Fundstelle GVBl. 2011 S. 213

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Verordnung

2210-8-2-1-1-WFK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Vergabe von Studienplätzen
2210-8-2-1-1-WFK

Verordnung zur Änderung der Hochschulzulassungsverordnung

Vom 15. April 2011


Auf Grund von Art. 8 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 sowie Art. 11 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102), in Verbindung mit Art. 12 Abs. 1 Nrn. 1, 3, 7 und 8 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung vom 5. Mai 2009 (GVBl S. 186, BayRS 2210-8-1-2-WFK) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. November 2010 (GVBl S. 735), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 5 Satz 2 werden die Worte „zum Sommersemester vor dem 16. Januar,“ sowie das Wort „jeweiligen“ gestrichen.

2.
In § 11 Abs. 1 Nr. 2 werden nach den Worten „Abs. 2“ die Worte „Satz 1“ eingefügt.

3.
In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „neun“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

4.
§ 26 Abs. 1 Sätze 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

1Der Zulassungsantrag muss für das Sommersemester bis zum 15. Januar und für das Wintersemester bis zum 15. Juli bei der Hochschule eingegangen sein (Ausschlussfristen). 2Für Studiengänge, bei denen mehr als ein Studienfach einer wählbaren Fächerverbindung zulassungsbeschränkt ist, kann für alle zulassungsbeschränkten Studienfächer der gewünschten Fächerverbindung ein zusammengefasster Zulassungsantrag gestellt werden.“

5.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

1Von den für das erste Fachsemester festgesetzten Zulassungszahlen sind nach Abzug der gemäß § 34 Abs. 1 zu vergebenden Studienplätze die Quoten nach Art. 5 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG) zu bilden.“

bb)
Der bisherige Satz 1 wird Satz 2; die Worte „und 2 des Bayerischen Hochschulzulassungsgesetzes (BayHZG)“ werden durch die Worte „bis 3 BayHZG“ ersetzt.

cc)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

dd)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6; die Worte „Satz 2“ werden durch die Worte „Satz 3“ ersetzt.

ee)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 7; in Halbsatz 1 werden nach den Worten „Nr. 3“ die Worte „und Satz 2“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Satz 2“ durch die Worte „Satz 3“ ersetzt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 entfällt die Satzbezeichnung.

bb)
Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.

6.
In § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Berufstätigkeit“ ein Komma und die Worte „besondere Vorbildungen, praktische Tätigkeiten sowie außerschulische Leistungen und Qualifikationen, die über die Eignung für den Studiengang, für den die Zulassung beantragt wird, besonderen Aufschluss geben“ sowie ein Komma eingefügt.

7.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 wird das Wort „neun“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

b)
Abs. 3 erhält folgende Fassung:

„(3) 1Wer den Quoten nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 bis 5 und Satz 3 BayHZG unterfällt, kann nicht in den Quoten nach Art. 5 Abs. 4 Satz 1 BayHZG zugelassen werden. 2Wer in mehreren Quoten des Art. 5 Abs. 3 Sätze 1 bis 3 und Abs. 4 Satz 1 BayHZG zu berücksichtigen ist, wird auf allen Ranglisten geführt. 3Bei der Auswahl werden die Ranglisten in folgender Reihenfolge berücksichtigt:

1.
Auswahl nach einem Dienst auf Grund früheren Zulassungsanspruchs
(§ 34 Abs. 1),

2.
Auswahl von ausländischen Staatsangehörigen und Staatenlosen, soweit sie nicht Deutschen gleichgestellt sind
(Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BayHZG),

3.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die in einem noch nicht abgeschlossenen Studiengang die Qualifikation für das gewählte Studium erworben haben
(Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayHZG),

4.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Zweitstudium
(Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BayHZG),

5.
Auswahl der qualifizierten Berufstätigen
(Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BayHZG),

6.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber für ein Verbundstudium
(Art. 5 Abs. 3 Satz 3 BayHZG),

7.
Auswahl nach der Wartezeit
(Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BayHZG),

8.
Auswahl nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung
(Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayHZG),

9.
Auswahl nach dem Ergebnis des ergänzenden Hochschulauswahlverfahrens
(Art. 5 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BayHZG),

10.
Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber, die unter die Quote nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 BayHZG fallen,

11.
Auswahl nach Härtegesichtspunkten
(Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BayHZG).“

8.
In § 41 Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Art. 7 Abs. 4 und 5 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen“ durch die Worte „Art. 6 Abs. 4 und 5 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung“ ersetzt.

9.
In § 57 werden die Worte „Art. 7 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags über die Vergabe von Studienplätzen“ durch die Worte „Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Staatsvertrags über die Errichtung einer gemeinsamen Einrichtung für Hochschulzulassung“ ersetzt.

10.
§ 60 Abs. 3 wird aufgehoben.

11.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 12 Satz 2 werden die Worte „11. Dezember 2002“ durch die Worte „14. Februar 1996“ ersetzt.

b)
In Abs. 14 Satz 1 werden die Worte „§ 31 QualV“ durch die Worte „§ 29 Qualifikationsverordnung (QualV)“ ersetzt.

c)
In Abs. 15 Satz 1 und Abs. 16 werden jeweils die Worte „§ 31a“ durch die Worte „§ 30“ ersetzt.


§ 2

1Diese Verordnung tritt am 15. Mai 2011 in Kraft. 2Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2011/2012.

München, den 15. April 2011

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang H e u b i s c h , Staatsminister