Fundstelle GVBl. 2012 S. 453

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Verordnung

2232-2-UK

  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Volksschulen (Grundschulen und Mittelschulen)
2232-2-UK

Verordnung
zur Änderung der
Volksschulordnung

Vom 2. September 2012


Auf Grund von Art. 30a Abs. 5 Satz 4, Art. 41 Abs. 6 Satz 3, Art. 41 Abs. 7 Satz 5, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die Grundschulen und Hauptschulen (Volksschulen) in Bayern (Volksschulordnung – VSO) vom 11. September 2008 (GVBl S. 684, BayRS 2232-2-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. Dezember 2011 (GVBl 2012 S. 6), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird bei § 45 das Wort „, Förderplan“ angefügt.

2.
In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird nach den Worten „auch über“ das Wort „Sammelbestellungen,“ eingefügt.

3.
§ 23 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „vom Schulträger“ gestrichen.

b)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Die Schulleiterin bzw. der Schulleiter oder die betreuende Lehrkraft schließt die Versicherung im Namen der Erziehungsberechtigten ab.“

c)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

4.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 6 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Worte „für eine“ werden durch das Wort „einer“ ersetzt.

bbb)
Die Worte „Abs. 1“ werden durch die Worte „Abs. 5“ ersetzt.

ccc)
Die Worte „schriftlich ab und weist die Erziehungsberechtigten auf die Pflicht zur“ werden durch die Worte „ab und empfiehlt den Erziehungsberechtigten eine“ ersetzt.

ddd)
Das Wort „hin“ wird gestrichen.

bb)
Es wird folgender neuer Satz 7 eingefügt:

7Wollen die Erziehungsberechtigten weiterhin die Aufnahme an der Volksschule, legt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Angelegenheit dem Staatlichen Schulamt vor; § 28 Abs. 5 Sätze 2 bis 5 gelten entsprechend.“

cc)
Der bisherige Satz 7 wird Satz 8; die Worte „Abs. 1“ werden durch die Worte „Abs. 5“ ersetzt.

b)
Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) 1Ein Kind mit sonderpädagogischem Förderbedarf kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Art. 41 Abs. 5 BayEUG für ein Schuljahr von der Aufnahme in die Grundschule zurück gestellt werden, wenn nach diesem Zeitraum zu erwarten ist, dass eine Unterrichtung an der Grundschule voraussichtlich erfolgen kann. 2Bei der Entscheidung über die Zurückstellung können die Mobilen Sonderpädagogischen Dienste einbezogen werden. 3Im Fall der Zurückstellung sind die Erziehungsberechtigten auf geeignete vorschulische Fördereinrichtungen hinzuweisen. 4Eine zweite Zurückstellung nach Art. 41 Abs. 7 Satz 3 BayEUG ist mit einem sonderpädagogischen Gutachten zu begründen. 5Sie ist regelmäßig nur zu vertreten, wenn zugleich sonderpädagogische Fördermaßnahmen eingeleitet werden.“

c)
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 5 und 6.

d)
Der bisherige Abs. 6 wird Abs. 7; die Worte „Abs. 5“ werden durch die Worte „Abs. 6“ ersetzt.

5.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Die Klassenleiterin oder der Klassenleiter meldet nach eingehender Erörterung mit den Erziehungsberechtigten Schülerinnen und Schüler, die auf Grund des möglichen Vorliegens der Voraussetzungen nach Art. 41 Abs. 5 BayEUG für eine Überweisung an eine Volksschule zur sonderpädagogischen Förderung in Betracht kommen, der Schulleiterin oder dem Schulleiter. 2Im Fall des Satzes 1 legt die Klassenleiterin oder der Klassenleiter einen Bericht über die Schulleistungen und das Lernverhalten, über den vermuteten sonderpädagogischen Förderbedarf sowie die bisher durchgeführten Fördermaßnahmen vor; eine vorhandene Stellungnahme der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste ist beizufügen.“

b)
In Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „Abs. 3 Satz 3“ durch die Worte „Abs. 4 Satz 2“ ersetzt.

c)
Abs. 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „nach Art. 41 Abs. 3 Sätze 7 bis 10 BayEUG“ gestrichen.

bb)
Es werden folgende Sätze 3 bis 5 angefügt:

3Auf Antrag der Erziehungsberechtigten findet vor der Entscheidung des Staatlichen Schulamts eine mündliche Erörterung mit den Beteiligten statt. 4Kommt im Erörterungstermin kein Einvernehmen zustande, können die Erziehungsberechtigten verlangen, dass die Feststellungen und Empfehlungen im sonderpädagogischen Gutachten durch eine überörtliche, unabhängige Fachkommission überprüft werden; die Mitglieder der Kommission dürfen am bisherigen Verfahren nicht beteiligt gewesen sein. 5Das Staatliche Schulamt hat die Stellungnahme der Fachkommission in seiner Entscheidung zu würdigen.“

6.
In § 44 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „, bei denen zu Beginn der Schulpflicht oder zu Beginn eines Schuljahres ein sonderpädagogischer Förderbedarf festgestellt wurde und die im Sinn des Art. 41 Abs. 1 BayEUG aktiv am Unterricht der Volksschule teilnehmen können,“ durch die Worte „mit sonderpädagogischem Förderbedarf“ ersetzt.

7.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „, Förderplan“ angefügt.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

c)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Die Lernziele der Schülerinnen und Schüler, die auf Grund ihres sonderpädagogischen Förderbedarfs voraussichtlich die Lernziele der Grund- bzw. Mittelschule nicht erreichen, sind in einem individuellen Förderplan festzuschreiben; ansonsten kann ein Förderplan bei Bedarf erstellt werden. 2Der Förderplan enthält Aussagen über die Ziele der Förderung, die wesentlichen Fördermaßnahmen und die vorgesehenen Leistungserhebungen. 3Die Lernziele im Förderplan sind mindestens jährlich fortzuschreiben. 4Die Erstellung des Förderplans erfolgt unter Einbeziehung der Mobilen Sonderpädagogischen Dienste. 5Der Förderplan soll mit den Erziehungsberechtigten erörtert werden.“

8.
In § 46 Abs. 7 werden die Worte „die Voraussetzungen für eine aktive Teilnahme voraussichtlich auch in der nächst höheren Jahrgangsstufe gegeben sind“ durch die Worte „sich die Lernziele des Förderplans auch in der nächst höheren Jahrgangsstufe erfolgreich verwirklichen lassen“ ersetzt.

9.
In § 50 Abs. 4 wird folgender Satz 4 angefügt:

4Art. 30a Abs. 5 Satz 5 BayEUG bleibt unberührt.“

10.
§ 57 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

2Bei den in Satz 1 genannten Schülerinnen und Schülern kann die in der Projektprüfung erzielte Note in der Bemerkung des Abschluss- oder Jahreszeugnisses wie folgt vermerkt werden: „Die Schülerin/der Schüler hat sich einer Projektprüfung unterzogen und folgende Note erzielt:____“. 3Die Entscheidung über die Aufnahme in die Zeugnisbemerkung trifft die oder der Vorsitzende der Feststellungskommission im Einvernehmen mit den Erziehungsberechtigten.“


§ 2

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.

München, den 2. September 2012

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister