Fundstelle GVBl. 2011 S. 130

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Verordnung

2030-2-27-F

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Rechtsverordnungen zum Beamtenrecht
2030-2-27-F

Verordnung zur Änderung der Bayerischen Beihilfeverordnung

Vom 11. März 2011


Auf Grund des Art. 96 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheits-, Geburts-, Pflege- und sonstigen Fällen (Bayerische Beihilfeverordnung – BayBhV) vom 2. Januar 2007 (GVBl S. 15, BayRS 2030-2-27-F), geändert durch Verordnung vom 16. April 2009 (GVBl S. 117), wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des § 4 wird durch den Klammerhinweis „(aufgehoben)“ ersetzt.

b)
Die Überschrift des §19a erhält folgende Fassung:

„Gebärdensprachdolmetscherinnen bzw. Gebärdensprachdolmetscher“.

c)
Es wird folgender § 24a eingefügt:

„§ 24a Soziotherapie“.

2.
In § 1 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „er ist nicht vererblich;“ gestrichen.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Witwer“ ein Komma sowie die Worte „hinterbliebene Lebenspartner (Lebenspartnerinnen und Lebenspartner im Sinn des § 1 des Lebenspartnerschaftsgesetzes)“ eingefügt sowie die Worte „§ 23 des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG)“ durch die Worte „Art. 39 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes (BayBeamtVG)“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Dienstbezüge“ durch das Wort „Grundbezüge“ sowie das Wort „Witwergeld“ durch die Worte „Versorgungsbezüge für hinterbliebene Lebenspartner“ ersetzt.

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatte“ die Worte „oder der Lebenspartner“ eingefügt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Worte „bzw. deren Lebenspartner“ eingefügt.

bb)
In Nr. 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Worte „oder Lebenspartner“ eingefügt.

5.
§ 4 wird aufgehoben.

6.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„dies gilt nicht, soweit es sich bei dem neuen Versorgungsbezug um ein Witwengeld oder Versorgungsbezüge für hinterbliebene Lebenspartner handelt.“

b)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Ist im Beihilferecht des Bundes oder eines Landes eine feste Zuordnung von Kindern vorgesehen, gilt das Wahlrecht nach Satz 1 als ausgeübt.“

7.
In § 6 Abs. 1 Satz 5 werden die Worte „Sätze 2 bis 4 BayBG gelten“ durch die Worte „Satz 3 BayBG gilt“ ersetzt.

8.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 5 erhält folgende Fassung:

5Aufwendungen für Heilpraktikerleistungen sind angemessen bis zur Höhe der Schwellenwerte vergleichbarer ärztlicher Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ); bestehende Einschränkungen der Abrechenbarkeit von Gebührenziffern sind zu berücksichtigen.“

b)
Es wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) 1Sind Beihilfeberechtigte und berücksichtigungsfähige Angehörige in einem beihilfekonformen Standardtarif nach § 257 Abs. 2a oder nach § 257 Abs. 2a in Verbindung mit § 315 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) oder einem Basistarif nach § 12 Abs. 1a des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl 1993 I S. 2), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 1. März 2011 (BGBl I S. 288), versichert, beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für ärztliche, zahnärztliche und psychotherapeutische Leistungen, die zum Leistungsumfang des Standardtarifs zählen, nach den in § 75 Abs. 3b Satz 1 SGB V vereinbarten Gebührenregelungen. 2Abweichend hiervon wird bis zum Inkrafttreten von Vereinbarungen nach Satz 1 die Angemessenheit nach § 75 Abs. 3a SGB V beurteilt.“

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Notwendigkeit und Angemessenheit von Leistungen können auch auf der Basis von Verträgen und Vereinbarungen bewertet werden.“

bb)
In Satz 4 werden nach dem Wort „Sofern“ die Worte „der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die entsprechenden Landesverbände oder“ eingefügt.

d)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird nach dem Wort „Ehegatten,“ das Wort „Lebenspartner,“ eingefügt.

bb)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach den Worten „den Ehegatten“ werden die Worte „bzw. den Lebenspartner“ eingefügt.

bbb)
Nach den Worten „dem Ehegatten“ werden die Worte „oder dem Lebenspartner“ eingefügt.

ccc)
Nach den Worten „berücksichtigungsfähige Ehegatte“ werden die Worte „bzw. Lebenspartner“ eingefügt.

ddd)
Nach den Worten „des berücksichtigungsfähigen Ehegatten“ werden die Worte „bzw. Lebenspartners“ eingefügt.

9.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) 1Zu den psychotherapeutischen Leistungen gehören Leistungen der psychosomatischen Grundversorgung (§ 10), der tiefenpsychologisch fundierten und analytischen Psychotherapien (§ 11) sowie der Verhaltenstherapien (§ 12). 2Aufwendungen für tiefenpsychologisch fundierte und analytische Psychotherapien sowie Verhaltenstherapien sind nur beihilfefähig bei

1.
affektiven Störungen (depressiven Episoden, rezidivierenden depressiven Störungen, Dysthymie),

2.
Angststörungen und Zwangsstörungen,

3.
somatoformen Störungen und dissoziativen Störungen (Konversionsstörungen),

4.
Anpassungsstörungen und Reaktionen auf schwere Belastungen,

5.
Essstörungen,

6.
nichtorganischen Schlafstörungen,

7.
sexuellen Funktionsstörungen,

8.
Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen,

9.
Verhaltensstörungen und emotionalen Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.

3Eine Psychotherapie kann neben oder nach einer somatischen ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung einer Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür können nur sein:

1.
Abhängigkeit von Alkohol, Drogen oder Medikamenten nach vorangegangener Entgiftungsbehandlung im Stadium der Entwöhnung unter Abstinenz,

2.
seelische Krankheit auf Grund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen; in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Missbildungen stehen,

3.
seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe,

4.
psychische Begleit-, Folge- oder Residualsymptomatik psychotischer Erkrankungen.

(2) 1Aufwendungen für psychotherapeutische Behandlungen, die zu den wissenschaftlich anerkannten Verfahren gehören und nach den Abschnitten B und G der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte abgerechnet werden, sind beihilfefähig, wenn

1.
sie der Feststellung, Heilung oder Linderung von seelischen Krankheiten nach Abs. 1 dienen, bei denen Psychotherapie indiziert ist,

2.
nach einer biographischen Analyse oder Verhaltensanalyse und gegebenenfalls nach höchstens fünf, bei analytischer Psychotherapie bis zu acht probatorischen Sitzungen die Voraussetzungen für einen Behandlungserfolg gegeben sind und

3.
die Festsetzungsstelle vor Beginn bzw. Verlängerung der Behandlung die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen auf Grund eines auf einem pseudonymisierten Bericht der Therapeutin bzw. des Therapeuten beruhenden vertrauensärztlichen Gutachtens zur Notwendigkeit und zu Art und Umfang der Behandlung anerkannt hat.

2Satz 1 gilt nicht für psychotherapeutische Behandlungen im Rahmen von stationären Krankenhaus- oder Rehabilitationsbehandlungen. 3Für das Erstellen von Gutachten nach Satz 1 Nr. 3 benennt das Staatsministerium der Finanzen geeignete Gutachterinnen und Gutachter und gibt diese durch Verwaltungsvorschrift bekannt.“

b)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Satznummerierung gestrichen; in Nr. 1 wird das Komma durch das Wort „und“ ersetzt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

10.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Nr. 2 wird das Wort „Verfahren“ durch das Wort „Interventionen“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Beihilfefähig sind je Krankheitsfall bei

1.
verbaler Intervention als Einzelbehandlung bis zu 25 Sitzungen, sowohl über einen kürzeren Zeitraum als auch im Verlauf chronischer Erkrankungen über einen längeren Zeitraum in niederfrequenter Form,

2.
autogenem Training und Jakobsonscher Relaxationstherapie als Einzel- oder Gruppenbehandlung bis zu zwölf Sitzungen; eine Kombination von Einzel- und Gruppenbehandlung ist hierbei möglich, sowie

3.
Hypnose als Einzelbehandlung bis zu zwölf Sitzungen.

2Leistungen nach Satz 1 Nr. 1 dürfen nicht in derselben Sitzung mit Leistungen nach Satz 1 Nrn. 2 und 3 kombiniert werden. 3Neben den Aufwendungen für eine verbale Intervention nach Nr. 849 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind Aufwendungen für körperbezogene Leistungen der Ärztin oder des Arztes beihilfefähig.

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 6 wird das Wort „Kinderheilkunde“ durch die Worte „Kinder- und Jugendmedizin“ ersetzt.

bb)
In Nr. 11 werden die Worte „Psychosomatische Medizin und Psychotherapie oder“ angefügt.

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4; das Wort „Verfahren“ wird durch das Wort „Interventionen“ ersetzt.

11.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

„(1) Aufwendungen für Behandlungen der tiefenpsychologisch fundierten und der analytischen Psychotherapie nach Nrn. 860 bis 865 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. tiefenpsychologisch fundierte Psychotherapie von Erwachsenen:

Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
Regelfall
50 Sitzungen
40 Sitzungen
besondere Fälle
weitere 30 Sitzungen
weitere 20 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht
höchstens weitere
20 Sitzungen
höchstens weitere
20 Sitzungen


2. analytische Psychotherapie von Erwachsenen:

Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
Regelfall
80 Sitzungen
40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten
weitere 80 Sitzungen
weitere 40 Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällen
nochmals weitere 80 Sitzungen
nochmals weitere 40 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht
weitere begrenzte Behandlungsdauer von bis zu 60 Sitzungen
weitere begrenzte Behandlungsdauer von bis zu 30 Sitzungen


3. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Kindern:

Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
Regelfall
70 Sitzungen
40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten
weitere 50 Sitzungen
weitere 20 Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällen
nochmals weitere 30 Sitzungen
nochmals weitere 30 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht
weitere begrenzte Behandlungsdauer
weitere begrenzte Behandlungsdauer


4. tiefenpsychologisch fundierte oder analytische Psychotherapie von Jugendlichen:

Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
Regelfall
90 Sitzungen
40 Sitzungen
bei erneuter eingehender Begründung des Therapeuten
weitere 50 Sitzungen
weitere 20 Sitzungen
in besonderen Ausnahmefällen
nochmals weitere 40 Sitzungen
nochmals weitere 30 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Sitzungen erreicht
weitere begrenzte Behandlungsdauer
weitere begrenzte Behandlungsdauer


(2) 1Der Beihilfefähigkeit steht nicht entgegen, wenn bei tiefenpsychologisch fundierter oder analytischer Psychotherapie von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Bezugspersonen einbezogen werden. 2Die Höchstzahl der Sitzungen darf dadurch nicht überschritten werden.

(3) 1Im Rahmen psychoanalytisch begründeter Verfahren ist die simultane Kombination von Einzel- und Gruppentherapie grundsätzlich ausgeschlossen. 2Auf dem Gebiet der tiefenpsychologisch fundierten Psychotherapie kann eine solche Kombination nur bei niederfrequenten Therapien auf Grund eines besonders begründeten Erstantrags durchgeführt werden.“

b)
In Abs.  4 Satz 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Medizin“ die Worte „oder Psychosomatische Medizin und Psychotherapie“ eingefügt.

c)
In Abs. 7 Satz 5 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.“

12.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Aufwendungen für Verhaltenstherapien nach Nrn. 870 und 871 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind je Krankheitsfall nur in folgendem Umfang beihilfefähig:

1. bei Erwachsenen

Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
Regelfall
45 Sitzungen
45 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Stundenzahl erreicht
weitere 15 Sitzungen
weitere 15 Sitzungen
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
weitere 20 Sitzungen
weitere 20 Sitzungen


2. bei Kindern und Jugendlichen einschließlich notwendiger begleitender Behandlung von Bezugspersonen

Einzelbehandlung
Gruppenbehandlung
Regelfall
45 Sitzungen
45 Sitzungen
wird das Behandlungsziel nicht innerhalb der genannten Stundenzahl erreicht
weitere 15 Sitzungen
weitere 15 Sitzungen
nur in besonders begründeten Ausnahmefällen
weitere 20 Sitzungen
weitere 20 Sitzungen
“.


b)
Abs. 2 Satz 3 wird der Schlusspunkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„§ 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.“

c)
Abs. 3 wird aufgehoben.

d)
Die bisherigen Abs. 4 bis 7 werden Abs. 3 bis 6.

e)
Der bisherige Abs. 8 wird aufgehoben.

13.
§ 13 Satz 2 wird durch folgenden neuen Satz 2 und folgenden Satz 3 ersetzt:

2Nicht zu den psychotherapeutischen Leistungen im Sinn der §§ 9 bis 12 gehören Behandlungen, die zur schulischen, beruflichen oder sozialen Anpassung oder Förderung bestimmt sind. 3Entsprechendes gilt für Maßnahmen der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- oder Sexualberatung, für heilpädagogische und ähnliche Maßnahmen sowie für psychologische Maßnahmen, die der Aufarbeitung und Überwindung sozialer Konflikte dienen.“

14.
§ 15 erhält folgende Fassung:

„§ 15

Kieferorthopädische Leistungen

1Aufwendungen für kieferorthopädische Leistungen sind nur beihilfefähig, wenn vor Behandlungsbeginn

1.
ein Heil- und Kostenplan vorgelegt wird und

2.
die behandelte Person das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

2Die Altersbegrenzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt nicht bei schweren Kieferanomalien,

1.
die eine kombinierte kieferchirurgische und kieferorthopädische Behandlung erfordern, sowie

2.
in besonderen Ausnahmefällen, wenn nach einem zahnärztlichen Gutachten (§ 48 Abs. 8) eine alleinige kieferorthopädische Behandlung medizinisch ausreichend ist.“

15.
§ 19a wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „Gebärdendolmetscherinnen bzw. Gebärdendolmetscher“ durch die Worte „Gebärdensprachdolmetscherinnen bzw. Gebärdensprachdolmetscher“ ersetzt.

b)
Die Worte „Gebärdendolmetscherin bzw. eines Gebärdendolmetschers“ werden durch die Worte „Gebärdensprachdolmetscherin bzw. eines Gebärdensprachdolmetschers“ ersetzt.

16.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Worte „von Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben,“ gestrichen.

bb)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Sätze 1 und 2 gelten nicht für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.“

b)
Es wird folgender neuer Abs. 6 eingefügt:

„(6) 1Die Aufwendungen für die erneute Beschaffung von Hörhilfen sind nur beihilfefähig, wenn im laufenden und den drei vergangenen Kalenderjahren keine Beihilfe für Hörhilfen gewährt wurde. 2Dies gilt nicht, wenn eine erneute Versorgung mit einer Hörhilfe vor Ablauf dieses Zeitraums auf Grund eines ärztlichen Gutachtens wegen einer Verschlechterung der Hörfähigkeit medizinisch erforderlich ist. 3Ist vor Ablauf dieses Zeitraums die erneute Beschaffung der Hörhilfe wegen Verlust oder Unbrauchbarkeit notwendig, sind die Aufwendungen des nach Anlage 3 vorgesehenen Höchstbetrags zu 50 v. H. beihilfefähig.“

c)
Die bisherigen Abs. 6 und 7 werden Abs. 7 und 8.

17.
In § 24 Satz 3 einleitender Satzteil und Nr. 2 wird jeweils nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma sowie das Wort „Lebenspartner“ eingefügt.

18.
Es wird folgender § 24a eingefügt:

㤠24a

Soziotherapie

(1) 1Aus Anlass einer schweren psychischen Erkrankung ist eine fachärztlich verordnete Soziotherapie beihilfefähig, wenn Erkrankte nicht in der Lage sind, ärztliche oder ärztlich verordnete Leistungen selbstständig in Anspruch zu nehmen und durch die Soziotherapie eine Krankenhausbehandlung vermieden oder verkürzt wird. 2Dies gilt auch, wenn die Krankenhausbehandlung geboten, aber nicht durchführbar ist. 3Schwere psychische Erkrankungen nach Satz 1 sind Erkrankungen

1.
des schizophrenen Formenkreises

a)
Schizophrenie (ICD-10-Nrn.: F 20.0 – 20.6)

b)
schizotype Störung (ICD-10-Nr.: F 21)

c)
anhaltende wahnhafte Störung
(ICD-10-Nr.: F 22)

d)
induzierte wahnhafte Störung
(ICD-10-Nr.: F 24)

e)
schizoaffektive Störung (ICD-10-Nr.: F 25)

und

2.
der affektiven Störungen

a)
gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer bipolaren affektiven Störung (ICD-10-Nr.: F 31.5)

b)
schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen (ICD-10-Nr.: F 32.3)

c)
gegenwärtig schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen im Rahmen einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10-Nr.: F 33.3).

