Fundstelle GVBl. 2012 S. 120

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Gesetz

605-1-F, 605-10-F
605-1-F , 605-10-F

Gesetz
zur Änderung des
Finanzausgleichsgesetzes und
der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich
zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden
(Finanzausgleichsänderungsgesetz 2012)

Vom 30. März 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Finanzausgleichsgesetzes

Das Gesetz über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (Finanzausgleichsgesetz – FAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2010 (GVBl S. 258, BayRS 605-1-F), geändert durch § 1 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 181), wird wie folgt geändert:

1.
In Art. 1 Abs. 1 Satz 1 wird die Zahl „12,2“ durch die Zahl „12,5“ ersetzt.

2.
In Art. 1b Satz 1 werden nach dem Wort „Umsatzsteuer“ die Worte „und als Ausgleich für die durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 bewirkten Steuermindereinnahmen 26,08 v.H. des nach Art. 13 des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 1. November 2011 (BGBl I S. 2131) erhöhten Landesanteils an der Umsatzsteuer“ eingefügt.

3.
In Art. 3 Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.

4.
Art. 5 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil des Abs. 2 werden die Worte „hierbei wird als Einwohnerzahl die Summe der nach Art. 3 Abs. 1 und 2 maßgeblichen Einwohnerzahlen, jedoch ohne Zurechnungen, der Gemeinden im Landkreis angesetzt und wird die Summe der nach Art. 3 Abs. 1 und 2 maßgeblichen Teile der Zahlen der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger der Gemeinden im Landkreis zugerechnet“ durch die Worte „hierbei werden drei Viertel der Zahl der nicht kasernierten Mitglieder der Stationierungsstreitkräfte und deren Angehöriger im Landkreis der Einwohnerzahl des Landkreises zugerechnet“ ersetzt.

b)
Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

„(3) Art. 3 Abs. 2 gilt entsprechend.“

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4; die Worte „und 50 v.H. des Kommunalanteils an der Grunderwerbsteuer nach Art. 8, der dem Landkreis im vorvorhergehenden Jahr zugeflossen ist“ werden gestrichen.

d)
Die bisherigen Abs. 4 und 5 werden Abs. 5 und 6.

5.
Art. 12 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

4Bei einem zu erwartenden erheblichen Bevölkerungsrückgang erhalten Gemeinden und Landkreise einen Zuschlag nach Abs. 4 auf die Investitionspauschale (Demografiezuschlag).“

bb)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

b)
Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Die auf die Landkreise entfallende Finanzmasse wird auf die Landkreise im Verhältnis der Summe der Investitionspauschalen ihrer kreisangehörigen Gemeinden nach Abs. 1 Satz 2 aufgeteilt.“

c)
In Abs. 3 Satz 1 wird der Betrag „26000 €“ durch den Betrag „68 000 €“ ersetzt.

d)
Es wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) 1Einen Demografiezuschlag erhalten Gemeinden und Landkreise, deren nach der Bevölkerungsvorausberechnung des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung zu erwartende Einwohnerzahl am 31. Dezember des zehnten auf den maßgebenden Stichtag folgenden Jahres die Einwohnerzahl um mindestens 5 v.H. unterschreitet. 2Der Demografiezuschlag ergibt sich aus der Investitionspauschale nach Abs. 2 und 3, vervielfacht mit dem positiven Prozentwert des voraussichtlichen Bevölkerungsrückgangs der Gemeinde bzw. des Landkreises nach Satz 1. 3Die Mittel für den Demografiezuschlag der kreisfreien Gemeinden, kreisangehörigen Gemeinden und Landkreise werden jeweils den auf diese entfallenden Finanzmassen nach Abs. 1 Satz 2 vorweg entnommen.“

6.
Art. 13e wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird der Betrag „121250000 €“ durch den Betrag „101 250 000 €“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird der Betrag „25 000 000 €“ durch den Betrag „20 000 000 €“ ersetzt.

7.
In Art. 13f Satz 1 wird der Betrag „17 900 000 €“ durch den Betrag „27 900 000 €“ ersetzt.

8.
In Art. 13h wird der Betrag „256 000 000 €“ durch den Betrag „266 000 000 €“ ersetzt.

9.
In Art. 24 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ ersetzt.


§ 2

Änderung der Verordnung zur Durchführung
des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen
Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden

Die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Staat, Gemeinden und Gemeindeverbänden (FAGDV 2002) vom 19. Juli 2002 (GVBl S. 418, BayRS 605-10-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 14. April 2011 (GVBl S. 181), wird wie folgt geändert:

1.
In § 1 Abs. 1 Satz 2 werden jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „zehn“ und das Wort „Fünftel“ durch das Wort „Zehntel“ ersetzt.

2.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 1 eingefügt:

„(1) 1Für die kreisangehörigen Gemeinden werden die zu erwartenden Einwohnerzahlen dem ,Demographie-Spiegel für Bayern‘ des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung entnommen. 2Für die Landkreise und kreisfreien Gemeinden werden die zu erwartenden Einwohnerzahlen der ,Regionalisierten Bevölkerungsvorausberechnung für Bayern‘ des Landesamts für Statistik und Datenverarbeitung entnommen. 3Maßgebend sind jeweils die zum Zeitpunkt der Berechnung der Investitionspauschalen letzt verfügbaren Prognosen.“

b)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 2.

3.
§ 19 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 5 werden die Worte „Kreditmarktschulden im Kernhaushalt“ durch die Worte „Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich der Kernhaushalte ohne Kassenkredite“ ersetzt.

b)
In Nr. 6 wird das Wort „Kreditmarktschulden“ durch die Worte „Schulden beim nicht-öffentlichen Bereich der Kernhaushalte ohne Kassenkredite“ ersetzt.


§ 3

Inkrafttreten, Ermächtigung zur Neubekanntmachung

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

(2) Das Staatsministerium der Finanzen wird ermächtigt, das Finanzausgleichsgesetz neu bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.

München, den 30. März 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r