Fundstelle GVBl. 2013 S. 390

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Verordnung

2235-1-1-1-UK

  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Schulisches und außerschulisches Bildungswesen
  • Gymnasien, deutsch-französische Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs (Institute zur Erlangung der Hochschulreife)
  • Gymnasien
2235-1-1-1-UK

Verordnung
zur Änderung der
Gymnasialschulordnung

Vom 12. Juni 2013


Auf Grund von Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 9 Abs. 4 Satz 2, Art. 45 Abs. 2 Satz 4, Art. 62 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632; BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die Gymnasien in Bayern (Gymnasialschulordnung – GSO) vom 23. Januar 2007 (GVBl S. 68, BayRS 2235-1-1-1-UK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 8. Juli 2011 (GVBl S. 320), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
In § 28 werden die Worte „Rückkehr an die Volksschule“ durch die Worte „Wechsel an die Mittelschule“ ersetzt.

b)
In § 31 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

c)
Es wird folgender § 66a eingefügt:

„§ 66a
Flexibilisierungsjahr“.

d)
In § 67 wird das Wort „Kursphase“ durch das Wort „Qualifikationsphase“ ersetzt.

e)
In § 99 wird das Wort „, Außerkrafttreten“ gestrichen.

2.
In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Unterrichtszeit“ die Worte „, in Ausnahmefällen an Nachmittagen mit wenig Unterricht,“ eingefügt.

3.
Dem § 12 Abs. 1 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Das Schulforum kann beschließen, das Wahlrecht gemäß Art. 62 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BayEUG auf alle Schülerinnen und Schüler auszudehnen.“

4.
In § 20 Abs. 5 Satz 1 werden die Worte „Durchführung von Schullandheimaufenthalten, Schulskikursen, Studienfahrten sowie“ durch die Worte „Zusammenstellung der Schülerfahrten für das jeweilige Schuljahr sowie für die Durchführung“ ersetzt.

5.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch folgende Sätze 1 und 2 ersetzt:

1Fallen für die Durchführung von Schülerfahrten sowie von ähnlichen Veranstaltungen der Schule Kosten an, so können die von den Erziehungsberechtigten zu entrichtenden Kostenbeiträge auf ein Konto der Schule eingezahlt werden; in besonderen Fällen kann eine Zahlung an die Schule auch in bar erfolgen. 2Die Schule hat den Erziehungsberechtigten auf Wunsch des Elternbeirats über die Verwendung ihrer Kostenbeiträge zu berichten.“

b)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

6.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 werden nach der Zahl „4“ die Worte „der Grundschule“ eingefügt und das Wort „Volksschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

bb)
In Nr. 3 wird das Wort „Juni“ durch das Wort „September“ ersetzt.

b)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nr. 1 wird das Wort „Volksschule“ durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.

bbb)
In Nr. 3 wird das Wort „Woche“ durch das Wort „Unterrichtswoche“ ersetzt.

ccc)
In Nr. 4 wird das Wortteil „Haupt-“ durch das Wortteil „Mittel-“ ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wortteil „Haupt-“ durch das Wortteil „Mittel-“ ersetzt.

7.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 1 wird das Wortteil „Haupt-“ durch das Wortteil „Mittel-“ ersetzt.

b)
In Abs. 5 Satz 2 wird das Wort „Volksschule“ durch das Wort „Grundschule“ ersetzt.

8.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „Rückkehr an die Volksschule“ durch die Worte „Wechsel an die Mittelschule“ ersetzt.

b)
In Satz 1 werden die Worte „in die Volksschule zurückgekehrt“ durch die Worte „an die Mittelschule gewechselt“ und das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

9.
In § 29 Abs. 1 Satz 2 wird die Zahl „7“ durch die Zahl „8“ ersetzt.

10.
§ 31 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift und in Abs. 1 Satz 1 wird jeweils das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2In Ausnahmefällen kann Schülerinnen und Schülern gestattet werden, das Flexibilisierungsjahr gemäß § 66a Abs. 3 in der Einführungsklasse zu absolvieren, soweit dies auch im Hinblick auf die räumlichen und personellen Verhältnisse der Schule möglich ist.“

cc)
Die bisherigen Sätze 2 bis 4 werden Sätze 3 bis 5.

dd)
Der bisherige Satz 5 wird Satz 6; nach dem Wort „entsprechend“ werden die Worte „mit der Maßgabe, dass die Einführungsklasse diesbezüglich als Jahrgangsstufe 11 gilt“ eingefügt.

ee)
Der bisherige Satz 6 wird Satz 7.

11.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 2 werden nach dem Wort „angerechnet“ die Worte „; dasselbe gilt für die Zeit eines Flexibilisierungsjahrs“ angefügt.

b)
Dem Abs. 4 wird folgender Satz 3 angefügt:

3Abs. 2 Sätze 1 und 2 Halbsatz 1 sowie Abs. 3 gelten entsprechend.“

12.
Dem § 43 Abs. 3 wird folgender Satz 3 angefügt:

3§ 31 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend.“

13.
§ 47 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Halbsatz 1 wird das Wort „Belegverpflichtung“ durch das Wort „Belegungsverpflichtung“ ersetzt.

b)
Dem Abs. 2 wird folgender Satz 3 angefügt:

3In Ausnahmefällen kann die Schulleiterin oder der Schulleiter die Abwahl von Kursen, die die Belegungsverpflichtung gemäß Anlage 6 überschreiten, genehmigen.“

14.
In § 50 Abs. 4 wird das Wort „Hauptschule“ durch das Wort „Mittelschule“ ersetzt.

15.
§ 54 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b wird folgender Satz 2 angefügt:

„Im Fall der Wahl des Additums ,Bildnerische Praxis’ wird zusätzlich zur Schulaufgabe nach Nr. 1 und Satz 1 ein Leistungsnachweis, bestehend aus bildnerisch-praktischen Arbeiten, gefordert.“

b)
In Abs. 4 Satz 2 wird das Wort „Woche“ durch das Wort „Kalenderwoche“ ersetzt.

16.
§ 56 Abs. 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Im Fach Englisch muss die Seminararbeit in der Fremdsprache verfasst werden, in den übrigen modernen Fremdsprachen in der jeweiligen Fremdsprache oder auf Deutsch.“

17.
§ 57 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird durch folgende neue Sätze 1 und 2 ersetzt:

1Schriftliche Leistungsnachweise sollen von den Lehrkräften binnen zwei Wochen korrigiert, benotet, an die Schülerinnen und Schüler zurückgegeben und mit ihnen besprochen werden. 2In der Jahrgangsstufe 10 im Fach Deutsch und in den Jahrgangsstufen 11 und 12 beträgt diese Frist für Schulaufgaben drei Wochen; Seminararbeiten müssen spätestens bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts 12/1 zurückgegeben werden.“

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

18.
In § 58 Abs. 5 werden nach der Zahl „78“ die Worte „Abs. 3“ eingefügt.

19.
§ 60 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 4 werden nach dem Wort „Hochschulveranstaltungen“ die Worte „, in internationalen Sprachzertifikatsprüfungen“ eingefügt.

b)
Es wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Bei Inanspruchnahme des Flexibilisierungsjahrs gemäß § 66a Abs. 2 wird die Jahresfortgangsnote der Jahrgangsstufe 8 bzw. 9 aus den Leistungsnachweisen der Teiljahrgangsstufen 8.1 und 8.2 bzw. der Teiljahrgangsstufen 9.1 und 9.2 gemäß Abs. 1 bis 4 gebildet; für die Anzahl der Schulaufgaben gemäß Abs. 1 Sätze 3 und 4 bleibt das Schuljahr statt des zwei Schuljahre umfassenden Ausbildungsabschnitts maßgebend.“

20.
In § 61 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 werden die Worte „aus den im Additum erbrachten Arbeitsergebnissen“ durch die Worte „, die sich aus dem Durchschnitt der im Additum erbrachten Arbeitsergebnisse ergibt,“ ersetzt.

21.
In § 62 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 werden nach den Worten „ob die“ die Worte „Schülerinnen und“ eingefügt.

22.
Es wird folgender § 66a eingefügt:

„§ 66a

Flexibilisierungsjahr

(1) 1In der Mittelstufe können die Schülerinnen und Schüler einmal ein Flexibilisierungsjahr absolvieren, entweder in der Jahrgangsstufe 8 bzw. 9 in Form eines Flexibilisierungsjahrs gemäß Abs. 2 oder nach den Jahrgangsstufen 8, 9 oder 10 in Form eines Flexibilisierungsjahrs gemäß Abs. 3. 2§ 67 bleibt unberührt.

(2) 1Nach Beratung durch die Schule können einzelne Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Erziehungsberechtigten entweder die Jahrgangsstufe 8 oder die Jahrgangsstufe 9 in einem zwei Schuljahre umfassenden Ausbildungsabschnitt mit den Teiljahrgangsstufen 8.1 bzw. 9.1 und 8.2 bzw. 9.2 absolvieren; diese Entscheidung kann bis spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres der Jahrgangsstufe 8 bzw. 9 getroffen werden. 2Sie können vom Unterricht in Fächern, die nicht Kernfächer sind, im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden je Teiljahrgangsstufe befreit werden, soweit innerhalb des Ausbildungsabschnitts jedes der Fächer der Stundentafel für die jeweilige Jahrgangsstufe zumindest während einer Teiljahrgangsstufe besucht wird; abweichend davon ist bei neu einsetzenden Kernfächern eine Befreiung vom Unterricht in Teiljahrgangsstufe 8.1 möglich. 3Der Besuch eines von der Schule angebotenen, auf die Bedürfnisse dieser Schülerinnen bzw. Schüler zugeschnittenen ergänzenden Unterrichts ist verpflichtend.

(3) 1Nach Beratung durch die Schule können einzelne Schülerinnen und Schüler mit der Erlaubnis zum Vorrücken in die Jahrgangsstufen 9, 10 bzw. 11 auf Antrag der Erziehungsberechtigten die Jahrgangsstufe 8, 9 bzw. 10 freiwillig wiederholen oder spätestens zwei Wochen nach Ende des Halbjahres in diese Jahrgangsstufen zurücktreten und dabei vom Unterricht in Fächern, die nicht Kernfächer sind, im Umfang von bis zu sechs Wochenstunden befreit werden. 2Abweichend von Satz 1 kann im Flexibilisierungsjahr der Jahrgangsstufe 10 vom Unterricht in Fächern, die nicht Kernfächer sind, sowie auch vom Unterricht in Kernfächern, wenn diese in der Qualifikationsphase nicht fortgeführt werden, im Umfang von bis zu acht Wochenstunden befreit werden; die Nichtfortführung ist schriftlich durch die Erziehungsberechtigten zu erklären. 3Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) Schülerinnen und Schüler, die von einem Flexibilisierungsjahr Gebrauch machen, gelten nicht als Wiederholungsschülerinnen und Wiederholungsschüler.“

23.
§ 67 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Kursphase“ durch das Wort „Qualifikationsphase“ ersetzt.

b)
In Abs. 1 werden die Worte „bis zum Ende des Kalenderjahres“ durch die Worte „zwei Wochen nach Ende des Halbjahres“ ersetzt.

24.
§ 70 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) 1Abweichend von Abs. 1 erhalten Schülerinnen und Schüler des Flexibilisierungsjahrs gemäß § 66a Abs. 2 erst nach der Teiljahrgangsstufe 8.2 bzw. 9.2 ein Jahreszeugnis; es wird am letzten Unterrichtstag des Schuljahres ausgestellt. 2Schülerinnen und Schüler, die das Flexibilisierungsjahr gemäß § 66a Abs. 3 in Anspruch nehmen, erhalten hierfür kein Jahreszeugnis, sondern eine schriftliche Information über das Notenbild in den besuchten Fächern.“

b)
In Abs. 8 werden die Worte „§ 52 der Volksschulordnung“ durch die Worte „§ 55 der Mittelschulordnung“ und das Wort „Hauptschulabschlusses“ durch die Worte „Abschlusses der Mittelschule“ ersetzt.

