Fundstelle GVBl. 2012 S. 590

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Verordnung

2210-8-2-1-1-WFK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Vergabe von Studienplätzen
2210-8-2-1-1-WFK

Verordnung
zur Änderung der
Hochschulzulassungsverordnung

Vom 15. November 2012


Auf Grund von Art. 8 Abs. 3 Nrn. 1, 3 und 4 sowie Abs.4 des Gesetzes über die Hochschulzulassung in Bayern (Bayerisches Hochschulzulassungsgesetz – BayHZG) vom 9. Mai 2007 (GVBl S. 320, BayRS 2210-8-2-WFK), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Hochschulzulassung an den staatlichen Hochschulen in Bayern (Hochschulzulassungsverordnung – HZV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 401, BayRS 2210-8-2-1-1-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 16. April 2012 (GVBl S. 146), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird folgender § 27a eingefügt:

„§ 27a
Annahmeverfahren“.

2.
In § 26 Abs. 1 Satz 6 werden die Worte „für jeden gewünschten Studiengang“ gestrichen.

3.
§ 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 5 werden das Wort „Rangfolge“ durch die Worte „Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung“ ersetzt und die Worte „innerhalb der Quoten“ gestrichen.

b)
In Satz 6 werden die Worte „Nr. 2 und“ durch die Worte „Nrn. 2 und 5 sowie“ ersetzt.

c)
In Satz 7 Halbsatz 1 werden die Worte „und Satz 2“ gestrichen.

d)
Es wird folgender Satz 8 angefügt:

8Bewerberinnen und Bewerber nach Art. 5 Abs. 3 Satz 2 BayHZG werden nach der Durchschnittsnote der Hochschulzugangsberechtigung ausgewählt; § 11 Abs. 4 gilt entsprechend.“

4.
Es wird folgender § 27a eingefügt:

„§ 27a
Annahmeverfahren

1Die Hochschule kann im Zulassungsbescheid einen Termin bestimmen, bis zu dem zu erklären ist, ob der Studienplatz angenommen wird. 2Liegt die Annahmeerklärung bis zu diesem Termin der Hochschule nicht vor, wird der Zulassungsbescheid unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist im Zulassungsbescheid hinzuweisen. 3Maßgeblich ist der Eingang der Annahmeerklärung bei der Hochschule. 4§ 25 in Verbindung mit § 8 bleibt unberührt.“


5.
§ 31 Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) § 27 Abs. 2 Sätze 1 und 2 finden im ergänzenden Hochschulauswahlverfahren nach Abs. 1 bis 4 entsprechende Anwendung.“


6.
§ 37a wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Für jede Bewerberin und jeden Bewerber ist im Vergabeverfahren nur eine Registrierung zulässig.“

bb)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:

5Im Fall mehrerer Registrierungen einer Bewerberin oder eines Bewerbers gilt die zeitlich letzte Registrierung, unter der Zulassungsanträge eingegangen sind; nur über diese Zulassungsanträge wird entschieden.“

b)
Abs. 9 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „vergeben“ die Worte „; die Clearingphase kann aus zwei Clearingverfahren bestehen“ eingefügt.

bb)
Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Der Zulassungsantrag muss für die Teilnahme an dem ersten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 6. März und für das Wintersemester bis zum 3. September, für die Teilnahme an dem zweiten Clearingverfahren für das Sommersemester bis zum 4. April und für das Wintersemester bis zum 4. Oktober elektronisch über das Webportal der Stiftung eingegangen sein (Ausschlussfristen).“

cc)
In Satz 7 Halbsatz 1 werden die Worte „der Clearingphase“ durch die Worte „des jeweiligen Clearingverfahrens“ ersetzt.

dd)
In Satz 8 werden die Worte „die Clearingphase“ durch die Worte „das Clearingverfahren“ und die Worte „und 3“ durch die Worte „bis 4“ ersetzt.

c)
Abs. 10 wird aufgehoben.

d)
Der bisherige Abs. 11 wird Abs. 10.

e)
Es wird folgender Abs. 11 eingefügt:

„(11) 1Beruht die Zulassung auf falschen Angaben im Zulassungsantrag, wird sie unwirksam; auf diese Rechtsfolge ist bei der Antragstellung und im Zulassungsbescheid hinzuweisen. 2Satz 1 gilt für Rückstellungsbescheide nach Abs. 10 Satz 2 entsprechend.“

f)
Abs. 12 erhält folgende Fassung:

„(12) 1Werden nach Abschluss der zweiten Koordinierungsphase in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2014 in einem Studiengang Studienplätze wieder verfügbar und liegen noch form- und fristgerechte Zulassungsanträge vor, führt die Hochschule Nachrückverfahren nach § 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 durch. 2Abs. 9 Satz 2 Halbsatz 1 findet in den Vergabeverfahren bis einschließlich zum Sommersemester 2014 keine Anwendung.“


§ 2

1Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2012 in Kraft. 2Sie gilt erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2013.

München, den 15. November 2012

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang  H e u b i s c h ,  Staatsminister