Fundstelle GVBl. 2012 S. 686

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Gesetz

2032-1-1-F, 2030-1-1-F, 762-6-F, 630-2-19-F, 630-1-F, 2020-8-I, 762-7-F, 2230-7-1-UK, 2230-7-1-1-UK
630-2-19-F

Gesetz
über die Feststellung des Haushaltsplans
des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2013 und 2014
(Haushaltsgesetz 2013/2014 – HG 2013/2014)

Vom 18. Dezember 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


Art. 1

Feststellung des Haushaltsplans

Der diesem Gesetz als Anlage beigefügte Haushaltsplan des Freistaates Bayern für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 wird in Einnahmen und Ausgaben

1.
für das Haushaltsjahr 2013 auf 47 376 313 300 € und

2.
für das Haushaltsjahr 2014 auf 48 965 561 500 €

festgestellt.


Art. 2

Kreditermächtigungen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für Investitionen folgende Kredite am Kreditmarkt aufzunehmen:

1.
im Haushaltsjahr 2013 bis zur Höhe von Null €,

2.
im Haushaltsjahr 2014 bis zur Höhe von Null €,

3.
die in den vorausgegangenen Haushaltsjahren genehmigten Kreditmittel, soweit sie bis zum Ablauf des Haushaltsjahres 2012 nicht aufgenommen wurden und zur Deckung noch benötigt werden.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zweckgebundene Darlehen aus Mitteln des Bundes, die zur Förderung des Städtebaus gewährt werden, bis zu folgender Höhe aufzunehmen:

1.
im Haushaltsjahr 2013 bis zur Höhe von 150 000 €,

2.
im Haushaltsjahr 2014 bis zur Höhe von 150 000 €.

2Diese Ermächtigung erhöht oder vermindert sich insoweit, als die zur Verfügung gestellten zweckgebundenen Darlehen die im Haushalt veranschlagten Beträge überschreiten oder hinter ihnen zurückbleiben.

(3) 1Die Kreditermächtigung des Abs. 1 erhöht sich um die Beträge, die bei den Kapiteln 13 06 und 13 60 im betreffenden Haushaltsjahr zur Tilgung von Krediten am Kreditmarkt sowie zur Kursstützung von Staatsanleihen erforderlich sind; sie erhöht sich ferner um die Beträge, die zur Umfinanzierung von Krediten auf Grund längerer Laufzeiten oder sonstiger günstigerer Bedingungen notwendig werden. 2Das Staatsministerium der Finanzen darf im Rahmen von Kreditfinanzierungen ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. 3Die Ermächtigung nach Satz 1 Halbsatz 1 vermindert sich

1.
im Jahr 2013 um 520 000 000 €,

2.
im Jahr 2014 um 540 000 000 €

(Nettotilgung).

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, ab November eines Haushaltsjahres im Vorgriff auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres Kredite bis zur Höhe von zwei v.H. des in Art. 1 für das laufende Jahr festgestellten Betrags aufzunehmen. 2Die nach Satz 1 aufgenommenen Kredite sind auf die Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(5) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zur vorübergehenden Verstärkung der Betriebsmittel des Staates Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von acht v.H. des festgestellten Haushaltsvolumens aufzunehmen. 2Über diesen Betrag hinaus kann das Staatsministerium der Finanzen weitere Kassenverstärkungskredite aufnehmen, soweit es von der Kreditermächtigung nach Abs. 1 keinen Gebrauch macht.


Art. 3

Konjunkturpolitisch bedingte Maßnahmen

(1) Die Staatsregierung kann bei einer allgemeinen Abschwächung der Wirtschaftstätigkeit gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft in Verbindung mit § 14 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft zusätzliche Ausgaben beschließen, wenn und soweit hierfür zusätzliche Finanzhilfen des Bundes gemäß Art. 104b Abs. 1 Nr. 1 des Grundgesetzes zur Abwehr einer Störung des gesamtwirtschaftlichen Gleichgewichts zur Verfügung stehen.

(2) Soweit die in Abs. 1 genannten Mittel zur Leistung von zusätzlichen Ausgaben gemäß § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Förderung der Stabilität und des Wachstums der Wirtschaft nicht ausreichen, wird das Staatsministerium der Finanzen ermächtigt, über die in Art. 2 erteilten Kreditermächtigungen hinaus Kredite bis zur Höhe von 100 000 000 € aufzunehmen.

(3) 1Im Fall einer die volkswirtschaftliche Leistungsfähigkeit übersteigenden Nachfrageausweitung kann die Staatsregierung das Staatsministerium der Finanzen ermächtigen, die Verfügung über bestimmte Ausgabemittel, den Beginn von Baumaßnahmen und das Eingehen von Verpflichtungen zulasten künftiger Haushaltsjahre von seiner Einwilligung abhängig zu machen. 2Das Staatsministerium der Finanzen hat die dadurch nach Ablauf eines Haushaltsjahres frei gewordenen Mittel, soweit sie nicht zur Verminderung des Kreditbedarfs verwendet werden können, einer Ausgleichsrücklage zuzuführen.


Art. 4

Haushaltswirtschaftliche Sperren

(1) Die Staatsregierung kann das Staatsministerium der Finanzen, unbeschadet seiner Befugnisse gemäß Art. 41 BayHO, ermächtigen, im Benehmen mit dem Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags zur Erwirtschaftung der bei Kap. 13 03 Tit. 972 01 veranschlagten Minderausgabe die Ausgabemittel im erforderlichen Umfang zu kürzen oder zu sperren.

(2) Nach Abs. 1 und nach Art. 41 BayHO gesperrte Beträge sind in der Haushaltsrechnung als Minderausgabe nachzuweisen.

(3) Daneben sind aus Bundesmitteln finanzierte Ausgaben zu sperren, soweit auf Grund von Etatentscheidungen des Bundes absehbar ist, dass gegenüber den Ansätzen im Haushaltsplan geringere Bundesmittel eingehen werden.


Art. 5

Änderung der Bayerischen Haushaltsordnung

Art. 18 Abs. 1 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern – Bayerische Haushaltsordnung – BayHO – (BayRS 6301F), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 150), wird wie folgt geändert:

1.
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

2.
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die Verschuldung am Kreditmarkt ist bis 2030 abzubauen; die konjunkturelle Entwicklung ist dabei zu berücksichtigen.“


Art. 6

Bewirtschaftung der Personalausgaben, Stellenbesetzung

(1) 1Bei der Bewirtschaftung der Personalausgaben sind die Verwaltungen an die Stellenpläne für planmäßige Beamte und Richter, Beamte und Richter auf Zeit, Beamte und Richter auf Probe (Titel 422 01 bis 422 06 und Titel 422 11 bis 422 15), für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25), für abgeordnete Beamte und Richter (Titel 422 31 bis 422 35), sowie für Arbeitnehmer (Titel 428 01 bis 428 07) gebunden. 2Bei der Bewirtschaftung der Stellenpläne und der Personalausgaben sind neben den folgenden Abs. die Nrn. 2 und 3 der Durchführungsbestimmungen verbindlich zu beachten.

(2) 1Die im Haushaltsplan 2013 neu ausgebrachten Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer dürfen nicht vor dem 1. Oktober 2013 und die im Haushaltsplan 2014 neu ausgebrachten Stellen nicht vor dem 1. Oktober 2014 besetzt werden; das Staatsministerium der Finanzen kann in besonderen Einzelfällen Ausnahmen zulassen. 2Frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer dürfen frühestens nach Ablauf von drei Monaten vom Tag des Freiwerdens an besetzt werden (Wiederbesetzungssperre); dies gilt auch für Stellen in Titelgruppen und für Stellen, die bei den Titeln 428 21 und 428 22 veranschlagt sind; für institutionell geförderte Zuwendungsempfänger gilt die Wiederbesetzungssperre sinngemäß. 3Satz 2 gilt nicht bei einer Neueinstellung eines schwerbehinderten Menschen. 4Die zuständige oberste Dienstbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen in besonderen Fällen Ausnahmen von Satz 2 zulassen. 5Abweichend von Art. 50 Abs. 1 Satz 2 BayHO können in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 kw-Vermerke, die im Rahmen der Neugliederung der Geschäftsbereiche oder der Verwaltungsreform auszubringen sind, mit einer zeitlichen Einschränkung versehen werden.

(3) Bei der Stellenbesetzung ist Folgendes zu beachten:

1.
Innerhalb der einzelnen Haushaltskapitel können, soweit und solange dienstliche Bedürfnisse es erfordern, die im Haushaltsplan ausgebrachten Planstellen und Stellen nach folgenden Maßgaben auch anderweitig besetzt werden:

a) 
1Freie und besetzbare Planstellen und andere Stellen können wie folgt besetzt werden:

aa)
Stellen für planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.)

durch planmäßige Beamte oder Richter (Titel 422 0.),

durch Beamte oder Richter auf Zeit, durch Beamte oder Richter auf Probe sowie durch abgeordnete Beamte oder Richter (Titel 422 3.),

durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25),

durch Arbeitnehmer (Titel 428 0., 428 2. und 428 30) oder

durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.).

bb)
Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25)

durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst mit gleichem oder niedrigerem Anwärtergrundbetrag (Art. 77 BayBesG),

in Kapitel 03 18 durch Polizeioberwachtmeister der BesGr A 5 oder

durch Dienstanfänger.

cc)
Stellen für Arbeitnehmer (Titel 428 0.)

durch Arbeitnehmer (Titel 428 0.),

durch Arbeitnehmer (Titel 428 2.),

durch Arbeitnehmer für sonstige Hilfsleistungen und dergleichen (Titel 428 1.) oder

durch Auszubildende.

2Die in Satz 1 genannten Stellenbesetzungen dürfen nur mit Beschäftigten gleicher oder niedrigerer Besoldungs- oder Entgeltgruppen vorgenommen werden; bei der Besetzung von Stellen für planmäßige Beamte durch Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Titel 422 21 bis 422 25) sind für die zu besetzenden Planstellen die Eingangsämter maßgebend, in die die Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes voraussichtlich eintreten. 3Planstellen mit einer Amtszulage (Art. 34 Abs. 1 BayBesG), mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen (Art. 34 Abs. 2 BayBesG), mit einer besonderen Amtszulage (Art. 27 Abs. 3 BayBesG) und/oder mit einer besonderen Zulage für Richter (Art. 56 BayBesG) gelten als eigene Besoldungsgruppe. 4Gleiches gilt für Planstellen mit einer Stellenzulage (Art. 51 BayBesG), soweit der Ausweis der Stellenzulage im Haushaltsplan durch Gesetz oder Rechtsverordnung vorgeschrieben ist. 5Planstellen derselben Besoldungsgruppe mit einer Amtszulage oder mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen gelten bei der Stellenverrechnung als gleichwertig; dies gilt nicht, wenn Planstellen sowohl mit einer Amtszulage als auch mit einer Zulage für besondere Berufsgruppen ausgebracht sind. 6Soweit gemäß Satz 1 Doppelbuchst. aa Planstellen der Titel 422 0. durch Arbeitnehmer (Titel 428 30) besetzt werden, sind die Ausgaben bei Titel 428 07 nachzuweisen.

b)
Ein Beamter, der vom Landtag auf Grund der Verfassung oder auf Grund eines Landesgesetzes gewählt wurde, kann nach dem Ende seiner Amtszeit bis zur Einweisung in eine für ihn geeignete Planstelle auf einer Planstelle niedrigerer Wertigkeit, mindestens jedoch der Besoldungsgruppe A13, verrechnet werden.

c)
1Auf Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst bzw. auf Stellen für Polizeivollzugsbeamte in Ausbildung (Titel 422 21 bis 422 25) dürfen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen bis zur Bekanntmachung des nächsten Haushaltsgesetzes Beamte auf Probe oder Beamte auf Lebenszeit im jeweiligen Eingangsamt verrechnet werden. 2Die Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen ist nicht erforderlich, wenn die Verrechnung sechs Monate nicht überschreitet und die dadurch entstehenden Mehrkosten an geeigneter Stelle bei den Personalausgaben des entsprechenden Einzelplans zusätzlich eingespart werden.

d)
1Von den Stellenplänen für tarifliche Arbeitnehmer darf vorübergehend nur dann abgewichen werden, wenn Höhergruppierungen von Arbeitnehmern auf Grund für den Freistaat Bayern verbindlicher, im Lauf des Haushaltsjahres in Kraft tretender neuer Tarifverträge durchzuführen sind. 2Nach Möglichkeit sind hierfür jedoch besetzbare freie Stellen zu verwenden. 3In der Aufzeichnung über die Stellenbesetzung ist die höhere Eingruppierung unter Hinweis auf den entsprechenden Tarifvertrag zu vermerken.

e)
Nr. 3 der Durchführungsbestimmungen zum Haushaltsgesetz bleibt unberührt.

2.
Beamte, die auf Grund des Art. 53 BayBesG (Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen) oder Art. 54 BayBesG (Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amts) Besoldung entsprechend einer höheren Besoldungsgruppe erhalten, sind, soweit im Haushaltsplan nichts anderes bestimmt ist, in eine Planstelle dieser Besoldungsgruppe einzuweisen.

3.
1Beamte oder Arbeitnehmer, die auf Grund gesetzlicher oder tariflicher Vorschrift für ihre Person betragsmäßig dauerhaft Besoldung oder Entgelte einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe erhalten, sind in die nächste besetzbar werdende (Plan-) Stelle dieser oder einer höheren Besoldungs- oder Entgeltgruppe einzuweisen. 2Für den Ausgleich von Amtszulagen, Zulagen für besondere Berufsgruppen und besonderen Amtszulagen gilt Entsprechendes. 3Satz 1 gilt nicht für Zulagen gemäß Art. 57 BayBesG.

4.
1Nr. 3 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmern höherwertige Tätigkeiten übertragen werden sollen und dadurch tarifrechtliche Ansprüche auf Höhergruppierung begründet werden oder bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L eine Zulage zu zahlen ist. 2Dies gilt jedoch nicht bei einer vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach § 14 TV-L für die Zeit der Vertretung eines erkrankten Bediensteten, für die Zeit der Vertretung einer Bediensteten, die den Beschäftigungsverboten nach dem Mutterschutzgesetz unterliegt, oder für die Zeit der vollumfänglichen Urlaubsvertretung.

5.
Wird einem Bediensteten Elternzeit gewährt, kann zur Überbrückung eines unabweisbaren Aushilfsbedarfs das ganze oder teilweise freie Stellengehalt der betreffenden Stelle für die Beschäftigung von Aushilfskräften verwendet werden.

6.
1Wird eine Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen der § 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 BayMuttSchV vorzeitig beendet, so ist die Beamtin während der Schutzfristen in eine zur Verrechnung ihrer Bezüge geeignete freie und besetzbare Planstelle ihrer Verwaltung einzuweisen. 2Bis zu einer Einweisung in eine geeignete freie und besetzbare Planstelle ist die Beamtin während der Schutzfristen auf einer freien und besetzbaren Planstelle einer um bis zu vier Besoldungsgruppen niedrigeren Besoldungsgruppe zu führen. 3Ist eine Einweisung im Sinn der Sätze 1 und 2 mangels freier und besetzbarer Planstellen oder auf Grund einer geplanten zwingend notwendigen Inanspruchnahme der Planstellen nicht möglich und wurde die Beamtin während der Elternzeit auf einer Leerstelle geführt, kann die Beamtin vorübergehend, maximal für die Dauer der Schutzfristen, weiterhin auf der Leerstelle geführt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten für Arbeitnehmerinnen entsprechend.

7.
Im Übrigen sind Abweichungen bei der Stellenbesetzung nur in besonderen unvorhergesehenen und unabweisbaren Einzelfällen mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen kostenneutral möglich.

(4) 1In den Kapiteln 15 06 bis 15 27, 15 32 bis 15 48, dem Kapitel 15 50 sowie in den Kapiteln 15 59 bis 15 64 können die Hochschulen und das Elitenetzwerk Bayern innerhalb ihres jeweiligen Kapitels die Wertigkeiten der ausgebrachten (Plan-) Stellen für Forschung und Lehre neu festsetzen, soweit sie frei sind oder frei werden und ein unabweisbarer Bedarf hierfür besteht. 2Veränderungen im Bereich der (Plan) Stellen für die Hochschulverwaltung bedürfen der vorherigen Zustimmung durch das Staatsministerium der Finanzen. 3Aus den abweichend vom Stellenplan neu festgesetzten Wertigkeiten dürfen sich keine höheren Personalkosten ergeben, als es dem Gegenwert der umgewandelten Stellen entspricht. 4Im Benehmen mit der jeweiligen Hochschule können Stellen nach Kapitel 15 28 bzw. 15 49 umgesetzt und vom Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst den vorgenannten Kapiteln zur Abdeckung eines unabweisbaren Personalbedarfs zugewiesen werden. 5Hierbei können die Stellenwertigkeiten kostenneutral neu festgelegt werden. 6Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel die Wertigkeiten der in Kapitel 13 30 Titelgruppe 56 und Kapitel 15 06 Titelgruppe 86 ausgebrachten (Plan-) Stellen kostenneutral neu festzusetzen.

(5) 1Sind im Vollzug von Art. 25 Abs. 1 und 6 des Gesetzes über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen Beamte oder Arbeitnehmer in den Staatsdienst zu übernehmen, so gelten die dafür erforderlichen (Plan-) Stellen zusätzlich in der entsprechenden Wertigkeit für die Dauer von zwei Jahren als im Staatshaushalt bewilligt. 2Nach diesem Zeitraum sind diese Beschäftigten in andere geeignete, freie und besetzbare (Plan) Stellen einzuweisen. 3Soweit bei der entsprechenden Verwaltung hierfür keine geeigneten (Plan) Stellen zur Verfügung stehen, gelten Leerstellen der entsprechenden Wertigkeit als bewilligt; Art. 50 Abs. 5 BayHO ist entsprechend anzuwenden.

(6) 1Im Rahmen des Bayerischen Genomforschungsnetzwerks, des Biosystemforschungsnetzwerks einschließlich Kernzentrum, des Bayerischen Forschungsnetzwerks Immuntherapie, des Professorinnenprogramms, des Energiecampus Nürnberg, des Technologietransfers, des Wettbewerbs „Aufstieg durch Bildung: offene Hochschulen“, des „gemeinsamen Programms des Bundes und der Länder für bessere Studienbedingungen und mehr Qualität in der Lehre“ und zur Einrichtung von Projekten in den drei Förderlinien im Rahmen der Exzellenzinitiative wird das Staatsministerium der Finanzen zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer ermächtigt. 2Die Stellen erhalten den Vermerk „kw mit Auslaufen der Finanzierung“. 3Im Fall der Exzellenzinitiative können gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 geschaffenen Planstellen bzw. Stellen auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird zur Schaffung von Planstellen und Stellen für Arbeitnehmer aus Zuwendungen Dritter und aus Studienbeiträgen bis zu 75 v.H. des Beitragsaufkommens ermächtigt. 2Diese Stellen dürfen nur so lange in Anspruch genommen werden, als die Personalaufwendungen (im Fall von Planstellen grundsätzlich mit Versorgungszuschlag) aus Studienbeiträgen finanziert werden können oder von dritter Seite erstattet werden und die Anschlussfinanzierung gesichert ist. 3Gesetzliche und arbeitsvertraglich vereinbarte Beihilfeleistungen für Beamte und Arbeitnehmer auf nach Satz 1 geschaffenen Planstellen bzw. Stellen können abweichend von Satz 2 auch zulasten der Beihilfeansätze bei Kapitel 15 02 Titelgruppe 61 bis 65 gewährt werden, wenn die betreffenden Dienststellen im Gegenzug einen Beitrag in Höhe des Durchschnittsbetrags der jährlichen Beihilfe- und Verwaltungsaufwendungen pro Beihilfeanspruch an den Staatshaushalt abführen; das Staatsministerium der Finanzen teilt den betroffenen Dienststellen die nach den Aufwendungen des Vorjahres zu bestimmenden Beträge mit. 4Auf diesen Stellen geführtes Lehrpersonal hat grundsätzlich die volle Lehrverpflichtung zu erbringen.

(8) 1Zuschläge zur Sicherung der Funktions- und Wettbewerbsfähigkeit gemäß Art. 60 BayBesG sowie Anwärtersonderzuschläge gemäß Art. 78 BayBesG dürfen nur geleistet werden, soweit hierfür im Haushaltsplan Ausgabemittel veranschlagt sind. 2In den Haushaltsjahren 2013 und 2014 sind für Zuschläge gemäß Art. 60 BayBesG Ausgabemittel für 196 Vergabemöglichkeiten veranschlagt; Ausgabemittel für Zuschläge gemäß Art. 78 BayBesG sind nicht veranschlagt.

(9) 1Die im Haushaltsplan 2013 im Rahmen der Reduzierung der Arbeitszeit der Beamten neu ausgebrachten, in der jeweiligen Überschrift der Erläuterungen mit dem Klammerzusatz „(Arbeitszeitverkürzung)“ gekennzeichneten, Stellen dürfen abweichend von Abs. 2 Satz 1 ab 1. August 2013 in Anspruch genommen werden. 2Abweichend von Satz 1 können die Stellen kostenneutral auch früher in Anspruch genommen werden; die abweichende Inanspruchnahme bedarf der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen.

(10) Die im Haushaltsplan 2013 im Rahmen des Neuen Dienstrechts in Bayern kostenwirksam gehobenen Stellen dürfen erst ab 1. Juli 2013 in ihrer neuen Wertigkeit in Anspruch genommen werden.

(11) Das Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Staatsministerium der Finanzen kostenneutral bis zu 50 (Plan-)Stellen innerhalb des Einzelplans 08 in das Kapitel 08 20 zur Errichtung eines Kompetenzzentrums für Ernährung umzusetzen, das verwaltungsmäßig in die Landesanstalt für Landwirtschaft eingebunden ist.

(12) Art. 68 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BayBesG sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass jeweils an die Stelle des Betrags „12 200 000 €“ der Betrag „8 800 000 €“ und an die Stelle des Vomhundertsatzes „0,2“ der Vomhundertsatz „0,14“ tritt.

(13) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Ausbau der bayerischen Hochschulen zulasten der bei Kapitel 15 06 Titelgruppe 86 zusätzlich eingehenden Bundesmittel bis zu 400 (Plan-) Stellen zu schaffen. 2Hierbei kann eine abweichende Besetzbarkeit festgelegt werden. 3Die Stellen erhalten den Vermerk „200 Stellen kw zum 01.04.2023, 200 Stellen kw zum 01.04.2024“.

(14) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, aus den bei Kap. 15 70 Tit. 633 01 und Tit. 637 01 veranschlagten Mitteln (Plan-)Stellen zur Verstaatlichung des Glasmuseums Frauenau sowie des Porzellanikons in Selb und Hohenberg an der Eger zu schaffen. 2Eine Ausweitung des Stellenbestands ist hierdurch nicht möglich.

(15) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit den betroffenen Ressorts, zur Deckung des personellen Bedarfs in den Rechenzentren Nord und Süd sowie bei den Regierungen zur Einführung und für den Betrieb der elektronischen Akte (Plan-) Stellen aus den Einzelplänen 02 bis 15 in die Kapitel 03 07, 03 08 und 06 04 umzusetzen und bei Bedarf kostenneutral umzuwandeln. 2Die (Plan-) Stellen können mit einem Vermerk versehen werden, der eine Rückumsetzung und/oder kostenneutrale Rückumwandlung vorsieht.


Art. 6a

Sperre frei werdender Stellen bis 1997

(entfallen)


Art. 6b

Sperre frei werdender Stellen ab 2005

(1) 1In den Jahren 2005 bis 2019 sind 9 000 frei werdende Stellen für Beamte, Richter und Arbeitnehmer zu sperren (einschließlich der Stellen bei Titel 428 21, der Stellen bei Titel 428 22 des Einzelplans 08 und der Stellen bei Titelgruppen der Einzelpläne 03B und 12), und zwar je 750 Stellen in den Jahren 2005 bis 2008, je 600 Stellen in den Jahren 2009 bis 2014 und je 480 Stellen in den Jahren 2015 bis 2019. 2Die Jahresraten können unbegrenzt überschritten, jedoch jeweils nur um bis zu 75 Stellen unterschritten werden. 3Die Gesamtunterschreitung darf zu keinem Zeitpunkt mehr als 450 Stellen betragen. 4Sie muss spätestens im Jahr 2019 ausgeglichen werden. 5In die Sperre nicht einbezogen werden Stellen für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst und Auszubildende sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen.

(2) Der Ausschuss für Staatshaushalt und Finanzfragen des Landtags verteilt die Sperre nach Vorlage eines Berichts der Staatsregierung auf die Einzelpläne; der Bericht ist für jedes Jahr gesondert bis spätestens 1. April vorzulegen.

(3) Werden bei einer Wirtschaftlichkeitsuntersuchung durch einen externen Berater im Abschlussbericht Möglichkeiten für einen Stellenabbau aufgezeigt, darf in den untersuchten Bereichen bis zu einer Entscheidung der Staatsregierung über die Umsetzung der Untersuchungsergebnisse nur jede dritte frei werdende Stelle wiederbesetzt werden.

(4) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Vollzug der Stellensperre zu erlassen.

(5) Die nach den Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.


Art. 6c

Beschäftigung schwerbehinderter Menschen

(1) 1In den Jahren 2013 und 2014 sind jeweils 150 freie und frei werdende Stellen gesperrt und der Einstellung zusätzlicher schwerbehinderter Menschen vorbehalten, wobei eine Übererfüllung der Quote des Vorjahres auf die Quote des Jahres 2013 bzw. des Jahres 2014 angerechnet werden kann. 2Die Stellensperre verteilt sich auf die Ressorts im Verhältnis ihres Anteils an den nach dem Teil 2 SGB IX maßgeblichen Arbeitsplätzen des Freistaates Bayern. 3Als Stellen im Sinn des Satzes 1 gelten alle Arbeitsplätze im Sinn des Teils 2 SGB IX.

(2) 1Können nach Abs. 1 gesperrte Stellen nicht mit neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt werden, so werden in entsprechendem Umfang Stellen, für die gemäß Art. 6 Abs. 1 Stellenbindung besteht, nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 umgesetzt. 2Sie sind grundsätzlich entsprechend dem Stellenbestand des jeweiligen Ressorts zu verteilen.

(3) Das Staatsministerium der Finanzen kann die Amtsbezeichnungen, Wertigkeiten und Stellenzahlen der Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 kostenneutral ändern.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen setzt die Stellen im Kap. 13 03 Tit. 422 05 auf Antrag in andere Verwaltungen für die Neueinstellung schwerbehinderter Menschen um. 2Scheidet ein neu eingestellter schwerbehinderter Mensch innerhalb von zehn Jahren nach der Umsetzung aus dem Staatsdienst aus, fällt die umgesetzte Stelle wieder nach Kap. 13 03 Tit. 422 05 zurück, soweit sie nicht innerhalb eines Jahres wieder mit einem neu eingestellten schwerbehinderten Menschen besetzt wird.

(5) 1Die Einzelheiten regelt das Staatsministerium der Finanzen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen. 2Art. 6b bleibt unberührt.


Art. 6d

Ersatzstellen bei Altersteilzeit, begrenzter Dienstfähigkeit und bei Arbeitszeitmodellen

(1) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, Stellen auszubringen, wenn Beamten die Arbeitszeit entsprechend §§ 27 und 29 Abs. 3 BeamtStG (begrenzte Dienstfähigkeit) herabgesetzt wird oder Teilzeitbeschäftigung nach Art. 91 Abs. 1 bis 3 BayBG (Altersteilzeit) bewilligt worden ist und jeweils ein Bedarf besteht, die durch die Herabsetzung der Arbeitszeit bzw. durch die Gewährung von Altersteilzeitbeschäftigung entstehenden personellen Kapazitätsverluste zu ersetzen (Ersatzstellen).

(2) 1Als Ausgleich für einen begrenzt dienstfähigen Beamten kann für die Dauer der begrenzten Dienstfähigkeit eine Ersatzstelle in der gleichen Wertigkeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle fällt mit dem Ende der begrenzten Dienstfähigkeit weg. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist auf den dem Gehaltsbruchteil entsprechenden Stellenbruchteil beschränkt, der sich aus der Differenz der Besoldung gemäß Art. 7 BayBesG und der Besoldung gemäß Art. 6 BayBesG ergibt. 4Ändert sich der Umfang der begrenzten Dienstfähigkeit, ändert sich der Stellenbruchteil entsprechend. 5Wird der Beamte während der begrenzten Dienstfähigkeit befördert, ändert sich die Wertigkeit des Stellenbruchteils entsprechend.

(3) 1Als Ausgleich für einen Beamten in Altersteilzeit kann in den Fällen des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BayBG (Teilzeitmodell) mit Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung, in den Fällen des Art. 91 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BayBG (Blockmodell) mit Beginn der Freistellungsphase jeweils bis zum Ende der Altersteilzeitbeschäftigung eine Ersatzstelle in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden. 2Die Ersatzstelle kann auch bis zur Wertigkeit der Planstelle des Beamten in Altersteilzeit ausgebracht werden, wenn die dadurch entstehenden Mehrkosten durch eine entsprechende Stellensperre bei den gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 gebundenen Stellen ausgeglichen werden. 3Die Ersatzstelle fällt mit Ablauf der Altersteilzeitbeschäftigung weg. 4Die Ausbringung der Ersatzstelle ist im Fall des Blockmodells auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil, im Fall des Teilzeitmodells auf 40 v.H. des durchschnittlichen Stellenbruchteils beschränkt. 5Der durchschnittliche Stellenbruchteil entspricht dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung.

(4) 1Der Unterschied zwischen dem durch den Beamten in Altersteilzeit ohnehin belegten Stellenanteil und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil im Sinn des Abs. 3 Satz 5 ist bis zum Wegfall der Ersatzstelle gesperrt. 2Im Anschluss daran kann der durchschnittliche Stellenbruchteil nach Ablauf der Wiederbesetzungssperre (Art. 6 Abs. 2) wieder besetzt werden.

(5) Für Lehrer an öffentlichen Schulen ist für jeden Altersteilzeitfall, bei dem eine Ersatzstelle ausgebracht wird, ein Bruchteil von 1/18 einer Planstelle mindestens in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten in Altersteilzeit zu sperren, wenn der Beginn der Altersteilzeitbeschäftigung vor dem 1. Januar 2004 liegt; beginnt die Altersteilzeitbeschäftigung nach dem 31. Dezember 2003, beträgt die Sperre 1/12.

(6) 1Abs. 1 bis 4 gelten für die Altersdienstermäßigung bei Richtern (Art. 8c BayRiG) und für die begrenzte Dienstfähigkeit bei Richtern (Art. 78a BayRiG) entsprechend. 2Der durchschnittliche Stellenbruchteil im Sinn des Abs. 3 Satz 5 entspricht in den Fällen des Art. 8c Abs. 2 Nr. 1 BayRiG (Teilzeitmodell), in den Fällen des Art. 8c Abs. 2 Nr. 2 BayRiG (Blockmodell) und in den Fällen des Art. 8c Abs. 3 Satz 1 BayRiG (modifiziertes Blockmodell) dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung, höchstens jedoch dem durchschnittlichen Gehaltsbruchteil der letzten zwei Jahre vor Beginn der Altersdienstermäßigung. 3Die Ausbringung der Ersatzstelle ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells zeitlich auf die Freistellungsphase und im Umfang auf den durchschnittlichen Stellenbruchteil beschränkt. 4Ist in den Fällen des modifizierten Blockmodells die Differenz aus dem fiktiven Stellenbruchteil, der dem während der Arbeitsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Dienst-Anteil entspricht, und dem durchschnittlichen Stellenbruchteil größer als Null, ist diese Differenz vorrangig während der Arbeitsphase wertmäßig zu sperren.

(7) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, bei Arbeitszeitmodellen mit einer längerfristigen ungleichmäßigen Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit, die zu einer zeitweisen völligen Freistellung von der Arbeitsleistung (Freistellungsphase) führen, für die Dauer der Freistellungsphase eine Ersatzstelle auszubringen. 2Die Ersatzstelle wird in der Wertigkeit des Bediensteten ausgebracht, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt. 3Der Umfang der Ersatzstelle ist auf den Stellenbruchteil begrenzt, der dem während des Arbeitszeitmodells außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht. 4Die Ersatzstelle kann nur mit einem bis zur Beendigung der Freistellung zeitlich befristet beschäftigten Bediensteten besetzt werden. 5Auf einer für einen Beamten oder Richter ausgebrachten Ersatzstelle kann stattdessen ein Beamter oder Richter in der Wertigkeit des Eingangsamts des Beamten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, beschäftigt werden, sofern nach dem Wegfall der Ersatzstelle eine sofortige Übernahme dieses Beamten auf anderweitig frei werdenden, besetzbaren Planstellen gesichert ist. 6Zum Ausgleich für die Ersatzstelle ist die Stelle des Bediensteten, der das Arbeitszeitmodell in Anspruch nimmt, während der Gesamtdauer des Arbeitszeitmodells in Höhe des Unterschieds zwischen dem durch den Bediensteten ohnehin belegten Stellenanteil und dem Stellenanteil, der dem außerhalb der Freistellungsphase durchschnittlich geleisteten tatsächlichen Arbeitszeitanteil entspricht, zu sperren. 7Eine geplante Inanspruchnahme von Ersatzstellen im Rahmen von Arbeitszeitmodellen ist dem Staatsministerium der Finanzen vor der Genehmigung der Arbeitszeitmodelle anzuzeigen.

(8) 1Über den weiteren Verbleib der nach den Abs. 1 bis 7 ausgebrachten Stellen ist im nächsten Haushaltsplan zu bestimmen. 2Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, in besonderen Fällen Ausnahmen zuzulassen sowie nähere Bestimmungen zum Vollzug zu erlassen.

(9) Wenn Beamte die Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 angetreten haben und als Ausgleich Ersatzstellen ausgebracht werden oder wurden, gelten insoweit Abs. 1 bis 8 in der am 31. Dezember 2009 geltenden Fassung entsprechend.


Art. 6e

Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit und der Unterrichtspflichtzeit

(entfallen)


Art. 6f

Sperre frei werdender Stellen im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer

(1) 1Im Rahmen der Verlängerung der Arbeitszeit der Arbeitnehmer sind insgesamt 500 frei werdende Stellen für Arbeitnehmer zu sperren (6f-Sperre). 2In die 6f-Sperre können vergleichbare Planstellen einbezogen werden. 3In die 6f-Sperre nicht einbezogen werden Stellen der staatlichen Schulen im Einzelplan 05, der staatlichen Hochschulen, der staatlichen Kliniken und Krankenhäuser, der Theater und Bühnen, der Straßenmeistereien und Autobahnmeistereien sowie Leerstellen, Stellen für abgeordnete Beamte und Ersatzstellen. 4In die 6f-Sperre sollen die Stellen für Auszubildende nicht einbezogen werden.

(2) 1Die 6f-Sperre verteilt sich wie folgt auf die Einzelpläne (Sperrekontingente), wobei bei Stellenumsetzungen zwischen den Einzelplänen entsprechende anteilige Sperrekontingente auf die aufnehmende Verwaltung übergehen können:

Einzelplan
Sperrekontingente
02
1
03A
166
03B
26
04
80
05
5
06
67
07
2
08
44
10
20
12
66
15
23
Summe
500

2Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, anhand der derzeitigen Stellenstruktur die Sperrekontingente in monetäre oder vergleichbare Einheiten umzurechnen und entsprechend dieser Einheiten die 6f-Sperre zu vollziehen. 3Die 6f-Sperre sowie die Sperrekontingente können daher von den in Abs. 1 und 2 Satz 1 genannten absoluten Zahlen abweichen.

(3) Die nach den Abs. 1 und 2 gesperrten Stellen sind in den nachfolgenden Haushaltsplänen einzuziehen.

(4) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, nähere Bestimmungen zum Vollzug der 6fSperre und Sperrekontingente zu erlassen. 2Art. 6b und 6c bleiben unberührt.


Art. 6g

Besetzung von Stellen für Arbeitnehmer

(1) Abweichungen bei der Stellenbesetzung, die durch die Entgeltordnung (Anlage A zum TVL in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung) bedingt sind, sind mit Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen möglich.

(2) 1Wären Stellen auf Grund der Entgeltordnung in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung abzusenken gewesen oder sind Stellen auf Grund dieser neuen Entgeltordnung in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 abzusenken, dürfen diese bei einer Neubesetzung nur in der entsprechenden niederwertigen Entgeltgruppe besetzt werden. 2Ausnahmen in besonderen Fällen bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums der Finanzen; sie sollen kostenneutral erfolgen. 3Die Stellen sollen im nächsten Haushaltsplan abgesenkt werden. 4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht soweit im Haushaltsplan für diese Arbeitnehmer Umwandlungsvermerke (Art. 21 Abs. 2 BayHO) ausgebracht wurden.

(3) Soweit eine Besetzung von im Rahmen der Entgeltordnung in der ab 1. Januar 2012 geltenden Fassung höher eingruppierten Arbeitnehmern auf Stellen für planmäßige Beamte, auf denen sie am Tag der Höhergruppierung verrechnet wurden, auf Grund geltender Regelungen nicht mehr möglich ist, können diese Arbeitnehmer in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 noch entsprechend der für die Haushaltsjahre 2011 und 2012 getroffenen Regelungen auf ihren bisherigen Stellen für planmäßige Beamte verrechnet werden.

(4) 1Soweit eine Besetzung von gemäß Art. 6 Abs. 10 des Haushaltsgesetzes 2007/2008 übergeleiteten Arbeitnehmern auf Stellen für planmäßige Beamte, auf denen sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Stellenplanüberleitung verrechnet wurden, auf Grund geltender Regelungen nicht mehr möglich ist, können diese Arbeitnehmer in den Haushaltsjahren 2013 und 2014 noch entsprechend der für die Haushaltsjahre 2005 und 2006 getroffenen Regelungen auf ihren bisherigen Stellen für planmäßige Beamte verrechnet werden. 2Derartige Verrechnungen sollen reduziert werden.

(5) Die Abs. 1 bis 4 gelten nur für Stellen, die gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Stellenbindung unterliegen oder für verbindlich erklärt wurden.

(6) Art. 6 Abs. 1 und 3 bleiben unberührt.


Art. 6h

Besetzung von Stellen bei Familienpflegezeit

1Bei Inanspruchnahme von Familienpflegezeit nach dem Familienpflegezeitgesetz kann abweichend von Art. 49 Abs. 2 Satz 3 BayHO in den Fällen, in denen gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Stellenbindung besteht, bei der Stellenbesetzung während der Pflegephase und der Nachpflegephase statt auf den jeweiligen Gehaltsbruchteil auf einen durchschnittlichen Arbeitszeitanteil aus Pflegephase und Nachpflegephase abgestellt werden. 2Art. 6d ist nicht anwendbar.


Art. 7

Übertragung von Ausgaben

(1) Ausgabereste und Haushaltsvorgriffe können mit Einwilligung des Staatsministeriums der Finanzen auf für gleiche Zwecke, aber mit anderer Bezeichnung und Titelnummer, im Haushaltsplan vorgesehene Titel übertragen werden.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen kann unbeschadet der Regelung in Art. 45 Abs. 3 BayHO unverbrauchte Mittel aus übertragbaren Ausgabebewilligungen der Haushaltspläne 2013 und 2014 einziehen, soweit dies zur Vermeidung oder Verminderung eines Fehlbetrags erforderlich ist.

(3) Abs. 2 gilt nicht für übertragbare Ausgabebewilligungen, soweit bei diesen Ansätzen zweckgebundene Einnahmen (Art. 8 Nr. 1 BayHO) ihrem Verwendungszweck noch nicht zugeführt wurden.


Art. 8

Sonstige Ermächtigungen und Regelungen

(1) Die in Art. 4 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971/1972, Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1979/1980, Art. 8 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1981/1982, Art. 8 Abs. 3 des Haushaltsgesetzes 1993/1994, Art. 8 Abs. 5 des Haushaltsgesetzes 1997/1998, Art. 8 Abs. 5 des Haushaltsgesetzes 2003/2004, zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2004 (GVBl S. 84), Art. 8 Abs. 6 und 11 des Haushaltsgesetzes 2007/2008, zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2008 (GVBl S. 958), Art. 8 Abs. 2a Satz 3, Abs. 6, 7, 11 und 12 des Haushaltsgesetzes 2009/2010, geändert durch § 1 des Gesetzes vom 12. April 2010 (GVBl S. 169), und Art. 8 Abs. 6 und 7, 10 bis 13 und 15 bis 17 des Haushaltsgesetzes 2011/2012, geändert durch § 1 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 122), getroffenen Regelungen und Ermächtigungen gelten weiter.

(2) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, für Vorhaben zur Durchführung von Energieeinsparmaßnahmen in bestehenden staatlichen Gebäuden dem Abschluss von Performance-Contracting-Verträgen mit einem Gesamtvolumen von bis zu 10 Mio. € jährlich zuzustimmen, wenn sämtliche entstehenden Kosten (einschließlich Zins- und Tilgungsaufwand) innerhalb einer Vertragslaufzeit von maximal zwölf Jahren aus den erwarteten Energieeinsparungen getragen werden können und die Wirtschaftlichkeit gewährleistet ist. 2Dabei kann eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung der Grundvergütung bis zu einem Anteil von höchstens 70 v.H. zugelassen werden. 3Ist der Anteil der laufenden Zahlungsverpflichtungen, der auf die getätigten Investitionen des Contractors in technische Geräte, Anlagen und Sachen entfällt, geringer, gilt der niedrigere Vomhundertwert.

(2a) 1Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, zum Bezug von Nutzenergie für staatliche Gebäude im Weg von Energieliefer-Contracting dem Abschluss von Verträgen des Freistaates Bayern zuzustimmen, die eine einwendungs- und einredefreie Forfaitierung von bis zu 100 v.H. des die Investitionen abbildenden Grundpreises der vertragsgegenständlichen Energielieferung vorsehen, wenn der Freistaat Bayern unbelastetes Eigentum an sämtlichen Sachen erhält, die der Contractor zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Energieliefer-Contracting-Vertrag einbringt oder mit einem Grundstück des Freistaates Bayern verbindet. 2Soweit die Summe der Raten des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises im Einzelfall 1 Mio. € bezogen auf die Vertragslaufzeit nicht überschreitet, gilt die Ermächtigung nach Satz 1 bis zu einem Gesamtvolumen von 10 Mio. €; das Gesamtvolumen bemisst sich nach der Jahressumme des die Investitionskosten abbildenden Grundpreises aus den Energieliefer-Contracting-Verträgen. 3Darüber hinaus gilt die Ermächtigung nach Satz 1 für das Einzelvorhaben zur energetischen Versorgung des Deutschen Herzzentrums München (Kap. 15 30 Tit. 891 01).

(3) 1Die Bestände der Rücklagen und Sondervermögen bei den Kapiteln 80 01 bis 80 37 können bis zu ihrer Inanspruchnahme im Rahmen der Liquiditätssteuerung des Gesamthaushalts eingesetzt werden. 2Soweit dadurch oder aus sonstigen liquiditätsmäßigen Gründen die bestehende Kreditermächtigung für die Anschlussfinanzierung auslaufender Altschulden noch nicht beansprucht werden muss, kann sie in die folgenden Haushaltsjahre übertragen werden.

(4) Nach Art. 63 Abs. 5 BayHO in Verbindung mit Art. 63 Abs. 3 Satz 2 BayHO wird zugelassen, dass Betreibern von Kinderbetreuungseinrichtungen Räumlichkeiten in staatseigenen Liegenschaften insoweit gegen einen verbilligten Mietzins überlassen werden, als ohne eine Verbilligung der Raumkostenanteil zu höheren als marktüblichen Elternbeiträgen führen würde.

(5) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit wird ermächtigt, der Bayerischen Landeskraftwerke GmbH zum Zweck des Betreibens der bereits bestehenden Kraftwerksanlagen Rothsee und Brombachsee unter vorrangiger Beachtung der wasserhaushaltsrechtlichen Zwecke ein auf die Dauer von 16 Jahren befristetes unentgeltliches Erbbaurecht an den Grundstücken der Kraftwerksstandorte Rothsee und Brombachsee einzuräumen.

(6) Das Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst wird ermächtigt, der UnternehmerTUM GmbH ein unentgeltliches Erbbaurecht an dem staatseigenen Grundstück Flst. Nr. 1890/2 der Gemarkung Garching von bis zu 4 500 m² für die Errichtung eines Gebäudeteils des TUM Entrepreneurship Zentrums einzuräumen.


Art. 9

Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

(1) Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 624), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 23 Satz 1 Nr. 4 Halbsatz 2 werden die Worte „Grund- oder Hauptschullehrer und Grund- oder Hauptschullehrerinnen“ durch die Worte „Grund- oder Mittelschullehrer und Grund- oder Mittelschullehrerinnen“ ersetzt.

2.
In Art. 27 Abs. 6 Satz 1 werden die Worte „Hauptschulen oder Grund- und Hauptschulen“ durch die Worte „Mittelschulen oder Grund- und Mittelschulen“ ersetzt.

3.
In Art. 33 Satz 2 wird das Wort „Hauptschuldienst“ durch das Wort „Mittelschuldienst“ ersetzt.

4.
In Art. 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 werden nach dem Wort „Justizvollzugsanstalten,“ die Worte „an der Bayerischen Justizvollzugsschule in Straubing,“ eingefügt.

5.
Anlage 1 Besoldungsordnungen wird wie folgt geändert:

a) 
In der Besoldungsgruppe A 13 wird das Amt „Studienrat, Studienrätin im Hauptschuldienst11) 12)“ durch das Amt „Studienrat, Studienrätin im Mittelschuldienst11) 12)“ ersetzt.

b)
In der Besoldungsgruppe B 2 wird das Amt „Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten“ gestrichen.

c)
Die Besoldungsgruppe B 3 wird wie folgt geändert:

aa) 
Nach dem Amt „Direktor, Direktorin bei der Anstalt für kommunale Datenverarbeitung in Bayern“ wird das Amt „Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten“ eingefügt.

bb) 
Nach dem Amt „Direktor, Direktorin der Akademie für Lehrerfortbildung und Personalführung“ wird das Amt „Direktor, Direktorin der Gemeinsamen IT-Stelle der bayerischen Justiz“ eingefügt.

cc)
Bei dem Amt „Präsident, Präsidentin der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten“ wird die Fußnote „7)“ angefügt.

dd)
Es wird folgende Fußnote 7 angefügt:

7)
Der derzeitige Amtsinhaber kann der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet werden.“ 

d)
In der Besoldungsgruppe B 4 wird nach dem Amt „Generalkonservator, Generalkonservatorin des Landesamts für Denkmalpflege“ das Amt „Inspekteur, Inspekteurin der Bayerischen Polizei“ eingefügt.

e)
In der Besoldungsgruppe B 7 wird nach dem Amt „Ministerialdirigent, Ministerialdirigentin“ das Amt „Präsident, Präsidentin des Landesamts für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit und Landesarzt für Bayern“ eingefügt.

f)
In der Besoldungsgruppe B 2 kw wird vor dem Amt „Kanzler, Kanzlerin der Universität Bayreuth“ das Amt „Direktor, Direktorin bei der Bayerischen Staatsforsten“ eingefügt.

6.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Bei der Amtsbezeichnung „Amtsrat, Amtsrätin“ wird in der Spalte „Zusätze“ nach dem Zusatz „Justiz-“ der Zusatz „Justizverwaltungs-“ eingefügt.

b)
Bei der Amtsbezeichnung „Rat, Rätin“ wird in der Spalte „Zusätze“ nach dem Zusatz „– in der Krankenhausbetriebsleitung“ der Zusatz „Justizverwaltungs-“ eingefügt.

7.
In Anlage 9 wird in der Spalte „Mehrarbeit (im Schuldienst) nach Schularten“ in der ersten Zeile das Wort „Hauptschulen“ durch das Wort „Mittelschulen“ ersetzt.

(2) Der von Abs. 1 Nr. 5 Buchst. c Doppelbuchst. cc betroffene Beamte ist der Besoldungsgruppe B 4 zugeordnet.


Art. 10

Änderung des Gesetzes über das Bayerische Selbstverwaltungskolleg

Das Gesetz über das Bayerische Selbstverwaltungskolleg (BayRS 20208I), geändert durch Art. 10 § 2 des Gesetzes vom 21. Juli 1983 (GVBl S. 508), wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(SVwKollegG)“ angefügt.

2.
Art. 2 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Mitglieder sind der Freistaat Bayern, der Bayerische Gemeindetag, der Bayerische Städtetag, der Bayerische Landkreistag und der Verband der bayerischen Bezirke.“

3.
Art. 4 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2.
je ein vom Bayerischen Gemeindetag, vom Bayerischen Städtetag, vom Bayerischen Landkreistag und vom Verband der bayerischen Bezirke zu benennender Vertreter.“

b)
Nr. 3 wird aufgehoben.


Art. 11

Änderung des Gesetzes über die Bayerische Landesbank

Das Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz – BayLBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Februar 2003 (GVBl S. 54, ber. S. 316, BayRS 762–6–F), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 397), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 12 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Im Übrigen ist der ausschüttungsfähige Gewinn wie folgt abzuführen:

1.
an die am Grundkapital Beteiligten im Verhältnis ihrer Beteiligung sowie

2.
anteilig an den Freistaat Bayern auf seine Beteiligung nach Art. 23 Abs. 3; das Nähere wird in einer gesonderten vertraglichen Vereinbarung geregelt.“

b)
Es wird folgender Satz 3 angefügt:

3Zur Abrundung des Abführungsbetrags nach Satz 2 Nr. 1 kann ein Vortrag auf neue Rechnung vorgenommen werden.“

2.
Art. 23 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Maßnahmen zur Umsetzung der Entscheidung der Europäischen Kommission über die staatliche Beihilfe an die BayernLB vom 25. Juli 2012, Aktenzeichen SA.28487 (C 16/2009 ex N 254/2009) bleiben hiervon unberührt.“

b)
Abs. 2 bis 4 werden durch folgende Abs. 2 bis 3 ersetzt:

„(2) Das Eigenkapital der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt dient als haftendes Eigenkapital der Bank im Sinn der bankaufsichtlichen Vorschriften.

(3) Der Freistaat Bayern erhält für die Nutzung einer auf Grundlage von Art. 1 Abs. 1 des Zweckvermögensgesetzes gebildeten Beteiligung gemäß gesonderter, vertraglicher Vereinbarung einen Anteil am ausschüttungsfähigen Gewinn der Bank.“


Art. 12

Änderung des Zweckvermögensgesetzes

Das Gesetz über die Bildung eines Zweckvermögens durch Übertragung von Treuhandforderungen des Freistaates Bayern in das haftende Eigenkapital der Bayerischen Landesbank Girozentrale (Zweckvermögensgesetz) vom 23. Juli 1994 (GVBl S. 602, BayRS 762-7-F), zuletzt geändert durch § 7 des Gesetzes vom 9. Mai 2006 (GVBl S. 193), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird im Klammerzusatz nach dem Wort „Zweckvermögensgesetz“ die Abkürzung „– ZweckVermG“ eingefügt.

2.
Art. 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „den Verwaltungsrat“ durch die Worte „die Generalversammlung“ ersetzt.

b)
Satz 2 Halbsatz 2 wird gestrichen.

3.
Art. 4 wird aufgehoben.

4.
Der bisherige Art. 5 wird Art. 4.


Art. 13

Änderung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

Das Bayerische Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 455, ber. S. 633, BayRS 2230-7-1-UK), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 17 Abs. 1 Satz 3 wird die Zahl „24,75“ durch die Zahl „24“ und die Zahl „23,75“ durch die Zahl „23“ ersetzt.

2.
In Art. 31 Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „28,75“ durch die Zahl „28“ und die Zahl „27,75“ durch die Zahl „27“ ersetzt.

3.
In Art. 47 Abs. 3 wird die Zahl „87,50“ durch die Zahl „100“ ersetzt.

4.
In Art. 57 Abs. 1 Satz 6 wird die Zahl „27,75“ durch die Zahl „27“ ersetzt.


Art. 14

Änderung der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes

§ 12 Abs. 6 der Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG) vom 23. Januar 1997 (GVBl S. 11, BayRS 2230-7-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2012 (GVBl S. 677), wird wie folgt geändert:

1.
Satz 2 wird aufgehoben.

2.
Die bisherigen Sätze 3 bis 5 werden Sätze 2 bis 4.


Art. 15

Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

In Art. 96 Abs. 3 Satz 5 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 13 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 94), werden die Worte

„1.
6 € je Rechnungsbeleg bei ambulanten ärztlichen, zahnärztlichen, psychotherapeutischen Leistungen sowie bei Leistungen von Heilpraktikern und Heilpraktikerinnen,

2.“
 

gestrichen.


Art. 16

Durchführungsbestimmungen

1Für die Ausführung des Haushaltsplans und die Aufstellung der Haushaltsrechnung gelten neben den allgemeinen haushaltsrechtlichen Vorschriften die Durchführungsbestimmungen zu diesem Gesetz (Anlage DBestHG 2013/2014). 2Im Übrigen erlässt das Staatsministerium der Finanzen die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen.


Art. 17

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

1.
Art. 13 Nrn. 1, 2 und 4 und Art. 14 am 1. Februar 2013,

2.
Art. 13 Nr. 3 am 1. August 2014

in Kraft.

(3) Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, bis zum Tag der Bekanntmachung des Haushaltsgesetzes des folgenden Haushaltsjahres weiter.


Art. 18

Übergangsregelung zur Wiederbesetzungssperre

1Für Stellen, die vor dem 1. Januar 2013 frei geworden sind, endet die Wiederbesetzungssperre gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 des Haushaltsgesetzes 2011/2012 grundsätzlich mit Ablauf des 31. Dezember 2012; sie beträgt jedoch mindestens drei Monate. 2Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Haushaltsgesetzes 2011/2012 bleibt unberührt.


Art. 19

Übergangsbestimmung zu Art. 13

Für die Zeit vom 1. August 2013 bis 31. Juli 2014 gilt Art. 47 Abs. 3 BaySchFG in folgender Fassung:

„(3) Für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Staat den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld bis zum Betrag von 95 € je Unterrichtsmonat.“

München, den 18. Dezember 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

Anlagen