25.
In § 71 wird folgender Abs. 1a eingefügt:

„(1a) Abweichend von Abs. 1 wird den Schülerinnen und Schülern der Teiljahrgangsstufen 8.1 bzw. 9.1 gemäß § 66a Abs. 2 auch zum Termin des Jahreszeugnisses ein Zwischenzeugnis ausgestellt.“

26.
In § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „je“ das Wort „mindestens“ und nach dem Wort „bestimmen“ die Worte „, wovon eine die Kursleiterin bzw. einer der Kursleiter sein soll“ eingefügt.

27.
In § 82 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „den beiden gemäß § 76 bestimmten Berichterstatterinnen oder Berichterstattern korrigiert und bewertet“ durch die Worte „zwei der gemäß § 76 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 bestimmten Berichterstatterinnen oder Berichterstattern korrigiert und bewertet, wobei eine davon die Kursleiterin bzw. einer davon der Kursleiter sein soll“ ersetzt.

28.
§ 99 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „, Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 entfällt die Absatzbezeichnung.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.

29.
Anlage 2 Fußnote 12 erhält folgende Fassung:

12)
Das Sozialpraktikum ist bis zum Ende der Jahrgangsstufe 10 abzuleisten  (vgl. auch § 62 Abs. 2); es soll zumindest teilweise in der unterrichtsfreien Zeit abgeleistet werden. Das Nähere regelt das Staatsministerium.“

30.
Anlage 4 wird wie folgt geändert:

a) 
In der Spalte „Kurse“ wird beim Kurs „Geschichte + Sozialkunde“ nach dem Wort „Geschichte“ die Fußnote „6)“ eingefügt.

b)
Der Fußnote 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Das Fach Sozialkunde ist in diesem Fall gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3 als eigenständiges Abiturprüfungsfach wählbar.“

c)
Es wird folgende Fußnote 6 angefügt:

6)
Das Fach Geschichte ist gemäß § 79 Abs. 1 Satz 3  als eigenständiges Abiturprüfungsfach wählbar.“

31.
In Anlage 5 Abs. 2 werden die Worte „Angewandte Informatik,“ gestrichen.

32.
Anlage 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird die Zahl „270“ durch die Zahl „300“ ersetzt.

b)
Es wird folgende neue Nr. 2 eingefügt:

2.
Mathematik

Die schriftliche Prüfung aus der Mathematik besteht aus einem ländergemeinsamen Prüfungsteil und einem ländereigenen Prüfungsteil.

Dem Prüfling wird für jeden Prüfungsteil aus jedem der drei Prüfungsgebiete Analysis, Stochastik und Geometrie je eine Aufgabe zur Bearbeitung vorgelegt.

Arbeitszeit

a)
bei Bearbeitung des ländergemeinsamen Prüfungsteils ohne die für die Abiturprüfung zugelassenen Hilfsmittel:

270 Minuten, davon 90 Minuten für den ländergemeinsamen Prüfungsteil;

b)
bei Bearbeitung des ländergemeinsamen Prüfungsteils mit den für die Abiturprüfung zugelassenen Hilfsmitteln:

240 Minuten.“

c)
Die bisherigen Nrn. 2 und 3 werden Nrn. 3 und 4.

d)
Die bisherige Nr. 4 wird aufgehoben.

e)
Nr. 14 wird aufgehoben.

f)
Die bisherigen Nrn. 15 bis 19 werden Nrn. 14 bis 18.

33.
Anlage 9 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchst. b erhält folgende Fassung:

„b)
Abweichend von Buchst. a Doppelbuchst. bb ist in den modernen Fremdsprachen der Prüfungsschwerpunkt ein Spezialgebiet, das Themen der Literatur oder Landeskunde oder Sprachbetrachtung zugeordnet und einem der verbleibenden drei Ausbildungsabschnitte entnommen ist. Es wird von der Schülerin oder dem Schüler rechtzeitig aus dem Angebot der Kursleiterin oder des Kursleiters ausgewählt. Die allgemeinen sprachlichen Anforderungen bleiben von dieser Regelung unberührt.“

bb)
Es wird folgender Buchst. c angefügt:

„c)
Abweichend von Buchst. a gilt in Geschichte + Sozialkunde Folgendes:

aa)
Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird auf zwei Ausbildungsabschnitte in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder der Schüler

die Lerninhalte eines Ausbildungsabschnitts der Jahrgangsstufe 11 und eines Ausbildungsabschnitts der Jahrgangsstufe 12 in beiden Fächern ausschließen und

die Lerninhalte eines der beiden verbleibenden Ausbildungsabschnitte zum Prüfungsschwerpunkt erklären darf.

bb)
Abweichend von § 81 Abs. 2 Satz 1 entfallen in Geschichte + Sozialkunde insgesamt etwa zwei Drittel der Prüfungszeit auf Geschichte und etwa ein Drittel auf Sozialkunde. § 61 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.

Das Kolloquium gliedert sich in zwei Prüfungsteile von je etwa 15 Minuten Dauer:

Kurzreferat der Schülerin oder des Schülers zum gestellten Thema (ca. 10 Minuten) aus dem gewählten Prüfungsschwerpunkt

entweder

nur aus Geschichte oder

aus Sozialkunde mit kleinerem Geschichte-Anteil (Verhältnis 2:1)

sowie ein Gespräch ausgehend vom Kurzreferat;

Gespräch zu den Lerninhalten

im Fall von Spiegelstrich 1 Punkt 1 aus Geschichte aus dem anderen Ausbildungsabschnitt sowie aus Sozialkunde aus den beiden Ausbildungsabschnitten;

im Fall von Spiegelstrich 1 Punkt 2 aus Geschichte aus den beiden Ausbildungsabschnitten, soweit die Lerninhalte im ersten Prüfungsteil noch nicht geprüft wurden.“

b)
Nr. 2 Buchst. b Doppelbuchst. bb erhält folgende Fassung:

„bb)
In Geschichte + Sozialkunde gilt Folgendes:

Die geforderte Prüfungsvorbereitung wird auf zwei Ausbildungsabschnitte in der Weise beschränkt, dass die Schülerin oder der Schüler

die Lerninhalte eines Ausbildungsabschnitts der Jahrgangsstufe 11 und eines Ausbildungsabschnitts der Jahrgangsstufe 12 in beiden Fächern ausschließen und

die Lerninhalte eines der beiden verbleibenden Ausbildungsabschnitte aus Geschichte + Sozialkunde zum Prüfungsschwerpunkt erklären darf.

Abweichend von § 81 Abs. 3 Satz 5 entfallen in Geschichte + Sozialkunde etwa zwei Drittel der Prüfungszeit auf Geschichte und etwa ein Drittel auf Sozialkunde. § 61 Abs. 3 Satz 1 gilt entsprechend.“

34.
In Anlage 10 Fußnote 1 Satz 2 werden vor dem Wort „Schülerinnen“ die Worte „Alternativ können“ eingefügt und das Wort „können“ gestrichen.

35.
Anlage 13a Spalte 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Zeile „1. schriftliches Fach“ werden die Worte „erhöhtes Anforderungsniveau“ durch das Wort „Deutsch“ ersetzt.

b)
In der Zeile „2. schriftliches Fach“ werden die Worte „erhöhtes Anforderungsniveau“ durch das Wort „Mathematik“ ersetzt.

c)
In den Zeilen „3. schriftliches Fach“ bis „8. mündliches Fach“ werden jeweils die Worte „(grundlegendes Anforderungsniveau)“ gestrichen.

36.
Anlage 13b Spalte 1 wird wie folgt geändert:

a)
In der Zeile „1. schriftliches Fach“ werden die Worte „erhöhtes Anforderungsniveau“ durch das Wort „Deutsch“ ersetzt.

b)
In der Zeile „2. schriftliches Fach“ werden die Worte „erhöhtes Anforderungsniveau“ durch das Wort „Mathematik“ ersetzt.

c)
In den Zeilen „3. schriftliches Fach“ bis „6. mündliches Fach“ werden jeweils die Worte „(grundlegendes Anforderungsniveau)“ gestrichen.

d)
In den Zeilen „7. Weiteres Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau“ und „8. Weiteres Fach mit grundlegendem Anforderungsniveau“ werden jeweils das Wort „Weiteres“ durch das Wort „weiteres“ ersetzt und die Worte „mit grundlegendem Anforderungsniveau“ gestrichen.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

München, 12. Juni 2013

Bayerisches Staatsministerium
für Unterricht und Kultus


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister