Fundstelle GVBl. 2012 S. 578

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Gesetz

2251-4-S, 2251-1-S, 2251-11-S, 2251-3-2-S

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Mediengesetzes und
anderer Rechtsvorschriften

Vom 27. November 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen Mediengesetzes

Das Gesetz über die Entwicklung, Förderung und Veranstaltung privater Rundfunkangebote und anderer Telemedien in Bayern (Bayerisches Mediengesetz – BayMG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 799, BayRS 2251-4-S), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl S. 530), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 3 Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „die Anbieter oder Veranstalter“ durch die Worte „Leistungsbescheid gegenüber den Anbietern oder Veranstaltern“ ersetzt.

2.
Art. 5 Abs. 7 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Einzelheiten, insbesondere die Werbeberechtigung, die Dauer der Werbung und die Kostenerstattung, regelt die Landeszentrale durch Satzung.“

3.
Art. 11 wird wie folgt geändert:

a)
Sätze 1 und 2 Nrn. 1 bis 10 werden Abs. 1; dieser wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 und der einleitende Satzteil von Satz 2 werden durch folgenden neuen Satz 1 und einleitenden Satzteil von Satz 2 ersetzt:

1Ein Aufgabenschwerpunkt der Landeszentrale ist die Organisation, Förderung, Verbreitung und Beaufsichtigung von Rundfunkprogrammen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben. 2Dazu gehören vor allem folgende Tätigkeiten:“.

bb)
In Nr. 2 werden die Worte „setzt diese technisch um“ durch die Worte „stellt eine ausgewogene landesweite Rundfunkstruktur sicher“ ersetzt.

cc)
Es werden folgende neue Nrn. 3 bis 5 eingefügt:

„3.
sie wirkt darauf hin, dass der Meinungsvielfalt Rechnung getragen wird und dass die Rundfunkprogramme einen angemessenen Anteil von Beiträgen mit kulturellen, kirchlichen, sozialen und wirtschaftlichen Inhalten aufweisen,

 4.
sie fördert insbesondere die Herstellung und Verbreitung hochwertiger lokaler und regionaler Fernsehprogramme unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der Anbieter, die Angebote mit selbst erwirtschafteten Mitteln zu finanzieren,

 5.
sie fördert die Herstellung und Verbreitung von weiteren Rundfunkprogrammen zur Erhöhung von Vielfalt und Qualität dieser Angebote; gemeinnützige Anbieter und Zulieferer sind dabei besonders zu berücksichtigen,“.

dd)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 6; die Worte „Bayern und“ werden durch das Wort „Bayern,“ ersetzt und nach dem Wort „fest“ werden die Worte „und setzt die in Nr. 2 genannten Konzepte technisch um“ eingefügt.

ee)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 7 und wie folgt geändert:

aaa)
Satz 1 wird Halbsatz 1; der Schlusspunkt wird durch einen Strichpunkt ersetzt.

bbb)
Satz 2 wird Halbsatz 2; das Wort „Sie“ wird durch das Wort „sie“ ersetzt.

ff)
Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden Nrn. 8 und 9.

gg)
Die bisherige Nr. 7 wird Nr. 10; das Komma nach dem Wort „Grenzlandes“ wird durch einen Schlusspunkt ersetzt.

hh)
Die bisherigen Nrn. 8 bis 10 werden aufgehoben.

b)
Satz 2 bisherige Nrn. 11 bis 15 werden Abs. 2 und wie folgt geändert:

aa)
Vor den bisherigen Nrn. 11 bis 15 wird folgender einleitender Satzteil eingefügt:

„Darüber hinaus hat die Landeszentrale insbesondere folgende Aufgaben:“.

bb)
Die bisherige Nr. 11 wird Nr. 1; die Worte „Nr. 8“ werden durch die Worte „Abs. 1 Satz 2 Nr. 3“ ersetzt.

cc)
Die bisherigen Nrn. 12 bis 15 werden Nrn. 2 bis 5.

4.
Art. 12 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „der Verwaltungsrat oder der Präsident selbstständig entscheiden“ durch die Worte „ein anderes Organ selbstständig entscheidet“ ersetzt.

b)
Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 9 werden die Worte „Art. 11 Satz 2 Nrn. 9 und 10“ durch die Worte „Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 5“ und die Worte „Art. 11 Satz 2 Nr. 13“ durch die Worte „Art. 11 Abs. 2 Nr. 3“ ersetzt.

bb)
In Nr. 10 werden die Worte „Rundfunkstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags“ durch die Worte „Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags“ ersetzt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird vor dem Wort „Mitglieder“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt und Halbsatz 2 gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird vor dem Wort „Mitglieder“ das Wort „gesetzlichen“ eingefügt.

5.
In Art. 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden die Worte „Rundfunkstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags“ durch die Worte „Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags“ ersetzt.

6.
In Art. 21 Abs. 1 Nr. 2 werden die Worte „der Rundfunkgebühr“ durch die Worte „dem Rundfunkbeitrag“ ersetzt.

7.
Es wird folgender Art. 23 eingefügt:

„Art. 23
Förderung von lokalen und
regionalen Fernsehangeboten

(1) 1Die in Erfüllung der öffentlichen Aufgabe nach den Abs. 2 bis 4 hergestellten und verbreiteten lokalen und regionalen Fernsehangebote werden nach Maßgabe der Abs. 6 bis 12 gefördert. 2Damit soll sichergestellt werden, dass die Bevölkerung Bayerns flächendeckend und gleichwertig mit hochwertigen lokalen und regionalen Fernsehangeboten neben bestehenden lokalen und regionalen Hörfunkangeboten, sonstigen elektronischen Medien und Druckwerken versorgt wird.

(2) 1Die Landeszentrale kann nach Art. 26 genehmigte lokale und regionale Fernsehanbieter mit der öffentlichen Aufgabe, die bestehende Vielfalt der Meinungen im jeweiligen Versorgungsgebiet durch qualitätvolle Fernsehprogramme in gleichgewichtiger Weise zum Ausdruck zu bringen, betrauen. 2Weitere Voraussetzung für die Betrauung ist eine plurale gesellschaftsrechtliche Zusammensetzung des Anbieters, die keinem Gesellschafter einen beherrschenden Einfluss in den Organen der Gesellschaft ermöglicht, oder die Einrichtung eines Programmausschusses. 3Der Programmausschuss wird vom Medienrat aus seiner Mitte bestellt. 4Unbeschadet der Trägerschaftsbefugnisse der Landeszentrale hat der Programmausschuss alle Rechte eines Programmbeirats im Sinn des § 32 des Rundfunkstaatsvertrags; das Nähere regelt die Landeszentrale durch Satzung. 5Mit der Betrauung sind die Anbieter unbeschadet der Vorgaben dieses Gesetzes für Rundfunkangebote verpflichtet

1.
zur Herstellung und Verbreitung jeweils eines aktuellen und authentischen Nachrichten- und Informationsprogramms von Montag bis Freitag mit einem täglichen zeitlichen Produktionsumfang von 20 Minuten ohne Hinzurechnung der Sendezeit für Werbung. Das Programm setzt sich zusammen aus Beiträgen zum örtlichen Geschehen, insbesondere aus den Bereichen Politik, Kultur, Kirche, Wirtschaft und Soziales und dient den Kommunikationsinteressen aller Fernsehzuschauer in dem lokalen oder regionalen Versorgungsgebiet. In dem Programm wird über die in dem jeweiligen Versorgungsgebiet relevanten gesellschaftlichen und politischen Kräfte mit der gebotenen journalistischen Sorgfalt berichtet. Diese Kräfte sollen auch in angemessenem Umfang in dem Programm zu Wort kommen,

2.
zur Herstellung und Verbreitung eines zusätzlichen authentischen lokalen oder regionalen Programms bis zu einem gesamten zeitlichen Produktionsumfang von 100 Minuten in der Woche ohne Hinzurechnung der Sendezeit für Werbung. Das Programm setzt sich zusammen aus Beiträgen zu besonderen lokalen oder regionalen Ereignissen und aus Beiträgen aus den Bereichen Bildung, Heimatgeschichte, Kunst, Brauchtum, Information, Beratung, Sport und Unterhaltung, jeweils mit engem lokalen oder regionalen Bezug. Die Verpflichtung kann auch durch die Aufnahme eines lokalen oder regionalen Spartenprogramms erfüllt werden,

3.
zur mehrfach wiederholten Ausstrahlung der in den Nrn. 1 und 2 genannten Programme entsprechend den Informationsinteressen und Sehgewohnheiten der Zuschauer.

(3) 1Die Landeszentrale kann den in Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 genannten zeitlichen Produktionsumfang erweitern oder verringern. 2Die Landeszentrale kann insbesondere bei Anbietern in kleineren Versorgungsgebieten von der Verpflichtung nach Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 absehen.

(4) Ein Anbieter kann auch mit der Herstellung und Verbreitung eines lokalen oder regionalen Spartenprogramms betraut werden, wenn dieses Programm einen in Abs. 2 Satz 5 Nrn. 1 und 2 genannten Bereich betrifft, einen lokalen und regionalen Bezug hat und zusätzlich zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beiträgt.

(5) 1Die Betrauung ist befristet auszusprechen. 2Sie kann mit einer Neugenehmigung oder mit der Verlängerung einer Genehmigung verbunden werden. 3Rechtsansprüche auf finanzielle oder sonstige Fördermaßnahmen werden mit der Betrauung nicht begründet.

(6) 1Die Landeszentrale sorgt dafür, dass die lokalen und regionalen Fernsehangebote nach den Abs. 2 bis 4 im Rahmen der technischen und finanziellen Möglichkeiten insgesamt flächendeckend über die für Fernsehen allgemein üblichen technischen Wege verbreitet werden. 2Dabei ist die fortschreitende Digitalisierung, die Eignung des jeweiligen Verbreitungswegs für lokales und regionales Fernsehen und das Verhältnis der möglichen Reichweite zu den Kosten zu berücksichtigen.

(7) 1Die Förderung lokaler und regionaler Fernsehangebote nach den Abs. 2 bis 4 erfolgt aus staatlichen Mitteln nach Maßgabe des Staatshaushalts und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen. 2Im Rahmen der Förderung erhält die Landeszentrale als Erstempfänger eine Zuwendung. 3Die Landeszentrale leitet die Mittel an die Zuwendungsberechtigten weiter. 4Dabei entscheidet sie in eigener Verantwortung über das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen. 5Die Landeszentrale fördert die lokalen und regionalen Fernsehangebote auf Antrag in Form von Zuwendungsbescheiden. 6Dabei ist sicherzustellen, dass die Ziele dieses Gesetzes jeweils mit dem geringsten Aufwand erreicht werden. 7Rechtsansprüche auf finanzielle oder sonstige Fördermaßnahmen werden nicht begründet.

(8) Bei der Festlegung der Höhe der Förderung berücksichtigt die Landeszentrale insbesondere die Größe des jeweiligen Versorgungsgebiets, den Aufwand zur technischen Verbreitung des Programms sowie die Möglichkeit des Anbieters, das Programm selbst zu finanzieren.

(9) Die Förderung darf nicht über das hinausgehen, was erforderlich ist, um die durch die Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 2 bis 4 und 6 verursachten Ausgaben unter Berücksichtigung der dabei erzielten Einnahmen und sonstiger Förderungen abzudecken.

(10) Wenn die Erfüllung der Aufgaben nach den Abs. 2 bis 4 nur einen Teil der Tätigkeiten eines Anbieters ausmacht, müssen die Einnahmen und Ausgaben im Zusammenhang mit der Erfüllung der Aufgabe und der Ausführung von anderweitigen Leistungen in den Büchern getrennt ausgewiesen werden.

(11) Die Anbieter und die Landeszentrale halten sämtliche Unterlagen, anhand derer sich feststellen lässt, ob eine Förderung nach den Abs. 2 bis 10 ordnungsgemäß durchgeführt wurde, mindestens für einen Zeitraum von zehn Jahren vor.

(12) Weitere Einzelheiten der Förderung nach dieser Vorschrift regelt die Landeszentrale durch Satzung.“

8.
Art. 33 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

b)
Sätze 2 bis 5 werden aufgehoben.

9.
Art. 35 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung.

b)
Sätze 2 bis 4 werden aufgehoben.

10.
In Art. 36 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „öffentlich-rechtlichen Fernsehprogramme“ die Worte „Erstes Deutsches Fernsehen (Das Erste), Bayerisches Fernsehen, BR-alpha, Zweites Deutsches Fernsehen (ZDF), 3sat, arte – Der Europäische Kulturkanal, PHOENIX – Der Ereignis- und Dokumentationskanal und KI.KA – Der Kinderkanal“ eingefügt.

11.
Art. 37 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 4 werden die Worte „Satz 1“ gestrichen.

bb)
In Nr. 5 werden die Worte „Satz 1“ und die Worte „oder ohne Genehmigung der Landeszentrale nach Art. 35 Abs. 3 Satz 2 Rundfunkprogramme weiterverbreitet“ gestrichen.

b)
In Abs. 3 werden die Worte „Art. 11 Satz 2 Nrn. 9 bis 11, 13 und 15“ durch die Worte „Art. 11 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 4 und 5 und Abs. 2 Nrn. 1, 3 und 5“ ersetzt.

12.
Art. 41 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Art. 23 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

b)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Art. 11 Abs. 1 Nr. 4 gilt vom 1. Januar 2013 bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 mit der Maßgabe, dass die Förderung aus Eigenmitteln der Landeszentrale im Rahmen des Art. 23 erfolgt.“


§ 2

Änderung des Bayerischen Rundfunkgesetzes

In Art. 4 Abs. 4 Satz 5 des Gesetzes über die Errichtung und die Aufgaben einer Anstalt des öffentlichen Rechts „Der Bayerische Rundfunk“ (Bayerisches Rundfunkgesetz – BayRG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2003 (GVBl S. 792, BayRS 2251-1-S), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl S. 530), werden die Worte „§ 8“ durch die Worte „§§ 8 und 16 Abs. 6“ ersetzt.


§ 3

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Rundfunkstaatsvertrags und
des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags

Das Gesetz zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (AGStV Rundf. und Jugendmediensch.) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 477, 480, BayRS 2251-11-S), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GVBl S. 530), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Gesetz zur Ausführung des Rundfunkstaatsvertrags, des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags und des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags (AGStV Rundf, Jumedsch, Rundfbeitr)“.

2.
In Art. 4 Nr. 2 werden die Worte „der Rundfunkgebühr“ durch die Worte „dem Rundfunkbeitrag“ ersetzt.

3.
Art. 7 wird durch folgenden neuen Art. 7 und folgenden Art. 8 ersetzt:

„Art. 7

1Rückständige Rundfunkbeiträge nach dem Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sowie Zinsen, Kosten und Säumniszuschläge, die nach § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags in Verbindung mit den entsprechenden Satzungsregelungen zu entrichten sind, werden im Vollstreckungsverfahren nach den Vorschriften des Bayerischen Verwaltungszustellungs- und Vollstreckungsgesetzes beigetrieben. 2Der Bayerische Rundfunk ist befugt, für die Vollstreckung der in Satz 1 genannten Forderungen eine Vollstreckungsanordnung zu erteilen und zu diesem Zweck die Vollstreckungsklausel auf eine Ausfertigung des Leistungsbescheids oder eines Ausstandsverzeichnisses zu setzen. 3Bei einer Vollstreckungsanordnung, die mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, können Unterschrift und Dienstsiegel fehlen.

Art. 8

Sachlich zuständig zur Verfolgung der Ordnungswidrigkeiten gemäß § 12 des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags sind die Kreisverwaltungsbehörden.“


§ 4

Änderung des Gesetzes zur Ausführung
des Staatsvertrags über die Regelung
des Rundfunkgebührenwesens

Das Gesetz zur Ausführung des Staatsvertrags über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 4. Dezember 1969 (BayRS 2251-3-2-S) wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Ausführungsgesetz Rundfunkgebühren – AGStVRundfGeb)“ angefügt.

2.
In Art. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Rundfunkgebühren“ die Worte „, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 entstanden sind,“ eingefügt.

3.
In Art. 2 werden die Worte „des Staatsvertrags“ durch die Worte „des Rundfunkgebührenstaatsvertrags, die bis zum Ablauf des 31. Dezember 2012 begangen wurden,“ ersetzt.

4.
Art. 3 wird aufgehoben.

5.
Der bisherige Art. 4 wird Art. 3.


§ 5

Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

München, den 27. November 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r