Fundstelle GVBl. 2011 S. 141

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Verordnung

2038-3-2-15-I, 2038-3-2-16-I, 2038-3-2-14-I
2038-3-2-15-I , 2038-3-2-16-I , 2038-3-2-14-I

Verordnung zur Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den mittleren Gesundheitsdienst, den mittleren veterinär-technischen Dienst und den mittleren technischen Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher

Vom 18. März 2011


Auf Grund von Art. 38 Abs. 2 und Art. 67 Satz 1 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2032-1-4-F), erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern sowie für Umwelt und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses folgende Verordnung:



§ 1

Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Gesundheitsdienst

Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren Gesundheitsdienst (ZAPOmGesD) vom 9. September 1990 (GVBl S. 463, BayRS 2038-3-2-15-I), geändert durch § 1 der Verordnung vom 11. September 2009 (GVBl S. 504), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst in der Fachlaufbahn Gesundheit (FachV-HygkontrD)“.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des § 1 wird das Wort „Geltungsbereich“ durch die Worte „Fachlicher Schwerpunkt“ ersetzt.

b)
In der Überschrift des Dritten Teils wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Geltungsbereich“ durch die Worte „Fachlicher Schwerpunkt“ ersetzt.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) In der Fachlaufbahn Gesundheit wird der fachliche Schwerpunkt Hygienekontrolldienst gebildet.“

c)
In Abs. 2 werden die Worte „der Laufbahnverordnung und“ und die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ gestrichen.

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „kann“ die Worte „in der zweiten Qualifikationsebene“ eingefügt.

bb)
Nr. 1 wird gestrichen.

cc)
Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

dd)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3; es werden die Worte „Laufbahnprüfung für den mittleren Gesundheitsdienst“ durch die Worte „Qualifikationsprüfung für den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst“ ersetzt.

ee)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4; in Buchst. a werden die Worte „mittleren Gesundheitsdienstes“ durch die Worte „fachlichen Schwerpunkts Hygienekontrolldienst mit dem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 6“ durch die Worte „Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.

5.
In § 3 Abs. 2 werden die Worte „Laufbahnprüfung für den mittleren Gesundheitsdienst“ durch die Worte „Qualifikationsprüfung für den fachlichen Schwerpunkt Hygienekontrolldienst“ ersetzt.

6.
In § 4 Abs. 1 werden die Worte „bis 3“ durch die Worte „und 2“ ersetzt.

7.
In der Überschrift des Dritten Teils wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

8.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

„²Dem Prüfungsamt obliegen die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO.“

9.
In § 7 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Befähigung für den höheren Gesundheitsdienst besitzen“ durch die Worte „beamtete Ärzte sein, die über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügen“ ersetzt.

10.
In § 16 Nr. 1 werden die Worte „nach Notenstufe und Zahlenwert“ durch die Worte „, die Notenbezeichnung“ ersetzt.


§ 2

Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren veterinär-technischen Dienst

Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den mittleren veterinär-technischen Dienst (ZAPOVetmtD) vom 18. September 2002 (GVBl S. 518, BayRS 2038-3-2-16-I), geändert durch § 2 der Verordnung vom 11. September 2009 (GVBl S. 504), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik (FachV-VettechnD)“.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Geltungsbereich“ durch die Worte „Fachlicher Schwerpunkt“ ersetzt.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt veterinär-technischer Dienst gebildet.“

c)
In Abs. 2 werden die Worte „der Laufbahnverordnung und“ gestrichen.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „kann“ die Worte „in der zweiten Qualifikationsebene“ eingefügt.

bb)
Nr. 1 wird gestrichen.

cc)
Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 1 und 2.

dd)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 3; es werden die Worte „Laufbahnprüfung für den mittleren veterinär-technischen“ durch die Worte „Qualifikationsprüfung für den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer“ ersetzt.

ee)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 4; das Wort „mittleren“ wird gestrichen.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „Absatz 1 Nr. 6“ durch die Worte „Abs. 1 Nr. 4“ ersetzt.

4.
§ 3 wird aufgehoben.

5.
In § 4 Abs. 2 werden die Worte „Laufbahnprüfung für den mittleren veterinär-technischen“ durch die Worte „Qualifikationsprüfung für den fachlichen Schwerpunkt veterinär-technischer“ ersetzt.

6.
In § 5 Abs. 1 werden die Worte „bis 3“ durch die Worte „und 2“ ersetzt.

7.
In der Überschrift des Dritten Teils wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

8.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

b)
Satz 3 erhält folgende Fassung:

„³Dem Prüfungsamt obliegen die Aufgaben nach § 13 Abs. 3 APO.“

9.
In § 8 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „die Befähigung für den höheren Veterinärdienst besitzen“ durch die Worte „beamtete Tierärzte sein, die über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügen“ ersetzt.

10.
In § 9 Abs. 2 werden das Wort „Personen“ durch das Wort „Beamte“ und die Worte „die Befähigung für eine Laufbahn des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes besitzen“ durch die Worte „mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben“ ersetzt.

11.
In § 16 Nr. 1 werden die Worte „nach Notenstufe und Zahlenwert“ durch die Worte „, die Notenbezeichnung“ ersetzt.

12.
§ 18 wird aufgehoben.


§ 3

Änderung der Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren technischen Überwachungsdienstes zum Schutz der Verbraucher

Die Zulassungs-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren technischen Überwachungsdienstes zum Schutz der Verbraucher (ZAPO/ÜV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. April 2002 (GVBl S. 184, BayRS 2038-3-2-14-I), geändert durch § 3 der Verordnung vom 11. September 2009 (GVBl S. 504), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Verordnung über den fachlichen Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher in der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik (FachV-TechnÜV)“.

2.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift des § 1 wird das Wort „Geltungsbereich“ durch die Worte „Fachlicher Schwerpunkt“ ersetzt.

b)
In der Überschrift des Dritten Teils wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

3.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Geltungsbereich“ durch die Worte „Fachlicher Schwerpunkt“ ersetzt.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) In der Fachlaufbahn Naturwissenschaft und Technik wird der fachliche Schwerpunkt technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher gebildet.“

c)
Der bisherige Satz 2 wird Abs. 2; die Worte „der Laufbahnverordnung (LbV) und“ und die Worte „(APO) in ihrer jeweiligen Fassung“ werden gestrichen.

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „kann“ die Worte „in der zweiten Qualifikationsebene“ eingefügt.

b)
In Nr. 4 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

5.
In § 5 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „Laufbahnprüfung für den mittleren technischen“ durch die Worte „Qualifikationsprüfung für den fachlichen Schwerpunkt technischer“ ersetzt.

6.
In der Überschrift des Abschnitts III wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

7.
In § 6 Abs. 1 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

8.
§ 8 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Worte „Beamter des höheren Dienstes sein“ durch die Worte „ein Beamter sein, der für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist“ ersetzt.

b)
Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Die weiteren Mitglieder sind ein beamteter Lebensmittelchemiker, ein beamteter Tierarzt, der über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügt, und ein Beamter des fachlichen Schwerpunkts technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher.“

9.
In § 9 Nr. 4 wird das Wort „Laufbahnprüfung“ durch das Wort „Qualifikationsprüfung“ ersetzt.

10.
In § 10 Abs. 2 werden das Wort „Personen“ durch das Wort „Beamte“ und die Worte „die Befähigung für eine Laufbahn des höheren, gehobenen oder mittleren Dienstes besitzen“ durch die Worte „mindestens ein Amt der Besoldungsgruppe A 7 innehaben“ ersetzt.

11.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Worte „Beamter des höheren Dienstes sein“ durch die Worte „ein Beamter sein, der für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 14 qualifiziert ist“ ersetzt.

b)
Satz 3 erhält folgende Fassung:

„³Die Beisitzer sind ein beamteter Lebensmittelchemiker, ein beamteter Tierarzt, der über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Veterinärdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügt, oder ein Arzt, der über die Qualifikation für den fachlichen Schwerpunkt Gesundheitsdienst der Fachlaufbahn Gesundheit verfügt, und ein Beamter des fachlichen Schwerpunkts nichttechnischer Verwaltungsdienst in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, der für ein Amt ab der Besoldungsgruppe A 10 qualifiziert ist, oder ein Beamter des fachlichen Schwerpunkts technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher.“

12.
In § 14 Abs. 1 wird das Wort „insbesondere“ gestrichen und werden die Worte „mittleren technischen Überwachungsdienstes zum Schutz der Verbraucher“ durch die Worte „fachlichen Schwerpunkts technischer Überwachungsdienst zum Schutz der Verbraucher mit dem Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene“ ersetzt.

13.
§ 18 Abs. 2 wird folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden die Worte „nach Notenstufe und Zahlenwert“ durch die Worte „und die Notenbezeichnung“ ersetzt.

b)
In Nrn. 3 und 4 wird jeweils der Klammerzusatz „(Zahlenwert)“ gestrichen.


§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

München, den 18. März 2011

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim H e r r m a n n , Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit


Dr. Markus S ö d e r , Staatsminister