Fundstelle GVBl. 2012 S. 723

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Verordnung

2236-9-1-5-UK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Berufliche Schulen
  • Fachakademien
2236-9-1-5-UK

Dritte Verordnung
zur Änderung der
Fachakademieordnung Hauswirtschaft

Vom 3. Dezember 2012


Auf Grund von Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die Fachakademien für Hauswirtschaft (Fachakademieordnung Hauswirtschaft – FakOHw) vom 18. Juni 1998 (GVBl S. 361, BayRS 2236-9-1-5-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2004 (GVBl S. 458, ber. 2007 S. 632), wird wie folgt geändert:

1.
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Schulordnung für die Fachakademien für Ernährungs- und Versorgungsmanagement (Fachakademieordnung Ernährungs- und Versorgungsmanagement – FakOErVers)“.

2.
Die Inhaltsübersicht Vierter Teil bis Neunter Teil erhalten folgende Fassung:

„Vierter Teil

Grundsätze des Studienbetriebs

§   7
Klassen und andere Unterrichtsgruppen an öffentlichen Fachakademien
§   8
Unterrichtszeit
§   9
Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen
§ 10
Verhinderung
§ 11
Befreiung und Beurlaubung
§ 12
Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen
§ 13
Höchstausbildungsdauer


Fünfter Teil

Leistungsnachweise, Vorrücken und Wiederholen, Zeugnisse

§ 14
Nachweise des Leistungsstands
§ 15
Schriftliche und praktische Leistungsnachweise
§ 16
Besprechung, Aufbewahrung und Einsichtnahme
§ 17
Nachholung von Leistungsnachweisen
§ 18
Bewertung der Leistungen
§ 19
Bildung der Jahresfortgangsnoten
§ 20
Entscheidung über das Vorrücken
§ 21
Notenausgleich
§ 22
Verbot des Wiederholens
§ 23
Zwischen- und Jahreszeugnisse


Sechster Teil

Prüfungen

Abschnitt I

Abschlussprüfung für Studierende öffentlicher und staatlich anerkannter Fachakademien

1. Allgemeines

§ 24
Gliederung der Prüfung
§ 25
Prüfungsausschuss
§ 26
Niederschrift
§ 27
Festsetzung der Jahresfortgangsnoten
§ 28
Verhinderung an der Teilnahme
§ 29
Nachholung der Abschlussprüfung
§ 30
Unterschleif

2. Erster Prüfungsabschnitt

§ 31
Schriftliche Prüfung
§ 32
Mündliche Prüfung

3. Zweiter Prüfungsabschnitt

§ 33
Praktische Abschlussprüfung

4. Bestehen der Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis

§ 34
Bewertung der Prüfungsleistungen
§ 35
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 36
Bestehen der Abschlussprüfung
§ 37
Abschlusszeugnis

Abschnitt II

Abschlussprüfung für andere Bewerber

§ 38
Allgemeines
§ 39
Zulassung
§ 40
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
§ 41
Zusätzliche Regelungen für Studierende staatlich genehmigter Ersatzschulen


Siebter Teil

Schulleiter, Lehrerkonferenz, Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens, Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Fachakademie gehöriger Personen, Erhebungen, Folgen von Pflichtverletzungen

§ 42
Schulleiter, Lehrerkonferenz
§ 43
Einrichtungen zur Mitgestaltung des schulischen Lebens
§ 44
Veranstaltungen und Tätigkeiten nicht zur Fachakademie gehöriger Personen, Erhebungen
§ 45
Folgen von Pflichtverletzungen


Achter Teil

Schulaufsicht

§ 46
Schulaufsicht


Neunter Teil

Schlussvorschrift

§ 47
Inkrafttreten, Übergangsregelung“.

3.
In § 1 Abs. 1 wird das Wort „Hauswirtschaft“ durch die Worte „Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ ersetzt.

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement soll die Studierenden zur Übernahme von Führungsaufgaben in einschlägigen Funktionsbereichen von Unternehmen sowie für die unternehmerische Selbstständigkeit befähigen.“

b)
In Satz 2 werden die Worte ,„Staatlich geprüfter hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“/ „Staatlich geprüfte hauswirtschaftliche Betriebsleiterin“’ durch die Worte ,„Staatlich geprüfter Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ bzw. „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“’ ersetzt.

c)
In Satz 3 werden das Wort „Hauswirtschaft“ durch die Worte „Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ und die Worte „§ 94 Abs. 1 Nr. 2“ durch die Worte „§ 30 Abs. 2 Nr. 2“ ersetzt.

5.
§ 3 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird das Wort „Hauswirtschaft“ durch die Worte „Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ ersetzt.

b)
In Nr. 2 werden nach dem Wort „oder“ die Worte „bis zu“ eingefügt.

6.
In § 4 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „Hauswirtschaft“ durch die Worte „Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ ersetzt.

7.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Veranstaltungen“ durch das Wort „Schulveranstaltungen“ ersetzt.

b)
In Abs. 1 werden die Worte „Veranstaltungen der Fachakademie“ durch das Wort „Schulveranstaltungen“ ersetzt.

c)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte „Veranstaltungen der Fachakademie“ werden durch das Wort „Schulveranstaltungen“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die durch die Teilnahme an verbindlichen Schulveranstaltungen entstehenden Auslagen müssen für alle zumutbar sein.“

8.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1Sind Studierende aus zwingenden Gründen verhindert, am Unterricht oder an einer sonstigen verbindlichen Schulveranstaltung teilzunehmen, so ist die Fachakademie unverzüglich unter Angabe des Grundes zu verständigen. 2Im Fall fernmündlicher Verständigung ist die schriftliche Mitteilung innerhalb von drei Tagen nachzureichen.“

b)
Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Am Tag eines angekündigten Leistungsnachweises, bei einer Häufung krankheitsbedingter Schulversäumnisse oder bei Zweifeln an der Erkrankung kann die Fachakademie die Vorlage eines ärztlichen oder schulärztlichen Zeugnisses verlangen.“

9.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Worte „und Beurlaubung“ angefügt.

b)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) 1In begründeten Ausnahmefällen können Studierende auf schriftlichen Antrag vom Unterricht in einzelnen Fächern oder von der Teilnahme an sonstigen Schulveranstaltungen vom Schulleiter in der Regel zeitlich begrenzt befreit oder vom Schulbesuch beurlaubt werden. 2Den Studierenden ist ausreichende Gelegenheit zur Erfüllung ihrer religiösen Pflichten und zur Wahrnehmung religiöser Veranstaltungen auch außerhalb der Schule zu geben.“

c)
In Abs. 2 werden die Worte „oder Schulveranstaltungen“ gestrichen.

10.
§ 12 erhält folgende Fassung:

„§12

Alkoholverbot, Sicherstellung von Gegenständen

(1) Der Konsum alkoholischer Getränke ist innerhalb der Schulanlage untersagt; über Ausnahmen entscheidet der Schulleiter im Einvernehmen mit dem Schulforum.

(2) 1Das Mitbringen und Mitführen von gefährlichen Gegenständen ist den Studierenden untersagt. 2Die Schule hat solche Gegenstände wegzunehmen und sicherzustellen. 3In gleicher Weise kann die Schule bei sonstigen Gegenständen verfahren, die den Unterricht oder die Ordnung der Schule stören können oder stören. 4Über die Rückgabe derartiger Gegenstände entscheidet der Schulleiter.“

11.
In § 13 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Hauswirtschaft“ durch die Worte „Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ ersetzt.

12.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„(1) 1Leistungsnachweise im Sinn von Art. 52 Abs. 1 BayEUG sind Klausuren, Kurzarbeiten, mündliche und praktische Leistungen sowie die schriftliche Ausarbeitung nach § 14 Abs. 3 Satz 2. 2Sie sind möglichst gleichmäßig über das Studienjahr zu verteilen.

(2) 1In zwei- und mehrstündigen Pflicht- und Wahlpflichtfächern sind im Studienjahr mindestens zwei Klausuren zu fertigen und mindestens ein mündlicher Leistungsnachweis zu erheben. 2In Fächern mit fachpraktischen Anteilen können Klausuren auch durch praktische Leistungsnachweise ersetzt werden. 3Eine der nach Satz 1 geforderten Klausuren kann durch zwei Kurzarbeiten ersetzt werden; die Entscheidung darüber wird jeweils zu Beginn des Studienjahres von der zuständigen Lehrkraft im Benehmen mit dem Fachbetreuer getroffen und den Studierenden mitgeteilt.“

b)
In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „einen Praktikumsbericht“ durch die Worte „eine schriftliche Ausarbeitung zu einem ausgewählten Thema aus dem betrieblichen Umfeld, in dem das Berufspraktikum absolviert wird“ ersetzt.

c)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei dauernder Behinderung sowie besonderen Schwierigkeiten beim Erlernen des Lesens und Rechtschreibens kann Studierenden ein Ausgleich von Prüfungsnachteilen bzw. Notenschutz gemäß den vom Staatsministerium erlassenen Vorschriften gewährt werden.“

13.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „beim Praktikumsbericht“ durch die Worte „bei der schriftlichen Ausarbeitung nach § 14 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 entfällt die Satznummerierung und werden die Worte „der Praktikumsbericht“ durch die Worte „die schriftliche Ausarbeitung nach § 14 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

14.
In § 19 Abs. 2 werden die Worte „den Praktikumsbericht“ durch die Worte „die schriftliche Ausarbeitung nach § 14 Abs. 3 Satz 2“ ersetzt.

15.
In § 23 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Worten „werden am“ die Worte „Ende des ersten Studienhalbjahres, d.h. am“ eingefügt und das Wort „Woche“ durch das Wort „Unterrichtswoche“ ersetzt.

16.
Die Überschrift des Sechsten Teils Abschnitt I erhält folgende Fassung:

„Abschlussprüfung für Studierende öffentlicher und staatlich anerkannter Fachakademien“.

17.
In der Überschrift des § 25 wird das Wort „Prüfungsausschuß“ durch das Wort „Prüfungsausschuss“ ersetzt.

18.
In § 27 Abs. 2 werden nach dem Wort „kann“ die Worte „oder wenn mehr als fünf Unterrichtstage im jeweiligen Studienjahr ohne ausreichende Entschuldigung versäumt wurden“ eingefügt.

19.
In der Überschrift des § 29 wird das Wort „Abschlußprüfung“ durch das Wort „Abschlussprüfung“ ersetzt.

20.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird durch folgende neue Abs. 1 und 2 ersetzt:

„(1) 1Die schriftliche Prüfung erstreckt sich auf den gesamten theoretischen Unterrichtsstoff der Fächer, die in der Stundentafel der Anlage 1 als Abschlussprüfungsfächer der Abschlussprüfung ausgewiesen sind. 2Die Bearbeitungszeit beträgt in den Pflichtfächern jeweils 180 Minuten und in den Wahlpflichtfächern jeweils 90 Minuten.

(2) 1Die Fachakademie für Ernährungs- und Versorgungsmanagement legt zum Ende des ersten Studienjahres fest, in welchen der möglichen Wahlpflichtfächer der Stundentafel der Anlage 1 eine Abschlussprüfung angeboten wird. 2Aus diesem Fächerkanon wählen die Studierenden schriftlich spätestens zum Ende des der Abschlussprüfung vorhergehenden Studienhalbjahres zwei schriftliche Prüfungsfächer aus.“

b)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Aufgaben“ die Worte „für die Pflichtfächer“ eingefügt.

bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Die Prüfungsaufgaben für die Wahlpflichtfächer stellt der Prüfungsausschuss.“

cc)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3; nach dem Wort „Prüfungstag“ werden die Worte „die Prüfungsaufgaben“ eingefügt.

dd)
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

21.
§ 33 wird § 32 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Satznummerierung entfällt.

bbb)
In Nr. 2 werden nach dem Wort „Pflichtfach“ die Worte „bzw. Wahlpflichtfach“ eingefügt.

bb)
Satz 2 wird aufgehoben.

b)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Pflichtfach“ die Worte „bzw. Wahlpflichtfach“ eingefügt.

22.
Die bisherigen §§ 34 und 35 werden aufgehoben.

23.
Der bisherige § 36 wird § 33 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Worte „480 Minuten“ durch die Worte „380 Minuten; die zeitliche Verteilung liegt im Ermessen der Schule“ ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Halbsatz 1 werden das Wort „Kontrolle“ durch das Wort „Evaluation“ ersetzt und die Worte „mit dem Schwerpunkt Ernährung und Verpflegung oder Service und Gestaltung oder Textilservice oder Gebäudereinigung“ gestrichen.

bbb)
In Halbsatz 2 wird das Wort „Kontrolle“ durch das Wort „Evaluation“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird aufgehoben.

