Fundstelle GVBl. 2013 S. 433

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Verordnung

2024-1-1-I

  • Verwaltung
  • Kommunalrecht
  • Kommunale Abgaben
2024-1-1-I

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und
über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte,
Erholungsorte und Heilbrunnen

Vom 13. Juni 2013


Auf Grund des Art. 7 Abs. 5 Satz 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), erlässt das Bayerische Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und für Umwelt und Gesundheit folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die Anerkennung als Kur- oder Erholungsort und über die Errichtung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen (AnerkV) vom 17. September 1991 (GVBl S. 343, ber. S. 371, BayRS 2024-1-1-I) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift erhält der Klammerzusatz folgende Fassung:

„(Bayerische Anerkennungsverordnung – BayAnerkV)“.

2.
§ 10 Abs. 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:

„3.
die durchschnittliche Übernachtungsdauer der Gäste, d.h. die Übernachtungen dividiert durch die Zahl der Ankünfte, in der Regel mindestens drei Nächte beträgt und“.

3.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) In dem Fachausschuss sind neben dem Staatsministerium des Innern, dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit folgende Stellen mit je einem Mitglied vertreten:

1.
der Lehrstuhl für Public Health und Versorgungsforschung – IBE der Ludwigs-Maximilians-Universität München,

2.
das Institut für Wasserchemie und Chemische Balneologie der Technischen Universität München,

3.
die Landesärztekammer,

4.
der Deutsche Wetterdienst,

5.
die BAYERN TOURISMUS Marketing GmbH,

6.
die Tourismusverbände Oberbayern, Allgäu/Bayerisch-Schwaben, Ostbayern und Franken,

7.
der Bayerische Hotel- und Gaststättenverband DEHOGA Bayern e.V.,

8.
der Bayerische Heilbäderverband e.V.,

9.
die Deutsche Rentenversicherung,

10.
der Bayerische Städtetag,

11.
der Bayerische Gemeindetag.“

b)
Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die fachlichen Mitglieder und ihre Stellvertreter werden vom Staatsministerium des Innern im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit auf Vorschlag der in Abs. 2 Nrn. 1 bis 11 aufgeführten Stellen berufen.“

c)
Abs. 4 Satz 2 wird durch folgenden neuen Satz 2 und folgenden Satz 3 ersetzt:

2Der Aufwand wird nach Maßgabe des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG) abgegolten. 3Für die Fahrkostenerstattung findet Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Alternative 2 BayRKG für die übrigen Besoldungsgruppen Anwendung.“

4.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 3 werden die Worte „der Staatsministerien für Wirtschaft und Verkehr und für Arbeit, Familie und Sozialordnung“ durch die Worte „des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „den Staatsministerien für Wirtschaft und Verkehr und für Arbeit, Familie und Sozialordnung“ durch die Worte „dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und dem Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „der Staatsministerien des Innern, für Wirtschaft und Verkehr und für Arbeit, Familie und Sozialordnung“ durch die Worte „des Staatsministeriums des Innern, des Staatsministeriums für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie und des Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit“ ersetzt.

5.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. August 2013 in Kraft.

München, den 13. Juni 2013

Bayerisches Staatsministerium des Innern


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister