt.

5.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 4 wird nach den Worten „Amt für“ das Wort „Ernährung,“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 wird das Wort „Angestelltenverhältnis“ durch das Wort „Arbeitnehmerverhältnis“ ersetzt.

6.
§ 6 Abs. 2 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
eine der Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4 nicht erfüllen; § 2 Abs. 2 bleibt unberührt oder“.

7.
§ 9 Abs. 2 Sätze 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

2Das vorsitzende Mitglied und zwei weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen Beamte sein, die über die Qualifikation nach Maßgabe dieser Verordnung verfügen. 3Ein Mitglied des Prüfungsausschusses muss Beamter mit der Qualifikation für das Richteramt sein.“

8.
In § 15 Nr. 1 werden die Worte „nach Notenstufe und Zahlenwert“ durch die Worte „, die entsprechende Notenbezeichnung“ ersetzt.


§ 3

Änderung der Verordnung zur Übertragung beamten-, besoldungs- und reisekostenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit

Die Verordnung zur Übertragung beamten-, besoldungs- und reisekostenrechtlicher Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (ZustVUG) vom 12. August 2009 (GVBl S. 480, BayRS 2030-3-9-1-UG) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Worte „des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes“ werden gestrichen.

b)
Nach dem Klammerzusatz „(im Folgenden Staatsministerium)“ werden die Worte „, mit Ausnahme der Baureferendare und Baureferendarinnen,“ eingefügt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 5 werden die Worte „Satz 1“ gestrichen.

bb)
In Nr. 6 werden nach den Worten „§ 4“ die Worte „Abs. 1“ eingefügt.

b)
In Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „des einfachen und mittleren Dienstes“ gestrichen und nach dem Wort „übertragen“ die Worte „, die in der ersten oder zweiten Qualifikationsebene eingestiegen sind und höchstens ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 innehaben“ eingefügt.

c)
Abs. 2 Satz 3 wird aufgehoben.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

4.
§ 4 erhält folgende Fassung:

㤠4

Laufbahnrechtliche Zuständigkeiten

Den in § 1 genannten Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) übertragen, soweit keine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:

  1.
Zustimmung zum Wechsel innerhalb derselben Fachlaufbahn nach Art. 9 Abs. 1 Sätzen 2 und 3 LlbG oder Anerkennung der Qualifikation für die neue Fachlaufbahn nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 LlbG,

  2.
Absehen von der Probezeit und Anordnung einer Bewährungszeit bei der Übernahme von Beamten und Beamtinnen anderer Dienstherren nach Art. 10 Abs. 1 Sätzen 1, 3 und 4 LlbG sowie bei der Wiedereinstellung früherer Beamter und Beamtinnen nach Art. 10 Abs. 3 LlbG,

  3.
Anerkennung einer auf Grund der Laufbahnvorschriften des Bundes oder eines anderen Landes erworbenen Qualifikation nach Art. 11 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 LlbG,

  4.
Anrechnung von Zeiten von Beurlaubungen auf die Probezeit nach Art. 12 Abs. 3 Satz 6 LlbG,

  5.
Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 Satz 2 LlbG,

  6.
Vorverlegung des allgemeinen Dienstzeitbeginns um bis zu drei Jahre nach Art. 15 Abs. 3 Satz 4 LlbG,

  7.
Berücksichtigung weiterer Zeiten einer Beurlaubung als Dienstzeit nach Art. 15 Abs. 4 Satz 3 LlbG,

  8.
Kürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG und Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 LlbG oder Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG,

  9.
Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG,

10.
Anrechnung von Zeiten einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst oder außerhalb des öffentlichen Dienstes auf die Probezeit nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 LlbG,

11.
Zulassung zur Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 LlbG, Entscheidungen nach Art. 37 Abs. 2 Satz 2 LlbG und Kürzung der Ausbildungsqualifizierung nach Art. 37 Abs. 4 LlbG,

12.
Feststellung des Qualifikationserwerbs nach Art. 40 LlbG.“

5.
In § 5 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „leiten und die Personen, die den Regierungen nachgeordnete Behörden“ durch die Worte „oder gerichtsärztliche Dienste“ ersetzt.

6.
Nach der Überschrift „Besoldungsrechtliche Zuständigkeiten“ wird folgender neuer § 6 eingefügt:

㤠6

Berücksichtigungsfähige Zeiten

Die Entscheidung über die Anerkennung förderlicher hauptberuflicher Beschäftigungszeiten nach Art. 31 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) wird den in § 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs übertragen.“

7.
Der bisherige § 6 wird § 7 und wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „Leistungsprämien, Leistungszulagen“ durch das  Wort „Leistungsbezüge“ ersetzt.

b)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Entscheidung über die Vergabe von Leistungsbezügen nach Art. 68 Abs. 2  Satz 1 BayBesG wird den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen.“

8.
Der bisherige § 7 wird § 8 und erhält folgende Fassung:

㤠8

Anwärterbezüge

Die Zuständigkeit für die Erteilung von Auflagen und die Rückforderung von Anwärterbezügen nach Art. 75 Abs. 2 Satz 2 BayBesG und für die Kürzung der Anwärterbezüge nach Art. 81 Abs. 1 BayBesG wird den in § 1 genannten Behörden für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs übertragen.“

9.
Die bisherigen §§ 8 bis 10 werden §§ 9 bis 11.


§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

München, den 10. März 2011

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit


Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister