Fundstelle GVBl. 2012 S. 94

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Gesetz

2032-1-1-F, 2030-1-1-F, 2033-1-1-F, 2031-1-1-F, 2030-1-4-F, 2032-2-11-F, 2032-0-F, 302-1-J

Gesetz
zur Anpassung der Bezüge 2012

Vom 30. März 2012


Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit bekannt gemacht wird:


§ 1

Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 33 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird folgender Art. 110 eingefügt:

„Art. 110 Lineare Anpassung der Besoldung“.

2.
Art. 31 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. a)
Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres, soweit dadurch die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst zu leisten, erloschen ist, wenn der Ausgleich zur Vermeidung beruflicher Verzögerungen nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz, dem Zivildienstgesetz, dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder dem Soldatenversorgungsgesetz erfolgt; ist eine Berücksichtigung der Zeiten gemäß der Regelungen nach Buchst. b im größeren Umfang möglich, findet diese Anwendung,

     b)
Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz, eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, eines Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder eines Freiwilligendienstes im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes im Umfang von insgesamt höchstens zwei Jahren,“.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
Zeiten nach Abs. 1 und 2,“.

bb)
In Nr. 2 wird nach dem Wort „dienen“ das Komma durch einen Schlusspunkt ersetzt.

cc)
Nr. 3 wird aufgehoben.

3.
In Art. 38 Satz 5 werden nach dem Wort „Auslandsverwendungszuschlagsverordnung“ die Worte „sowie für die Gewährung einer Auslandsverpflichtungsprämie § 57 des Bundesbesoldungsgesetzes“ eingefügt.

4.
In Art. 45 Abs. 2 Satz 3 werden die Worte „Art. 20 Abs. 3 bis 5“ durch die Worte „Art. 20 Abs. 2 bis 5“ ersetzt.

5.
Art. 51 Abs. 1 Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.
Tätigkeit als freigabeberechtigtes Personal von Luftfahrtgerät (Luftfahrtgeräteprüferzulage),“.

6.
In Art. 73 Abs. 1 Satz 1 werden die Zahl „69880,00“ durch die Zahl „71602,76“ und die Zahl „84000,00“ durch die Zahl „86018,84“ ersetzt.

7.
Art. 80 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Von dem Anwärtergrundbetrag werden jedoch in den Besoldungsgruppen A 3 und A 4 mindestens 60 v.H., in A 5 bis A 8 mindestens 55 v.H., in A 9 bis A 11 mindestens 50 v.H. und ab A 12 mindestens 45 v.H. belassen (Mindestbelassungsbetrag).“

8.
In Art. 81 Abs. 1 werden die Worte „bis auf 30 v. H. des Anfangsgrundgehalts der maßgeblichen Eingangsbesoldungsgruppe, das dem Beamten oder der Beamtin zustehen würde,“ durch die Worte „auf den jeweiligen Mindestbelassungsbetrag gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 2“ ersetzt.

9.
Art. 94 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Zahl „2964,43“ durch die Zahl „3 037,75“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Zahl „4139,25“ durch die Zahl „4 234,90“ ersetzt.

c)
In Satz 4 wird die Zahl „1028,84“ durch die Zahl „1 054,39“ ersetzt.

10.
Es wird folgender Art. 110 eingefügt:

„Art. 110
Lineare Anpassung der Besoldung

(1) Um 1,9 v.H. werden ab 1. Januar 2012 erhöht:

1.
die Grundgehaltssätze,

2.
die Amtszulagen und die Zulagen für besondere Berufsgruppen,

3.
die Strukturzulage,

4.
der Familienzuschlag mit Ausnahme der Erhöhungsbeträge für die Besoldungsgruppen A 3 bis A 5,

5.
die Beträge zur Grundgehaltsspanne der Auslandsbesoldung,

6.
die Anwärtergrundbeträge und

7.
die Mehrarbeitsvergütungssätze.

(2) Ab 1. Januar 2012 werden die Grundgehaltssätze nach Abs. 1 Nr. 1 um jeweils 17,00 € und die Anwärtergrundbeträge nach Abs. 1 Nr. 6 um jeweils 6,00 € erhöht.“

11.
Anlagen 3 bis 6, 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

(siehe „Anlagen_zu_§1“)


§ 2

Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

Das Bayerische Besoldungsgesetz, zuletzt geändert durch § 1 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 94 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Zahl „3037,75“ durch die Zahl „3 083,32“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Zahl „4234,90“ durch die Zahl „4 298,42“ ersetzt.

c)
In Satz 4 wird die Zahl „1054,39“ durch die Zahl „1070,21“ ersetzt.

2.
Art. 110 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt; die Zahl „1,9“ wird durch die Zahl „1,5“ und das Wort „Januar“ wird durch das Wort „November“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben.

3.
Anlagen 3 bis 6, 9 und 10 erhalten folgende Fassung:

(siehe „Anlagen_zu_§2“)


§ 3

Weitere Änderung des Bayerischen Besoldungsgesetzes

In Art. 73 Abs. 1 Satz 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes, zuletzt geändert durch § 2 dieses Gesetzes, werden die Zahl „71602,76“ durch die Zahl „72494,58“ und die Zahl „86018,84“ durch die Zahl „87 085,54“ ersetzt.


§ 4

Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz (BayBeamtVG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 528, ber. S. 764, BayRS 2033-1-1-F), zuletzt geändert durch § 32 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird folgender Art. 118 angefügt:

„Art. 118
Anpassung der Versorgung“.

2.
Art. 60 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Wurde der oder die Anspruchsberechtigte wegen Dienstunfähigkeit infolge des Dienstunfalls entlassen, kann der Unterhaltsbeitrag auch über zwei Jahre hinaus gewährt werden, soweit dies zur Vermeidung unbilliger Härten notwendig ist, auch wenn der oder die Anspruchsberechtigte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben ist.“

3.
Art. 71 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „3,00“ durch die Zahl „3,07“ ersetzt.

b)
Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Worte „Abs. 1“ durch die Worte „Abs. 5“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 wird die Zahl „0,76“ durch die Zahl „0,78“ ersetzt.

cc)
In Nr. 2 wird die Zahl „0,57“ durch die Zahl „0,58“ ersetzt.

4.
Art. 72 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. a wird die Zahl „2,00“ durch die Zahl „2,05“ ersetzt.

bbb)
In Buchst. b wird die Zahl „1,50“ durch die Zahl „1,53“ ersetzt.

ccc)
In Buchst. c wird die Zahl „1,00“ durch die Zahl „1,02“ ersetzt.

bb)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. a wird die Zahl „1,30“ durch die Zahl „1,33“ ersetzt.

bbb)
In Buchst. b wird die Zahl „0,90“ durch die Zahl „0,92“ ersetzt.

cc)
In Nr. 3 wird die Zahl „0,70“ durch die Zahl „0,72“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 3 wird die Zahl „0,76“ durch die Zahl „0,78“ ersetzt.

5.
In Art. 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl „1,50“ durch die Zahl „1,53“ und die Zahl „0,75“ durch die Zahl „0,77“ ersetzt.

6.
Art. 103 Abs. 5 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Den Berechnungen wird die nach diesem Gesetz ermittelte ruhegehaltfähige Dienstzeit mit der Maßgabe zugrunde gelegt, dass

1.
Zeiten einer Fachschul- oder Hochschulausbildung nach Art. 20 Abs. 1 im Umfang der tatsächlichen Studiendauer, höchstens jedoch bis zur Regelstudienzeit einschließlich Prüfungszeit zu berücksichtigen sind,

2.
Art. 20 Abs. 2 keine Anwendung findet und

3.
die Zurechnungszeit nach Art. 23 Abs. 1 nur in Höhe von einem Drittel bis zum Ende des Monats der Vollendung des 55. Lebensjahres zur ruhegehaltfähigen Dienstzeit hinzugerechnet wird.“

7.
In Art. 109 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 werden die Worte „Nr. 2“ gestrichen.

8.
Es wird folgender Art. 118 angefügt:

„Art. 118
Anpassung der Versorgung

(1) 1Für Versorgungsberechtigte gilt die Erhöhung nach Art. 110 Abs. 1 BayBesG entsprechend für

1.
den Ausgleichsbetrag nach Art. 101 Abs. 5 Satz 1 und

2.
die in Art. 101 Abs. 6 genannten Bezügebestandteile.

2Satz 1 gilt entsprechend für Sondergrundgehälter und Zuschüsse zur Ergänzung des Grundgehalts an Versorgungsberechtigte nach Art. 101 Abs. 1 Satz 5 und Art. 113 Abs. 1 Satz 5.

(2) 1Die Erhöhung der Grundgehaltssätze nach Art. 110 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 BayBesG gilt entsprechend für die in Art. 101 Abs. 1 Satz 5 genannten Grundgehälter. 2Satz 1 gilt entsprechend für Versorgungsberechtigte der früheren Besoldungsgruppen A 1, A 2 und B 1.

(3) Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, werden ab 1. Januar 2012 um 1,9 v.H. erhöht.

(4) 1Bei Ruhestandsbeamten und Ruhestandsbeamtinnen, deren Versorgungsbezügen ein Grundgehalt der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 zugrunde liegt, vermindert sich das Grundgehalt um 52,19 €, wenn den ruhegehaltfähigen Bezügen die Stellenzulage nach Anlage I Besoldungsordnungen A und B Vorbemerkung Nr. 27 Abs. 1 Buchst. a oder b des Bundesbesoldungsgesetzes in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung bei Eintritt in den Ruhestand nicht zugrunde gelegen hat. 2Satz 1 ist entsprechend auf die Hinterbliebenenversorgung anzuwenden.

(5) Die nach Art. 101 Abs. 4 übergeleiteten Zuschläge erhöhen sich ab 1. Januar 2012 um 2,33 v.H.

(6) Die Erhöhung der Grundgehaltssätze nach Art. 110 Abs. 2 BayBesG gilt als Erhöhung im Sinn von Art. 92 Abs. 2 Satz 2 und Art. 93 Abs. 1 Satz 2.

(7) Für die Anwendung versorgungsrechtlicher Vorschriften gilt die Anpassung nach Art. 110 Abs. 1 und 2 BayBesG als eine Anpassung im Sinn des Art. 4.“


§ 5

Weitere Änderung des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes

Das Bayerische Beamtenversorgungsgesetz, zuletzt geändert durch § 4 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
Art. 71 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 4 Satz 1 wird die Zahl „3,07“ durch die Zahl „3,12“ ersetzt.

b)
Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 wird die Zahl „0,78“ durch die Zahl „0,79“ ersetzt.

bb)
In Nr. 2 wird die Zahl „0,58“ durch die Zahl „0,59“ ersetzt.

2.
Art. 72 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. a wird die Zahl „2,05“ durch die Zahl „2,08“ ersetzt.

bbb)
In Buchst. b wird die Zahl „1,53“ durch die Zahl „1,55“ ersetzt.

ccc)
In Buchst. c wird die Zahl „1,02“ durch die Zahl „1,04“ ersetzt.

bb)
Nr. 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchst. a wird die Zahl „1,33“ durch die Zahl „1,35“ ersetzt.

bbb)
In Buchst. b wird die Zahl „0,92“ durch die Zahl „0,93“ ersetzt.

cc)
In Nr. 3 wird die Zahl „0,72“ durch die Zahl „0,73“ ersetzt.

b)
In Abs. 3 Satz 3 wird die Zahl „0,78“ durch die Zahl „0,79“ ersetzt.

3.
In Art. 74 Abs. 1 Satz 2 werden die Zahl „1,53“ durch die Zahl „1,55“ und die Zahl „0,77“ durch die Zahl „0,78“ ersetzt.

4.
Art. 118 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 erhält folgende Fassung:

„(1) Für Versorgungsberechtigte gilt die Erhöhung nach Art. 110 BayBesG entsprechend für

1.
die nach Art. 101 Abs. 4 übergeleiteten Zuschläge,

2.
den Ausgleichsbetrag nach Art. 101 Abs. 5 Satz 1 und

3.
die in Art. 101 Abs. 6 genannten Bezügebestandteile.“

b)
Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Worte „Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2“ werden durch die Worte „Nr. 1“ ersetzt.

bb)
Nach dem Wort „Grundgehälter“ werden die Worte „einschließlich der festgesetzten Sondergrundgehälter und Zuschüsse zur Ergänzung des Grundgehalts“ eingefügt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Januar“ wird durch das Wort „November“ ersetzt.

bb)
Die Zahl „1,9“ wird durch die Zahl „1,5“ ersetzt.

d)
In Abs. 4 wird die Zahl „52,19“ durch die Zahl „52,97“ ersetzt.

e)
Abs. 5 bis 7 werden aufgehoben.


§ 6

Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

Art. 16 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern (BayVersRücklG) vom 26. Juli 1999 (GVBl S. 309, BayRS 2032-0-F), zuletzt geändert durch § 29 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1.
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Worte „ab 1. März 2009 520 € und ab 1. März 2010 526 €“ durch die Worte „538 €“ ersetzt.

b)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Der Zuführungsbetrag nimmt an allgemeinen Anpassungen der Besoldung teil.“

2.
In Abs. 3 werden die Worte „ab 1. März 2009 auf 260 € und ab 1. März 2010 auf 263 €“ durch die Worte „auf 269 €“ ersetzt.


§ 7

Weitere Änderung des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern

Art. 16 des Gesetzes über die Bildung von Versorgungsrücklagen im Freistaat Bayern, zuletzt geändert durch § 6 dieses Gesetzes, wird wie folgt geändert:

1.
In Abs. 1 wird die Zahl „538“ durch die Zahl „546“ ersetzt.

2.
In Abs. 3 wird die Zahl „269“ durch die Zahl „273“ ersetzt.


§ 8

Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung

Die Verordnung über die Gewährung von Zulagen (Bayerische Zulagenverordnung – BayZulV) vom 16. November 2010 (GVBl S. 747, BayRS 2032-2-11-F) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in der Überschrift des § 6 das Wort „Nachprüferzulage“ durch das Wort „Luftfahrtgeräteprüferzulage“ ersetzt.

2.
§ 6 erhält folgende Fassung:

„§ 6 Luftfahrtgeräteprüferzulage

1Beamte und Beamtinnen erhalten eine Luftfahrtgeräteprüferzulage nach Anlage 3, wenn sie die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal besitzen und als freigabeberechtigtes Personal von Luftfahrtgerät überwiegend verwendet werden. 2Die Luftfahrtgeräteprüferzulage wird nicht gewährt, wenn eine andere Prüferlaubnis die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal lediglich einschließt.“

3.
In § 17 Abs. 1 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

4.
In Anlage 2 Nr. 1 werden die Worte „Fachlehrer und Fachlehrerinnen“ durch die Worte „Fachoberlehrer und Fachoberlehrerinnen“ ersetzt.

5.
In der Überschrift der Anlage 3 wird das Wort „Nachprüferzulage“ durch das Wort „Luftfahrtgeräteprüferzulage“ ersetzt.

6.
In Anlage 4 Rechtsgrundlage „§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ Spalte 3 wird die Zahl „2,91“ durch die Zahl „2,97“ ersetzt.


§ 9

Weitere Änderung der Bayerischen Zulagenverordnung

In Anlage 4 Rechtsgrundlage „§ 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1“ Spalte 3 der Bayerischen Zulagenverordnung, zuletzt geändert durch § 8 dieses Gesetzes, wird die Zahl „2,97“ durch die Zahl „3,01“ ersetzt.


§ 10

Änderung des Leistungslaufbahngesetzes

Das Gesetz über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), geändert durch § 26 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1.
Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 wird aufgehoben.

2.
In Art. 14 Abs. 2 Satz 5 werden die Worte „Art. 3 Abs. 2“ durch die Worte „Art. 2 Abs. 3“ ersetzt.

3.
Art. 15 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nr. 2 erhält folgende Fassung:

„2. a)
Zeiten des Wehr- oder Zivildienstes, eines Entwicklungshelferdienstes oder eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres, soweit das Arbeitsplatzschutzgesetz, das Zivildienstgesetz, das Entwicklungshelfer-Gesetz oder das Soldatenversorgungsgesetz einen Ausgleich dadurch eingetretener Verzögerungen anordnet und mit diesen Zeiten die Pflicht, Grundwehrdienst oder Zivildienst abzuleisten, erloschen ist; ist eine Berücksichtigung der Zeiten gemäß der Regelung nach Buchst. b günstiger, findet diese Anwendung,

      b)
Zeiten eines freiwilligen Wehrdienstes nach dem Wehrpflichtgesetz, eines Bundesfreiwilligendienstes nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, eines freiwilligen sozialen oder freiwilligen ökologischen Jahres nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, eines Entwicklungshelferdienstes nach dem Entwicklungshelfer-Gesetz oder eines Freiwilligendienstes im Sinn des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. d des Einkommensteuergesetzes im Umfang von insgesamt höchstens 24 Monaten,“.

bb)
Es wird folgender Satz 5 angefügt:

5Zeiten nach den Sätzen 1 bis 4 können nur in dem Umfang Berücksichtigung finden, als nicht bereits eine Anrechnung gemäß Art. 36 Abs. 2 und 3 erfolgt ist.“

b)
Abs. 4 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Treffen bei einer Person Zeiten von Beurlaubungen nach Satz 1 Nrn. 3 und 4 zusammen, so werden sie insgesamt bis zur Dauer von zehn Jahren berücksichtigt.“

4.
Art. 17 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Ausnahmen von Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 sind zulässig zum Ausgleich von Zeiten nach Art. 15 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2.“

b)
Abs. 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Beförderung in ein Amt der Besoldungsgruppe A 7, A 10 oder A 14 setzt den Erwerb der Qualifikation gemäß Art. 6 für den Einstieg in der entsprechenden Qualifikationsebene, die erforderliche Ausbildungsqualifizierung gemäß Art. 37 oder erforderliche Qualifizierungsmaßnahmen im Rahmen der modularen Qualifizierung gemäß Art. 20 voraus.“

bb)
In Satz 2 werden die Worte „Qualifikation nach Art. 20 erworben wird“ durch die Worte „Qualifizierung gemäß Art. 20 erfolgt“ ersetzt.


§ 11

Änderung des Bayerischen Disziplinargesetzes

Art. 48 Abs. 3 Satz 1 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665, BayRS 2031-1-1-F), zuletzt geändert durch § 28 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), erhält folgende Fassung:

1Die Entscheidung trifft ein Senat des Verwaltungsgerichtshofs, in den Fällen des Abs. 1 Nr. 5 auf Antrag des ehrenamtlichen Richters oder der ehrenamtlichen Richterin, im Übrigen auf Antrag des Präsidenten oder der Präsidentin des Verwaltungsgerichts.“


§ 12

Änderung des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes

Art. 3 des Gesetzes zur Sicherung des juristischen Vorbereitungsdienstes (SiGjurVD) vom 27. Dezember 1999 (GVBl S. 529, BayRS 302-1-J), zuletzt geändert durch § 9 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), wird wie folgt geändert:

1.
Es werden folgender neuer Abs. 3 und folgender Abs. 4 eingefügt:

„(3) 1Erhalten Rechtsreferendare eine Vergütung für eine Nebentätigkeit innerhalb des öffentlichen Dienstes oder ein Entgelt für eine genehmigungspflichtige Nebentätigkeit außerhalb des öffentlichen Dienstes, so wird die Vergütung oder das Entgelt auf den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe angerechnet, soweit sie oder es diesen übersteigt. 2Als Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe werden jedoch mindestens 45 v.H. des Grundbetrags gemäß Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 gewährt.

(4) 1Der Präsident des Oberlandesgerichts kann den Grundbetrag der Unterhaltsbeihilfe um bis zu 55 v.H. herabsetzen, wenn der Rechtsreferendar die Zweite Juristische Staatsprüfung nicht bestanden hat oder sich die Ausbildung aus einem anderen von dem Referendar zu vertretenden Grund verzögert. 2Bei einer Verlängerung des Vorbereitungsdienstes infolge genehmigten Fernbleibens von der Prüfung sowie in besonderen Härtefällen ist von der Kürzung abzusehen.“

2.
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5.


§ 13

Änderung des Bayerischen Beamtengesetzes

In Art. 87 Abs. 5 Satz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), werden die Worte „vor dem 31. Juli 2012“ gestrichen.


§ 14

Inkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2012 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 treten

1.
§ 4 Nr. 6 mit Wirkung vom 1. Januar 2011,

2.
§ 1 Nr. 3 mit Wirkung vom 1. Juni 2011,

3.
am 1. Mai 2012

a)
§ 1 Nrn. 4, 7 und 8,

b)
§ 10, mit Ausnahme von Nr. 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa und Nr. 4 Buchst. a, und

c)
§ 12,

4.
§§ 2, 5, 7 und 9 am 1. November 2012 und

5.
§ 3 am 1. Januar 2013

in Kraft.

München, den 30. März 2012

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

Anlagen