Fundstelle GVBl. 2012 S. 673

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): c05f386fabb95a1fa02f497c1f3b5b20f060b9e9bfb8b6134399c24710529a69

Verordnung

211-3-I

  • Verwaltung
  • Personenstandswesen, Namensrecht
211-3-I

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zum Vollzug des Personenstandsgesetzes


Vom 28. November 2012


Auf Grund von § 74 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 des Personenstandsgesetzes (PStG) vom 19. Februar 2007 (BGBl I S. 122), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2010 (BGBl I S. 2255), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 3a der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2012 (GVBl S. 282), und Art. 10 Abs. 3 Nrn. 2 und 3 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) vom 8. Juli 2008 (GVBl S. 344, BayRS 2111I), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 710, ber. 2012, 44), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zum Vollzug des Personenstandsgesetzes (BayRS 211-3-I), zuletzt geändert durch § 9 der Verordnung vom 25. Mai 2009 (GVBl S. 221), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Verordnung zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AVPStG)“.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „des“ durch das Wort „der“ ersetzt.

b)
In Abs. 1 werden die Worte „von der für den Standesamtsbezirk zuständigen Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft“ durch die Worte „vom Rechtsträger des Standesamts durch Verwaltungsakt“ ersetzt.

c)
Abs. 2 bis 4 werden durch folgende neue Abs. 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die Bestellung der Standesbeamten erfolgt durch Aushändigung einer Urkunde und ist der unteren Aufsichtsbehörde anzuzeigen.

(3) Zu Standesbeamten sind in der Regel Beamte zu bestellen.“

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Bestellungsvoraussetzungen“.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden nach den Worten „Zum Standesbeamten“ die Worte „oder zur Standesbeamtin“ eingefügt.

bb)
Es wird folgende neue Nr. 1 eingefügt:

„1.
zum Rechtsträger des Standesamts in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis steht,“.

cc)
Die bisherige Nr. 1 wird Nr. 2 und erhält folgende Fassung:

„2.
als Beamter oder Beamtin die Qualifikationsprüfung für den Einstieg in der dritten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen, fachlicher Schwerpunkt nichttechnischer Verwaltungsdienst, nach den Vorgaben des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571) in der jeweils geltenden Fassung bestanden oder als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerin die Fachprüfung des Angestelltenlehrgangs II der Bayerischen Verwaltungsschule mit Erfolg abgelegt hat,“.

dd)
Die bisherige Nr. 2 wird Nr. 3.

ee)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4 und erhält folgende Fassung:

„4.
mindestens drei Monate bei einem Standesamt entweder als Sachbearbeiter oder Sachbearbeiterin oder zur Einweisung tätig gewesen ist.“

c)
Abs. 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

„(2) Für Landkreise und kreisfreie Gemeinden kann die obere Aufsichtsbehörde, für die übrigen Gemeinden und die Verwaltungsgemeinschaften die untere Aufsichtsbehörde in begründeten Einzelfällen Ausnahmen von den Erfordernissen nach Abs. 1 Nrn. 2 und 3 zulassen.

(3) 1Gemeinden können ihre Bürgermeister und Verwaltungsgemeinschaften die Bürgermeister ihrer Mitgliedsgemeinden zu Standesbeamten bestellen, auch wenn sie die Bestellungsvoraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllen, sofern ihr Aufgabenbereich als Standesbeamte auf die Vornahme von Eheschließungen und Begründungen von Lebenspartnerschaften beschränkt wird. 2Sie sind befugt, im Zusammenhang mit der Eheschließung und der Begründung der Lebenspartnerschaft sowohl erforderliche Beurkundungen und Eintragungen im Eheregister und im Lebenspartnerschaftsregister vorzunehmen als auch erstmals Personenstandsurkunden auszustellen sowie Namenserklärungen anlässlich der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft und darauf bezogene Anschlusserklärungen zu beglaubigen oder zu beurkunden. 3Die bestellten Bürgermeister sollen zeitnah zu ihrer Bestellung eine personenstandsrechtliche Kurzschulung besuchen.“

4.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Widerruf und Erlöschen der Bestellung, Verfahren und Rechtsfolgen bei nichtiger oder zurückgenommener Bestellung“.

b)
Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) 1Die Bestellung der Standesbeamten kann jederzeit schriftlich widerrufen werden. 2Erweist sich ein Standesbeamter oder eine Standesbeamtin fachlich oder persönlich als ungeeignet, ist die Bestellung unverzüglich zu widerrufen; dies gilt insbesondere, wenn er oder sie

1.
während eines zusammenhängenden Zeitraums von mehr als einem Jahr keine Beurkundung in einem Personenstandsregister mehr vorgenommen oder

2.
während eines Zeitraums von fünf Jahren nicht im erforderlichen Maß an Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte teilgenommen hat.

3Satz 2 Halbsatz 2 gilt nicht für nach § 2 Abs. 3 Satz 1 bestellte Bürgermeister.

(2) Die Bestellung der Standesbeamten erlischt, wenn die Standesbeamten aus dem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis zu ihrem Dienstherrn oder Arbeitgeber ausscheiden.“

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte „eines Bürgermeisters, dessen Aufgabenbereich auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt ist,“ werden durch die Worte „der Bürgermeister nach § 2 Abs. 3 Satz 1“ und das Wort „seiner“ durch das Wort „ihrer“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Bestellung der ersten Bürgermeister gilt im Fall ihrer Wiederwahl bis zur neuerlichen Entscheidung über die Bestellung durch das zuständige kommunale Gremium fort.“

d)
Es werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:

„(4) 1Die Nichtigkeit einer Bestellung ist von Amts wegen festzustellen. 2Die Feststellung der Nichtigkeit und die Rücknahme einer Bestellung bedürfen der Schriftform. 3Ist eine Bestellung nichtig oder ist sie mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, so gilt der oder die Bestellte bis zur Feststellung der Nichtigkeit nach Satz 1 oder bis zur Rücknahme nach Art. 48 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes bei der Vornahme von Amtshandlungen als Standesbeamter oder Standesbeamtin.

(5) Widerruf, Erlöschen, Feststellung der Nichtigkeit und Rücknahme der Bestellung sowie die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen für Standesbeamte sind der unteren Aufsichtsbehörde anzuzeigen.“

5.
§§ 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„§ 4
Leitung des Standesamts

(1) Für jedes Standesamt ist einer der Standesbeamten zum Leiter des Standesamts und ein weiterer zu dessen Stellvertreter zu ernennen.

(2) § 1 Abs. 2 und § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 4 Satz 2 und Abs. 5 gelten entsprechend.

§ 5
Bezeichnung des Standesamts

1Das Standesamt führt als Bezeichnung

1.
in den Fällen von Art. 2 Abs. 2 und Art. 3 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Personenstandsgesetzes (AGPStG) den Namen der Gemeinde in amtlicher Schreibweise, in der der Amtssitz des Standesamts liegt,

2.
in den Fällen des Art. 2 Abs. 1 AGPStG den Namen des Landkreises.

2Abweichend von Satz 1 kann die untere Aufsichtsbehörde mit Zustimmung der oberen Aufsichtsbehörde eine Orts- oder Regionalbezeichnung als Bezeichnung des Standesamts bestimmen.“

6.
§ 6 wird aufgehoben.

7.
Der bisherige § 9 wird § 6; Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) Bestellungen von Bürgermeistern, deren Aufgabenbereich als Standesbeamte auf die Vornahme von Eheschließungen beschränkt ist, umfassen ab 1. Januar 2013 auch die Vornahme von Begründungen von Lebenspartnerschaften.“


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

München, den 28. November 2012

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister