Fundstelle GVBl. 2012 S. 644

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Gesetz

2231-1-A

  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Kindergartenbereich
2231-1-A

Gesetz
zur Änderung des
Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetzes

Vom 11. Dezember 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Das Bayerische Gesetz zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236, BayRS 2231-1-A), geändert durch Art. 117 des Gesetzes vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach Art. 9 wird folgender Art. 9a eingefügt:

„Art. 9a
Kinderschutz“.

b)
Art. 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

„Art. 11
Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen; Erziehungspartnerschaft

Art. 12
Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder bei besonderen Bedarfslagen“.

c)
Art. 14 erhält folgende Fassung:

„Art. 14
Elternbeirat“.

d)
Es wird folgender Art. 20a eingefügt:

„Art. 20a
Fördervoraussetzungen für die Großtagespflege“.

e)
Art. 23 erhält folgende Fassung:

„Art. 23
Zusätzliche staatliche Leistungen“.

f)
Nach Art. 26 werden folgende Art. 26a und 26b eingefügt:

„Art. 26a
Mitteilungspflichten

Art. 26b
Bußgeldvorschriften“.

g)
Im 5. Teil wird folgender Abschnitt 4 angefügt:

„Abschnitt 4

Datenschutz


Art. 28a
Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten“.

2.
Art. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 werden die Worte „; bei Kindern unter drei Jahren ist insbesondere in der Eingewöhnungsphase eine Unterschreitung bis zu einer Grenze von 10 Stunden zulässig“ gestrichen.

b)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) 1Bei der Feststellung von Mindestbesuchszeiten und der Mindestbuchungszeit nach Art. 21 Abs. 4 Satz 4 werden Zeiten in Kindertageseinrichtungen oder Tagespflege jeweils mit Zeiten in schulischen Einrichtungen zusammengerechnet. 2Die Berechnung der kindbezogenen Förderung (Art. 21) erfolgt nur bezogen auf die jeweiligen Buchungszeiten in der Kindertageseinrichtung oder bei der Tagespflegeperson. 3Eine Zusammenrechnung nach Satz 1 erfolgt nur, wenn die Kindertageseinrichtung ununterbrochen für mindestens zwei volle Kalenderjahre die Voraussetzungen für eine kindbezogene Förderung nach diesem Gesetz ohne Anwendung des Satzes 1 erfüllt hat.“

3.
In Art. 5 Abs. 1 werden die Worte „Abs. 1“ gestrichen.

4.
Art. 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 werden nach den Worten „dies gilt“ die Worte „mit Blick auf das Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativprotokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen vom 21. Dezember 2008 (BGBl II S. 1419) in Verbindung mit Art. 4 Abs. 2, Art. 7 und 24 des genannten Übereinkommens“ eingefügt und die Worte „integrativen Plätzen“ durch die Worte „Plätzen für Kinder mit bestehender oder drohender Behinderung“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Planung der Plätze für Schulkinder ist zusätzlich mit der Schulaufsicht abzustimmen.“

5.
Art. 7 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung in Abs. 1 entfällt.

bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Hierbei sind auch die Bedürfnisse von Kindern mit bestehender oder drohender Behinderung an einer wohnortnahen Betreuung in einer Kindertageseinrichtung im Sinn dieses Gesetzes zu berücksichtigen.“

cc)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

b)
Abs. 2 und 3 werden aufgehoben.

6.
In Art. 8 Abs. 2 werden nach dem Wort „Planung“ die Worte „, der Finanzierung und dem Betrieb“ eingefügt und das Wort „zusammenwirken“ durch das Wort „zusammenarbeiten“ ersetzt.

7.
Art. 9 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Art. 42 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze bleibt unberührt.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Eine Tagespflegeperson darf im Rahmen der Pflegeerlaubnis nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII insgesamt höchstens acht Pflegeverhältnisse eingehen.“

bb)
In Satz 2 werden die Worte „Werden mehr als acht fremde Kinder von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut“ durch die Worte „Schließen sich mehrere Tagespflegepersonen zusammen (Großtagespflege) und betreuen diese mehr als acht gleichzeitig anwesende Kinder“ ersetzt.

cc)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Wenn

1.
gleichzeitig mehr als zehn Kinder oder insgesamt mehr als 16 Kinder von mehreren Tagespflegepersonen in Zusammenarbeit betreut werden oder

2.
dauerhaft mehr als drei Tagespflegepersonen in der Betreuung derselben Kinder eingesetzt werden sollen,

findet § 45 SGB VIII Anwendung.“

8.
Nach Art. 9 wird folgender Art. 9a eingefügt:

„Art. 9a

Kinderschutz

(1) 1Die Träger der nach diesem Gesetz geförderten Einrichtungen haben sicherzustellen, dass

1.
deren Fachkräfte bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für die Gefährdung eines von ihnen betreuten Kindes oder Jugendlichen eine Gefährdungseinschätzung vornehmen,

2.
bei der Gefährdungseinschätzung eine insoweit erfahrene Fachkraft beratend hinzugezogen wird,

3.
die Eltern sowie das Kind oder der Jugendliche in die Gefährdungseinschätzung einbezogen werden, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird.

2Insbesondere haben die Träger dafür Sorge zu tragen, dass die Fachkräfte bei den Eltern auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, wenn sie diese für erforderlich halten, und das Jugendamt informieren, falls die Gefährdung nicht anders abgewendet werden kann.

(2) 1Bei der Anmeldung zum Besuch einer Kindertageseinrichtung oder bei Aufnahme eines Kindes in die Tagespflege haben die Eltern eine Bestätigung der Teilnahme des Kindes an der letzten fälligen altersentsprechenden Früherkennungsuntersuchung vorzulegen. 2Die Nichtvorlage einer Bestätigung ist für die Förderung nach diesem Gesetz unschädlich. 3Der Träger ist verpflichtet, schriftlich festzuhalten, ob vonseiten der Eltern ein derartiger Nachweis vorgelegt wurde.“

9.
Art. 11 und 12 erhalten folgende Fassung:

„Art. 11

Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen; Erziehungspartnerschaft

(1) 1Das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen soll alle Kinder entsprechend der Vielfalt des menschlichen Lebens unterschiedslos in die Bildungs- und Erziehungsprozesse einbinden und jedes Kind entsprechend seinen Bedürfnissen individuell fördern. 2Das pädagogische Personal soll die Kompetenzen der Kinder für eine Teilhabe am gesellschaftlichen Leben im Sinn eines sozialen Miteinanders fördern.

(2) Eltern und pädagogisches Personal arbeiten partnerschaftlich bei der Bildung, Erziehung und Betreuung der Kinder zusammen.

(3) 1Die pädagogischen Fachkräfte informieren die Eltern regelmäßig über den Stand der Lern- und Entwicklungsprozesse ihres Kindes in der Tageseinrichtung. 2Sie erörtern und beraten mit ihnen wichtige Fragen der Bildung, Erziehung und Betreuung des Kindes.

Art. 12

Bildungs- und Erziehungsarbeit in Kindertageseinrichtungen für Kinder bei besonderen Bedarfslagen

(1) Kinder mit Behinderung und solche, die von einer Behinderung bedroht sind, sollen in einer Kindertageseinrichtung gemeinsam mit Kindern ohne Behinderung betreut und gefördert werden, um ihnen eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben zu ermöglichen.

(2) 1Kindertageseinrichtungen sollen dazu beitragen, die Integrationsbereitschaft von Familien mit Migrationshintergrund zu fördern. 2Für Kinder aus Familien mit Migrationshintergrund, die über keine oder unzureichende Deutschkenntnisse verfügen, sowie für Kinder mit sonstigem Sprachförderbedarf ist eine besondere Sprachförderung sicherzustellen.“

10.
In Art. 13 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „und auf deren Integrationsfähigkeit hinzuwirken“ gestrichen.

11.
Art. 14 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „Zusammenarbeit der Kindertageseinrichtung mit den Eltern“ durch das Wort „Elternbeirat“ ersetzt.

b)
Abs. 1 und 2 werden aufgehoben; die bisherigen Abs. 3 bis 7 werden Abs. 1 bis 5.

12.
Art. 18 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Freigemeinnützige und sonstige“ und die Worte „, wenn sie den vollständigen Förderantrag bis 30. April des auf den Bewilligungszeitraum (Art. 26 Abs. 1 Satz 3) folgenden Jahres stellen“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „Wenn der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Art. 7 Abs. 3 Plätze als bedarfsnotwendig anerkennt oder wenn die Gemeinde nicht leistungsfähig ist“ durch die Worte „Ist die Gemeinde nicht leistungsfähig“ ersetzt.

cc)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Ansprüche kommunaler Träger gegen die Aufenthaltsgemeinde oder im Fall des Satzes 2 gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind auf die kindbezogene Förderung nach diesem Gesetz beschränkt.“

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; nach dem Wort „erfüllen,“ werden die Worte „und für Großtagespflegen, die die Voraussetzungen des Art. 20a erfüllen,“ und nach dem Wort „Bewilligungszeitraum“ die Worte „(Art. 26 Abs. 1 Satz 3)“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Macht die Gemeinde den Anspruch nach Satz 1 Alternative 2 geltend, ist ein Förderanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe nach Abs. 3 Satz 1 ausgeschlossen.“

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Der Förderanspruch setzt voraus, dass der vollständige Förderantrag bis spätestens 30. Juni des auf den Bewilligungszeitraum (Art. 26 Abs. 1 Satz 3) folgenden Jahres gestellt wird.“

13.
Art. 19 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Alternative 2“ durch die Worte „Abs. 1 bis 3 Satz 1 Alternative 2“ ersetzt.

b)
In Nr. 4 werden die Worte „und die Elternbeiträge entsprechend den Buchungszeiten nach Art. 21 Abs. 4 Satz 6 staffelt und“ durch ein Komma ersetzt.

c)
Es werden folgende neue Nr. 5 und folgende Nrn. 6 bis 9 eingefügt:

„5.
die Elternbeiträge entsprechend den Buchungszeiten nach Art. 21 Abs. 4 Satz 6 staffelt, diese für Kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung nicht nach Alter oder Dauer der Einrichtungszugehörigkeit differenziert festsetzt und sie für Kinder im Kindergartenjahr im Sinn des Art. 23 Abs. 3 Satz 1 in der Höhe des staatlichen Zuschusses ermäßigt,

6.
den vollständigen Förderantrag bis spätestens 30. April des auf den Bewilligungszeitraum (Art. 26 Abs. 1 Satz 3) folgenden Jahres stellt,

7.
die Aufnahme eines Kindes mit gewöhnlichem Aufenthalt außerhalb der Sitzgemeinde der Einrichtung binnen drei Kalendermonaten der Aufenthaltsgemeinde oder in den Fällen des Art. 18 Abs. 1 Satz 2 dem örtlich zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Textform anzeigt,

8.
die aktuellen Daten für die kindbezogene Förderung unter Verwendung des vom Freistaat kostenlos zur Verfügung gestellten Computerprogramms jeweils zum 15. Januar, 15. April, 15. Juli und 15. Oktober jeden Jahres an das zuständige Rechenzentrum meldet und

9.
auf die Förderung nach diesem Gesetz durch Aushang an geeigneter Stelle hinweist und“.

d)
Die bisherige Nr. 5 wird Nr. 10.

14.
Art. 20 erhält folgende Fassung:

„Art. 20

Fördervoraussetzungen für die Tagespflege

1Der Förderanspruch des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Alternative 1) setzt voraus, dass eine kommunale Förderung der Tagespflege in mindestens gleicher Höhe erfolgt und

1.
die Tagespflegeperson die Teilnahme an einer geeigneten, vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durchgeführten oder genehmigten Qualifizierungsmaßnahme, die sich an den Bildungs- und Erziehungszielen nach Art. 13 orientiert, nachweisen kann,

2.
die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe beziehungsweise von einem von diesem beauftragten Träger vermittelt worden ist und mit dem Kind jeweils bis zum dritten Grad nicht verwandt und nicht verschwägert ist,

3.
die Elternbeteiligung auf maximal die 1,5-fache Höhe des staatlichen Anteils der kindbezogenen Förderung nach Art. 21 begrenzt ist, und

4.
die Tagespflegeperson vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zusätzliche Leistungen in Form eines differenzierten Qualifizierungszuschlags erhält; das Nähere wird durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen in der Ausführungsverordnung (Art. 30) geregelt.

2Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen der §§ 23 und 43 SGB VIII vorliegen.“

15.
Es wird folgender Art. 20a eingefügt:

„Art. 20a

Fördervoraussetzungen für die Großtagespflege

1Der Förderanspruch der Gemeinde gegenüber dem Staat für Großtagespflege (Art. 18 Abs. 2) setzt voraus, dass

1.
die Gemeinde eine Leistung in Höhe der staatlichen Förderung erhöht um einen gleich hohen Eigenanteil an den Träger der Großtagespflege erbringt,

2.
in der Großtagespflege mindestens eine pädagogische Fachkraft regelmäßig an mindestens vier Tagen und mindestens 20 Stunden die Woche tätig ist,

3.
die weiteren in der Großtagespflege tätigen Tagespflegepersonen, die nicht als pädagogische Fachkräfte anzusehen sind, erfolgreich an einer Qualifizierungsmaßnahme im Sinn des Art. 20 Satz 1 Nr. 1 im Umfang von 160 Stunden teilgenommen haben und

4.
in dem Fall, dass die Tagespflegepersonen zusätzlich einen Anspruch auf Tagespflegeentgelt gegen den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe geltend machen, diese für die Inanspruchnahme der Großtagespflege keine Elternbeiträge erheben.

2Darüber hinaus müssen die Voraussetzungen der §§ 23 und 43 SGB VIII vorliegen. 3Art. 20 Satz 1 Nr. 3 gilt entsprechend.“

16.
Art. 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 werden nach den Worten „Buchungszeit- und Gewichtungsfaktor“ die Worte „unter Berücksichtigung der Vorgaben des Art. 23 Abs. 1“ eingefügt.

b)
Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) 1Über die Gewichtungsfaktoren wird für einen erhöhten Bildungs-, Erziehungs- oder Betreuungsaufwand eine erhöhte Förderung gewährt. 2Es gelten folgende Gewichtungsfaktoren:

2,0
für Kinder unter drei Jahren

1,0
für Kinder von drei Jahren bis zum Schuleintritt

1,2
für Kinder ab dem Schuleintritt

4,5
für behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, wenn ein Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 SGB XII zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung durch Bescheid festgestellt ist, eine Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel SGB XII zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Bezirk geschlossen wurde und Leistungen hieraus erbracht werden. Entsprechendes gilt bei einem Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § 35a SGB VIII unter Berücksichtigung einer Vereinbarung nach Maßgabe des Fünften Kapitels Dritter Abschnitt SGB VIII

4,5
für einen Zeitraum von sechs Monaten für behinderte oder von wesentlicher Behinderung bedrohte Kinder, für die ein Antrag auf Eingliederungshilfe nach § 53 Abs. 1 SGB XII oder § 35a SGB VIII zur Betreuung in einer Kindertageseinrichtung gestellt ist, eine Vereinbarung nach dem Zehnten Kapitel SGB XII zwischen dem Einrichtungsträger und dem zuständigen Bezirk geschlossen wurde und Leistungen hieraus erbracht werden

1,3
für Kinder, deren Eltern beide nichtdeutschsprachiger Herkunft sind.

3Von dem Gewichtungsfaktor 4,5 kann bei integrativen Kindertageseinrichtungen (Art. 2 Abs. 3) zur Finanzierung des höheren Personalbedarfs im Einvernehmen mit der betroffenen Gemeinde nach oben abgewichen werden. 4Liegen bei einem Kind die Voraussetzungen für mehrere Gewichtungsfaktoren vor, gilt stets der höchste Gewichtungsfaktor. 5Vollendet ein Kind in einer Kinderkrippe das dritte Lebensjahr, gilt der Gewichtungsfaktor 2,0 bis zum Ende des Kindergartenjahres. 6Vollendet ein Kind in einer anderen Kindertageseinrichtung das dritte Lebensjahr und leistet die nach Art. 18 Abs. 2 berechtigte Gemeinde bis zum Ende des Kindergartenjahres weiterhin die kindbezogene Förderung mit dem Gewichtungsfaktor von 2,0, so fördert der Freistaat in gleicher Höhe. 7Für Kinder in Tagespflege gilt einheitlich der Gewichtungsfaktor 1,3.“

17.
Art. 22 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird aufgehoben.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 2 entfällt.

bb)
In Satz 1 werden die Worte „gleich hohen Anteil“ durch das Wort „Eigenanteil“ ersetzt.

cc)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Der jährliche Eigenanteil der Gemeinde pro Kind errechnet sich als Produkt aus Basiswert ohne Erhöhung nach Art. 23 Abs. 1, Buchungszeit- und Gewichtungsfaktor.“

dd)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

18.
Art. 23 erhält folgende Fassung:

„Art. 23

Zusätzliche staatliche Leistungen

(1) 1Der Staat unterstützt die Träger der Kindertageseinrichtungen bei der Verbesserung der Qualität. 2Hierzu wird der Basiswert bei Bemessung der staatlichen Förderung für Kindertageseinrichtungen an die Gemeinden und Landkreise (Art. 18 Abs. 2 und 3) um einen staatlichen Qualitätsbonus erhöht (Basiswert plus). 3Der Qualitätsbonus wird jährlich entsprechend der Entwicklung des Basiswerts durch das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen angepasst und bekannt gegeben.

(2) Für jedes Kind, welches einen in der Ausführungsverordnung nach Art. 30 geregelten Vorkurs „Deutsch lernen vor Schulbeginn“ besucht, wird die staatliche Förderung zusätzlich erhöht.

(3) 1Zur Entlastung der Familien leistet der Staat einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in Kindertageseinrichtungen, die die Voraussetzungen des Art. 19 erfüllen, in dem Kindergartenjahr, welches der Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) unmittelbar vorausgeht. 2Für Kinder, bei denen auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Schulpflicht nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 oder 3 BayEUG eintreten kann, wird der Zuschuss ab dem Zeitpunkt der Antragsstellung bei der Schule geleistet. 3Mit dem Zuschuss sollen Eltern von einer Beitragszahlung bis zu einer täglichen durchschnittlichen Buchung im Umfang von sechs bis sieben Stunden ganz oder teilweise befreit werden. 4Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden und Landkreise im Rahmen der kindbezogenen Förderung; sie erfolgt je Kind für einen Zeitraum von maximal zwölf Monaten. 5Die Gemeinden sind verpflichtet, den Förderbetrag an die Träger mit Anspruch nach Art. 18 Abs. 1 weiterzureichen.

(4) Das Nähere über die Auszahlung der staatlichen Leistungen regelt das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen durch die Ausführungsverordnung (Art. 30).“

19.
Art. 24 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Worte „22 Kindern“ werden durch die Worte „25 Kindern“ ersetzt.

b)
Nach dem Wort „Basiswert“ wird das Wort „plus“ eingefügt.

c)
Die Worte „tatsächlich anwesenden Kinder bei Zugrundelegung eines Gewichtungsfaktors von 1,0 für 22 Kinder“ werden durch die Worte „Kinder mit dem Gewichtungsfaktor 1,0 für 25 Kinder bei Zugrundelegung eines Gewichtungsfaktors von 1,0“ ersetzt.

20.
Art. 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Anwendung“ die Worte „; Art. 23 Abs. 1 findet keine Anwendung“ eingefügt.

b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2In den Fällen des Art. 18 Abs. 3 Satz 1 Alternative 2 finden Art. 21 und 23 Abs. 1 uneingeschränkt entsprechende Anwendung.“

21.
Art. 26 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Kindertageseinrichtung“ die Worte „sowie im Fall des Art. 20a in Verbindung mit Art. 18 Abs. 2 der Träger der Großtagespflege“ eingefügt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Kindergartenjahr“ durch das Wort „Kalenderjahr“ ersetzt.

cc)
Es wird folgender Satz 4 angefügt:

4Das Kindergartenjahr beginnt am 1. September eines Jahres und endet am 31. August des Folgejahres.“

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 entfällt die Satznummerierung und das Wort „grundsätzlich“ wird gestrichen.

bb)
Der bisherige Satz 2 wird aufgehoben.

22.
Nach Art. 26 werden folgende Art. 26a und 26b eingefügt:

„Art. 26a

Mitteilungspflichten

1Die Eltern sind verpflichtet, dem Träger bzw. dem nach Art. 20 zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz folgende Daten mitzuteilen:

1.
Name und Vorname des Kindes,

2.
Geburtsdatum des Kindes,

3.
Geschlecht des Kindes,

4.
Staatsangehörigkeit des Kindes und der Eltern,

5.
Namen, Vornamen und Anschriften der Eltern,

6.
Anspruch des Kindes auf Eingliederungshilfe (Art. 21 Abs. 5) und

7.
Rückstellung des Kindes von der Aufnahmen in die Grundschule nach Art. 37 Abs. 2 BayEUG.

2Änderungen sind dem Träger unverzüglich mitzuteilen. 3Der Träger bzw. die Tagespflegeperson hat die Eltern auf diese Pflichten und die Folgen eines Verstoßes hinzuweisen.


Art. 26b

Bußgeldvorschriften

(1) Mit einer Geldbuße bis zu fünfhundert Euro kann belegt werden, wer entgegen Art. 26a Abs. 1 vorsätzlich oder fahrlässig eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Zuständig für die Verfolgung und Ahndung von Zuwiderhandlungen nach Abs. 1 sind die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe.“

23.
Art. 27 erhält folgende Fassung:

„Art. 27

Investitionskostenförderung

1Der Staat gewährt nach Maßgabe des Art. 10 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der jeweils geltenden Fassung Finanzhilfen zu Investitionsmaßnahmen an Kindertageseinrichtungen, soweit Gemeinden, Landkreise, Verwaltungsgemeinschaften und kommunale Zweckverbände die Investitionskosten unmittelbar oder in Form eines Investitionskostenzuschusses tragen. 2Die Gewährung von Finanzhilfen setzt zudem voraus, dass die Kindertageseinrichtung nach Art. 19 förderfähig ist. 3Sie beschränken sich auf den nach Art. 7 anerkannten Bedarf.“

24.
In Art. 28 Satz 2 werden nach dem Wort „nach“ die Worte „§ 45 SGB VIII und“ eingefügt.

25.
Im 5. Teil wird folgender Abschnitt 4 angefügt:

„Abschnitt 4

Datenschutz


Art. 28a

Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von Daten

(1) Die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung von personenbezogenen Daten ist zulässig, wenn dies zur Erfüllung einer Aufgabe oder für eine Förderung nach diesem Gesetz erforderlich ist oder der Betroffene eingewilligt hat.

(2) Datenschutzrechtliche Regelungen in anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.“

26.
Art. 30 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 Nrn. 3 und 4 erhalten folgende Fassung:

„3.
Näheres über die zusätzlichen Leistungen nach Art. 20 Nr. 3 und Art. 23,

4.
das Abrechnungsverfahren einschließlich Buchungszeitfaktoren (Art. 21 Abs. 4 Satz 6) und das Verfahren bei Elternbeitragsfreiheit,“.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Träger“ die Worte „, Vertreter der freien und gewerblichen Träger“ eingefügt.

c)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Für Festlegungen nach Satz 1 Nr. 3 hinsichtlich zusätzlicher Leistungen nach Art. 23 und für Festlegungen nach Satz 1 Nr. 4 ist Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen herzustellen.“


§ 2

(1) 1Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

1.
§ 1 Nr. 16 Buchst. b am 1. September 2013 und

2.
§ 1 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb am 1. Januar 2015

in Kraft.

(2) Der auf das Kindergartenjahr 2012/2013 folgende Bewilligungszeitraum beginnt am 1. September 2013 und endet am 31. Dezember 2014.

(3) Für Großtagespflegestellen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehen, findet Art. 9 Abs. 2 Satz 3 des Bayerischen Gesetzes zur Bildung, Erziehung und Betreuung von Kindern in Kindergärten, anderen Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege (Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz – BayKiBiG) vom 8. Juli 2005 (GVBl S. 236, BayRS 2231-1-A), in der am 1. Januar 2013 geltenden Fassung bis zum Ablauf des 31. August 2013 keine Anwendung.

(4) Mit Ablauf des 31. Juli 2013 tritt Art. 7 Satz 5 BayKiBiG in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung außer Kraft.

(5) Für Maßnahmen, für die vor dem 1. September 2012 eine Zuweisung bewilligt oder einem vorzeitigen Maßnahmebeginn zugestimmt worden ist, gilt Art. 27 in der bisherigen Fassung, soweit zuweisungsfähige Kosten vor dem 22. Juni 2012 bereits angefallen sind.

München, den 11. Dezember 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r