Fundstelle GVBl. 2012 S. 432

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Verordnung

800-21-88-UG

  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Arbeitsrecht und Arbeitsschutz
  • Berufsbildung
800-21-88-UG

Prüfungsordnung zur Durchführung von
Zwischen- und Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf
Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte
in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung
(POZASozifaKV)

Vom 13. August 2012


Auf Grund von §§ 9, 47 Abs. 1 und § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 197), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende vom Berufsbildungsausschuss beschlossene Prüfungsordnung:



Inhaltsübersicht


Teil 1

Ausschüsse im Prüfungswesen

§   1
Errichtung der Ausschüsse, Geschäftsstelle für das Prüfungswesen
§   2
Zusammensetzung und Berufung
§   3
Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit
§   4
Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung
§   5
Verschwiegenheit
§   6
Geschäftsführung


Teil 2

Durchführung der Prüfungen

Abschnitt 1

Allgemeine Regelungen

§   7
Nichtöffentlichkeit
§   8
Nachteilsausgleich
§   9
Abnahme der Prüfungen, Aufsicht
§ 10
Ausweispflicht und Belehrung
§ 11
Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

Abschnitt 2

Zwischenprüfung

§ 12
Prüfungszweck
§ 13
Prüfungstermin, Prüfungsort
§ 14
Anmeldung zur Prüfung
§ 15
Gegenstand und Gliederung der Prüfung
§ 16
Prüfungsaufgaben
§ 17
Bewertung
§ 18
Prüfungsbescheinigung
§ 19
Nichtteilnahme
§ 20
Prüfungsunterlagen

Abschnitt 3

Abschlussprüfung

§ 21
Prüfungsziel
§ 22
Prüfungstermin
§ 23
Zulassungsvoraussetzungen
§ 24
Anmeldung zur Prüfung
§ 25
Entscheidung über die Zulassung
§ 26
Gegenstand und Gliederung der Prüfung
§ 27
Prüfungsaufgaben
§ 28
Bewertung
§ 29
Teilnahme an der mündlichen Prüfung
§ 30
Mündliche Ergänzungsprüfung
§ 31
Feststellung des Prüfungsergebnisses
§ 32
Prüfungszeugnis
§ 33
Nicht bestandene Prüfung
§ 34
Wiederholungsprüfung im Fall des Nichtbestehens
§ 35
Rücktritt, Nichtteilnahme
§ 36
Prüfungsunterlagen


Teil 3

Schlussbestimmungen

§ 37
Änderung von Prüfungsordnungen
§ 38
Übergangsregelung
§ 39
Inkrafttreten



Teil 1

Ausschüsse im Prüfungswesen


§ 1

Errichtung der Ausschüsse, Geschäftsstelle für das Prüfungswesen

(1) Für die Abnahme der Zwischenprüfungen und der Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung errichtet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit jeweils einen oder mehrere Prüfungsausschüsse.

(2) 1Werden für die Durchführung der Abschlussprüfungen mehrere Prüfungsausschüsse gebildet, errichtet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einen Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben, der die ihm zugewiesenen Aufgaben wahrnimmt. 2Besteht nur ein Prüfungsausschuss, nimmt dieser auch die Befugnisse des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben wahr.

(3) 1Bei der AOK Bayern wird eine Geschäftsstelle für das Prüfungswesen eingerichtet. 2Die Geschäftsstelle führt im Benehmen mit den Prüfungsausschüssen die Geschäfte und nimmt die ihr in dieser Prüfungsordnung zugewiesenen sonstigen Aufgaben wahr. 3Die Geschäftsstelle unterrichtet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit über alle wichtigen Vorgänge. 4Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die Durchführung der Prüfungen.


§ 2

Zusammensetzung und Berufung

(1) 1Ein Prüfungsausschuss für die Zwischenprüfung besteht aus zwei Mitgliedern, je einem Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer. 2Die Beauftragten der Arbeitgeber werden auf Vorschlag der im Bereich des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bestehenden Landesverbände der Sozialversicherungsträger berufen; soweit Landesverbände nicht gebildet sind, schlagen die Sozialversicherungsträger die Beauftragten der Arbeitgeber vor. 3Das Vorschlagsrecht für die Beauftragten der Arbeitnehmer richtet sich nach § 40 Abs. 3 Sätze 2 und 4 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG).

(2) 1Ein Prüfungsausschuss für die Abschlussprüfung besteht aus drei Mitgliedern, je einem Beauftragten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie einer Lehrkraft einer berufsbildenden Schule. 2Das Vorschlagsrecht für die Beauftragten der Arbeitgeber richtet sich nach Abs. 1 Satz 2 und für die Beauftragten der Arbeitnehmer und der Lehrkräfte nach § 40 Abs. 3 Sätze 2 bis 4 BBiG.

(3) 1Wird im Rahmen der Abschlussprüfungen ein Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben errichtet, entspricht die Zahl der Mitglieder der Anzahl der errichteten Prüfungsausschüsse; er besteht jedoch aus mindestens fünf Mitgliedern. 2Ihm gehören Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in gleicher Zahl sowie mindestens eine Lehrkraft einer berufsbildenden Schule an, wobei jeder Prüfungsausschuss im Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben vertreten sein muss. 3Mindestens zwei Drittel der Gesamtzahl der Mitglieder müssen Beauftragte der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sein. 4Ergibt sich bei der Berechnung des Zwei-Drittel-Anteils ein Bruchteil, wird dieser Anteil auf die nächste volle gerade Zahl aufgerundet.

(4) 1Für die Mitglieder sind Stellvertreter zu bestimmen. 2Das Vorschlagsrecht für die Stellvertreter richtet sich nach den für die Mitglieder geltenden Regelungen.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder müssen in den Prüfungsgebieten sachkundig und für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein.

(6) 1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit für vier Jahre berufen. 2Läuft die Amtsdauer nach Ausschreibung einer Prüfung ab, verlängert sich die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss bis zum Abschluss dieser Prüfung, längstens jedoch um ein Jahr.


§ 3

Ausschluss von der Mitwirkung, Befangenheit

(1) Am Prüfungsverfahren dürfen Prüfungsausschussmitglieder nicht mitwirken, die nach Art. 20 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (BayVwVfG) ausgeschlossen oder nach Art. 21 BayVwVfG befangen sind.

(2) 1Prüfungsausschussmitglieder, die sich befangen fühlen, haben dies unverzüglich der Geschäftsstelle unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2Die Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung trifft das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit, wenn es sich um die Zwischenprüfung handelt, oder der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben, wenn es sich um die Abschlussprüfung handelt.

(3) 1Prüflinge, welche die Besorgnis der Befangenheit geltend machen, haben dies unverzüglich der Geschäftsstelle unter Angabe der Gründe mitzuteilen. 2Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass das betroffene Prüfungsausschussmitglied vor der Entscheidung über den Ausschluss von der Mitwirkung anzuhören ist.


§ 4

Vorsitz, Beschlussfähigkeit, Abstimmung

(1) 1Die zur Durchführung der Zwischenprüfung errichteten Prüfungsausschüsse beschließen gemeinsam mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig. 2Für die Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder der einzelnen Prüfungsausschüsse erforderlich; Abs. 3 gilt sinngemäß. 3Ergibt sich keine Mehrheit der abgegebenen Stimmen, entscheidet das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

(2) 1Die zur Durchführung der Abschlussprüfung errichteten Prüfungsausschüsse wählen jeweils aus ihrer Mitte ein vorsitzendes Mitglied und ein stellvertretendes vorsitzendes Mitglied. 2Der Vorsitz im Prüfungsausschuss kann jährlich zwischen den Gruppen wechseln. 3Der Prüfungsausschuss ist in voller Besetzung beschlussfähig. 4Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; eine Stimmenthaltung ist unzulässig.

(3) 1Im Rahmen der Abschlussprüfung kann das vorsitzende Mitglied in eiligen Fällen eine schriftliche Abstimmung herbeiführen. 2Widerspricht ein Mitglied diesem Abstimmungsverfahren, muss der jeweilige Prüfungsausschuss zusammentreten.

(4) 1Für den zur Durchführung der Abschlussprüfung errichteten Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben gelten Abs. 2 Sätze 1 bis 2 und 4 sowie Abs. 3 entsprechend. 2Das vorsitzende Mitglied und das stellvertretende vorsitzende Mitglied sollen nicht derselben Mitgliedergruppe angehören. 3Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben ist beschlussfähig, wenn zwei Drittel der Mitglieder, jedoch mindestens drei, anwesend sind. 4Ergibt sich bei der rechnerischen Feststellung der Beschlussfähigkeit hinter dem Komma ein Bruchteil von mindestens 0,5, wird die Zahl aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt. 5Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag.


§ 5

Verschwiegenheit

1Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder der Prüfungsausschüsse haben über alle Prüfungsvorgänge Verschwiegenheit zu wahren. 2Dies gilt nicht gegenüber dem Berufsbildungsausschuss und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. 3Ausnahmen bedürfen der Einwilligung des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.


§ 6

Geschäftsführung

1Die Geschäftsführung für die Prüfungsausschüsse regelt das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. 2Soweit ein Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben errichtet ist, regelt dieser für die Abschlussprüfung im Einvernehmen mit dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit die Geschäftsführung. 3Über Sitzungen und Beschlüsse der Prüfungsausschüsse und des Prüfungsausschusses für gemeinsame Aufgaben sind Protokolle zu fertigen und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu übersenden.



Teil 2

Durchführung der Prüfungen


Abschnitt 1

Allgemeine Regelungen


§ 7

Nichtöffentlichkeit

1Die Prüfungen sind nicht öffentlich. 2Vertreter des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und Mitglieder des Berufsbildungsausschusses können anwesend sein. 3Bei der Beratung über das Prüfungsergebnis dürfen nur die Mitglieder des jeweiligen Prüfungsausschusses anwesend sein.


§ 8

Nachteilsausgleich

(1) Nehmen Menschen mit Behinderung an der Prüfung teil, so sind ihnen auf Antrag die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche, z. B. Verlängerung der Bearbeitungsdauer, zu gewähren.

(2) Soweit bei Prüflingen unabhängig von einer festgestellten Behinderung gesundheitliche Beeinträchtigungen bestehen, die die Teilnahme an der Prüfung erschweren, sind auf Antrag angemessene Nachteilsausgleiche, z. B. Verlängerung der Bearbeitungszeit, zu gewähren.

(3) Die fachlichen Anforderungen dürfen durch den Nachteilsausgleich nicht herabgesetzt werden.

(4) 1Der Antrag ist bei der Geschäftsstelle rechtzeitig vor Beginn der Prüfung zu stellen, sodass zeitgerecht über den Nachteilsausgleich entschieden und dieser vorbereitet werden kann. 2Dem Antrag ist eine ärztliche Bescheinigung beizufügen, aus der sich Art und Umfang der Beeinträchtigung bei schriftlichen und bzw. oder mündlichen Prüfungsteilen ergeben. 3Über den Nachteilsausgleich für die Zwischenprüfung entscheiden die Prüfungsausschüsse gemeinsam und über den Nachteilsausgleich für die Abschlussprüfung der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.


§ 9

Abnahme der Prüfungen, Aufsicht

(1) Die Zwischenprüfung und die Abschlussprüfung werden von den jeweiligen Prüfungsausschüssen abgenommen.

(2) Über die Zuweisung der Prüflinge zu den Prüfungsausschüssen entscheiden bei der Zwischenprüfung die Prüfungsausschüsse gemeinsam und bei der Abschlussprüfung der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.

(3) 1Die Geschäftsstelle regelt die Aufsichtführung. 2Die Aufsichtführenden stellen sicher, dass die Prüflinge die Arbeiten selbstständig und nur mit den zugelassenen Arbeits- und Hilfsmitteln fertigen. 3Über den Ablauf schriftlicher Prüfungen ist eine Niederschrift zu erstellen und dem Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit zu übersenden.

(4) 1Schriftliche Arbeiten sind nicht mit den Namen der Prüflinge, sondern mit Kennziffern zu versehen; diese werden zu Beginn einer schriftlichen Prüfung verlost. 2Im Rahmen der Abschlussprüfung findet bei vorgezogener Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde eine gesonderte Verlosung statt. 3Über die ausgelosten Arbeitsplatznummern ist ein Verzeichnis zu fertigen, das mindestens solange verschlossen zu verwahren ist, bis die jeweils am gleichen Prüfungstermin und -ort gefertigten Prüfungsarbeiten bewertet sind.


§ 10

Ausweispflicht und Belehrung

1Die Prüflinge haben sich auf Verlangen eines Mitglieds des Prüfungsausschusses oder der aufsichtführenden Person auszuweisen. 2Sie sind vor Beginn der Prüfung über den Prüfungsablauf, die zur Verfügung stehende Zeit, die erlaubten Arbeits- und Hilfsmittel sowie die Folgen von Täuschungshandlungen und Ordnungsverstößen zu belehren.


§ 11

Täuschungshandlungen und Ordnungsverstöße

(1) 1Täuscht ein Prüfling während einer schriftlichen Prüfung, versucht er zu täuschen oder hilft er einem anderen dabei, teilt die aufsichtführende Person dies der Geschäftsstelle mit. 2Der Prüfling darf an der schriftlichen Prüfung bis zu deren Ende teilnehmen. 3Stört der Prüfling den Prüfungsablauf erheblich, kann ihn die aufsichtführende Person von der Bearbeitung der betreffenden Prüfungsaufgabe ausschließen.

(2) 1Über die Folgen der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes entscheiden nach Anhören des Prüflings die Prüfungsausschüsse gemeinsam; im Rahmen der Abschlussprüfung entscheidet der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben. 2Nach der Schwere der Täuschungshandlung oder des Ordnungsverstoßes können bei der betreffenden Prüfungsarbeit Punkte abgezogen oder sie mit dem Punktwert Null bewertet werden.

(3) 1Wird eine die Abschlussprüfung betreffende Täuschungshandlung erst nach Abschluss der Prüfung bekannt, kann der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Prüfung nach Anhören des Prüflings bei einer Prüfungsarbeit oder bei mehreren Prüfungsarbeiten Punkte abziehen; in einem besonders schweren Fall kann er die Prüfung für nicht bestanden erklären. 2§ 25 Abs. 4 gilt entsprechend.

(4) Für mündliche Prüfungen gelten Abs. 1 bis 3 entsprechend.


Abschnitt 2

Zwischenprüfung


§ 12

Prüfungszweck

Durch die Zwischenprüfung soll der Ausbildungsstand festgestellt werden, um erforderlichenfalls korrigierend auf die weitere Ausbildung einwirken zu können.


§ 13

Prüfungstermin, Prüfungsort

(1) 1Die Zwischenprüfung soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden. 2Den Prüfungstermin bestimmen die Prüfungsausschüsse im Benehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten vom 18. Dezember 1996 (BGBl I S. 1975) in der jeweils geltenden Fassung durchführen.

(2) 1Die Geschäftsstelle gibt den Auszubildenden die Prüfungstage, die Anmeldefrist, den Prüfungsort sowie die zugelassenen Arbeits- und Hilfsmittel rechtzeitig schriftlich über den Ausbildenden bekannt. 2Auf das Antragsrecht nach § 8 ist dabei hinzuweisen.


§ 14

Anmeldung zur Prüfung

Die Ausbildenden haben die Auszubildenden innerhalb der Anmeldefrist (§ 13 Abs. 2) bei der Geschäftsstelle anzumelden und die Auszubildenden hiervon unter Hinweis auf die Folgen der Nichtteilnahme an der Prüfung zu unterrichten.


§ 15

Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Der Gegenstand der Zwischenprüfung richtet sich nach § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten.

(2) 1Die Prüfung ist schriftlich anhand praxisbezogener Aufgaben in folgenden Prüfungsfächern durchzuführen:

1.
Versicherung und Finanzierung,

2.
Leistungen,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

2Die Bearbeitungsdauer beträgt in den ersten beiden Prüfungsfächern zusammen 120 Minuten, im dritten Prüfungsfach 60 Minuten.


§ 16

Prüfungsaufgaben

(1) Die Prüfungsausschüsse beschließen gemeinsam auf der Grundlage der Ausbildungsordnung die Prüfungsaufgaben, die Bearbeitungsdauer in den ersten beiden Prüfungsfächern, die Lösungsvorschläge und die Hinweise für die Bewertung und bestimmen die Arbeits- und Hilfsmittel.

(2) Findet die Prüfung gleichzeitig vor mehreren Prüfungsausschüssen statt, sind einheitliche Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Bewertungshinweise zu beschließen.


§ 17

Bewertung

(1) 1Jede Prüfungsarbeit ist innerhalb von sechs Wochen nach dem letzten Prüfungstag von mindestens einem Prüfungsausschussmitglied mit Korrekturhinweisen und Hinweisen, die der Ausbildung förderlich sind, zu versehen und zu bewerten. 2Findet die Bewertung durch mehr als ein Prüfungsausschussmitglied statt, haben die Prüfungsausschussmitglieder die Prüfungsarbeit nacheinander und selbstständig zu bewerten.

(2) Die Prüfungsleistungen werden mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note bewertet:

sehr gut
eine den Anforderungen in besonderem Maß entsprechende Leistung
100,0
  87,5
bis
Punkte,
gut
eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung
  87,4
  75,0
bis
Punkte,
befriedigend
eine den Anforderungen im allgemeinen entsprechende Leistung
  74,9
  62,5
bis
Punkte,
ausreichend
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht
  62,4
  50,0
bis
Punkte,
mangelhaft
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind
  49,9
  25,0
bis
Punkte,
ungenügend
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind
  24,9
    0
bis
Punkte.

(3) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind neben der fachlichen Leistung Gliederung und Klarheit der Darstellung, Gewandtheit des Ausdrucks sowie äußere Form der Arbeit und Rechtschreibung angemessen zu berücksichtigen; für Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können jeweils bis zu zwei Punkte von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden.

(4) 1Werden die Prüfungsfächer von mehr als einem Prüfungsausschussmitglied beurteilt und bewertet, sind zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jede Prüfungsarbeit die Summen der erzielten Punkte durch die entsprechende Zahl der Prüfer zu dividieren. 2Ergeben sich Bruchteile von Punkten, ist bei der zweiten Stelle nach dem Komma bis vier nach unten, ab fünf nach oben zu runden.


§ 18

Prüfungsbescheinigung

(1) Über die Teilnahme an der Zwischenprüfung erteilt die Geschäftsstelle für den jeweiligen Prüfungsausschuss im Auftrag des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit eine Bescheinigung.

(2) Die Bescheinigung enthält

1.
die Bezeichnung „Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung“,

2.
Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüflings,

3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung, in der der Prüfling ausgebildet wird,

4.
die in den einzelnen Prüfungsfächern nach § 17 ermittelten Punktzahlen,

5.
das Datum des letzten Tags der Zwischenprüfung,

6.
die Unterschriften der Prüfungsausschussmitglieder,

7.
das Siegel des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.

(3) Die Bescheinigung hat die in den einzelnen Prüfungsfächern festgestellten erheblichen Mängel im Ausbildungsstand anzugeben; sie kann ferner Hinweise enthalten, die der Ausbildung förderlich sind.

(4) 1Je eine Ausfertigung der Bescheinigung erhalten der Prüfling, sein gesetzlicher Vertreter, der Ausbildende und das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit. 2Den Prüflingen wird die Bescheinigung über die Teilnahme an der Prüfung über den Ausbildenden ausgehändigt.


§ 19

Nichtteilnahme

1Prüflinge, die an der Prüfung nicht teilgenommen haben, sind zur nächstmöglichen Zwischenprüfung unter Hinweis auf die Folgen einer Nichtteilnahme erneut zu laden. 2Bricht ein Prüfling die Prüfung ab, bestimmen die Prüfungsausschüsse gemeinsam, ob und in welcher Weise die versäumte Prüfungsleistung nachzuholen ist oder ob die vorliegenden Ergebnisse für eine Bewertung ausreichen.


§ 20

Prüfungsunterlagen

1Über den Verlauf der Prüfung sind Niederschriften zu fertigen und der Geschäftsstelle zu übersenden; sie sind bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Prüfungsjahr aufzubewahren. 2Die Anmeldungen zur Prüfung sowie nicht ausgehändigte Prüfungsunterlagen sind beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Prüfungsjahr aufzubewahren.


Abschnitt 3

Abschlussprüfung


§ 21

Prüfungsziel

1Durch die Abschlussprüfung ist festzustellen, ob die Prüflinge zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinn des § 1 Abs. 3 BBiG befähigt sind. 2Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob sie fähig sind, ihre Arbeit selbstständig zu planen, durchzuführen und zu kontrollieren.


§ 22

Prüfungstermin

(1) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit bestimmt im Einvernehmen mit dem Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben die Termine, nach denen sich die Fristen im Prüfungsverfahren richten.

(2) Das Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit gibt diese Termine und die Anmeldefristen mindestens zwei Monate vor Prüfungsbeginn im Bayerischen Staatsanzeiger bekannt.

(3) Die Versicherungsträger geben die Ausschreibung in geeigneter Weise bekannt.


§ 23

Zulassungsvoraussetzungen

Die Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung richten sich nach §§ 43 bis 45 BBiG.


§ 24

Anmeldung zur Prüfung

(1) Die Ausbildenden haben die Auszubildenden mit deren Zustimmung innerhalb der Anmeldefrist (§ 22 Abs. 2) schriftlich bei der Geschäftsstelle anzumelden.

(2) In Fällen des § 45 BBiG und, wenn ein Ausbildungsverhältnis nicht mehr besteht, bei Wiederholungsprüfungen, können die Prüfungsbewerber selbst den Antrag auf Zulassung zur Prüfung bei der Geschäftsstelle stellen.

(3) Der Anmeldung sollen beigefügt werden

1.
in den Fällen der § 43 Abs. 1 und § 45 Abs. 1 BBiG

a)
die Bescheinigung über die Teilnahme an der Zwischenprüfung und eine Bestätigung des Ausbildenden über das Führen des Berichtshefts,

b)
gegebenenfalls weitere Ausbildungs- und Tätigkeitsnachweise,

c)
gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;

2.
in den Fällen der § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 BBiG

a)
ein Tätigkeitsnachweis oder eine glaubhafte Darlegung über den Erwerb von Kenntnissen und Fertigkeiten im Sinn der § 43 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 BBiG,

b)
gegebenenfalls eine ärztliche Bescheinigung über Art und Umfang einer gesundheitlichen Beeinträchtigung;

3.
bei Wiederholungsprüfungen Bescheide nach § 33 über vorangegangene Prüfungen.


§ 25

Entscheidung über die Zulassung

(1) Die Entscheidung über die Zulassung zur Abschlussprüfung richtet sich nach § 46 BBiG.

(2) 1Die Entscheidung über die Zulassung ist den Prüfungsbewerbern und den Ausbildenden möglichst einen Monat vor der schriftlichen Prüfung unter Angabe der Prüfungstage und des Prüfungsorts schriftlich mitzuteilen. 2Auf das Antragsrecht nach § 8 sowie auf das Recht der Prüflinge, eine Begründung für die Bewertung ihrer Leistung in der mündlichen Prüfung zu erfragen, ist hinzuweisen.

(3) Sind Prüflinge auf Grund gefälschter Unterlagen oder falscher Angaben zur Prüfung zugelassen worden, kann der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben nach Anhören der Betroffenen

1.
bis zum ersten Prüfungstag die Zulassung widerrufen,

2.
innerhalb eines Jahres nach dem ersten Prüfungstag in schwerwiegenden Fällen die Prüfung für nicht bestanden erklären.

(4) Ist die Prüfung für nicht bestanden erklärt worden, haben die Prüflinge das Prüfungszeugnis an das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit zurückzugeben.

(5) Die Entscheidung über die Nichtzulassung und Entscheidungen nach Abs. 3 sind zu begründen und den Prüflingen und den Ausbildenden schriftlich zu eröffnen.


