Fundstelle GVBl. 2012 S. 56

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Verordnung

7831-1-2-UG
  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Veterinärwesen
  • Tierseuchenbekämpfung
7831-1-2-UG

Verordnung
zum
Vollzug des Tierseuchenrechts
(Tierseuchen-Vollzugsverordnung – TierSVollzV)

Vom 23. Februar 2012


Auf Grund von Art. 1 Abs. 2 Satz 1, Art. 4 Abs. 2 Satz 3 und Art. 6 des Gesetzes über den Vollzug des Tierseuchenrechts (BayRS 7831-1-UG), zuletzt geändert durch § 25 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (GVBl S. 400), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:


§ 1

Zuständige Behörden

(1) 1Die Kreisverwaltungsbehörde ist zuständige Behörde zum Vollzug des Tierseuchenrechts, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2Dies gilt auch für den Vollzug unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union. 3Soweit eine Kreisverwaltungsbehörde eine Grenzkontrollstelle betreibt, ist sie nach § 7 Satz 1 der Verordnung über das innergemeinschaftliche Verbringen sowie die Einfuhr und Durchfuhr von Tieren und Waren (Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung – BmTierSSchV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. April 2005 (BGBl I S. 997) zuständig für die Erteilung von Einfuhrgenehmigungen für Tiere im Sinn von Anlage 4 Teil I Nr. 3 BmTierSSchV, wenn nicht mehr als fünf Tiere eingeführt werden.

(2) Die Regierung ist zuständige Behörde

1.
nach § 17d Abs. 1 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1260, 3588) in Verbindung mit § 17d Abs. 3 und § 17e Satz 2 TierSG,

2.
nach § 3 Nrn. 1 und 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Tollwut (Tollwut-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 2010 (BGBl I S. 1313),

3.
nach § 24 Abs. 2, 8 und 9, § 25 Abs. 3 und, in Bezug auf die Aufhebung gefährdeter Bezirke, nach § 29 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Maul- und Klauenseuche (MKS-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3573),

4.
nach § 14a Abs. 2, 8 und 9, § 14c Abs. 2 und § 24 Abs. 5 der Verordnung zum Schutz gegen die Schweinepest und die Afrikanische Schweinepest (Schweinepest-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 2011 (BGBl I S. 1959),

5.
für die Genehmigung und amtliche Überwachung nach §§ 3 und 9 der Fischseuchenverordnung vom 24. November 2008 (BGBl I S. 2315), soweit genehmigte Verarbeitungsbetriebe bzw. Versand- oder Reinigungszentren im Sinn von § 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 der Fischseuchenverordnung betroffen sind, sowie für die Erklärung von Schutzgebieten nach § 10 der Fischseuchenverordnung, soweit die Erklärung über das Gebiet einer Kreisverwaltungsbehörde hinausgeht,

6.
nach §§ 3 bis 19, 34, 37 bis 39 der Verordnung über Sera, Impfstoffe und Antigene nach dem Tierseuchengesetz (Tierimpfstoff-Verordnung) vom 24. Oktober 2006 (BGBl I S. 2355),

7.
nach §§ 2, 6, 7 und 9 der Verordnung über das Arbeiten mit Tierseuchenerregern (Tierseuchenerreger-Verordnung) vom 25. November 1985 (BGBl I S. 2123) und

8.
für die Zulassung nach § 12 Abs. 1, § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, §§ 15, 35 und 36a Abs. 3 sowie das Ruhen der Zulassung nach § 17 BmTierSSchV.

(3) Die Regierung von Oberbayern ist zuständige Behörde für die Kontrolle der Hersteller von Futtermitteln im Rahmen des § 2 Abs. 2 der Verordnung zum Schutz gegen bestimmte Salmonelleninfektionen beim Haushuhn (Hühner-Salmonellen-Verordnung) vom 6. April 2009 (BGBl I S.752).

(4) Das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit ist zuständige Behörde

1.
nach § 17c Abs. 4 TierSG,

2.
nach § 3 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, § 11 Abs. 3 und § 25 Abs. 3 BmTierSSchV sowie für die Erteilung der Genehmigung nach § 7 Satz 1 BmTierSSchV, soweit nicht nach Abs. 1 Satz 3 die Kreisverwaltungsbehörden zuständig sind,

3.
nach § 3 Satz 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Leukose der Rinder (Rinder-Leukose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl I S. 458),

4.
nach § 2 Satz 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Brucellose der Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen (Brucellose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3601),

5.
nach § 7 Abs. 1 Satz 2, § 11 Abs. 3, § 12 Abs. 2 und § 14 Abs. 4 der Fischseuchenverordnung,

6.
nach § 15 Abs. 3, § 27 Abs. 3 Satz 3 und Abs. 4, § 33 Abs. 2, § 34 Abs. 3c und 4, § 38 Abs. 2, § 43 Abs. 2, § 44 Abs. 4 und § 44a Abs. 3 der Verordnung zum Schutz gegen die Verschleppung von Tierseuchen im Viehverkehr (Viehverkehrsverordnung – ViehVerkV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl I S. 203),

7.
nach Art. 3 Satz 2 und Art. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1760/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juli 2000 zur Einführung eines Systems zur Kennzeichnung und Registrierung von Rindern und über die Etikettierung von Rindfleisch und Rindfleischerzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 820/97 des Rates (ABl L 204 S. 1),

8.
für die Zulassung von Gesundheitskontrollprogrammen nach Anlage 3 Abschnitt II Nr. 2 Buchst. d der Verordnung über hygienische Anforderungen beim Halten von Schweinen (Schweinehaltungshygieneverordnung – SchHaltHygV) vom 7. Juni 1999 (BGBl I S. 1252),

9.
nach §§ 8, 9 Abs. 2 Satz 2, §§ 10, 11, 20 Abs. 5, § 21 Abs. 4 Satz 3, §§ 36, 42 und 51 der Verordnung zum Schutz gegen die Geflügelpest (Geflügelpest-Verordnung) vom 18. Oktober 2007 (BGBl I S. 2348),

10.
nach § 2 Satz 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Ansteckende Blutarmut der Einhufer (Einhufer-Blutarmut-Verordnung) vom 4. Oktober 2010 (BGBl I S. 1326),

11.
nach § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 3, § 15 Abs. 1 Satz 1, § 16 Abs. 1 und 4 Satz 1, §§ 26 und 32 Abs. 1 der MKS-Verordnung,

12.
nach § 2 Abs. 2, § 6 Abs. 1 Satz 2, § 13 Abs. 1, §§ 14b, 14c Abs. 3 und § 14d der Schweinepest-Verordnung,

13.
nach § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3609),

14.
nach § 2b der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 2005 (BGBl I S. 3520),

15.
nach § 2 Satz 2 der Verordnung zum Schutz gegen die Tuberkulose des Rindes (Tuberkulose-Verordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. März 1997 (BGBl I S. 462),

16.
nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen den Milzbrand und den Rauschbrand vom 23. Mai 1991 (BGBl I S. 1172),

17.
nach § 36 der Hühner-Salmonellen-Verordnung und

18.
für die Beauftragung bzw. Benennung von Dritten auf dem Gebiet des Tierseuchenrechts zur Durchführung von Bundesrecht sowie unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften.

(5) Die Gemeinde ist zuständige Behörde

1.
nach § 21 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1, § 27 Abs. 2, § 30 Abs. 2 Nr. 1, § 56 Abs. 5 der Geflügelpest-Verordnung,

2.
nach § 9 Abs. 2 Nr. 1, § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 24 Abs. 3 der MKS-Verordnung,

3.
nach § 9 Abs. 2 Nr. 1 und § 10 Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zum Schutz gegen die Vesikuläre Schweinekrankheit in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001 (BGBl I S. 604),

4.
nach § 11 Abs. 2 Nr. 1, § 11a Abs. 2 Nr. 1 und § 14a Abs. 3 der Schweinepest-Verordnung,

5.
nach § 8 Abs. 2 der Tollwut-Verordnung und

6.
nach § 10 Abs. 2 der Einhufer-Blutarmut-Verordnung.

(6) Die vorstehenden Zuständigkeitsregelungen ermächtigen zum Vollzug der zitierten Vorschriften in der jeweils geltenden Fassung.


§ 2

Beitragspflicht

1Tierseuchenbeiträge werden für Pferde, Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine, Schafe, Hühner und Truthühner erhoben. 2Für sonstiges Geflügel, Ziegen, Gehegewild und Fische wird von der Beitragserhebung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 TierSG abgesehen.


§ 3

Vergütung der Gutachter

(1) 1Die Gutachter für Schätzungen bei Tierverlusten erhalten eine Vergütung. 2Sie setzt sich zusammen aus einer Vergütung für den Zeitaufwand und aus dem Ersatz der Fahrtkosten.

(2) 1Die Vergütung für den Zeitaufwand beträgt je angefangene Stunde 50 Euro, täglich jedoch höchstens 200 Euro. 2Für die Vergütung von notwendigen Übernachtungen sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts entsprechend anzuwenden. 3Zeitaufwand ist die Dauer der Gutachtertätigkeit einschließlich der An- und Abreise.

(3) 1Fahrtkosten werden in Höhe der angefallenen, notwendigen Auslagen erstattet. 2Für die Benutzung öffentlicher regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel werden die tatsächlichen Auslagen, für die Benutzung von Zügen der öffentlichen Eisenbahn-Verkehrsunternehmen bis zum Fahrpreis der ersten Klasse, ersetzt. 3Für die Benutzung anderer Beförderungsmittel und für Fußwegstrecken sind die für Beamte des Freistaates Bayern geltenden Bestimmungen des Reisekostenrechts entsprechend anzuwenden.


§ 4

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. April 2012 in Kraft.

(2) Die Zweite Verordnung zum Vollzug des Tierseuchenrechts (2. VV-TierSR) vom 3. Mai 1977 (BayRS 7831-1-2-UG), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. April 2003 (GVBl S. 315), tritt mit Ablauf des 31. März 2012 außer Kraft.

München, den 23. Februar 2012

Bayerisches Staatsministerium für
Umwelt und Gesundheit


Dr. Marcel  H u b e r ,  Staatsminister