24.
Der bisherige § 37 wird aufgehoben.

25.
Die Überschrift des Sechsten Teils Abschnitt I Unterabschnitt 4 erhält folgende Fassung:

„4. Bestehen der Abschlussprüfung, Abschlusszeugnis“.

26.
Es werden folgende §§ 34 und 35 eingefügt:

„§ 34

Bewertung der Prüfungsleistungen

(1) 1Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden je von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses bewertet, die das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestimmt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, wird die Note vom vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses oder von einem durch ihn bestimmten Prüfer festgesetzt. 3Die Bewertungen sind zu unterzeichnen; bei Abweichungen sind sie kurz zu begründen.

(2) Die Leistungen in der mündlichen Prüfung sowie die Leistungen der praktischen Abschlussprüfung bewertet der zuständige Ausschuss.


§ 35

Festsetzung des Prüfungsergebnisses

1Nach Abschluss der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuss die Gesamtnoten fest. 2In Fächern, die Gegenstand der Abschlussprüfung nach §§ 31 bis 33 waren, wird die Gesamtnote aus der Jahresfortgangsnote und der Prüfungsnote ermittelt. 3Bei der Bildung der Prüfungsnote zählt die Note der schriftlichen Prüfung zweifach, die Note der mündlichen Prüfung einfach. 4Die Jahresfortgangsnote und die Prüfungsnote sind gleichwertig. 5Bei einem Durchschnitt von n,5 gibt in der Regel in Fächern der schriftlichen und der praktischen Prüfung die Prüfungsnote, in sonstigen Fächern die Jahresfortgangsnote den Ausschlag. 6In Fächern, die nicht Gegenstand der Abschlussprüfung waren, gilt die Jahresfortgangsnote als Gesamtnote.“

27.
Der bisherige § 38 wird § 36 und erhält folgende Fassung:

„§ 36

Bestehen der Abschlussprüfung

1Auf Grund der Gesamtnoten entscheidet der Prüfungsausschuss über das Bestehen der Abschlussprüfung. 2Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn beide Prüfungsabschnitte bestanden sind. 3Der erste Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn in einem Fach der schriftlichen Abschlussprüfung eine schlechtere Gesamtnote als 4 oder wenn in einem anderen Pflicht- und/oder Wahlpflichtfach die Gesamtnote 6 oder in zwei anderen Pflicht- und/oder Wahlpflichtfächern die Gesamtnote 5 erzielt wurde; Pflichtfächer, die in einem früheren Studienjahr abgeschlossen wurden, sind mit zu berücksichtigen. 4Der zweite Prüfungsabschnitt ist nicht bestanden, wenn im Pflichtfach Projektmanagement eine schlechtere Gesamtnote als 4 erzielt wurde. 5Der Vermerk nach § 37 Abs. 1 Satz 1 ist nur in das Abschlusszeugnis aufzunehmen, wenn die Unterweisung und Anleitung der Hilfskräfte nach § 33 Abs. 1 Satz 5 mindestens die Note 4 aufweist.“

28.
Der bisherige § 39 wird § 37 und wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift erhält folgende Fassung:

„Abschlusszeugnis“.

b)
In Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „gewählten“ die Worte „Wahlpflichtfächer und“ eingefügt und die Worte „Die berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse im Sinn des Berufsbildungsrechts und die für die fachliche Ausbildereignung erforderlichen beruflichen Fertigkeiten und Kenntnisse im Sinn des § 94 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes sind nachgewiesen“ durch die Worte „Die beruflichen sowie berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten im Sinn des § 30 des Berufsbildungsgesetzes sind nachgewiesen“ ersetzt.

c)
In Abs. 2 Satz 1 werden nach den Worten „und der“ die Worte „Wahlpflichtfächer sowie der“ eingefügt und die Zahl „10“ durch die Worte „die Anzahl der eingerechneten Noten“ ersetzt.

d)
In Abs. 3 wird die Zahl „6“ durch die Zahl „5“ ersetzt.

29.
Die Überschrift des Sechsten Teils Abschnitt II erhält folgende Fassung:

„Abschlussprüfung für andere Bewerber“.

30.
Der bisherige § 40 wird § 38 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Es gelten §§ 25 bis 36, soweit sie Regelungen zum ersten Prüfungsabschnitt enthalten und nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.“

b)
In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „in den Fächern Service und Gestaltung, Textilservice, Gebäudereinigung sowie Projektmanagement“ durch die Worte „allen anderen Pflichtfächern“ und die Zahl „120“ durch die Zahl „90“ ersetzt.

c)
Abs. 4 und 5 erhalten folgende Fassung:

„(4) 1Die Bewerber wählen zudem aus der Stundentafel der Anlage 1 zwei Wahlpflichtfächer aus, in denen jeweils eine schriftliche Prüfung im Umfang von 90 Minuten abzulegen ist. 2Es können nur solche Fächer gewählt werden, die auch Studierende nach § 31 Abs. 2 Satz 2 gewählt haben.

(5) Auf Antrag des Bewerbers finden in höchstens vier schriftlich geprüften Fächern zusätzliche mündliche Prüfungen statt; von diesen Fächern dürfen zwei Fächer solche der schriftlichen Abschlussprüfung für die Studierenden und zwei Fächer solche Fächer sein, in denen die anderen Bewerber zusätzlich schriftliche Prüfungsleistungen zu erbringen haben.“

31.
Der bisherige § 41 wird § 39; in Abs. 2 Nr. 4 wird das Wort „Hauswirtschaft“ durch die Worte „Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ ersetzt.

32.
Der bisherige § 42 wird § 40.

33.
Der bisherige § 43 wird § 41; in Abs. 2 werden die Worte „Abs. 2“ durch die Worte „Abs. 3“ ersetzt.

34.
Der bisherige § 44 wird § 42.

35.
Der bisherige § 45 wird § 43 und wie folgt geändert:

a)
Im Klammerzusatz der Überschrift wird die Zahl „63“ durch die Zahl „69“ ersetzt.

b)
Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:

„2.
Schulforum § 50a FakO“.

c)
Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 3 und 4.

d)
Die bisherige Nr. 4 wird Nr. 5; der Schlusspunkt wird durch ein Komma ersetzt.

e)
Es werden folgende Nrn. 6 und 7 angefügt:

„6.
Überschulische Zusammenarbeit, Bezirksschülersprecher § 53a FakO,

  7.
Fachakademiebeirat § 54 FakO.“

36.
Die bisherigen §§ 46 bis 48 werden §§ 44 bis 46.

37.
Die Überschrift des Neunten Teils erhält folgende Fassung:

„Schlussvorschrift“.

38.
Die bisherigen §§ 49 und 50 werden aufgehoben.

39.
Der bisherige § 51 wird § 47; Abs. 2 erhält folgende Fassung:

‚(2) 1Im Studienjahr 2012/13 gelten für den Zweiten Prüfungsabschnitt, das Bestehen der Abschlussprüfung und das Abschlusszeugnis die Bestimmungen der Schulordnung für die Fachakademien für Hauswirtschaft (Fachakademieordnung Hauswirtschaft – FakOHw) vom 18. Juni 1998 (GVBl S. 361, BayRS 2236-9-1-5-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. November 2004 (GVBl S. 458, ber. 2007 S. 632). 2Die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Betriebswirt für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ bzw. „Staatlich geprüfte Betriebswirtin für Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ wird verliehen, wenn sowohl der erste als auch der zweite Prüfungsabschnitt nach den Bestimmungen der ab 1. August 2012 geltenden Fassung der Schulordnung erfolgreich abgeschlossen wurde.‘

40.
Anlage 1 erhält die Fassung der Anlage zu dieser Änderungsverordnung.

41.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird die Zahl „94“ durch die Zahl „30“ ersetzt.

b)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „hauswirtschaftlichen“ und die Worte „hauswirtschaftlicher Betriebsleiter“ gestrichen.

bb)
In Satz 2 werden die Worte „und der Betrieb in einem der anerkannten Ausbildungsberufe Hauswirtschafter/Hauswirtschafterin, Koch/Köchin, Hotelfachmann/Hotelfachfrau oder Restaurantfachmann/Restaurantfachfrau ausbildet“ gestrichen.

c)
In Nr. 4 werden die Worte „20 und 94“ durch die Worte „28 bis 30“ ersetzt.

d)
In Nr. 5 wird in der Überschrift das Wort „Hauswirtschaft“ durch die Worte „Ernährungs- und Versorgungsmanagement“ ersetzt.


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2012 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

1.
§ 1 Nr. 18 am 1. Januar 2013,

2.
§ 1 Nr. 40 mit Wirkung vom 1. August 2011


München, den 3. Dezember 2012

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister

Anlage