4Die Soziotherapie muss von einer Fachkrankenschwester für Psychiatrie bzw. einem Fachpfleger für Psychiatrie, von einer Diplom-Sozialarbeiterin bzw. einem Diplom-Sozialarbeiter oder einer Sozialpädagogin bzw. einem Sozialpädagogen durchgeführt werden, die bzw. der zu einer Leistungserbringung im Sinn des § 37a SGB V berechtigt ist.

(2) 1Behandlungen sind je Krankheitsfall, gegebenenfalls nach höchstens fünf probatorischen Sitzungen, höchstens bis zu 120 Stunden innerhalb eines Zeitraums von maximal drei Jahren als Einzel- oder Gruppentherapie beihilfefähig; die probatorischen Sitzungen bei dem Therapeuten, der die Behandlung durchführt, werden auf die Zahl der verordneten Sitzungen angerechnet. 2Soziotherapie wird in der Regel als Einzelmaßnahme erbracht.

(3) Beihilfefähig sind die Aufwendungen einer Krankenpflegekraft bis zur Höhe der Kosten von Leistungen, die von den Krankenkassen in vergleichbaren Fällen auf der Grundlage des § 37a SGB V gewährt werden.“

19.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 wird das Wort „oder“ durch einen Schlusspunkt ersetzt.

bb)
Nr. 3 wird aufgehoben.

b)
In Satz 4 werden die Worte „Satz 1“ durch die Worte „Satz 2“ ersetzt.

20.
§ 28 erhält folgende Fassung:

㤠28

Krankenhausleistungen

(1) 1In nach § 108 SGB V zugelassenen Krankenhäusern sind Aufwendungen für

1.
vor- und nachstationäre Behandlungen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG), § 115a SGB V,

2.
voll- und teilstationäre allgemeine Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 2 KHEntgG, § 2 Abs. 2 der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) sowie

3.
andere im Zusammenhang mit Nrn. 1 und 2 berechenbare Leistungen im Rahmen der §§ 8 und 18

beihilfefähig. 2Beihilfefähig sind ferner, abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG, die Aufwendungen für

1.
gesondert berechnete wahlärztliche Leistungen (§ 17 KHEntgG, § 22 Abs. 1 BPflV) sowie

2.
gesondert berechnete Unterkunft (§17 KHEntgG, § 22 Abs. 1 BPflV) bis zur Höhe der Kosten eines Zweibettzimmers.

(2) 1In allen anderen Krankenhäusern sind bei Indikationen, die bei einer Behandlung in einem Krankenhaus nach Abs. 1 vom DRG-Fallpauschalenkatalog erfasst wären,

1.
die allgemeinen Krankenhausleistungen im Sinn des Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis zum Betrag aus dem Produkt der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG mit der Bewertungsrelation gemäß Teil a) des DRG-Fallpauschalenkatalogs sowie

2.
gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe von 1,5 v. H. der oberen Korridorgrenze des Basisfallwerts gemäß § 10 Abs. 9 KHEntgG abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG

beihilfefähig. 2Bei allen anderen Indikationen sind

1.
die allgemeinen Krankenhausleistungen bis zur Höhe der entsprechenden tagesgleichen Pflegesätze in Krankenhäusern der Maximalversorgung sowie

2.
gesondert berechnete Wahlleistungen für Unterkunft bis zur Höhe der Kosten für ein Zweibettzimmer in Krankenhäusern der Maximalversorgung abzüglich der Eigenbeteiligung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 7 BayBG

beihilfefähig. 3Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gilt entsprechend. 4Aufwendungen für die medizinisch notwendige Unterbringung einer Begleitperson sind beihilfefähig. 5Nicht beihilfefähig sind Aufwendungen für Leistungen, die zusätzlich in Rechnung gestellt werden und die Bestandteil der Leistungen nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 sind.“

21.
§ 29 Abs. 6 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Im Rahmen einer familienorientierten Rehabilitation bei Krebs- oder Herzerkrankung eines Kindes oder bei einem an Mukoviszidose erkrankten Kind gilt Satz 1 Nrn. 3 und 5 unter sinngemäßer Anwendung des Satzes 2 auch für mehrere Begleitpersonen aus dem Kreis der Familienangehörigen.“

b)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

c)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5; in Halbsatz 2 werden die Worte „, 3 und 4“ durch die Worte „und 3“ ersetzt.

22.
§ 30 Abs. 4 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Die Unterkunft muss sich im Heilkurgebiet befinden.“

23.
§ 32 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; nach der Abkürzung „SGB XI“ wird das Wort „monatlich“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Geeignete Pflegekräfte sind Personen, die

1.
bei ambulanten Pflegeeinrichtungen (Pflegedienste) angestellt sind und die unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegekraft Pflegebedürftige in ihrer Wohnung pflegen und hauswirtschaftlich versorgen (§ 71 Abs. 1, § 72 SGB XI),

2.
bei der Pflegekasse angestellt sind (§ 77 Abs. 2 SGB XI),

3.
von der privaten Pflegeversicherung zur Pflege und hauswirtschaftlichen Versorgung zugelassen sind oder

4.
mit der Pflegekasse einen Einzelvertrag nach § 77 Abs. 1 SGB XI geschlossen haben.“

24.
§ 36 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehegatten“ die Worte „bzw. Lebenspartners“ eingefügt.

b)
In Satz 3 Nr. 1 wird das Wort „Bundesbesoldungsgesetzes“ durch die Worte „Bayerischen Besoldungsgesetzes“ ersetzt.

25.
§ 41 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Aufwendungen für Schutzimpfungen sind auf der Grundlage der Empfehlungen der Ständigen Impfkommission beim Robert Koch-Institut beihilfefähig. 2Nicht beihilfefähig sind Impfungen anlässlich privater Reisen in Gebiete außerhalb der Europäischen Union.“

26.
§ 46 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 wird folgender Satz 4 angefügt:

4§ 5 Abs. 6 Satz 2 gilt entsprechend.“

b)
In Abs. 4 Nr. 2 werden nach dem Wort „Begleitperson“ die Worte „sowie von Begleitpersonen im Rahmen einer familienorientierten Rehabilitation“ eingefügt.

27.
§ 47 Abs. 3 wird durch folgende Abs. 3 bis 5 ersetzt:

„(3) 1Vor dem Abzug der Eigenbeteiligungen gemäß Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG ist bei Bedarf die Begrenzung gemäß Art. 96 Abs. 2 Satz 2 BayBG durchzuführen. 2Die Abzugsbeträge gelten mit dem Datum des Entstehens der Aufwendungen als erbracht.

(4) 1Die Beihilfestelle hat die individuelle Höchstgrenze gemäß Art. 96 Abs. 3 Sätze 7 und 8 BayBG anhand der im Januar eines Kalenderjahres maßgebenden Bezüge und Renten festzustellen. 2Abweichend hiervon ist bei einem Beginn der Beihilfeberechtigung während des laufenden Kalenderjahres der Tag der Berufung in ein Beamtenverhältnis, im Fall von Hinterbliebenen der Todestag des verstorbenen Beihilfeberechtigten maßgebend. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 festgestellte Höchstgrenze vermindert sich bei verheirateten oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beihilfeberechtigten um 15 v. H.; sind beide Ehegatten bzw. Lebenspartner beihilfeberechtigt, erfolgt die Minderung des Einkommens um 15 v. H. jeweils für jeden Beihilfeberechtigten gesondert. 4Die nach Satz 3 festgestellte Höchstgrenze vermindert sich für jedes berücksichtigungsfähige Kind um den sich nach § 32 Abs. 6 Sätze 1 und 2 EStG ergebenden Betrag; ist ein Kind bei mehreren Beihilfeberechtigten berücksichtigungsfähig, erfolgt die Minderung nach Halbsatz 1 bei dem Beihilfeberechtigten, der nach § 5 Abs. 6 zur Geltendmachung der Aufwendungen für Kinder berechtigt ist. 5Auf der Basis des gegebenenfalls nach den Sätzen 3 und 4 geminderten fiktiven Jahresbetrags wird die individuelle Höchstgrenze von zwei v. H. bzw. eins v. H. errechnet. 6Ab dem Zeitpunkt der Überschreitung der Belastungsgrenze ist die festgesetzte Beihilfe für den Rest des Kalenderjahres nicht mehr nach Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG zu mindern.

(5) 1Wurden im Jahr des Todes des verstorbenen Beihilfeberechtigten bereits Eigenbehalte nach Abs. 3 Satz 1 berücksichtigt, werden diese bei der Feststellung der Belastungsgrenze gemäß Art. 96 Abs. 3 Sätze 7 und 8 BayBG dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner zugerechnet. 2Bei einem Anspruch gemäß Art. 89 Abs. 4 Satz 1 BayBG oder Art. 99 Abs. 1 Satz 2 BayBG während einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge kommt Art. 96 Abs. 3 Satz 5 BayBG nicht zur Anwendung; bezüglich des Beginns und des Endes der Beurlaubung gilt Abs. 4 Satz 2 entsprechend.“

28.
§ 48 Abs. 3 Satz 5 erhält folgende Fassung:

5Satz 1 Halbsatz 2 und Sätze 3 und 4 gelten nicht, wenn der Beihilfeanspruch auf einen Erben oder eine Erbengemeinschaft übergegangen ist.“

29.
§ 51 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Ehegatten“ werden die Worte „bzw. Lebenspartner“ eingefügt.

bb)
Nach dem Wort „Witwer“ werden die Worte „sowie hinterbliebene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner“ eingefügt.

cc)
Die Worte „§ 61 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BeamtVG“ werden durch die Worte „Art. 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 4 BayBeamtVG“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) 1§ 5 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 gilt nicht für Versorgungsempfänger, deren Beihilfeanspruch auf einem vor dem 1. April 2011 entstandenen Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung beruht. 2Soweit nach § 49 Abs. 3 in Einzelfällen einer Beihilfegewährung nach einem von § 5 Abs. 1 Nr. 2 BayBhV in der bis 31. März 2011 geltenden Fassung abweichenden Rangverhältnis zugestimmt wurde, verbleibt es bei diesen Entscheidungen.“

30.
Anlage 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchst. C wird wie folgt geändert:

aaa)
Es wird folgender neuer dritter Spiegelstrich eingefügt:

„–
Computergesteuertes Gesichtsfeldtraining zur Behandlung nach einer neurologisch bedingten Erkrankung oder Schädigung“.

bbb)
Der bisherige dritte Spiegelstrich wird vierter Spiegelstrich.

bb)
Nach dem Stichwort „– Cytotoxikologische Lebensmitteltests“ wird folgender Buchst. D eingefügt:

„D

DermoDyne-Therapie (DermoDyne-Lichtimpfung)“.

cc)
Buchst. M wird wie folgt geändert:

aaa)
Es wird folgender neuer erster Spiegelstrich eingefügt:

„–
Minimalinvasive Wirbelsäulen-Kathetertechnik nach Racz“.

bbb)
Der bisherige erste Spiegelstrich wird zweiter Spiegelstrich.

b)
Nr. 2 sechster Spiegelstrich erhält folgende Fassung:

„–
Magnetfeldtherapie

Die Therapie mit Magnetfeldern ist beihilfefähig bei Behandlung der atrophen Pseudarthrose sowie bei Endoprothesenlockerung, idiopathischer Hüftnekrose und verzögerter Knochenbruchheilung, wenn sie in Verbindung mit einer sachgerechten chirurgischen Therapie durchgeführt wird, sowie im Rahmen einer repetitiven transcraniellen Magnetstimulation bei Depressionen.“

31.
Anlage 2 Nr. 19 erhält folgende Fassung:

„19. 
Manuelle Lymphdrainage nach Dr. Vodder7)
a)
Teilbehandlung, 30 Minuten
19,50 €  
b)
Großbehandlung, 45 Minuten
29,20 €  
c)
Ganzbehandlung, 60 Minuten
39,00 €  
d)
Kompressionsbandagierung einer Extremität8)

8,70 €“.

