Fundstelle GVBl. 2012 S. 678

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Verordnung

601–2–F

  • Finanzwesen
  • Finanzverwaltung und Finanzausgleich
  • Steuerverwaltung
601–2–F

Fünfte Verordnung zur
Änderung der
Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten
in der Bayerischen Steuerverwaltung

Vom 4. Dezember 2012


Auf Grund von § 17 Abs. 2 Sätze 3 und 4 des Gesetzes über die Finanzverwaltung (Finanzverwaltungsgesetz – FVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl I S. 846, ber. S. 1202), zuletzt geändert durch Art. 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl I S. 1768), in Verbindung mit § 4 Nr. 2 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. Juni 2012 (GVBl S. 282), erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über Organisation und Zuständigkeiten in der Bayerischen Steuerverwaltung (ZustVSt) vom 1. Dezember 2005 (GVBl S. 596, BayRS 601-2-F), zuletzt geändert durch Verordnung vom 6. Januar 2011 (GVBl S. 44), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 wird folgende neue Nr. 3 eingefügt:

„3.
Erhebung:

Die Erhebung umfasst die Führung der Kassengeschäfte. Ausgenommen sind die Vollstreckung, die Stundung und der Erlass von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis, die Aussetzung der Vollziehung sowie die Anrechnung von Steuerabzugsbeträgen nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG.“

b)
Die bisherige Nr. 3 wird Nr. 4; die Worte „§ 5 und nach §§ 7 bis 14 Außensteuergesetz und § 3 Nr. 41 EStG in Verbindung mit“ werden durch die Worte „§ 5 Abs. 3 Außensteuergesetz in Verbindung mit § 18 Außensteuergesetz, nach“ ersetzt.

c)
Die bisherigen Nrn. 4 bis 6 werden Nrn. 5 bis 7.

2.
Anlage 3 wird wie folgt geändert:

a)
Die Lfd. Nr. 14 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchst. e werden in Spalte 3 die Worte „mit Investment-Sondervermögen“ gestrichen.

bb)
In Spalten 3 und 4 wird folgender neuer Buchst. f eingefügt:

Spalte 3
Spalte 4
f)
Besteuerung der Investmentvermögen
alle Finanzämter des Freistaates Bayern
“.

cc)
Die bisherigen Buchst. f bis j in Spalte 3 werden Buchst. g bis k.

dd)
In Spalten 3 und 4 wird folgender neuer Buchst. l eingefügt:

Spalte 3
Spalte 4
l)
Besteuerung von Sportwetten nach § 17 Abs. 2 RennwLottG
alle Finanzämter des Freistaates Bayern
“.

ee)
Die bisherigen Buchst. k bis n in Spalte 3 werden Buchst. m bis p.

b)
In der Lfd. Nr. 33 werden in Spalte 4 Buchst. a das Wort „Fürth,“, das Wort „Hersbruck,“ und die Worte „Nürnberg-Nord, Nürnberg-Süd, Zentralfinanzamt Nürnberg,“ gestrichen.

c)
In der Lfd. Nr. 37 werden in Spalte 4 Buchst. g das Komma und das Wort „Waldsassen“ gestrichen.

d)
In der Lfd. Nr. 38 wird in Spalten 3 und 4 folgender Buchst. c angefügt:

Spalte 3
Spalte 4
c)
Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens
Coburg, Lichtenfels, Schweinfurt
“.

e)
In der Lfd. Nr. 39 werden in Spalte 4 Buchst. i das Wort „Coburg,“ sowie das Wort „Lichtenfels“ gestrichen und das Wort „Waldsassen“ angefügt.

f)
Die Lfd. Nr. 42 wird wie folgt geändert:

aa)
In Spalten 3 und 4 wird folgender neuer Buchst. h eingefügt:

Spalte 3
Spalte 4
h)
Erhebung
Bayreuth, Kulmbach, Wunsiedel
“.

bb)
Die bisherigen Buchst. h bis i werden Buchst. i bis j.

g)
Es wird folgende Lfd. Nr. 45 eingefügt:

Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Spalte 4
45
Lichtenfels
a)
Erhebung
Bamberg, Coburg, Forchheim, Kronach
“.

h)
Es wird folgende Lfd. Nr. 51 eingefügt:

Spalte 1
Spalte 2
Spalte 3
Spalte 4
51
Hersbruck
a)
Durchführung des Gesetzes zur Schätzung des landwirtschaftlichen Kulturbodens
Fürth, Nürnberg-Nord, Nürnberg-Süd, Zentralfinanzamt Nürnberg


“.

i)
In der Lfd. Nr. 58 wird in Spalte 4 Buchst. g vor den Worten „Lohr a. Main“ das Wort „Kitzingen,“ eingefügt.

j)
In der Lfd. Nr. 59 wird in Spalte 4 Buchst. g das Wort „Bamberg,“ gestrichen.

k)
In der Lfd. Nr. 64 wird in Spalten 3 und 4 Buchst. h aufgehoben.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

München, den 4. Dezember 2012

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister