Fundstelle GVBl. 2012 S. 629

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Gesetz

2120-1-UG, 2127-1-UG
2120-1-UG , 2127-1-UG

Gesetz
zur Änderung des
Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes
und des Bestattungsgesetzes

Vom 11. Dezember 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes

Das Gesetz über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. Mai 2011 (GVBl S. 234), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 3 Abs. 1 Nr. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 werden jeweils die Worte „, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „und Gesundheit“ ersetzt.

2.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 bis 4 ersetzt:

1Vorbehaltlich Abs. 2 kann durch Rechtsverordnung nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 bestimmt werden, dass

1.
einzelne Kontrollaufgaben und die zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erforderlichen Befugnisse nach diesem Gesetz, den Internationalen Gesundheitsvorschriften und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften sowie

2.
Aufgaben der unteren Behörden für Gesundheit, Lebensmittelsicherheit, Ernährung und Verbraucherschutz nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) und den darauf beruhenden Rechtsvorschriften

auf eine oder mehrere Personen des Privatrechts übertragen werden (Beleihung). 2Die Beleihung kann auch durch öffentlich-rechtlichen Vertrag erfolgen. 3In Angelegenheiten, die sich auf einen Regierungsbezirk beschränken, kann die zuständige Regierung die Beleihung im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit vornehmen. 4Bei Angelegenheiten, die mehrere Regierungsbezirke betreffen, ist das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit für die Beleihung zuständig.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 5; nach dem Wort „Rechtsverordnung“ werden die Worte „oder durch den in Satz 2 genannten öffentlich-rechtlichen Vertrag“ eingefügt.

cc)
Es wird folgender Satz 6 angefügt:

6Im Fall einer Beleihung durch öffentlich-rechtlichen Vertrag sind im Staatsanzeiger oder im Amtsblatt der Regierung die beliehene Person, die ihr übertragenen Aufgaben und Befugnisse, ihr Zuständigkeitsbereich sowie das Ende der Beleihung bekannt zu machen.“

b)
In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „und Gesundheit“ ersetzt.

3.
In Art. 11 Abs. 1 werden jeweils die Worte „, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „und Gesundheit“ ersetzt.

4.
Art. 14 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Satz 8 eingefügt:

8Bei der Schuleingangsuntersuchung nach Satz 4 und bei weiteren schulischen Impfberatungen sind vorhandene Impfausweise und Impfbescheinigungen (§ 22 IfSG) der Kinder durch die Personensorgeberechtigten vorzulegen.“

b)
Der bisherige Satz 8 wird Satz 9.

5.
Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender Abs. 2a eingefügt:

„(2a) 1Örtlich zuständig für Anzeigen nach Abs. 1 und 2 ist die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, in deren Bezirk

1.
die natürliche Person

a)
ihre Hauptwohnung hat oder

b)
die Tätigkeiten erbringt oder anbietet, wenn die Hauptwohnung nicht im Freistaat Bayern ist,

2.
sonstige Anbieter von Pflegedienstleistungen

a)
ihren Sitz haben oder

b)
Tätigkeiten erbringen oder anbieten, wenn die Pflegedienste im Freistaat Bayern weder ihren Sitz noch eine Niederlassung haben.

2Bei Pflegediensten mit organisatorisch selbstständigen örtlichen Niederlassungen hat die Anzeige auch gegenüber der unteren Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zu erfolgen, in deren Bezirk die Niederlassung gelegen ist. 3Die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, bei der die Anzeige nach Abs. 1 und 2 erfolgt ist, ist befugt, die Anzeigen und vorgelegten Unterlagen gemäß Abs. 1 und 2 anderen unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz zur Erfüllung von deren Aufgaben zu übermitteln.“

b)
In Abs. 3 Satz 1 werden die Worte „und Abs. 2“ durch die Worte „, Abs. 2 und 2a“ ersetzt.

c)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Es werden folgender neuer Satz 2 und folgender Satz 3 eingefügt:

2Zuständig für die Untersagung ist die untere Behörde für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz, in deren Bezirk die Tatsachen nach Satz 1 bekannt werden; sie unterrichtet die anderen unteren Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz über die Einleitung und den Abschluss eines Untersagungsverfahrens. 3Die anderen Behörden für Gesundheit, Veterinärwesen, Ernährung und Verbraucherschutz sind befugt, in ihrem Bezirk bekannt gewordene Tatsachen nach Satz 1 der zuständigen Behörde mitzuteilen.“

bb)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 4; die Worte „, Abs. 2, Abs. 3 und Abs. 6 bis 7a“ werden durch die Worte „und Abs. 2, 3, 6 und 7a“ ersetzt.

6.
Art. 29a Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Worte „nach den §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl I S. 3586) in der jeweils geltenden Fassung“ werden durch die Worte „nach §§ 40 bis 42 des Arzneimittelgesetzes (AMG), zur Bewertung der klinischen Prüfung eines Medizinprodukts und der Leistungsbewertungsprüfung eines In-vitro-Diagnostikums nach §§ 19 bis 24 des Medizinproduktegesetzes (MPG)“ ersetzt.

b)
Die Worte „(TFG) vom 1. Juli 1998 (BGBl I S. 1752) in der jeweils geltenden Fassung“ werden gestrichen.

7.
Art. 29b wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „des Arzneimittelgesetzes“ durch die Abkürzung „AMG“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „des Arzneimittelgesetzes“ durch die Abkürzung „AMG“ ersetzt.

b)
Es werden folgender neuer Abs. 2 und folgender Abs. 3 eingefügt:

„(2) Für die Bewertung der klinischen Prüfung eines Medizinprodukts und der Leistungsbewertungsprüfung eines In-vitro-Diagnostikums nach §§19 bis 24 MPG sind zuständig

1.
die Ethik-Kommissionen bei den staatlichen Hochschulen, wenn der Prüfer, der Hauptprüfer oder der Leiter der klinischen Prüfung als Prüfender Mitglied der Medizinischen Fakultät der jeweiligen Hochschule ist oder die klinische Prüfung oder Leistungsbewertungsprüfung an der Medizinischen Fakultät der jeweiligen Hochschule oder einer ihrer Einrichtungen durchführt;

2.
die Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer in allen übrigen Fällen.

(3) 1Die Bayerische Landeszahnärztekammer erstattet der Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer auf deren Verlangen die für die Bewertung der klinischen Prüfung zahnärztlicher Medizinprodukte erforderlichen Gutachten. 2Zur Erstattung der Gutachten dürfen auch personenbezogene Daten über die Person des Prüfenden genutzt werden, die der Bayerischen Landeszahnärztekammer im Rahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem Heilberufe-Kammergesetz bekannt wurden und für die Beurteilung der Qualifikation der oder des Prüfenden erheblich sein können. 3Diese Daten dürfen bei der Erstattung des Gutachtens an die Ethik-Kommission bei der Bayerischen Landesärztekammer übermittelt werden. 4Für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach den Sätzen 1 bis 3 werden von der Bayerischen Landeszahnärztekammer keine Kosten erhoben.“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.

8.
In Art. 29c Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „und Gesundheit“ ersetzt.

9.
Art. 29f Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „und Gesundheit“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Worte „, Gesundheit- und Verbraucherschutz“ durch die Worte „und Gesundheit“ ersetzt.

10.
Art. 29g Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Worten „ oder der Bayerischen Landesärztekammer“ die Worte „oder ein Sachverständiger der Bayerischen Landeszahnärztekammer“ eingefügt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Ethik-Kommissionen“ die Worte „oder der Bayerischen Landeszahnärztekammer gegen Sachverständige“ eingefügt.

11.
In Art. 31a Satz 2 werden nach den Worten „Gemeinsamen Bundesausschusses“ die Worte „oder eine auf Grund einer Verordnung nach Art. 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12“ eingefügt und die Worte „der nicht gesetzlich versicherten Frauen“ durch die Worte „nicht gesetzlich krankenversicherter Personen“ ersetzt.

12.
Art. 34 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „und Gesundheit“ ersetzt.

bbb)
In Nr. 11 werden die Zahl „8“ durch die Zahl „9“ und der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

ccc)
Es wird folgende Nr. 12 angefügt:

„12.
a)
landesweite Einladungsverfahren zu Früherkennungsuntersuchungen für gesetzlich und nicht gesetzlich Krankenversicherte einzurichten, auf deren Durchführung gesetzlich Krankenversicherte nach den Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und den Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses Anspruch haben und zu denen der Gemeinsame Bundesausschuss kein bundesweites Einladungswesen vorgeschrieben hat,

b)
das Nähere über die Durchführung und die Finanzierung des Einladungswesens und

c)
die zuständigen Stellen zu bestimmen, die befugt sind, Daten der Melderegister zu erheben und zu verarbeiten.“

bb)
Es werden folgende Sätze 2 und 3 angefügt:

2In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr. 12 können die Träger der gesetzlichen Krankenversicherung nicht zur Beteiligung an den Kosten der Einladungsverfahren verpflichtet werden. 3Art. 31a bleibt unberührt.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „und Gesundheit“ ersetzt.

bbb)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaaa)
In Buchst. g werden die Worte „Gesetzes über das Apothekenwesen“ durch das Wort „Apothekengesetzes“ ersetzt und nach dem Wort „Apothekenbetriebsordnung“ ein Komma angefügt.

bbbb)
Es werden folgende Buchst. h bis k angefügt:

„h)
des Gesetzes zu den Internationalen Gesundheitsvorschriften (2005) und des IGV-Durchführungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen,

i)
des Gendiagnostikgesetzes (GenDG) und der von der Gendiagnostik-Kommission nach § 16 Abs. 2 GenDG abgegebenen Stellungnahmen und nach § 23 Abs. 2 GenDG erstellten Richtlinien und

k)
der Trinkwasserverordnung“.

bb)
In Satz 3 werden die Worte „, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „und Gesundheit“ ersetzt.

c)
In Abs. 3, 4 und 5 werden jeweils die Worte „, Gesundheit und Verbraucherschutz“ durch die Worte „und Gesundheit“ ersetzt.

13.
Art. 36 wird aufgehoben.

14.
Der bisherige Art. 37 wird Art. 36.


§ 2

Weitere Änderung des Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetzes

Art. 14 Abs. 5 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheits- und Veterinärdienst, die Ernährung und den Verbraucherschutz sowie die Lebensmittelüberwachung (Gesundheitsdienst- und Verbraucherschutzgesetz – GDVG) vom 24. Juli 2003 (GVBl S. 452, BayRS 2120-1-UG), zuletzt geändert durch § 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 8 wird aufgehoben.

2.
Der bisherige Satz 9 wird Satz 8.


§ 3

Änderung des Bestattungsgesetzes

Das Bestattungsgesetz – BestG – (BayRS 2127-1-UG), zuletzt geändert durch § 12 des Gesetzes vom 20. Dezember 2007 (GVBl S. 958), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 9 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Friedhöfe müssen sich in das Orts- und Landschaftsbild einfügen; die Erfordernisse einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und die Ziele der Raumordnung sind zu beachten, die Grundsätze und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen.“

2.
Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 werden die Worte „Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 werden die Worte „der Ehegatte,“ durch die Worte „die Ehegattin oder der Ehegatte, die Lebenspartnerin oder der Lebenspartner,“ ersetzt.

3.
Im einleitenden Satzteil des Art. 16 Abs. 1 werden die Worte „Gesundheit, Ernährung und Verbraucherschutz“ durch die Worte „Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.


§ 4

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

1.
§ 1 Nrn. 6, 7 Buchst. b und c und Nr. 10 mit Wirkung vom 21. März 2010 und

2.
§ 2 am 1. Januar 2016

in Kraft.

München, den 11. Dezember 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r