§ 26

Gegenstand und Gliederung der Prüfung

(1) Die Durchführung der Prüfung richtet sich bezüglich des Gegenstands und der Gliederung der Abschlussprüfung nach § 9 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten mit der Maßgabe, dass bei der mündlichen Prüfung die sachgerechte Anwendung fachlicher Kenntnisse und Fertigkeiten mit bis zu 40 Punkten und das kundenorientierte Gesprächsverhalten mit bis zu 60 Punkten bewertet werden; Näheres zur Gestaltung der Beratungssituation und zu den Prüfungsaufgaben, die Grundlage des Prüfungsgesprächs sind, bestimmt der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.

(2) 1Bei Prüfungsfächern, deren Bearbeitungsdauer auf einen Zeitraum über 210 Minuten festgelegt ist, hat deren Bearbeitung in zwei Arbeiten mit gleich langen Zeiteinheiten zu erfolgen. 2Die Arbeiten in den drei schriftlichen Prüfungsfächern sollen an vier aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden. 3Die Prüfung im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde kann im Einvernehmen mit den Ausbildenden und den überbetrieblichen Einrichtungen, die die Ausbildungsmaßnahmen nach § 5 Abs. 2 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten durchführen, schon vorher stattfinden, frühestens jedoch nach Beendigung des Berufsschulunterrichts. 4In diesem Fall sollen die Arbeiten in den verbleibenden Prüfungsfächern an drei aufeinanderfolgenden Arbeitstagen stattfinden.


§ 27

Prüfungsaufgaben

(1) 1Der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben beschließt auf der Grundlage der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten die Prüfungsaufgaben, Lösungsvorschläge und Bewertungshinweise. 2Er trifft die Entscheidung über die Zulassung von Arbeits- und Hilfsmitteln und gibt sie spätestens einen Monat vor Beginn der schriftlichen Prüfung bekannt.

(2) § 16 Abs. 2 gilt entsprechend.


§ 28

Bewertung

(1) Die schriftlichen Prüfungsleistungen sind von jeweils zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses nacheinander und selbstständig zu bewerten.

(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sind von den Mitgliedern des jeweiligen Prüfungsausschusses zu bewerten.

(3) § 17 Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) 1Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind neben der fachlichen Leistung Gliederung und Klarheit der Darstellung, Gewandtheit des Ausdrucks sowie äußere Form der Arbeit und Rechtschreibung angemessen zu berücksichtigen; für Mängel bei der Gliederung der Arbeit, im Ausdruck sowie bei der äußeren Form und der Rechtschreibung können jeweils bis zu zwei Punkte von den für die fachliche Leistung vergebenen Punkten abgezogen werden. 2Bemerkungen und Bewertung sind nicht in der Prüfungsarbeit, sondern auf einer besonderen Anlage vorzunehmen; diese gehört zu den Prüfungsunterlagen.

(5) 1Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl für jedes Prüfungsfach sowie für die mündliche Prüfung ist jeweils die Summe der erzielten Punkte durch die Zahl der Prüfer bzw. Prüferinnen zu dividieren. 2§ 17 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 29

Teilnahme an der mündlichen Prüfung

(1) 1Zur mündlichen Prüfung wird nicht zugelassen, wer in der schriftlichen Prüfung in allen Prüfungsfächern die Note „mangelhaft“ oder in einem Prüfungsfach die Note „ungenügend“ erzielt hat. 2In diesem Fall ist die Prüfung nicht bestanden.

(2) 1Die Einladungen zur mündlichen Prüfung ergehen durch die Geschäftsstelle. 2Den Prüflingen sind die Endergebnisse in den einzelnen schriftlichen Prüfungsfächern mitzuteilen. 3Auf die Möglichkeit, eine Ergänzungsprüfung zu beantragen, ist hinzuweisen.

(3) Die mündliche Prüfung soll innerhalb von zwei Monaten nach der letzten schriftlichen Prüfungsarbeit als Einzelprüfung stattfinden.

(4) Das Ergebnis der mündlichen Prüfung wird den Prüflingen am Ende der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.


§ 30

Mündliche Ergänzungsprüfung

(1) 1Sind die Prüfungsleistungen in der schriftlichen Prüfung in bis zu zwei Prüfungsfächern mit „mangelhaft“ und in dem dritten Fach mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden, ist auf Antrag des Prüflings oder nach dem Ermessen des Prüfungsausschusses in einem der mit „mangelhaft“ bewerteten Prüfungsfächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen (Ergänzungsprüfung), wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. 2Stehen zwei Prüfungsfächer zur Auswahl, bestimmt der Prüfling, in welchem Fach er geprüft werden will.

(2) 1Bis zwei Tage vor der mündlichen Prüfung kann der Antrag unter Angabe des Prüfungsfachs bei der Geschäftsstelle, am Tag der Prüfung, spätestens unmittelbar nach Bekanntgabe des Ergebnisses der mündlichen Prüfung, bei dem oder bei der Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt werden. 2Soweit von den betroffenen Prüflingen kein Antrag zur Teilnahme an der Ergänzungsprüfung gestellt wird, liegt deren Teilnahme an der Ergänzungsprüfung im Ermessen des Prüfungsausschusses. 3Ob die Voraussetzungen für die Ergänzungsprüfung vorliegen, entscheidet der Prüfungsausschuss. 4Die Ergänzungsprüfung soll sich unmittelbar an die mündliche Prüfung anschließen.

(3) § 28 Abs. 2 und § 17 Abs. 2 gelten entsprechend.

(4) 1Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in der Ergänzungsprüfung ist die Summe der jeweils vergebenen Punkte durch die Anzahl der Prüfer bzw. Prüferinnen zu dividieren. 2Zur Ermittlung der durchschnittlichen Punktzahl in dem geprüften Prüfungsfach sind die durchschnittlichen Punktzahlen des schriftlichen Teils des Prüfungsfachs und der Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2:1 zu gewichten und deren Summe durch den Faktor 3 zu dividieren. 3§ 17 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.


§ 31

Feststellung des Prüfungsergebnisses

(1) Im Anschluss an die letzte Prüfungsleistung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis der Prüfung fest und bewertet es mit einer Note nach § 17 Abs. 2.

(2) 1Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses sind der Mittelwert der Prüfungsfächer 1, 2 und 3 mit dem Faktor 1 und unter Beachtung von § 9 Abs. 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten der Mittelwert der mündlichen Prüfung mit dem Faktor 2 zu multiplizieren und die Summe durch den Faktor 5 zu dividieren. 2§ 17 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn im Gesamtergebnis und in mindestens zwei der drei Prüfungsfächer mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden, es sei denn, die Prüfungsleistung in der mündlichen Prüfung wurde mit „ungenügend“ bewertet.

(4) 1Über den Verlauf der mündlichen Prüfung, einer mündlichen Ergänzungsprüfung und über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Prüfung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Sie ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen.

(5) 1Der Prüfungsausschuss teilt dem Prüfling am Tag der mündlichen Prüfung oder der mündlichen Ergänzungsprüfung mit, ob, mit welchem Gesamtergebnis und mit welcher Note die Abschlussprüfung bestanden wurde. 2Bei erfolgreich abgelegter Prüfung gilt dieser Tag als Tag des Bestehens der Abschlussprüfung im Sinn des § 21 Abs. 2 BBiG.


§ 32

Prüfungszeugnis

(1) Über die bestandene Prüfung erhalten die Prüflinge ein Zeugnis, das von der Geschäftsstelle erstellt und vom Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit ausgestellt wird.

(2) Das Prüfungszeugnis enthält

1.
die Bezeichnung „Prüfungszeugnis nach § 37 des Berufsbildungsgesetzes“,

2.
Name, Vorname und Geburtsdatum des Prüflings,

3.
die Bezeichnung des Ausbildungsberufs und der Fachrichtung,

4.
die Gesamtnote der Prüfung,

5.
das Datum des Bestehens der Prüfung,

6.
die Unterschriften des vorsitzenden Mitglieds des Prüfungsausschusses und eines Vertreters des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit und

7.
das Siegel des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit.

(3) Auf einem Beiblatt zum Zeugnis werden die durchschnittlichen Punktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen angegeben.

(4) Als Anlage zum Prüfungszeugnis soll eine Berufsbeschreibung (Ausbildungsprofil) ausgehändigt werden.


§ 33

Nicht bestandene Prüfung

1Bei nicht bestandener Prüfung erhalten der Prüfungsteilnehmer bzw. die Prüfungsteilnehmerin und die jeweiligen gesetzlichen Vertreter sowie der bzw. die Ausbildende vom Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit einen schriftlichen Bescheid, der vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses mit zu unterzeichnen ist. 2In dem Bescheid sind die durchschnittlichen Punktzahlen der einzelnen Prüfungsleistungen und, soweit diese festgesetzt werden kann, die Gesamtnote der Prüfung anzugeben. 3Auf die Möglichkeit der Wiederholung der Prüfung ist hinzuweisen.


§ 34

Wiederholungsprüfung im Fall des Nichtbestehens

Im Fall des Nichtbestehens kann die Prüfung insgesamt zweimal wiederholt werden, frühestens jeweils zum nächsten Prüfungstermin.


§ 35

Rücktritt, Nichtteilnahme

(1) 1Ein Prüfling kann bis zum ersten Prüfungstag durch schriftliche Erklärung von der Prüfung zurücktreten; in diesem Fall gilt die Prüfung als nicht abgelegt. 2Hat ein Prüfling ohne vorherige schriftliche Erklärung an der Prüfung nicht teilgenommen, gilt die Prüfung als nicht bestanden, falls der Prüfling nicht aus wichtigem Grund an der Teilnahme oder an der rechtzeitigen Abgabe der Erklärung gehindert war.

