Fundstelle GVBl. 2011 S. 150

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Gesetz

630-2-18-F
  • Finanzwesen
  • Landeshaushalt
  • Haushaltsordnung, Rechnungsprüfung, Oberster Rechnungshof
630-2-18-F

Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012  (Haushaltsgesetz – HG – 2011/2012)

Vom 14. April 2011


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


Art. 1

Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 wird in Einnahmen und Ausgaben auf

42 491 134 500 € für das Haushaltsjahr 2011 und

43 115 855 000 € für das Haushaltsjahr 2012

festgestellt.


Art. 2

Kreditermächtigungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Investitionen folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:

1.
im Haushaltsjahr 2011 bis zur Höhe von Null €,

2.
im Haushaltsjahr 2012 bis zur Höhe von Null €,

3.
die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2010 nicht aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zweckgebundene Darlehen aus Mitteln des Bundes, die zur Förderung des Städtebaus gewährt werden, bis zu folgender Höhe aufzunehmen:

1.
im Haushaltsjahr 2011 bis zur Höhe von 200 000 €,

2.
im Haushaltsjahr 2012 bis zur Höhe von 200 000 €.

2Diese Ermächtigung erhöht oder vermindert sich insoweit, als die zur Verfügung gestellten zweckgebundenen Darlehen die im Haushalt veranschlagten Beträge überschreiten oder hinter ihnen zurückbleiben.

(3) 1Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die bei den Kapiteln 13 06 und 13 60 im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind; sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Bedingungen notwendig werden. 2Das Staatsministerium der Finanzen darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von zwei v.H. des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. 2Die danach aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Staates Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von acht v.H. des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Abs. 1 keinen Gebrauch macht.


Art. 3

Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104b Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

(2) Soweit die in Abs. 1 genannten Mittel zur Leistung von zusätzlichen Ausgaben gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft nicht ausreichen, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, über die in Art. 2 erteilten Kreditermächtigungen hinaus Kredite bis zur Höhe von 100 000 000 € aufzunehmen.

(3) 1Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zu Lasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. 2Das Staatsministerium der Finanzen hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei gewordenen Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.


Art. 4

Haushaltswirtschaftliche Sperren

(1) Die Staatsregierung kann das Staatsministerium der Finanzen, unbeschadet seiner Befugnisse gemäß Art. 41 BayHO, ermächtigen, im Benehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Erwirtschaftung der bei Kap. 13 03 Tit. 972 01 veranschlagten Minderausgabe die Ausgabemittel im erforderlichen Umfang zu kürzen oder zu sperren.

(2) Nach Abs. 1 und nach Art. 41 BayHO gesperrte Beträge sind in der Haushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(3) Daneben sind aus Bundesmitteln finanzierte Ausgaben zu sperren, soweit auf Grund von Etatentscheidungen des Bundes absehbar ist, dass gegenüber den Ansätzen im Haushaltsplan geringere Bundesmittel eingehen werden.


Art. 5

Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung

Die Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 6301F), zuletzt geändert durch § 11 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 10 Abs. 4 erhält folgende Fassung:

„(4) Die Staatsregierung unterrichtet den Landtag rechtzeitig über Staatsverträge oder sonstige Vereinbarungen mit dem Bund oder einem Land, soweit sie erhebliche haushaltsmäßige Auswirkungen haben.“

2.
Art. 49 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:

2Hat ein Beamter gleichzeitig mehrere Hauptämter mit Anspruch auf Bezüge inne, richtet sich die Einweisung in die Planstelle nach dem Hauptamt, für das die Bezüge gewährt werden. 3Für jedes weitere Hauptamt, für das keine Bezüge gewährt werden, ist der Beamte zusätzlich in eine Planstelle oder in eine Leerstelle einzuweisen. 4Die Einweisung in eine Planstelle oder eine Leerstelle gemäß Satz 3 ist nicht erforderlich, wenn das weitere Hauptamt vom selben Dienstherrn verliehen wurde.“

3.
Art. 50 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Bezüge“ die Worte „und sonstigen Leistungen“ eingefügt.

b)
In Abs. 3 Satz 3 wird die Besoldungsgruppe „A 2“ durch die Besoldungsgruppe „A 3“ ersetzt.


Art. 6

Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung

(1) 1Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte und Richter auf Zeit, Beamte und Richter auf Probe (Titel 422 01 bis 422 06 und Titel 422 11 bis 422 15), für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25), für abgeordnete Beamte und Richter (Titel 422 31 bis 422 35), sowie für Arbeitnehmer (Titel 428 01 bis 428 07) gebunden. 2Bei der Bewirtschaftung der Stellenpläne und der Personalausgaben sind neben den folgenden Abs. die Nrn. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen verbindlich zu beachten.

(2) 1Die im Haushaltsplan 2011 neu ausgebrachten Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer dürfen nicht vor dem 1. Oktober 2011 und die im Haushaltsplan 2012 neu ausgebrachten Stellen nicht vor dem 1. Oktober 2012 besetzt werden; das Staatsministerium der Finanzen kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. 2Frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer dürfen frühestens nach Ablauf von zwölf Monaten vom Tag des Freiwerdens an besetzt werden (Wiederbesetzungssperre); dies gilt auch für Stellen in Titelgruppen und für Stellen, die bei den Titeln 428 21 und 428 22 veranschlagt sind; für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger gilt die Wiederbesetzungssperre sinngemäß. 3Satz 2 gilt nicht bei einer Neueinstellung eines schwerbehinderten Menschen. 4Die zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen. 5Abweichend von Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayHO können in den Haushaltsjahren 2011 und 2012 kwVermerke, die im Rahmen der Neugliederung der Geschäftsbereiche oder der Verwaltungsreform auszubringen sind, mit einer zeitlichen Einschränkung versehen werden.

(3) Bei der Stellenbesetzung ist Folgendes zu beachten:

1.
Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen nach folgenden Maßgaben auch anderweitig besetzt werden:

a)  
1Freie und besetzbare Planstellen und andere Stellen können wie folgt besetzt werden:

aa)
Stellen für planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.)

durch Beamte oder Richter auf Zeit, durch Beamte oder Richter auf Probe sowie durch abgeordnete Beamte oder Richter (Titel 422 3.),

durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25),

durch Arbeitnehmer (Titel 428 0., 428 2. und 428 30) oder

durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.).

bb)
Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25)

durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit gleichem oder niedrigerem Anwärtergrundbetrag (Art. 77 BayBesG),

in Kapitel 03 18 durch Polizeioberwachtmeister der BesGr A 5 oder

durch Dienstanfänger.

cc)
Stellen für Arbeitnehmer (Titel 428 0.)

durch Arbeitnehmer (Titel 428 2.),

durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.) oder

durch Auszubildende.

2Die in Satz 1 genannten Stellenbesetzungen dürfen nur mit Beschäftigten gleicher oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen vorgenommen werden; bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25) sind für die zu besetzenden Planstellen die Eingangsämter maßgebend, in die die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten. 3Planstellen mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG), mit einer besonderen Amtszulage (Art. 27 Abs. 3 BayBesG) und/oder mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56  BayBesG) gelten als eigene Besoldungsgruppe. 4Gleiches gilt für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. 5Planstellen derselben Besoldungsgruppe mit einer Amtszulage oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen gelten bei der Stellenverrechnung als gleichwertig; dies gilt nicht, wenn Planstellen sowohl mit einer Amtszulage als auch mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen ausgebracht sind. 6Soweit gemäß Satz 1 Doppelbuchst. aa Planstellen der Titel 422 0. durch Arbeitnehmer (Titel 428 30) besetzt werden, sind die Ausgaben bei Titel 428 07 nachzuweisen.

b)
Ein Beamter, der vom Landtag auf Grund der Verfassung oder auf Grund eines Landesgesetzes gewählt wurde, kann nach dem Ende seiner Amtszeit bis zur Einweisung in eine für ihn geeignete Planstelle auf einer Planstelle niedrigerer Wertigkeit, mindestens jedoch der Besoldungsgruppe A13, verrechnet werden.

c)  
1Auf Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bzw. auf Stellen für Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung (Titel 422 21 bis 422 25) dürfen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bis zur Bekanntmachung des nächsten Haushaltsgesetzes Beamte auf Probe oder Beamte auf Lebenszeit im jeweiligen Eingangsamt verrechnet werden. 2Die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen ist nicht erforderlich, wenn die Verrechnung sechs Monate nicht überschreitet und die dadurch entstehenden Mehrkosten an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart werden.

d)  
1Von den Stellenplänen für tarifliche Arbeitnehmer darf vorübergehend nur dann abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Arbeitnehmern auf Grund für den Freistaat Bayern verbindlicher, im Lauf des Haushaltsjahres in Kraft tretender neuer Tarifverträge durchzuführen sind. 2Nach Möglichkeit sind hierfür jedoch besetzbare freie Stellen zu verwenden. 3In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.

e)
Nr. 3 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz bleibt unberührt.

2.
Beamte, die auf Grund von Art. 53 BayBesG (Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen) oder auf Grund von Art. 54 BayBesG (Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amts) Besoldung entsprechend einer höheren Besoldungsgruppe erhalten, sind, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe einzuweisen.

3.  
1Beamte oder Arbeitnehmer, die auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift für ihre Person betragsmäßig dauerhaft Besoldung oder Entgelte einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe erhalten, sind in die nächste besetzbar werdende (Plan-) Stelle dieser oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe einzuweisen. 2Für den Ausgleich von Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen und besonderen Amtszulagen gilt Entsprechendes. 3Satz 1 gilt nicht für Zulagen gemäß Art. 57 BayBesG.

4.  
1Nr. 3 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmern höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch tarifrechtliche Ansprüche auf Höhergruppierung begründet werden oder bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L eine Zulage zu zahlen ist. 2Dies gilt jedoch nicht bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L für die Zeit der Vertretung eines erkrankten Bediensteten, für die Zeit der Vertretung einer Bediensteten, die den Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz unterliegt, oder für die Zeit der vollumfänglichen Urlaubsvertretung.

5.
Wird einem Bediensteten Elternzeit gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganz oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.

6.
Im Übrigen sind Abweichungen bei der Stellenbesetzung nur in besonderen unvorhergesehenen und unabweisbaren Einzelfällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen kostenneutral möglich.

(4) 1In den Kapiteln 15 06 bis 15 27, 15 32 bis 15 48, dem Kapitel 15 50 sowie in den Kapiteln 15 59 bis 15 64 können die Hochschulen und das Elitenetzwerk Bayern innerhalb ihres jeweiligen Kapitels die Wertigkeiten der ausgebrachten (Plan-) Stellen für Forschung und Lehre neu festsetzen, soweit sie frei sind oder frei werden und ein unabweisbarer Bedarf hierfür besteht. 2Veränderungen im Bereich der (Plan-) Stellen für die Hochschulverwaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen. 3Aus den abweichend vom Stellenplan neu festgesetzten Wertigkeiten dürfen sich keine höheren Personalkosten ergeben, als es dem Gegenwert der umgewandelten Stellen entspricht. 4Im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule können Stellen nach Kapitel 15 28 bzw. 15 49 umgesetzt und vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst den vorgenannten Kapiteln zur Abdeckung eines unabweisbaren Personalbedarfs zugewiesen werden. 5Hierbei können die Stellenwertigkeiten kostenneutral neu festgelegt werden. 6Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Wertigkeiten der in Kapitel 13 30 Titelgruppe 56 und Kapitel 15 06 Titelgruppe 86 ausgebrachten (Plan-) Stellen kostenneutral neu festzusetzen.

(5) 1Sind im Vollzug des Art. 33 Abs. 1 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte Beamte oder Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen (Plan-) Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von zwei Jahren als im Staatshaushalt bewilligt. 2Nach diesem Zeitraum sind diese Beschäftigten in andere geeignete, freie und besetzbare (Plan-) Stellen einzuweisen. 3Soweit bei der entsprechenden Verwaltung hierfür keine geeigneten (Plan-) Stellen zur Verfügung stehen, gelten Leerstellen der entsprechenden Wertigkeit als bewilligt; Art. 50 Abs. 5 BayHO ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Im Rahmen des Bayerischen Genomforschungsnetzwerks, des Biosystemforschungsnetzwerks einschließlich Kernzentrum, des Bayerischen Forschungsnetzwerks Immuntherapie, des Professorinnenprogramms, des Energiecampus Nürnberg, des Wettbewerbs „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“, des „gemeinsamen Programms des Bundes und der Länder für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre“ und zur Einrichtung von Projekten in den drei Förderlinien im Rahmen der Exzellenzinitiative wird das Staatsministerium der Finanzen zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer ermächtigt. 2Die Stellen erhalten den Vermerk „kw mit Auslaufen der Finanzierung“. 3Im Fall der Exzellenzinitiative können gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 geschaffenen Planstellen bzw. Stellen auch zu Lasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer aus Zuwendungen Dritter und aus Studienbeiträgen bis zu 75 v.H. des Beitragsaufkommens ermächtigt. 2Diese Stellen dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, als die Personalaufwendungen (im Fall von Planstellen grundsätzlich mit Versorgungszuschlag) aus Studienbeiträgen finanziert werden können oder von dritter Seite erstattet werden und die Anschlussfinanzierung gesichert ist. 3Gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 geschaffenen Planstellen bzw. Stellen können abweichend von Satz 2 auch zu Lasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit. 4Auf diesen Stellen geführtes Lehrpersonal hat grundsätzlich die volle Lehrverpflichtung zu erbringen.

(8) 1Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gemäß Art. 60 BayBesG sowie Anwärtersonderzuschläge gemäß Art. 78 BayBesG dürfen nur geleistet werden, soweit hierfür im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind. 2In den Haushaltsjahren 2011 und 2012 sind für Zuschläge gemäß Art. 60 BayBesG Ausgabemittel für 196 Vergabemöglichkeiten veranschlagt; Ausgabemittel für Zuschläge gemäß Art. 78 BayBesG sind nicht veranschlagt.

(9) 1Die im Haushaltsplan 2011 im Rahmen der Reduzierung der Arbeitszeit der Beamten neu ausgebrachten, in der jeweiligen Überschrift der Erläuterungen mit dem Klammerzusatz „(Arbeitszeitverkürzung Art. 6h HG 2009/2010)“ gekennzeichneten, Stellen dürfen erst ab 1. August 2012 in ihrer Wertigkeit in Anspruch genommen werden. 2Bis zu diesem Zeitpunkt dürfen diese Stellen nur mit Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst besetzt werden. 3Die im Haushaltsplan 2012 im Rahmen der Reduzierung der Arbeitszeit der Beamten neu ausgebrachten, in der jeweiligen Überschrift der Erläuterungen mit dem Klammerzusatz „(Arbeitszeitverkürzung)“ gekennzeichneten, Stellen dürfen abweichend von Abs. 2 Satz 1 ab 1. August 2012 in Anspruch genommen werden. 4Abweichend von den Sätzen 1 bis 3 können die Stellen kostenneutral auch früher oder früher in ihrer ausgebrachten Wertigkeit in Anspruch genommen werden; die abweichende Inanspruchnahme bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.

(10) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen kostenneutral bis zu 50 (Plan-)Stellen innerhalb des Einzelplans 08 in das Kapitel 08 20 zur Errichtung eines Kompetenzzentrums für Ernährung umzusetzen, das verwaltungsmäßig in die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) eingebunden ist.

(11) Für den Fall der Einrichtung eines verselbständigten völlig unabhängigen Landesamts für Datenschutzaufsicht wird das Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, bis zu 16 (Plan-) Stellen kostenneutral innerhalb des Einzelplans 03A umzuwandeln und umzusetzen; dabei können Amtsbezeichnungen, Wertigkeiten und Stellenzahl kostenneutral verändert werden.

(12) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ausbau der bayerischen Hochschulen zur Bewältigung der steigenden Studierendenzahlen zu Lasten der bei Kapitel 13 30 Titelgruppe 56 und bei Kapitel 15 06 Titelgruppe 86 in das Haushaltsjahr 2011 übertragenen Ausgabereste sowie zu Lasten der bei Kap. 15 06 Tit. 231 02 zusätzlich eingehenden Bundesmittel zusätzliche (Plan) Stellen zu schaffen. 2Die Stellen erhalten den Vermerk „kw mit Auslaufen der Finanzierung“.

(13) 1Im Haushaltsjahr 2011 wird in Kap. 06 01 Tit. 422 01 eine Stelle der BesGr B 3 (Ministerialrat, Ministerialrätin) nach BesGr B 4 (CIO-Stabsstellenleiter, CIO-Stabsstellenleiterin in einer obersten Dienstbehörde) kostenneutral gehoben. 2Zur Gegenfinanzierung der Hebung wird in Kap. 06 04 Tit. 422 01 Buchst. b (Automationsbereich) eine 0,08 Stelle der BesGr A 10 (Regierungsoberinspektoren, Regierungsoberinspektorinnen) eingespart.


Art. 6a

Sperre frei werdender Stellen bis 1997

(entfallen)


Art. 6b

Sperre frei werdender Stellen ab 2005

(1) 1In den Jahren 2005 bis 2019 sind 9 000 frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer zu sperren (einschließlich der Stellen bei Titel 428 21, der Stellen bei Titel 428 22 des Einzelplans 08 und der Stellen bei Titelgruppen der Einzelpläne 03B und 12), und zwar je 750 Stellen in den Jahren 2005 bis 2008, je 600 Stellen in den Jahren 2009 bis 2013 und je 500 Stellen in den Jahren 2014 bis 2019. 2Die Jahresraten können unbegrenzt überschritten, jedoch jeweils nur um bis zu 75 Stellen unterschritten werden. 3Die Gesamtunterschreitung darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 450 Stellen betragen. 4Sie muss spätestens im Jahr 2019 ausgeglichen werden. 5In die Sperre nicht einbezogen werden Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen.

(2) Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags verteilt die Sperre nach Vorlage eines Berichts der Staatsregierung auf die Einzelpläne; der Bericht ist für jedes Jahr gesondert bis spätestens 1. April vorzulegen.

(3) Werden bei einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch einen externen Berater im Abschlussbericht Möglichkeiten für einen Stellenabbau aufgezeigt, darf in den untersuchten Bereichen bis zu einer Entscheidung der Staatsregierung über die Umsetzung der Untersuchungsergebnisse nur jede dritte frei werdende Stelle wiederbesetzt werden.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Vollzug der Stellensperre zu erlassen.

(5) Die nach den Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.


Art. 6c

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

(1) 1In den Jahren 2011 und 2012 sind jeweils 150 freie und frei werdende Stellen gesperrt und der Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten, wobei eine Übererfüllung der Quote des Vorjahres auf die Quote des Jahres 2011 bzw. des Jahres 2012 angerechnet werden kann. 2Die Stellensperre verteilt sich auf die Ressorts im Verhältnis ihres Anteils an den nach dem Teil 2 SGB IX maßgeblichen Arbeitsplätzen des Freistaates Bayern. 3Als Stellen im Sinn des Satzes 1 gelten alle Arbeitsplätze im Sinn des Teils 2 SGB IX.

(2) 1Können nach Abs. 1 gesperrte Stellen nicht mit neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt werden, so werden in entsprechendem Umfang Stellen, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Stellenbindung besteht, nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 umgesetzt. 2Sie sind grundsätzlich entsprechend dem Stellenbestand des jeweiligen Ressorts zu verteilen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen kann die Amtsbezeichnungen, Wertigkeiten und Stellenzahlen der Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 kostenneutral ändern.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen setzt die Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 auf Antrag in andere Verwaltungen für die Neueinstellung schwerbehinderter Menschen um. 2Scheidet ein neu eingestellter schwerbehinderter Mensch innerhalb von zehn Jahren nach der Umsetzung aus dem Staatsdienst aus, fällt die umgesetzte Stelle wieder nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 zurück, soweit sie nicht innerhalb eines Jahres wieder mit einem neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt wird.

(5) 1Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. 2Art. 6b bleibt unberührt.


Art. 6d

Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen auszubringen, wenn Beamten die Arbeitszeit entsprechend §§ 27 und 29 Abs. 3 BeamtStG (begrenzte Dienstfähigkeit) herabgesetzt wird oder Teilzeitbeschäftigung nach Art. 91 Abs. 1 bis 3 BayBG (Altersteilzeit) bewilligt worden ist und jeweils ein Bedarf besteht, die durch die Herabsetzung der Arbeitszeit bzw. durch die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung entstehenden personellen Kapazitätsverluste zu ersetzen (Ersatzstellen).

(2) 1Als Ausgleich für einen begrenzt dienstfähigen Beamten kann für die Dauer der begrenzten Dienstfähigkeit eine Ersatzstelle in der gleichen Wertigkeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle fällt mit dem Ende der begrenzten Dienstfähigkeit weg. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist auf den dem Gehaltsbruchteil entsprechenden Stellenbruchteil beschränkt, der sich aus der Differenz der Besoldung gemäß Art. 7 BayBesG und der Besoldung gemäß Art. 6 BayBesG ergibt. 4Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ändert sich der Stellenbruchteil entsprechend. 5Wird der Beamte während der begrenzten Dienstfähigkeit befördert, ändert sich die Wertigkeit des Stellenbruchteils entsprechend.

(3) 1Als Ausgleich für einen Beamten in Altersteilzeit kann in den Fällen des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG (Teilzeitmodell) mit Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung, in den Fällen des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG (Blockmodell) mit Beginn der Freistellungsphase jeweils bis zum Ende der Altersteilzeitbeschäftigung eine Ersatzstelle in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle kann auch bis zur Wertigkeit der Planstelle des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten durch eine entsprechende Stellensperre bei den gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gebundenen Stellen ausgeglichen werden. 3Die Ersatzstelle fällt mit Ablauf der Altersteilzeitbeschäftigung weg. 4Die Ausbringung der Ersatzstelle ist im Fall des Blockmodells auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil, im Fall des Teilzeitmodells auf 40 v.H. des durchschnittlichen Stellenbruchteils beschränkt. 5Der durchschnittliche Stellenbruchteil entspricht dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung.

(4) 1Der Unterschied zwischen dem durch den Beamten in Altersteilzeit ohnehin belegten Stellenanteil und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil im Sinn des Abs. 3 Satz 5 ist bis zum Wegfall der Ersatzstelle gesperrt. 2Im Anschluss daran kann der durchschnittliche Stellenbruchteil nach Ablauf der Wiederbesetzungssperre (Art. 6 Abs. 2) wieder besetzt werden.

(5) Für Lehrer an öffentlichen Schulen ist für jeden Altersteilzeitfall, bei dem eine Ersatzstelle ausgebracht wird, ein Bruchteil von 1/18 einer Planstelle mindestens in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit zu sperren, wenn der Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2004 liegt; beginnt die Altersteilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 2003, beträgt die Sperre 1/12.

(6) 1Abs. 1 bis 4 gelten für die Altersdienstermäßigung bei Richtern (Art. 8c BayRiG) und für die begrenzte Dienstfähigkeit bei Richtern (Art. 78a BayRiG) entsprechend. 2Der durchschnittliche Stellenbruchteil im Sinn des Abs. 3 Satz 5 entspricht in den Fällen des Art. 8c Abs. 2 Nr. 1 BayRiG (Teilzeitmodell), in den Fällen des Art. 8c Abs. 2 Nr. 2 BayRiG (Blockmodell) und in den Fällen des Art. 8c Abs. 3 Satz 1 BayRiG (modifiziertes Blockmodell) dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung, höchstens jedoch dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells zeitlich auf die Freistellungsphase und im Umfang auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil beschränkt. 4Ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells die Differenz aus dem fiktiven Stellenbruchteil, der dem während der Arbeitsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Dienst-Anteil entspricht, und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil größer als Null, ist diese Differenz vorrangig während der Arbeitsphase wertmäßig zu sperren.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Arbeitszeitmodellen mit einer längerfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, die zu einer zeitweisen völligen Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase) führen, für die Dauer der Freistellungsphase eine Ersatzstelle auszubringen. 2Die Ersatzstelle wird in der Wertigkeit des Bediensteten ausgebracht, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt. 3Der Umfang der Ersatzstelle ist auf den Stellenbruchteil begrenzt, der dem während des Arbeitszeitmodells außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht. 4Die Ersatzstelle kann nur mit einem bis zur Beendigung der Freistellung zeitlich befristet beschäftigten Bediensteten besetzt werden. 5Auf einer für einen Beamten oder Richter ausgebrachten Ersatzstelle kann stattdessen ein Beamter oder Richter in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, beschäftigt werden, sofern nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme dieses Beamten auf anderweitig frei werdenden, besetzbaren Planstellen gesichert ist. 6Zum Ausgleich für die Ersatzstelle ist die Stelle des Bediensteten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, während der Gesamtdauer des Arbeitszeitmodells in Höhe des Unterschieds zwischen dem durch den Bediensteten ohnehin belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil, der dem außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht, zu sperren. 7Eine geplante Inanspruchnahme von Ersatzstellen im Rahmen von Arbeitszeitmodellen ist dem Staatsministerium der Finanzen vor der Genehmigung der Arbeitszeitmodelle anzuzeigen.

(8) 1Über den weiteren Verbleib der nach den Abs. 1 bis 7 ausgebrachten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. 2Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen sowie nähere Bestimmungen zum Vollzug zu erlassen.

(9) Wenn Beamte die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 angetreten haben und als Ausgleich Ersatzstellen ausgebracht werden oder wurden, gelten insoweit Abs. 1 bis 8 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung entsprechend.


Art. 6e

Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit und der Unterrichtspflichtzeit

(entfallen)


Art. 6f

Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer

(1) 1Im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer sind insgesamt 500 frei werdende Stellen für Arbeitnehmer zu sperren (6f-Sperre). 2In die 6f-Sperre können vergleichbare Planstellen einbezogen werden. 3In die 6f-Sperre nicht einbezogen werden Stellen der staatlichen Schulen im Einzelplan 05, der staatlichen Hochschulen, der staatlichen Kliniken und Krankenhäuser, der Theater und Bühnen, der Straßenmeistereien und Autobahnmeistereien sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen. 4In die 6f-Sperre sollen die Stellen für Auszubildende nicht einbezogen werden.

(2) 1Die 6f-Sperre verteilt sich wie folgt auf die Einzelpläne (Sperrekontingente), wobei bei Stellenumsetzungen zwischen den Einzelplänen entsprechende anteilige Sperrekontingente auf die aufnehmende Verwaltung übergehen können:


Einzelplan
Sperrekontingente
02
1
03A
166
03B
26
04
80
05
5
06
67
07
2
08
44
10
20
12
66
15
23
Summe 500

2Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, anhand der derzeitigen Stellenstruktur die Sperrekontingente in monetäre oder vergleichbare Einheiten umzurechnen und entsprechend dieser Einheiten die 6f-Sperre zu vollziehen. 3Die 6f-Sperre sowie die Sperrekontingente können daher von den in Abs. 1 und 2 Satz 1 genannten absoluten Zahlen abweichen.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Vollzug der 6f-Sperre und Sperrekontingente zu erlassen. 2Art. 6b und 6c bleiben unberührt.


Art. 6g

Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer

(1) 1Stellen oder Stellenbruchteile für Arbeitnehmer, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 oder auf Grund eines Haushaltsvermerks Stellenbindung besteht, sind bei einer Nachbesetzung dauerhaft mindestens eine Entgeltgruppe niedriger zu besetzen, wenn

1.
der bisherige Stelleninhaber vor dem 1. November 2006 auf Grund tariflicher Bestimmungen wegen Zeitablaufs, Dauer der Berufsausübung oder Bewährung in einer höheren Vergütungs- oder Lohngruppe eingestuft war,

2.
der bisherige Stelleninhaber auf Grund haushaltsrechtlicher Bestimmungen auf einer niederwertigeren Stelle verrechnet wurde und

3.
der neue Stelleninhaber bei gleicher Tätigkeit eine oder mehrere Entgeltgruppen niedriger eingestuft würde.

2Die niederwertigere Besetzung wirkt ab dem Zeitpunkt der Nachbesetzung auch für die folgenden Nachbesetzungen. 3Die niederwertigere Besetzung nach den Sätzen 1 und 2 soll bei der haushaltsrechtlich vorgeschriebenen Stellenüberwachung vermerkt werden.

(2) 1Ausnahmen von Abs. 1 Sätzen 1 und 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 2Der Zustimmung zu einer Ausnahme von Abs. 1 Satz 1 bei der neuen Beschäftigungsbehörde bedarf es nicht bei einem Wechsel eines Arbeitnehmers von einem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber zum Freistaat Bayern oder bei einem Wechsel eines Arbeitnehmers zwischen staatlichen Verwaltungen.

(3) Über die endgültige Absenkung der gemäß Abs. 1 Sätze 1 und 2 in einer niedrigeren Entgeltgruppe besetzten Stellen für Arbeitnehmer ist in künftigen Haushaltsplänen zu entscheiden.


Art. 7

Übertragung von Ausgaben

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen der Haushaltspläne 2011 und 2012 einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.

(3) Abs. 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (Art. 8 Nr. 1 BayHO) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.


Art. 8

Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

(1) Die in Art. 4 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971/1972, Art. 8 Abs. 2 des Haushaltsgesetzes 1977/1978, Art. 8 Abs. 2, 4 und 6 des Haushaltsgesetzes 1979/1980, Art. 8 Abs. 2 und 4 des Haushaltsgesetzes 1981/1982, Art. 8 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes 1993/1994, Art. 8 Abs. 7 des Haushaltsgesetzes 1995/1996, Art. 8 Abs. 5 des Haushaltsgesetzes 1997/1998, Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1999/2000 in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2000, Art. 8 Abs. 2 und 5 des Haushaltsgesetzes 2001/2002 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2002, Art. 8 Abs. 5 des Haushaltsgesetzes 2003/2004 in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2004, Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 2005/2006, Art. 2a Abs. 2, Art. 8 Abs. 6 und 11 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 in der Fassung des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes 2008 und Art. 8 Abs. 2a Satz 3, Abs. 5 bis 9, 11 und 12 des Haushaltsgesetzes 2009/2010 in der Fassung des Nachtragshaushaltsgesetzes 2010 getroffenen Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Performance-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 Mio. € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) innerhalb einer Vertragslaufzeit von maximal zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 v.H. zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Vomhundertwert.

(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für bestehende staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 v.H. des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall eine Mio. € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 Mio. €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen.

(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen bei den Kapiteln 80 01 bis 80 37 können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

(4) Nach Art. 63 Abs. 5 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften insoweit gegen einen verbilligten Mietzins überlassen werden, als ohne eine Verbilligung der Raumkostenanteil zu höheren als marktüblichen Elternbeiträgen führen würde.

(5) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, gegenüber der LfA Förderbank Bayern im Jahr 2011 eine globale Rückbürgschaft in Höhe von 50 v.H. des im Jahr 2010 nicht ausgeschöpften Ermächtigungsrahmens gemäß Art. 8 Abs. 10 HG 2009/2010 für Investitions-, Betriebsmittel- und Rettungsbürgschaften der LfA Förderbank Bayern zugunsten kleiner und mittelständischer Unternehmen in Bayern zu übernehmen.

(6) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine 80 v.H.-Ausfallbürgschaft zugunsten der Messe München GmbH zur Absicherung notwendiger Fremdkapitalaufnahmen der Messe München GmbH von höchstens 45 Mio. € bis einschließlich 31. Dezember 2019 zu übernehmen. 2Die Ermächtigung steht unter dem Vorbehalt, dass die Landeshauptstadt München Bürgschaften zugunsten der Messe München GmbH im gleichen Volumen und zu gleichen Bedingungen übernimmt.

(7) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, der Bayerischen Staatsbad Bad Reichenhall Kur-GmbH Bad Reichenhall/Bayerisch Gmain zum Zweck der Erweiterung der RupertusTherme im Staatsbad Bad Reichenhall ein auf die Dauer von 99 Jahren befristetes unentgeltliches Erbbaurecht auf folgenden Flächen der staatseigenen Grundstücke in der Gemarkung Bad Reichenhall einzuräumen:

Flst.Nr. 669/5, rund 587 m²,

Flst.Nr. 669/9, rund 2 664 m²,

Flst.Nr. 669/13, rund 38 m²,

Flst.Nr. 670, rund 19 656 m² und

Flst.Nr. 670/1, rund 158 m².

(8) 1Dem Bayerischen Hauptmünzamt wird gestattet, für die Erbringung von Garantien im Rahmen der Teilnahme an Ausschreibungen bzw. des Abschlusses von Verträgen zur Prägung von Münzen Avalkredite bis zur Höhe von insgesamt 2 Mio. € für die Dauer der jeweiligen Ausschreibungsverfahren bzw. der jeweiligen Vertragserfüllungen aufzunehmen. 2Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, eine Patronatserklärung abzugeben, dass der Freistaat Bayern das Bayerische Hauptmünzamt in die Lage versetzen wird, eventuellen Zahlungsverpflichtungen im Fall der Inanspruchnahme aus dem Aval nachkommen zu können.

(9) 1Unbeschadet von Art. 5 Abs. 4 Sätze 1 und 4 BayUniKlinG wird das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst ermächtigt, im Einvernehmen mit der Obersten Baubehörde und mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen im Einzelfall einem Universitätsklinikum die Bauherreneigenschaft für eine Baumaßnahme über 3 Mio. € zu übertragen, die zu mehr als 50 v.H. vom Universitätsklinikum außerhalb der Anlage S finanziert wird. 2Die festgestellten Gesamtkosten der jeweiligen Baumaßnahme sind vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Genehmigung vorzulegen.

(10) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, das Eigentum an zum Grundstockvermögen gehörigen und in seiner Verwaltung befindlichen Kulturgütern, die entsprechend der „Erklärung der Bundesregierung, der Länder und der kommunalen Spitzenverbände zur Auffindung und zur Rückgabe NS-verfolgungsbedingt entzogenen Kulturgutes, insbesondere aus jüdischem Besitz“ von 1999 als NS-verfolgungsbedingt entzogen zu gelten haben, den Berechtigten unentgeltlich zu übertragen.

(11) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, an Teilflächen aus den staatseigenen Grundstücken Flst. Nrn. 164 und 166/5 der Gemarkung Großhadern und Flst. Nrn. 692 und 724/1 der Gemarkung Planegg im Ausmaß von insgesamt rund 16 100 m² für die Betriebsanlagen des Verlängerungsabschnitts der U-Bahn U 6 von der aktuellen Endhaltestelle Klinikum Großhadern nach Martinsried unentgeltlich eine beschränkte persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Gemeinde Planegg zu bestellen. 2Der Gemeinde Planegg dürfen weiterhin Teilflächen aus den staatseigenen Grundstücken Flst. Nrn. 164 und 166/5 der Gemarkung Großhadern und aus den Flst. Nrn. 692, 724/1, 901, 946 und 947 der Gemarkung Planegg im Ausmaß von insgesamt rund 66 800 m² für Baustellenzwecke zur Verlängerung der U-Bahnlinie 6 nach Martinsried vorübergehend unentgeltlich zur Nutzung überlassen werden.


Art. 9

Grundstockmaßnahmen

1Aus dem Grundstock der allgemeinen Landesverwaltung erfolgt im Haushaltsjahr 2012 eine rückzahlbare Ablieferung an den Haushalt bis zur Höhe von 582 460 000 €. 2Die Mittel sind spätestens im Haushaltsjahr 2018 an den Grundstock der allgemeinen Landesverwaltung zurückzuführen. 3Die Mittel sind zweckgebunden zur Finanzierung der bei Kap. 13 04 Tit. 314 52 genannten Ansätze des Programms „Aufbruch Bayern“.


Art. 10

Änderung des Haushaltsgesetzes 2005/2006

In Art. 9a Abs. 5 des Gesetzes über die Feststellung des Haushaltsplans des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 (Haushaltsgesetz – HG – 2005/2006) vom 8. März 2005 (GVBl S. 46, BayRS 630215F), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 193), werden die Worte „die Sachbezüge“ durch die Worte „den Sachbezugswert“ ersetzt.


Art. 11

Neues Dienstrecht in Bayern

(1) 1Soweit Beamte oder Richter, deren Ämter in den Besoldungsordnungen A, B, W oder R des Bundesbesoldungsgesetzes in der am 31. August 2006 geltenden Fassung oder in den Besoldungsordnungen A oder B des Bayerischen Besoldungsgesetzes in der am 31. Dezember 2010 geltenden Fassung ausgebracht sind, nach dem 31. Dezember 2010 auf Grund einer Änderung der Einstufung, der Amtszulagen oder der Amtsbezeichnungen gesetzlich in ein anderes Amt übergeleitet werden, können diese bis zum Inkrafttreten der Stellenplanüberleitung gemäß Abs. 2 auf ihren bisherigen Planstellen verrechnet werden. 2Dies gilt auch für Beamte und Richter, bei denen sich nur die Funktionsbezeichnung ändert oder entfällt. 3Satz 1 gilt entsprechend auch für Beamte und Richter, denen eine Stellenzulage zugestanden hat, die durch Gesetz in eine Amtszulage oder eine Zulage für besondere Berufsgruppen umgewandelt wird, für die im Haushaltsplan Planstellen mit (Amts-)Zulage auszuweisen wären. 4Weitere Abweichungen von der Stellenbesetzung bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags die auf Grund der Art. 103 bis 108 BayBesG notwendigen Stellenumwandlungen, Stellenhebungen und Änderungen von Haushaltsvermerken im Stellenplan im Rahmen einer gesonderten Stellenplanüberleitung vorzunehmen. 2Dabei können über die besoldungsgesetzliche Überführung oder Überleitung hinaus die Amtsbezeichnungen im Stellenplan kostenneutral verändert und innerhalb einer Besoldungsgruppe unter Berücksichtigung von Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen, besonderen Amtszulagen, besonderen Zulagen für Richter und im Haushaltsplan auszuweisenden Stellenzulagen zusammengefasst werden. 3Nicht von der besoldungsgesetzlichen Überführung oder Überleitung betroffene Planstellen und andere Stellen können in die Stellenplanüberleitung kostenneutral einbezogen werden. 4Im Rahmen der Stellenplanüberleitung ist das Inkrafttreten der Überleitung zu bestimmen; dabei kann eine Rückwirkung vorgesehen werden.

(3) 1Abweichungen bei der Stellenbesetzung oder beim Vollzug von Haushaltsvermerken nach Inkrafttreten der Stellenplanüberleitung gemäß Abs. 2 bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen. 2Die abweichende Stellenbesetzung soll kostenneutral erfolgen.

(4) Art. 6 Abs. 3 bleibt unberührt.


Art. 12

Aussetzung der Zuführungen an das Sondervermögen „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern“ sowie an das Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern“

1Gemäß Art. 16 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) werden in den Jahren 2011 und 2012 die Zuführungen zum Sondervermögen „Versorgungsfonds des Freistaates Bayern“ nach Art. 16 Abs. 1 und 5 ausgesetzt. 2Hiervon ausgenommen sind Versorgungszuschläge, die nach Art. 16 Abs. 2 Satz 2 BayVersRücklG an das Sondervermögen zugeführt werden. 3Ausgesetzt werden ferner die Zuführungen zum Sondervermögen „Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern“ nach Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayVersRücklG in den Jahren 2011 und 2012.



Art. 13

Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

Das Bayerische Beamtengesetz (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 105 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 5 eingefügt:

5Die erforderlichen personenbezogenen Daten aus Arzneimittelverordnungen im Sinn des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2262, 2275) dürfen an den Treuhänder ausschließlich zum Zweck der Prüfung gemäß § 3 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel übermittelt werden.“

b)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6; die Zahl „4“ wird durch die Zahl „5“ ersetzt.


2.
Dem Art. 110 Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Arzneimittelverordnungen im Sinn des § 1 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel sind zur Geltendmachung von Rabatten nach diesem Gesetz nicht zurückzugeben; die Vernichtung dieser Arzneimittelverordnungen erfolgt auf der Grundlage der nach § 3 Satz 5 des Gesetzes über Rabatte für Arzneimittel zu treffenden Vereinbarungen unverzüglich, sobald sie für die dort geregelten Zwecke nicht mehr benötigt werden.“


Art. 14

Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

Dem Art. 6 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 26. Juli 1999 (GVBl S. 309, BayRS 2032-0-F), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) 1Für eine vorübergehende Minderung oder Aussetzung der Zuführungen zum Sondervermögen ‚Versorgungsrücklage des Freistaates Bayern‘ nach Abs. 1 Nr. 2 gilt Art. 16 Abs. 4 Satz 2 sinngemäß. 2Sofern der Freistaat Bayern die Zuführungen nach Abs. 1 Nr. 2 mindert oder aussetzt, können die in Art. 1 Abs. 1 Satz 2 genannten Einrichtungen unter Berücksichtigung ihrer jeweiligen Haushaltslage die Zuführungen in gleichem Maße mindern oder aussetzen, sofern sie nicht Mitglieder des Bayerischen Versorgungsverbands sind.“


Art. 15

Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F) wird wie folgt geändert:

1.
Der Inhaltsübersicht wird folgender Art. 109 angefügt:

„Art. 109
Abweichende Bestimmungen für Grundgehaltssätze und Leistungsbezüge“.

2.
Es wird folgender Art. 109 angefügt:

„Art. 109

Abweichende Bestimmungen für Grundgehaltssätze und Leistungsbezüge

(1) 1Wer nach dem 30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt der Besoldungsordnung A bei einem der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren hat, erhält abweichend von Art. 20 Abs. 1 Satz 1 (gegebenenfalls in Verbindung mit Art. 108 Abs. 9) ab Beginn des Dienstverhältnisses für höchstens 18 Monate, längstens bis einschließlich 30. April 2013, das jeweils zustehende Grundgehalt aus der Besoldungsordnung A in Höhe der nächstniedrigeren Besoldungsgruppe. 2Wer nach dem 30. April 2011 erstmals Anspruch auf Grundgehalt aus einem Amt der Besoldungsordnungen W oder R bei einem der in Art. 1 Abs. 1 bezeichneten Dienstherren hat, erhält abweichend von Art. 40 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 45 Abs. 2 Sätze 1 und 2 ab Beginn des Dienstverhältnisses für höchstens 18 Monate, längstens bis einschließlich 30. April 2013, einen Grundgehaltssatz in Höhe von 90 v.H. des jeweils zustehenden Grundgehalts aus der Besoldungsordnung W oder R. 3Soweit die Besoldungsgruppe Auswirkungen auf andere Ansprüche der Beamten und Beamtinnen, Richter und Richterinnen neben dem Grundgehalt hat, gilt insoweit Satz 1 oder 2 nicht.

(2) Abs. 1 findet keine Anwendung auf Beamte und Beamtinnen mit Einstieg in der ersten Qualifikationsebene sowie auf Beamte und Beamtinnen, Richter und Richterinnen, die vor Anspruchsbeginn in einem kommunalen Wahlbeamtenverhältnis oder in einem Beamten- oder Richterverhältnis bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn mit Anspruch auf Grundgehalt standen.

(3) Art. 68 Abs. 1 Sätze 2 und 3 finden in den Jahren 2011 und 2012 keine Anwendung.“

3.
In Anlage 1 – Besoldungsordnungen – wird in der Besoldungsgruppe B 4 vor dem Amt „Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Versicherungskammer/Bayerischen Versorgungskammer“ das Amt „CIO-Stabsstellenleiter, CIO-Stabsstellenleiterin in einer obersten Dienstbehörde“ eingefügt.



Art. 16

Änderung des Kostengesetzes

Das Kostengesetz (KG) vom 20. Februar 1998 (GVBl S. 43, BayRS 201311F), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 23 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Satz 1 gilt nicht, wenn die dort genannten Körperschaften bei der Wahrnehmung von Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis staatliche Einrichtungen in Anspruch nehmen und zugleich selbst Antragsteller für Verfahren im eigenen Wirkungskreis sind.“

2.
Art. 24 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Staatsbäder“ die Worte „festgesetzt und“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Einziehung“ durch das Wort „Erhebung“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Er hat der Erhebungsberechtigten nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 den Vor- und Familiennamen, das Geburtsdatum und die Anschrift mitzuteilen und sich auf Verlangen durch Personalausweis oder Pass auszuweisen.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; das Wort „Gemeinde“ wird durch die Worte „Erhebungsberechtigten nach Abs. 1 Sätze 1 und 2“ ersetzt.

cc)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Sätze 4 bis 6 erhalten folgende Fassung:

4Es kann ferner bestimmt werden, dass

a)
die Vermieter von Unterkünften, Reiseunternehmer von Gesellschaftsreisen und Inhaber von Kurmittelanstalten zur Meldung von Kurgästen und zur Vereinnahmung und Abführung der Kurtaxe verpflichtet sind und neben dem Schuldner als Gesamtschuldner für die Zahlung der Kurtaxe haften;

b)
für Meldeformulare, die in Zusammenhang mit der Kurtaxerhebung ausgegeben und nicht zurückgegeben wurden, ein pauschaler Ersatz zu leisten ist, der den Zwei-Monats-Betrag des jeweils geltenden Kurtaxsatzes nicht überschreiten darf; die Erhebung des pauschalen Ersatzes unterbleibt, soweit sie der Billigkeit widerspricht;

c)
die Kurtax-Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln ist.

5Die Erhebungsberechtigte nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 kann die übermittelten Daten bis zum Eintritt der Verjährung zum Vollzug der Art. 24 und 26 sowie der Kurtaxordnung verwenden. 6Die Verordnung über die elektronische Übermittlung von für das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten (Steuerdaten-Übermittlungsverordnung – StDÜV) vom 28. Januar 2003 (BGBl I S. 139) gilt in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß.“

bb)
Satz 7 wird aufgehoben.

d)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach der Zahl „4“ die Worte „Buchst. a“ eingefügt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „Einhebungsberechtigten“ durch das Wort „Erhebungsberechtigten“ ersetzt.

cc)
Satz 3 wird aufgehoben.

e)
In Abs. 5 Satz 3 werden nach der Zahl „4“ die Worte „Buchst. a“ eingefügt.

f)
Es wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) 1Art. 13 Abs. 1 bis 3 des Kommunalabgabengesetzes gelten in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß mit der Maßgabe, dass an die Stelle der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Erhebungsberechtigte nach Abs. 1 Sätze 1 und 2 tritt. 2Ist die Erhebungsberechtigte eine juristische Person des Privatrechts nach Abs. 1 Satz 2, ist sie zum Erlass von Verwaltungsakten zur Festsetzung und Erhebung der Kurtaxe sowie zur Anordnung und Durchführung von Außenprüfungen im Sinn des Abs. 4 und zu sonstigen Maßnahmen beim Vollzug der Art. 24 und 26 sowie der Kurtaxordnung befugt.“


Art. 17

Änderung des Bayerischen Bodenschutzgesetzes

Das Bayerische Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (Bayerisches Bodenschutzgesetz – BayBodSchG) vom 23. Februar 1999 (GVBl S. 36, BayRS 212941UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 318), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:

„Vierter Teil

Ausgleichsleistungen, Finanzierung“.

b)
Es wird folgender Art. 13a eingefügt:

„Art. 13a
Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien“.

c)
Vor Art. 14 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Fünfter Teil

Schlussvorschriften“.

d)
Es wird folgender Art. 15 angefügt:

„Art. 15
Außerkrafttreten“.

