Fundstelle GVBl. 2012 S. 338

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Gesetz

2210-1-1-WFK
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2210-1-1-WFK

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Hochschulgesetzes

Vom 9. Juli 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Hochschulgesetz (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 23. Februar 2011 (GVBl S. 102), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.

bb)
Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.
zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden und“.

b)
In Satz 2 wird das Wort „sechs“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

2.
In Art. 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 wird das Wort „acht“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

3.
Art. 52 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
die zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden im Senat,“.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Dieser besteht aus sechs Personen, von denen zwei vom studentischen Konvent und zwei vom Fachschaftenrat gewählt werden; außerdem gehören ihm die zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden im Senat an.“

bb)
Satz 7 erhält folgende Fassung:

7Bestehen an einer Hochschule keine Fakultäten, gehören dem Sprecher- und Sprecherinnenrat sechs Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden an; Mitglieder nach Halbsatz 1 sind die zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden im Senat sowie diejenigen Studierenden in der erforderlichen Anzahl, auf die bei der Wahl der zwei Vertreter oder Vertreterinnen der Studierenden im Senat weitere Sitze entfallen würden.“


§ 2

Die Hochschulwahlen im Sommersemester 2013 sind unter Berücksichtigung von § 1 durchzuführen.


§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 2 am 1. Januar 2013 in Kraft.

München, den 9. Juli 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r