Fundstelle GVBl. 2012 S. 431

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Verordnung

2230-2-3-2-WFK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Allgemeines
2230-2-3-2-WFK

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des
Bayerischen Eliteförderungsgesetzes

Vom 13. August 2012


Auf Grund des Art. 9 Nr. 2 des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes (BayEFG) vom 26. April 2005 (GVBl S. 104, BayRS 2230-2-3-WFK) erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Unterricht und Kultus und der Finanzen folgende Verordnung:


§ 1

§ 5 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Eliteförderungsgesetzes (DVBayEFG) vom 30. Juni 2005 (GVBl S. 248, BayRS 2230-2-3-2-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Oktober 2011 (GVBl S. 542), erhält folgende Fassung:

1Folgende Voraussetzungen müssen für die Zulassung zur Prüfung erfüllt sein:

1.
die Hochschulreife oder Fachhochschulreife wurde mit einer Note von mindestens 1,3 in Bayern erworben und

2.
es wurden folgende Leistungen erbracht:

a)
beim Besuch der gymnasialen Oberstufe wurde in der Gesamtqualifikation aus Block I, der Qualifikationsphase, eine Summe von mindestens 524 Punkten eingebracht, davon aus den Fächern Deutsch, Mathematik, fortgeführter Fremdsprache sowie entweder aus dem Fach Geschichte oder einer in vier Ausbildungsabschnitten belegten Naturwissenschaft insgesamt 209 Punkte und zusätzlich in der Gesamtqualifikation aus Block II, der Abiturprüfung, eine Summe von mindestens 250 Punkten oder

b)
beim Erwerb der Hochschulreife gemäß Verordnung über die Prüfung für den Hochschulzugang von besonders befähigten Berufstätigen wurden im Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine Gesamtpunktzahl von mindestens 428 Punkten und in den schriftlichen Arbeiten zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife eine Summe von mindestens 38 Punkten einfacher Wertung erreicht oder

c)
beim Erwerb der Hochschulreife oder der Fachhochschulreife an einer beruflichen Schule wurde in den schriftlichen oder praktischen Prüfungsarbeiten zur Erlangung der Fachhochschulreife oder der Hochschulreife ein Notendurchschnitt von mindestens 1,5 (12,5 Punkte) erzielt, wobei keine Einzelnote schlechter als 2 (10 Punkte) sein darf.“


§ 2

1Diese Verordnung tritt am 1. September 2012 in Kraft. 2Für Schulabsolventen und Schulabsolventinnen der gymnasialen Oberstufe des Abiturjahrgangs 2013 gilt § 5 Abs. 3 Satz 1 DVBayEFG in der bis 31. August 2012 geltenden Fassung.

München, den 13. August 2012

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang  H e u b i s c h ,  Staatsminister