2.
In Art. 10 Abs. 6 werden die Worte „nach § 36 Abs. 2 Satz 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes“ gestrichen.

3.
Die Überschrift des Vierten Teils erhält folgende Fassung:

„Vierter Teil

Ausgleichsleistungen, Finanzierung“.

4.
Es wird folgender Art. 13a eingefügt:

„Art. 13a

Erkundung und Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien

(1) 1Die Kosten für die Erkundung und Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmülldeponien tragen der Freistaat Bayern und die kreisangehörigen Gemeinden gemäß den nachfolgenden Bestimmungen gemeinsam. 2Gemeindeeigene Hausmülldeponie ist eine Deponie, die von einer kreisangehörigen Gemeinde in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe der Abfallentsorgung betrieben worden ist, sofern nicht ein Landkreis oder eine kreisfreie Gemeinde als entsorgungspflichtige Körperschaft im Sinn des Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetzes die Inhaberstellung übernommen hat oder sofern die Deponie nicht ausschließlich für die Ablagerung mineralischer Abfälle genehmigt worden ist. 3Eine gemeindeeigene Hausmülldeponie ist stillgelegt, wenn auf ihr nach dem 30. April 2006 keine Abfälle mehr abgelagert werden.

(2) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit errichtet und verwaltet mit Wirkung zum 1. Januar 2006 einen Unterstützungsfonds als staatliches Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. 2Die jährlichen Beiträge an den Unterstützungsfonds werden vom Freistaat Bayern und von den kreisangehörigen Gemeinden je zur Hälfte aufgebracht. 3Die Beiträge betragen in der Regel je fünf Millionen Euro pro Jahr.

(3) Die Beiträge der einzelnen Gemeinden zu dem von ihnen insgesamt gemäß Abs. 2 zum Unterstützungsfonds zu leistenden Anteil bestimmen sich nach dem Verhältnis ihrer für das laufende Rechnungsjahr maßgebenden Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 des Finanzausgleichsgesetzes – FAG).

(4) 1Aus dem Unterstützungsfonds erhalten die Gemeinden im Rahmen der verfügbaren Mittel Zuschüsse, soweit sie nach anderen Rechtsvorschriften die Kosten für die Erkundung und die Sanierung stillgelegter gemeindeeigener Hausmülldeponien zu tragen haben. 2Zuschussfähig sind die notwendigen Kosten für Erkundungs- oder Sanierungsmaßnahmen, soweit diese einen angemessenen Eigenanteil übersteigen. 3Der Eigenanteil der betroffenen Gemeinde gemäß Satz 2 beträgt je Hausmülldeponie 1,5 v.H. der Umlagegrundlagen (Art. 18 Abs. 3 FAG), höchstens 200 000 Euro. 4Maßgeblich für die Ermittlung der Umlagegrundlagen ist der Durchschnittswert der letzten drei Rechnungsjahre, die dem Jahr der Erstattungsantragstellung vorangehen. 5Die Kosten für die Erkundung und die Sanierung gemeindeeigener Hausmülldeponien bis zu einer Höhe von 20 000 Euro trägt allein die betroffene Gemeinde. 6Die Zuschussgewährung setzt voraus, dass die Erkundungs- oder Sanierungsmaßnahmen jeweils in eine nach Maßgabe der zur Verfügung stehenden Fondsmittel halbjährlich aufzustellende Prioritätenliste aufgenommen sind.

(5) 1Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den Staatsministerien des Innern und der Finanzen durch Rechtsverordnung die weiteren Einzelheiten, insbesondere des Berechnungs- und Erhebungsverfahrens, zu regeln. 2Es kann vorgesehen werden, dass das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung die Beiträge ermittelt und festsetzt und dass die Erhebung bei den kreisangehörigen Gemeinden im Weg der Verrechnung erfolgt. 3Ferner kann vorgesehen werden, dass bei Vorliegen einer besonderen Härte, insbesondere wenn ausgeschlossen ist, dass eine Gemeinde den Unterstützungsfonds in Anspruch nehmen kann, weil sie ihre Hausmülldeponien bereits vollständig saniert hat, der Beitrag einer Gemeinde reduziert werden kann. 4Die Verwaltung des Sondervermögens kann auf Dritte übertragen werden, sofern diese die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde bei der verfahrensrechtlichen Behandlung von Altlastensanierungen besitzen; die Übertragung ist stets widerruflich.“

5.
Vor Art. 14 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Fünfter Teil

Schlussvorschriften“.

6.
Es wird folgender Art. 15 angefügt:

„Art. 15

Außerkrafttreten

Art. 13a tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.“


Art. 18

Änderung des Spielbankgesetzes

Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Spielbanken im Freistaat Bayern (Spielbankgesetz – SpielbG) vom 26. Juli 1995 (GVBl S. 350, BayRS 21871I), zuletzt geändert durch Art. 15 des Gesetzes vom 14. April 2009 (GVBl S. 86), erhält folgende Fassung:

2Die Spielbankabgabe beträgt bei einem jährlichen Bruttospielertrag

bis 25 Millionen Euro dreißig v.H.,
über 25 Millionen Euro fünfunddreißig v.H.

des Bruttospielertrags der jeweiligen Spielbank.“


Art. 19

Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 23. Juli 2010 (GVBl S. 334), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 31 Abs. 6 Satz 2 wird die Zahl „75“ durch die Zahl „65“ ersetzt.

2.
Art. 32 Abs. 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

„(1) 1Für den notwendigen Schulaufwand im Rahmen der schulaufsichtlichen Genehmigung erhält der Schulträger einen Zuschussbetrag je Schülerin oder Schüler und Schuljahr in Höhe von 1 624 €; bei Schulen von 14 bis zu 99 Schülerinnen und Schülern wird ein Zuschlag nach folgender Berechnung gewährt: (100 – Schülerzahl der Schule) x 200 €. 2Schulen mit weniger als 14 Schülerinnen und Schülern erhalten keinen Zuschuss. 3Maßgebend für die Zahl der Schülerinnen und Schüler sind jeweils die Verhältnisse am Stichtag der Amtlichen Schuldaten für das dem Abrechnungsschuljahr vorhergehende Schuljahr. 4Der in Satz 1 genannte pauschale Zuschussbetrag wird bei Bedarf mit Wirkung zum 1. August 2013 angepasst und erhöht sich in den Folgejahren jeweils zum Schuljahresbeginn entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex in Bayern des Vorjahres; das Staatsministerium für Unterricht und Kultus gibt jährlich den angepassten Zuschussbetrag bekannt. 5Für notwendige und schulaufsichtlich genehmigte Baumaßnahmen erhält der Schulträger einen Zuschuss in Höhe von 70 v.H. der förderfähigen Kosten, soweit diese mehr als 25 000 € betragen. 6Es können die Kosten als förderfähig anerkannt werden, die bei kommunalen Schulbaumaßnahmen im kommunalen Finanzausgleich als förderfähiger Aufwand gelten. 7Der Zeitpunkt der Ersatzleistungen für Baukosten richtet sich nach den im Staatshaushalt ausgebrachten Mitteln. 8Der Staat hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die nach Satz 5 geförderte Baumaßnahme nicht mehr den Zwecken einer privaten Volksschule dient. 9Der Wertausgleich errechnet sich aus dem geleisteten Zuschussbetrag abzüglich einer Absetzung für Abnutzung von 4 v.H. von dem geleisteten Zuschussbetrag pro Jahr ab dem auf den Zeitpunkt der Fertigstellung der Baumaßnahme folgenden Jahr. 10Wenn die geförderte Baumaßnahme einem anderen förderfähigen Zweck zugeführt wird, kann von der Geltendmachung des Anspruchs auf Wertausgleich in der Höhe abgesehen werden, in der für den neuen Zweck staatliche Zuschüsse gegeben werden könnten. 11Die staatliche Forderung auf Wertausgleich kann auch ohne Verzinsung gestundet werden, solange und soweit das Gebäude einer anderen, im staatlichen Interesse liegenden, gemeinnützigen Zweckbestimmung dient, die mit dem Schulbetrieb in unmittelbarem Zusammenhang steht (neuer Zweck). 12Soweit auf der Grundlage eines bestehenden Förderbescheids auch Aufwendungen für den Grunderwerb gefördert wurden oder als förderfähig festgesetzt wurden, bemisst sich der staatliche Anspruch auf Wertausgleich nach Art. 34 Sätze 4 bis 7.

(2) 1Leistungen nach Abs. 1 werden erst gewährt, wenn die Schule mindestens zwei Jahre ohne wesentliche schulaufsichtliche Beanstandungen bestanden hat. 2Wenn eine bereits bestehende Grundschule um eine Hauptschulstufe oder eine bereits bestehende Hauptschule um eine Grundschulstufe erweitert wird, gilt für Zuschussbeträge zum Schulaufwand für die zusätzliche Schulstufe Satz 1 entsprechend.

(3) Bei staatlich anerkannten Volksschulen erhöht sich der Zuschusssatz für notwendige Baumaßnahmen nach Abs. 1 Satz 5 auf 80 v.H.“

3.
Art. 34 Satz 4 wird durch folgenden neuen Satz 4 und folgende Sätze 5 bis 7 ersetzt:

4Der Staat hat Anspruch auf Wertausgleich, wenn die nach Satz 1 geförderte Schulanlage und ihre Ausstattung nicht mehr den Zwecken einer privaten Förderschule dienen. 5Als Wertausgleich ist der Verkehrswert anzusetzen, mindestens jedoch als Restwert die Anschaffungs- und Herstellungskosten abzüglich der in gleichen Jahresbeträgen errechneten Absetzung für Abnutzung; die Absetzung bemisst sich hierbei nach der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer. 6Wenn die Schulanlage einem anderen förderfähigen Zweck zugeführt wird, kann von der Geltendmachung des Anspruchs auf Wertausgleich in der Höhe abgesehen werden, in der für den neuen Zweck staatliche Zuschüsse gegeben werden könnten. 7Die staatliche Forderung auf Wertausgleich kann auch ohne Verzinsung gestundet werden, solange und soweit die Schulanlage einer anderen, im staatlichen Interesse liegenden, gemeinnützigen Zweckbestimmung dient, die mit dem Schulbetrieb in unmittelbarem Zusammenhang steht (neuer Zweck); als Wertausgleich ist der Verkehrswert im Zeitpunkt der Aufgabe des neuen Zwecks anzusetzen, wenn der Verkehrswert höher ist als im Zeitpunkt der Aufgabe der schulischen Nutzung.“

4.
In Art. 47 Abs. 3 wird die Zahl „75“ durch die Zahl „87,50“ ersetzt.


Art. 20

Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Die Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl S. 11, BayRS 2230-7-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Dezember 2010 (GVBl S. 869), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird bei §§ 15 und 17 jeweils das Wort „Volksschulen,“ gestrichen.

2.
§ 14a erhält folgende Fassung:

㤠14a

Verwendungsbestätigung bei privaten Volksschulen (zu Art. 31 BaySchFG)

1Die Zuschüsse nach Art. 31 Abs. 1 und Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG dürfen nur gewährt werden, wenn der Schulträger schriftlich bestätigt hat, dass die Mittel ausschließlich für Personalaufwand im Sinn des Art. 2 BaySchFG oder für Schulaufwand im Sinn des Art. 3 BaySchFG der zu fördernden Schule verwendet werden. 2Der Schulträger kann Zuschüsse zum Schulaufwand der zu fördernden Schule auch für den Personalaufwand und umgekehrt verwenden.“

3.
In §§ 15 und 17 wird in der Überschrift jeweils das Wort „Volksschulen,“ gestrichen.


Art. 21

Durchführungsbestimmungen

1Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Aufstellung der Haushaltsrechnung gelten neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz (Anlage DBestHG 2011/2012). 2Im Übrigen erlässt das Staatsministerium der Finanzen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.


Art. 22

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

1.
Art. 18 mit Wirkung vom 1. Januar 2010,

2.
Art. 14 bis 16 am 1. Mai 2011,

3.
Art. 19 Nrn. 1 bis 3 und Art. 20 am 1. August 2011 und

4.
Art. 19 Nr. 4 am 1. August 2012

in Kraft.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.

(4) Art. 109 BayBesG tritt mit Ablauf des 30. April 2013 außer Kraft.


Art. 23

Übergangsregelung zur Wiederbesetzungssperre

1Für am 31. Dezember 2010 laufende Wiederbesetzungssperren (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 Haushaltsgesetz – HG – 2009/2010) gilt die zwölfmonatige Wiederbesetzungssperre gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2. 2Dies gilt auch für die am 28. September 2010 von der Staatsregierung beschlossene Besetzungssperre.


Art. 24

Übergangsbestimmungen zu Art. 19

(1) 1Die Absenkung der während der Karenzzeit gewährten Leistungen in Art. 31 Abs. 6 Satz 2 BaySchFG auf 65 v.H. gilt nicht für private Volksschulen, die mit Wirkung vom 1. August 2011 oder früher genehmigt wurden. 2Für die privaten Volksschulen, bei denen die staatlichen Leistungen je Schülerin oder Schüler zum Schulaufwand (ausgenommen Baumaßnahmen) im Durchschnitt der Jahre 2008, 2009 und 2010 über dem pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG liegen, wird übergangsweise bis einschließlich des Schuljahres 2018/2019 eine zusätzliche Förderung zum Schulaufwand nach folgender Tabelle gewährt:

Schuljahr
Förderquote für den Betrag, um den der Durchschnitt der staatlichen Leistungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 den pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 übersteigt
2011/2012
87,5
v.H.
2012/2013
75   
v.H.
2013/2014
62,5
v.H.
2014/2015
50   
v.H.
2015/2016
37,5
v.H.
2016/2017
25   
v.H.
2017/2018
12,5
v.H.
2018/2019
0   
v.H.

3Für die privaten Volksschulen, bei denen die staatlichen Leistungen je Schülerin oder Schüler zum Schulaufwand (ausgenommen Baumaßnahmen) im Durchschnitt der Jahre 2008, 2009 und 2010 unter dem pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 BaySchFG liegen, erfolgt für eine Übergangszeit bis einschließlich des Schuljahres 2018/2019 eine stufenweise Erhöhung der staatlichen Leistungen bis zum Erreichen des Pauschalbetrags nach folgender Tabelle:

Schuljahr
Förderquote für den Betrag, um den der Durchschnitt der staatlichen Leistungen der Jahre 2008, 2009 und 2010 unter dem pauschalen Zuschussbetrag nach Art. 32 Abs. 1 Satz 1 liegt
2011/2012
12,5
v.H.
2012/2013
25   
v.H.
2013/2014
37,5
v.H.
2014/2015
50   
v.H.
2015/2016
62,5
v.H.
2016/2017
75   
v.H.
2017/2018
87,5
v.H.
2018/2019
100   
v.H.

4Für die staatliche Förderung von Baumaßnahmen für private Volksschulen, bei denen die für den Erlass des Förderbescheids notwendigen und vollständigen Unterlagen vor dem 1. August 2011 der Regierung vorliegen, findet Art. 32 BaySchFG in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung Anwendung.

(2) Für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis einschließlich 31. Juli 2012 gilt Art. 47 Abs. 3 BaySchFG in folgender Fassung:

„(3) Für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Staat den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld bis zum Betrag von 80 € je Unterrichtsmonat.“

München, den 14. April 2011

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst S e e h o f e r

Anlagen