32.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Buchst. F wird das Stichwort „Fußteil-Entlastungsschuh“ angefügt.

b)
In Buchst. H erhält das Stichwort „Hörgeräte“ folgende Fassung:

„Hörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlose Hörhilfen, Otoplastik, IdO-Geräte), einschließlich der Nebenkosten, ab dem vollendeten 10. Lebensjahr begrenzt auf bis zu 1 500 € je Ohr, gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen für eine medizinisch notwendige Fernbedienung. Mehrkosten sind beihilfefähig, wenn nach einem fachärztlichen Gutachten (§ 48 Abs. 8) auf Grund einer beidseitigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit oder bei vergleichbar schwerwiegenden Sachverhalten ansonsten eine ausreichende Versorgung Schwersthörgeschädigter nicht zu gewährleisten ist.“

c)
In Buchst. I wird das Stichwort „Ipos-Redressions-Korrektur-Schühchen“ gestrichen.

d)
In Buchst. K wird nach dem Stichwort „Kopfschützer“ das Stichwort „Korrektursicherungsschuh“ eingefügt.

e)
In Buchst. M erhält das Stichwort „Maßschuhe“ folgende Fassung:

„Maßschuhe (orthopädisch), die nicht serienmäßig herstellbar sind, soweit die Aufwendungen jeweils 64 € übersteigen (Eigenbeteiligung):

Straßenschuhe: Erstausstattung 2 Paar; Ersatzbeschaffung in der Regel frühestens nach 2 Jahren

Hausschuhe: Erstausstattung 1 Paar; Ersatzbeschaffung in der Regel frühestens nach 2 Jahren

Sportschuhe: Erstausstattung 1 Paar; Ersatzbeschaffung in der Regel frühestens nach 2 Jahren

Badeschuhe: Erstausstattung 1 Paar; Ersatzbeschaffung in der Regel frühestens nach 4 Jahren

Interimsschuhe, ohne Ansatz einer Eigenbeteiligung“.

f)
In Buchst. O werden vor dem Stichwort „Orthonyxie-Nagelkorrekturspange“ das Stichwort „Orthesenschuhe, soweit die Aufwendungen 64 € übersteigen“ eingefügt.

g)
In Buchst. O wird das Stichwort „Orthopädischer Spezialschuh für Diabetiker (LucRo), soweit die Aufwendungen 64 € übersteigen“ angefügt.

h)
Buchst. S wird wie folgt geändert:

aa)
Das Stichwort „Schaumstoff-Therapie-Schuhe, soweit die Aufwendungen 64 € übersteigen“ wird gestrichen.

bb)
Nach dem Stichwort „Spritzen“ wird das Stichwort „Stabilisationsschuhe bei Sprunggelenkband-Schädigung, Lähmungszuständen und Achillessehnenschädigung; die gleichzeitige Anerkennung der Aufwendungen einer Orthese gegebenenfalls zuzüglich eines Orthesenschuhs ist ausgeschlossen“ eingefügt.

i)
In Buchst. V wird vor dem Stichwort „Vibrationstrainer bei Taubheit“ das Stichwort „Verbandsschuh (Einzelschuhversorgung)“ eingefügt.


§ 2

(1) 1Diese Verordnung tritt am 1. April 2011 in Kraft. 2Sie gilt für Aufwendungen, die nach dem 31. März 2011 entstanden sind.

(2) 1Abweichend von Abs. 1 treten § 1 Nrn. 3, 4, 6 Buchst. a, Nr. 8 Buchst. d, Nrn. 17, 24 Buchst. b und Nr. 29 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. 2Sie gelten für Aufwendungen, die nach dem 31. Dezember 2010 entstanden sind.

München, den 11. März 2011

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Georg F a h r e n s c h o n , Staatsminister