(2) 1Bricht ein Prüfling aus wichtigem Grund die Prüfung ab, gilt die Prüfung als nicht abgelegt; in sich abgeschlossene Prüfungsleistungen können anerkannt werden. 2Liegt ein wichtiger Grund für den Abbruch der Prüfung nicht vor, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(3) 1Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an einzelnen Prüfungsarbeiten nicht teil, sind diese mit dem Punktwert Null zu bewerten. 2Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben, wann die versäumte Prüfungsarbeit nachzuholen ist.

(4) 1Nimmt ein Prüfling ohne wichtigen Grund an der mündlichen Prüfung nicht teil, gilt die Prüfung als nicht bestanden. 2Liegt für die Nichtteilnahme ein wichtiger Grund vor, bestimmt der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben, wann die versäumte Prüfung nachzuholen ist.

(5) 1Der Nachweis des Vorliegens eines wichtigen Grunds ist unverzüglich zu erbringen, im Fall von Krankheit durch ein ärztliches Attest. 2Die Entscheidung über das Vorliegen eines wichtigen Grunds und den Umfang der anzuerkennenden Prüfungsleistungen trifft nach Anhören des Prüflings der Prüfungsausschuss für gemeinsame Aufgaben.


§ 36

Prüfungsunterlagen

1Auf Antrag ist einem Prüfling, seinem gesetzlichen Vertreter oder einem von ihm Bevollmächtigten bis zum Ablauf des zweiten Jahres nach dem Prüfungsjahr Einsicht in seine Prüfungsunterlagen zu gewähren. 2Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sind beim Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit nach Ablauf des Prüfungsjahres zwei Jahre, die Anmeldungen und die Niederschriften fünf Jahre aufzubewahren.



Teil 3

Schlussbestimmungen


§ 37

Änderung von Prüfungsordnungen

(1) Die Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte (PO-A) vom 3. März 1998 (GVBl S. 121, BayRS 800-21-86-A) wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 werden der Klammerzusatz „(AOSozV)“ und die Worte „‚allgemeine Krankenversicherung‘,“ gestrichen.

2.
In § 5 Abs. 2 werden die Worte „in der Fachrichtung ‚allgemeine Krankenversicherung‘ die AOK Bayern – Die Gesundheitskasse, Zentrale,“ gestrichen.

3.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchst. a wird aufgehoben.

bb)
Die bisherigen Buchst. b bis d werden Buchst. a bis c; die Abkürzung „AOSozV“ wird jeweils durch die Worte „der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 wird die Abkürzung „AOSozV“ durch die Worte „der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten“ ersetzt.

4.
§ 23 Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Worte „§§ 9 Abs. 7 AOSozV, 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7 AOSozV und § 13 Abs. 7 AOSozV,“ werden durch die Worte „§ 10 Abs. 7, § 11 Abs. 7 und § 13 Abs. 7 der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten“ ersetzt.

b)
Die Worte „in der allgemeinen Krankenversicherung mit dem Faktor 2, in den Fachrichtungen gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung und landwirtschaftliche Sozialversicherung“ und die Worte „in der Fachrichtung allgemeine Krankenversicherung durch den Faktor 5, in den übrigen Fachrichtungen“ werden gestrichen.

c)
Das Komma nach den Worten „Faktor 4“ wird gestrichen.

(2) Die Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte (PO-Z) vom 3. März 1998 (GVBl S. 128, BayRS 800-21-87-A) wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung wird gestrichen.

bb)
Der Klammerzusatz „(AOSozV)“ wird gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

2.
In § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 wird jeweils die Abkürzung „AOSozV“ durch die Worte „der Verordnung über die Berufsausbildung zum Sozialversicherungsfachangestellten/zur Sozialversicherungsfachangestellten“ ersetzt.

3.
In § 10 Abs. 2 werden die Worte „oder innerhalb der Fachrichtung ‚allgemeine Krankenversicherung‘ bei den jeweiligen Krankenversicherungsträgern“ gestrichen.


§ 38

Übergangsregelung

Vor dem 1. August 2012 begonnene Zwischen- und Abschlussprüfungen werden nach der Prüfungsordnung zur Durchführung von Zwischenprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte (PO-Z) vom 3. März 1998 (GVBl S. 128, BayRS 800-21-87-A) und der Prüfungsordnung zur Durchführung von Abschlussprüfungen im Ausbildungsberuf Sozialversicherungsfachangestellter/Sozialversicherungsfachangestellte (PO-A) vom 3. März 1998 (GVBl S. 121, BayRS 800-21-86-A) in den jeweils bis zum Ablauf des 31. Juli 2012 geltenden Fassungen durchgeführt.


§ 39

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.

München, den 13. August 2012

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit


Dr. Marcel  H u b e r ,  Staatsminister