Fundstelle GVBl. 2013 S. 507

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Verordnung

86-8-A, 103-2-S
86-8-A , 103-2-S

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze
und der Delegationsverordnung

Vom 5. August 2013


Es erlassen auf Grund von

1.
§ 7 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854),

2.
§ 12 Abs. 1 Satz 1 und § 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz – BEEG) vom 5. Dezember 2006 (BGBl I S. 2748), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2013 (BGBl I S. 254),

3.
§ 27a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074; ber. 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2415),

4.
§ 18a Abs. 4 des Gesetzes zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (Krankenhausfinanzierungsgesetz – KHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. April 1991 (BGBl I S. 886), zuletzt geändert durch Art. 5c des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2423),

5.
§ 42 Abs. 1 Satz 4, § 70 Abs. 13 Satz 2 und Abs. 14 Satz 2 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl I S. 1426),

6.
§ 90 Abs. 2 Halbsatz 2, § 91 Abs. 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl I S. 3710; ber. S. 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2423),

7.
§ 78g Abs. 4 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl I S. 2022), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1108),

8.
§ 94 Abs. 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084),

9.
§ 92 Satz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI), zuletzt geändert durch Art. 2a des Gesetzes vom 15. Juli 2013 (BGBl I S. 2423),

10.
§ 29 Abs. 1, 2 Satz 5 und Abs. 3 Satz 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3022, 3023), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 7. Mai 2013 (BGBl I S. 1167), in Verbindung mit § 43 Abs. 2 SGB XII,

11.
§ 14 Abs. 2 Satz 2, § 38 Abs. 9 Halbsatz 2 und Abs. 10 Satz 2 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl I S. 1324),

12.
§ 7 Abs. 3 Satz 2, § 7c Abs. 3, § 17b Abs. 2 Satz 2, § 79 Abs. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044),

13.
§ 54 Abs. 2 des Weingesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2011 (BGBl I S. 66), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl I S. 917),

die Bayerische Staatsregierung,

14.
§ 91 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB IV in Verbindung mit § 90 Abs. 2 Halbsatz 1 SGB IV in Verbindung mit § 7 Nr. 3 und § 8 Nr. 9 der Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 15. Mai 2013 (GVBl S. 320),

das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit und das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,

15.
Art. 7 Abs. 5 Satz 6, Art. 81a Abs. 4 Satz 2, Art. 88 Abs. 4 Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze (AGSG) vom 8. Dezember 2006 (GVBl S. 942, BayRS 86-7-A), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 454),

das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze

Die Verordnung zur Ausführung der Sozialgesetze (AVSG) vom 2. Dezember 2008 (GVBl S. 912, ber. S. 982), BayRS 86-8-A), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 97 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Teil 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Vor § 9 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 1

Übertragung von Aufgaben auf die Oberversicherungsämter“.

bb)
Nach § 9 wird folgender Abschnitt 2 angefügt:

„Abschnitt 2

Erstattung der Kosten des Landesprüfungsamts für Sozialversicherung

§ 9a
Grundsatz

§ 9b
Erstattungspflichtige

§ 9c
Erstattungspflichtige Kosten

§ 9d
Erstattungsbeträge

§ 9e
Abrechnungszeitraum

§ 9f
Vorschuss“.

b)
Dem Teil 6 wird nach § 34 folgender Abschnitt 4 angefügt:

„Abschnitt 4

Schiedsstelle in der Jugendhilfe

§ 35
Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle

§ 36
Beteiligte Organisationen

§ 37
Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertreter

§ 38
Bestellung der Mitglieder

§ 39
Besetzung der Schiedsstelle

§ 40
Amtsperiode, Geschäftsstelle

§ 40a
Abberufung und Verzicht

§ 40b
Amtsführung

§ 40c
Ablehnung von Mitgliedern

§ 40d
Geschäftsstelle

§ 40e
Geschäftsordnung

§ 40f
Antragsverfahren

§ 40g
Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

§ 40h
Verhandlung

§ 40i
Entscheidung

§ 40k
Entschädigung

§ 40l
Kosten

§ 40m
Rechtsaufsicht“.

c)
Teil 9 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach § 98 wird folgender neuer Abschnitt 2 eingefügt:

„Abschnitt 2

Vollzug des Vierten Kapitels SGB XII


§ 99
Zuständigkeit des Zentrums Bayern Familie und Soziales“.

bb)
Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3.

d)
In Teil 11 werden in der Überschrift des § 134 nach den Worten „und des Ersten“ ein Komma und die Worte „Zweiten und Dritten“ eingefügt.


2.
Vor § 9 wird folgende Überschrift eingefügt:

„Abschnitt 1

Übertragung von Aufgaben auf die Oberversicherungsämter“.

3.
§ 9 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Der einleitende Satzteil erhält folgende Fassung:

„Die Oberversicherungsämter (Art. 6 Abs. 2 bis 5 AGSG) sind im Bereich der Sozialversicherung Aufsichtsbehörden über die landesunmittelbaren Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie über die nach § 94 Abs. 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) unter der Aufsicht des Freistaates Bayern stehenden Arbeitsgemeinschaften in folgenden Angelegenheiten:“.

b)
In Nr. 12 werden die Worte „§ 413 Abs. 2 Satz 1,“ und die Worte „, § 52 Abs. 2 ALG, § 58 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte – KVLG 1989“ gestrichen.

c)
In Nr. 15 werden die Worte „des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch –“ gestrichen.

d)
In Nr. 18 wird die Zahl „31“ durch die Zahl „21“ ersetzt.

e)
In Nr. 19 werden nach dem Wort „Versicherungsamt“ die Worte „, Einrichtung automatisierter Abrufverfahren“ sowie nach der Abkürzung „SGB VI,“ die Worte „§ 79 Abs. 1,“ eingefügt.

4.
Dem Teil 2 wird nach § 9 folgender Abschnitt 2 angefügt:


„Abschnitt 2

Erstattung der Kosten des Landesprüfungsamts für Sozialversicherung


§ 9a

Grundsatz

Die Kosten, die dem Landesprüfungsamt für Sozialversicherung auf Grund der Wahrnehmung seiner Aufgaben entstehen, werden ihm nach den folgenden Regelungen erstattet.


§ 9b

Erstattungspflichtige

Erstattungspflichtig sind die landesunmittelbaren

1.
Sozialversicherungsträger,

2.
Landesverbände der Krankenkassen,

3.
Arbeitsgemeinschaften der Sozialversicherungsträger,

4.
Prüfungsstellen und Beschwerdeausschüsse nach § 106 SGB V,

5.
die Kassenärztliche Vereinigung Bayerns,

6.
die Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns und

7.
der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern.


§ 9c

Erstattungspflichtige Kosten

1Das Landesprüfungsamt für Sozialversicherung ermittelt die Höhe der ihm entstandenen Kosten und stellt die von den Erstattungspflichtigen zu tragenden Erstattungsbeträge fest. 2Die zu erstattenden Kosten umfassen die tatsächlichen Personal- und Sachausgaben des Landesprüfungsamts für Sozialversicherung einschließlich der Personalnebenkosten des jeweiligen Haushaltsjahres und einen Versorgungszuschlag in Höhe von 40 v. H. der ruhegehaltsfähigen Bestandteile der tatsächlich verausgabten Dienstbezüge seiner Beamten.


§ 9d

Erstattungsbeträge

(1) Die Kostenaufteilung zwischen den Versicherungszweigen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung richtet sich nach dem Prüfaufwand.

(2) Innerhalb der Versicherungszweige gilt:

1.
Für die Krankenversicherung:

Die Kassenärztlichen Vereinigungen, die Prüfungsstellen und die Beschwerdeausschüsse nach § 106 SGB V, die Landesverbände der Krankenkassen sowie der Medizinische Dienst der Krankenversicherung in Bayern und weitere Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 1a SGB X) tragen die Kosten der bei ihnen durchgeführten Prüfungen nach § 274 Abs. 2 Sätze 3 bis 9 SGB V. Die Kosten für Prüfungen nach der Risikostruktur-Ausgleichsverordnung tragen die Krankenkassen abweichend von Abs. 5 in voller Höhe. Der auf die Krankenversicherung entfallende Kostenanteil nach Abs. 1 wird um die nach den Sätzen 1 und 2 festgestellten Erstattungsbeträge gemindert. Die nach den Sätzen 2 und 3 ermittelten Beträge tragen die Krankenkassen jeweils nach der Zahl ihrer Mitglieder. Diese ergibt sich aus der Statistik des abzurechnenden Jahres über die Mitglieder im Jahresdurchschnitt nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Statistik in der gesetzlichen Krankenversicherung.

2.
Für die Rentenversicherung:

Der nach Abs. 1 auf diese entfallende Kostenanteil wird unter den Rentenversicherungsträgern nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen aufgeteilt. Die Kosten für Prüfungen von Arbeitsgemeinschaften (§ 94 Abs. 1a SGB X) werden entsprechend § 274 Abs. 2 Sätze 3 und 4 SGB V ermittelt und verringern den auf die Rentenversicherung entfallenden Kostenanteil nach Abs. 1 entsprechend § 274 Abs. 2 Satz 10 SGB V.

3.
Für die Unfallversicherung:

Der nach Abs. 1 auf diese entfallende Kostenanteil wird unter den Unfallversicherungsträgern nach dem Verhältnis ihrer Beitragseinnahmen aufgeteilt.

(3) Die Erstattungsbeträge der landesunmittelbaren Pflegekassen sind in den Erstattungsbeträgen der landesunmittelbaren Krankenkassen enthalten.

(4) Die Zahlung der auf die Betriebskrankenkassen entfallenden Erstattungsbeträge erfolgt über den BKK Landesverband Bayern.

(5) 1Die Erstattungsbeträge der Sozialversicherungsträger werden um den Anteil gekürzt, der im staatlichen Interesse liegt. 2Dieser Anteil, der auch Aufsichtsprüfungen umfasst, beträgt 30 v. H.


§ 9e

Abrechnungszeitraum

Abrechnungszeitraum ist das Kalenderjahr.


§ 9f

Vorschuss

1Das Landesprüfungsamt kann von den Erstattungspflichtigen (§ 9b) Vorschüsse erheben. 2Die Höhe der Vorschüsse bemisst sich nach den vom Landesprüfungsamt ermittelten voraussichtlichen Erstattungsbeträgen (§ 9d) für den entsprechenden Abrechnungszeitraum. 3Zu hohe Vorschusszahlungen werden auf die nächste Forderung angerechnet.“


5.
Dem Teil 6 wird nach § 34 folgender Abschnitt 4 angefügt:

„Abschnitt 4

Schiedsstelle in der Jugendhilfe


§ 35

Bildung und Aufgabe der Schiedsstelle

Eine staatliche Schiedsstelle mit der Aufgabe, über die Gegenstände, die Vereinbarungen nach § 78b Abs. 1 SGB VIII unterliegen, zu entscheiden, soweit eine Einigung der Parteien nicht zustande gekommen ist, besteht in Landshut.


§ 36

Beteiligte Organisationen

(1) An der Schiedsstelle beteiligte Organisationen auf der Seite der Träger der Einrichtungen sind

1.
für die Gruppe der freigemeinnützigen Träger:

die Mitgliedsverbände der Arbeitsgemeinschaft der freien Wohlfahrtspflege in Bayern,

2.
für die Gruppe der privat-gewerblichen Träger:

der Verband privater Kinderheime (VPK), Landesverband Bayern des VPK-Bundesverbands privater Träger der freien Kinder-, Jugend- und Sozialhilfe e. V. und

3.
für die Gruppe der kommunalen Träger:

a)
der Bayerische Landkreistag und

b)
der Bayerische Städtetag.

(2) Beteiligte Organisationen auf der Seite der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind

1.
der Bayerische Landkreistag und

2.
der Bayerische Städtetag.


§ 37

Bestellung des vorsitzenden Mitglieds und dessen Stellvertreter

(1) 1Das vorsitzende Mitglied der Schiedsstelle und dessen Stellvertreter werden auf gemeinsamen Vorschlag der beteiligten Organisationen (§ 36) von der Regierung von Niederbayern bestellt. 2Kommt eine Einigung nicht zustande, kann jede Organisation Einzelvorschläge einreichen; aus diesen werden das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter durch Los von der Regierung von Niederbayern bestimmt. 3Wird bis spätestens zwei Monate vor Beginn einer neuen Amtsperiode kein oder nur ein Einzelvorschlag nach Satz 2 eingereicht, bestimmt die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter. 4Wenn das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter vorzeitig ausscheidet, gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass der gemeinsame Vorschlag oder die Einzelvorschläge bis spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden vorliegen müssen.

(2) Das vorsitzende Mitglied und sein Stellvertreter dürfen keiner der beteiligten Organisationen (§ 36) angehören.

(3) Die Bestellung ist der Geschäftsstelle schriftlich bekannt zu geben, diese unterrichtet die beteiligten Organisationen.


§ 38

Bestellung der Mitglieder

(1) Die neun weiteren Mitglieder der Schiedsstelle werden von den jeweiligen beteiligten Organisationen (§ 36) bestellt:

1.
für die Gruppe der freigemeinnützigen Träger (§ 36 Abs. 1 Nr. 1) drei Mitglieder in einer festgelegten Reihenfolge,

2.
für die Gruppe der privat-gewerblichen Träger (§ 36 Abs. 1 Nr. 2) ein Mitglied,

3.
für die Gruppe der kommunalen Träger (§ 36 Abs. 1 Nr. 3) ein Mitglied,

4.
für den Bayerischen Landkreistag und den Bayerischen Städtetag als Vereinigungen der örtlichen Träger der Jugendhilfe (§ 36 Abs. 2) je zwei Mitglieder.

(2) Für jedes Mitglied werden entsprechend Abs. 1 jeweils mindestens ein stellvertretendes Mitglied, höchstens aber vier stellvertretende Mitglieder in einer festgelegten Reihenfolge bestimmt.

(3) 1Bestellt die jeweilige Gruppe nicht bis spätestens zwei Monate vor Beginn einer neuen Amtsperiode oder nach dem vorzeitigen Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds ein neues Mitglied oder ein neues stellvertretendes Mitglied oder wird keine Einigung über die Reihenfolge erzielt, so kann jede beteiligte Organisation für ihre Gruppe einen Vorschlag einreichen. 2Aus den eingereichten Vorschlägen bestellt die Regierung von Niederbayern die Mitglieder oder die stellvertretenden Mitglieder oder bestimmt die Reihenfolge.

(4) § 37 Abs. 3 gilt entsprechend.


§ 39

Besetzung der Schiedsstelle

(1) Die Schiedsstelle ist für die Entscheidung neben dem vorsitzenden Mitglied mit folgenden acht weiteren Mitgliedern besetzt:

1.
vier Mitglieder der Vereinigungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe (§ 38 Abs. 1 Nr. 4),

2.
drei Mitglieder der Gruppe der freigemeinnützigen Träger (§ 38 Abs. 1 Nr. 1) und

3.
ein Mitglied der Gruppe der privat-gewerblichen Träger (§ 38 Abs. 1 Nr. 2).

(2) In Angelegenheiten eines kommunalen Trägers einer Einrichtung tritt das nach § 38 Abs. 1 Nr. 3 bestellte Mitglied an die Stelle des nach § 38 Abs. 1 Nr. 2 bestellten Mitglieds.

(3) In Angelegenheiten eines bestimmten freigemeinnützigen oder privat-gewerblichen Trägers einer Einrichtung ist nach der Reihenfolge jedenfalls ein Sitz der jeweiligen Gruppe mit einem Mitglied oder stellvertretenden Mitglied, das den bestimmten Träger vertritt, zu besetzen.


§ 40

Amtsperiode, Geschäftsstelle

(1) 1Die Amtsperiode der Schiedsstelle beträgt vier Jahre. 2Zur Unterstützung der Schiedsstelle besteht bei der Regierung von Niederbayern eine Geschäftsstelle.

(2) Das Amt der Mitglieder und der stellvertretenden Mitglieder endet grundsätzlich mit dem Ablauf der Amtsperiode; bis zur Neubestellung führen sie die Geschäfte weiter.

(3) 1Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, ist ein neues Mitglied oder stellvertretendes Mitglied für die Zeit bis zum Ablauf der Amtsperiode zu bestellen. 2Abs. 2 gilt entsprechend.

(4) Eine erneute Bestellung ist zulässig.


§ 40a

Abberufung und Verzicht

(1) 1Auf gemeinsamen Antrag der beteiligten Organisationen hat die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter abzuberufen. 2Beantragt nur eine der beteiligten Organisationen die Abberufung und kommt eine Einigung der beteiligten Organisationen nicht zustande, kann die Regierung von Niederbayern das vorsitzende Mitglied oder dessen Stellvertreter aus wichtigem Grund abberufen.

(2) 1Die beteiligten Organisationen können die jeweils von ihnen bestellten Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder jederzeit abberufen. 2Das vorsitzende Mitglied, dessen Stellvertreter, die übrigen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder können durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle ihr Amt ohne Angabe von Gründen niederlegen. 3§ 37 Abs. 3 gilt entsprechend. 4Die Abberufung oder Niederlegung wird bei einem laufenden Verfahren mit Ablauf des Verfahrens wirksam, ansonsten mit Eingang der Mitteilung.


§ 40b

Amtsführung

(1) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle führen ihr Amt als Ehrenamt. 2Sie sind an Weisungen nicht gebunden.

(2) 1Die Mitglieder der Schiedsstelle sind verpflichtet, an den Sitzungen teilzunehmen oder bei Verhinderung die sie vertretenden Mitglieder und die Geschäftsstelle zu benachrichtigen. 2Die Erklärung der Verhinderung ist ausreichend.

(3) Die Mitglieder der Schiedsstelle und die stellvertretenden Mitglieder haben während und nach Beendigung ihrer Tätigkeit in der Schiedsstelle über die ihnen bekannt gewordenen Angelegenheiten Verschwiegenheit zu bewahren.


§ 40c

Ablehnung von Mitgliedern

(1) 1Für den Ausschluss von der Mitwirkung an der Entscheidung und für die Ablehnung des vorsitzenden Mitglieds der Schiedsstelle und dessen Stellvertreters gelten §§ 16 und 17 SGB X entsprechend. 2Für die übrigen Mitglieder und die stellvertretenden Mitglieder der Schiedsstelle kommt eine Ablehnung ausschließlich im Fall des § 17 SGB X in Betracht.

(2) Scheidet in einem laufenden Verfahren ein Mitglied durch Ablehnung aus, nimmt das stellvertretende Mitglied nach der bestimmten Reihenfolge am weiteren Verfahren teil.


§ 40d

Geschäftsstelle

Die Geschäfte der Schiedsstelle werden bei der Regierung von Niederbayern geführt.


§ 40e

Geschäftsordnung

1Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die das Nähere zum Verfahren regelt. 2Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung der in § 36 genannten Organisationen.


§ 40f

Antragsverfahren

1Das Schiedsverfahren ist einzuleiten, wenn eine der Parteien die Entscheidung der Schiedsstelle schriftlich bei der Geschäftsstelle beantragt (§ 78g Abs. 2 SGB VIII). 2Im Antrag sind die Ergebnisse der vorangegangenen Verhandlungen, die Gegenstände, über die keine Einigung erzielt werden konnte, sowie die Mitgliedschaft in einer Vereinigung der Träger anzugeben. 3Der Antrag soll ein bestimmtes Begehren enthalten.


§ 40g

Vorbereitung und Leitung der Sitzungen

(1) Das vorsitzende Mitglied bestimmt Zeit und Ort der Sitzung und veranlasst die Ladung der Parteien und der Mitglieder der Schiedsstelle.

(2) 1Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen; bei Eilbedürftigkeit kann das vorsitzende Mitglied eine kürzere Frist festlegen. 2Die Ladung enthält Angaben zu Ort und Zeit, die Tagesordnung und die für die Mitglieder der Schiedsstelle entscheidungserheblichen Unterlagen. 3Jedes Mitglied der Schiedsstelle kann verlangen, Einsicht in die vollständigen von den Parteien eingereichten Unterlagen zu nehmen.

(3) Das vorsitzende Mitglied bereitet die Sitzungen vor und leitet sie.

(4) 1Die Schiedsstelle bedient sich aller Beweismittel, die sie für erforderlich hält. 2§§ 20 und 21 Abs. 1 und 3 SGB X gelten entsprechend.

(5) Das vorsitzende Mitglied wirkt zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens auf eine gütliche Einigung hin.


§ 40h

Verhandlung

(1) 1Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher, nichtöffentlicher Verhandlung durch Beschluss. 2Einer mündlichen Verhandlung bedarf es nicht, wenn beide Parteien ausdrücklich auf sie verzichten. 3Es kann in Abwesenheit der Parteien verhandelt werden, falls in der Ladung darauf hingewiesen wurde. 4Ferner kann das vorsitzende Mitglied ein schriftliches Verfahren anordnen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist; auf Antrag einer Partei ist mündlich zu verhandeln. 5Die Parteien sind zur Mitwirkung verpflichtet.

(2) Die Schiedsstelle ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß geladen und von der Seite der Träger der Einrichtungen und von der Seite der Vereinigungen der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe mindestens je zwei Mitglieder und der oder die Vorsitzende oder ein Stellvertreter des vorsitzenden Mitglieds anwesend sind.

(3) 1Die Schiedsstelle entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. 2Jedes Mitglied hat eine Stimme. 3Eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig. 4Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des vorsitzenden Mitglieds.

(4) Die Beratung und die Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien.

(5) 1Die Parteien können das Verfahren durch einen Vergleich zur Niederschrift der Schiedsstelle beenden. 2Der Antragsteller kann bis zur Entscheidung der Schiedsstelle seinen Antrag zurücknehmen. 3Im Fall des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise ist über die Kosten zu entscheiden (§ 40l).

(6) 1Über die mündliche Verhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen. 2Die Niederschrift muss Angaben enthalten über

1.
den Ort und das Datum der Verhandlung,

2.
die Namen des vorsitzenden Mitglieds, der weiteren Mitglieder, der erschienenen Parteien und der Sachverständigen,

3.
den behandelten Verfahrensgegenstand und die gestellten Anträge,

4.
den wesentlichen Inhalt der Aussagen der Zeugen und Sachverständigen,

5.
das Ergebnis eines Augenscheins.

3Die Niederschrift ist klar und möglichst kurz abzufassen, auf Anlagen kann verwiesen werden. 4Sie ist vom vorsitzenden Mitglied zu unterzeichnen.


§ 40i

Entscheidung

1Die Entscheidung der Schiedsstelle ist den Parteien schriftlich bekannt zu geben. 2Ihr Inkrafttreten bestimmt sich nach § 78g Abs. 3 SGB VIII.


§ 40k

Entschädigung

(1) 1Das vorsitzende Mitglied und dessen Stellvertreter erhalten eine Reisekostenvergütung nach dem Bayerischen Reisekostengesetz in entsprechender Anwendung der Vorschriften für Beamte und Beamtinnen der Besoldungsgruppe A 16. 2Das vorsitzende Mitglied erhält für den sonstigen Zeit- und Arbeitsaufwand eine Fallpauschale von 200 €. 3Die Fallpauschale ermäßigt sich bei Antragsrücknahme oder Erledigung auf andere Weise auf 50 €.

(2) Die übrigen Mitglieder der Schiedsstelle erhalten eine Reisekostenvergütung sowie Ersatz für sonstige Auslagen von den Vereinigungen, die sie bestellt haben, nach deren Regelungen.

(3) Sachverständige und Zeugen erhalten auf Antrag eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

(4) Ansprüche nach Abs. 1 und 3 sind bei der Geschäftsstelle geltend zu machen.


§ 40l

Kosten

(1) 1Für jedes Verfahren der Schiedsstelle wird zur Deckung der Kosten, bestehend aus anteiligen Personal- und Sachkosten der Geschäftsstelle einschließlich der Entschädigung nach § 40k sowie der Auslagen, eine Gebühr erhoben. 2Die Gebühr wird vom vorsitzenden Mitglied nach der Bedeutung der Angelegenheit und des Zeit- und Verwaltungsaufwands festgesetzt; sie beträgt zwischen 400 € und 7700 €. 3Daneben werden Auslagen im Sinn von Art. 10 des Kostengesetzes im Beschluss festgesetzt.

(2) 1Die Gebühren und Auslagen werden dem unterliegenden Teil auferlegt, bei teilweisem Obsiegen und Unterliegen nach entsprechender Quote. 2Im Fall des Vergleichs, der Antragsrücknahme oder der Erledigung des Antrags in sonstiger Weise, ist über die Kosten nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden.


§ 40m

Rechtsaufsicht

(1) Die Rechtsaufsicht über die Schiedsstelle führt die Regierung von Niederbayern.

(2) Das Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen ist obere Rechtsaufsichtsbehörde.“

6.
In § 42 Abs. 1 werden die Worte „Finanzierung und des Betriebs von Pflegeeinrichtungen“ durch das Wort „Pflegeversicherung“ ersetzt.

7.
Art. 98 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Wird von der Ermächtigung nach Satz 1 Gebrauch gemacht, ist es zulässig, Leistungsempfängern nach dem Vierten Kapitel SGB XII aufstockende Leistungen im Sinn des § 43 Abs. 2 SGB XII in Höhe der Differenz zwischen den bundeseinheitlichen Regelsätzen und den regionalen Regelsätzen zu gewähren.“

8.
In Teil 9 wird nach § 98 folgender neuer Abschnitt 2 eingefügt:

„Abschnitt 2

Vollzug des Vierten Kapitels SGB XII

§ 99

Zuständigkeit des Zentrums Bayern Familie und Soziales

Das Zentrum Bayern Familie und Soziales ist zuständige Stelle im Sinn der Art. 81a Abs. 4 Satz 2 und Art. 88 Abs. 4 Satz 3 AGSG.“

9.
Der bisherige Teil 9 Abschnitt 2 wird Teil 9 Abschnitt 3.

10.
In § 134 werden jeweils in der Überschrift und im Satz nach den Worten „und des Ersten“ ein Komma und die Worte „Zweiten und Dritten“ eingefügt.


§ 2

Änderung der Delegationsverordnung

Die Verordnung über die Zuständigkeit zum Erlass von Rechtsverordnungen (Delegationsverordnung – DelV) vom 15. Juni 2004 (GVBl S. 239, BayRS 103-2-S), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 15. Mai 2013 (GVBl S. 320), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Nr. 5 werden die Worte „von § 16 Abs. 1 Satz 3 und § 23 Abs. 1 Satz 4 des Staatsangehörigkeitsgesetzes – StAG – (BGBl III 102-1), zuletzt geändert durch Art. 5 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3322), sowie“ durch das Wort „des“ ersetzt und die Worte „und dabei eine von § 16 Abs. 1 Satz 1 und § 23 Abs. 1 Satz 1 StAG abweichende Regelung zu treffen“ gestrichen.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Nrn. 1 und 2 erhalten folgende Fassung:

„1.
auf Grund des § 7 Abs. 1 Satz 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 24 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (BGBl I S. 2854), die Ermächtigung nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes; Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem nach Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2012 (GVBl S. 490), für die Berufsausbildung zuständigen Staatsministerium,

 2.
auf Grund des § 27a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. September 1998 (BGBl I S. 3074; ber. 2006 I S. 2095), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl I S. 2415), die Ermächtigung nach § 27a Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes; Rechtsverordnungen auf Grund dieser Ermächtigung ergehen im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Unterricht und Kultus und dem Staatsministerium für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie,“.

b)
In Nr. 3 werden die Worte „23. Januar 2006 (BGBl I S. 86, ber. S. 466), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 30. Oktober 2008 (BGBl I S. 2130)“ durch die Worte „12. November 2009 (BGBl I S. 3710; ber. S. 3973, 2011 I S. 363), zuletzt geändert durch Art. 4 Abs. 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl I S. 868)“ ersetzt.

c)
In Nr. 7 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

d)
Es wird folgende Nr. 8 angefügt:

„8.
auf Grund des § 94 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) – Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl I S. 130), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 13 des Gesetzes vom 3. Mai 2013 (BGBl I S. 1084), die Ermächtigung nach § 94 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Gesetzes, soweit nicht § 8 Nr. 12 dieser Verordnung eine abweichende Regelung trifft.“

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden nach den Worten „auf Grund des § 18a Abs. 4“ die Worte „Halbsatz 2“ und nach den Worten „die Ermächtigung nach § 18a Abs. 4“ die Worte „Halbsatz 1“ eingefügt.

b)
Nr. 2 wird durch folgende Nrn. 2a und 2b ersetzt:

„2a.
auf Grund von § 7 Abs. 3 Satz 2, § 7c Abs. 3, § 17b Abs. 2 Satz 2, § 79 Abs. 2 Halbsatz 2 und Abs. 3 Satz 2 des Tierseuchengesetzes (TierSG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl I S. 1260, 3588), zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 87 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl I S. 3044), die Ermächtigungen nach § 7 Abs. 3 Satz 1, § 7c Abs. 1 und § 79 Abs. 2 Halbsatz 1 und Abs. 3 Satz 1 dieses Gesetzes und die Befugnisse, die sich aus Rechtsverordnungen auf Grund des § 17b dieses Gesetzes ergeben,

 2b.
auf Grund von § 14 Abs. 2 Satz 2, § 38 Abs. 9 Halbsatz 2 und Abs. 10 Satz 2 des Gesetzes zur Vorbeugung vor und Bekämpfung von Tierseuchen (Tiergesundheitsgesetz – TierGesG) vom 22. Mai 2013 (BGBl I S. 1324) die Ermächtigungen nach § 14 Abs. 2 Satz 1, § 38 Abs. 9 Halbsatz 1 und Abs. 10 Satz 1 dieses Gesetzes,“.

c)
In Nr. 3 werden die Worte „vom 16. Mai 2001 (BGBl I S. 985), zuletzt geändert durch Art. 40 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl I S. 3322)“ durch die Worte „vom 18. Januar 2011 (BGBl I S. 66), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 20. April 2013 (BGBl I S. 917)“ ersetzt.

d)
Nrn. 4 bis 8 erhalten folgende Fassung:

„4.
auf Grund des § 54 Abs. 2 des Weingesetzes, die Ermächtigungen nach § 23 Abs. 2 und § 39 Abs. 2 und 3 der Weinverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 2009 (BGBl I S. 827), zuletzt geändert durch Art. 5 der Verordnung vom 29. September 2011 (BGBl I S. 1996),

 5.
auf Grund des § 54 Abs. 2 des Weingesetzes, die Ermächtigungen nach der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl I S. 1624), zuletzt geändert durch Art. 2 der Verordnung vom 19. Juli 2011 (BGBl I S. 1514), soweit nicht § 6 Nr. 10 eine abweichende Regelung trifft,

 6.
auf Grund des § 42 Abs. 1 Satz 4 des Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl I S. 1426), die Ermächtigung nach § 42 Abs. 1 Satz 3 dieses Gesetzes,

 7.
auf Grund des § 70 Abs. 13 Satz 2 LFGB die Ermächtigungen, die sich aus Rechtsverordnungen auf Grund des § 70 Abs. 13 Satz 1 dieses Gesetzes ergeben,

 8.
auf Grund des § 70 Abs. 14 Satz 2 LFGB, die Ermächtigung nach § 70 Abs. 14 Satz 1 dieses Gesetzes,“.

e)
In Nr. 9 werden die Worte „des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – (Art. 1 des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl I S. 3845) in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl I S. 3710)“ durch die Abkürzung „SGB IV“ ersetzt.

f)
In Nr. 11 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

g)
Es wird folgende Nr. 12 angefügt:

„12.
auf Grund des § 94 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 SGB X, die Ermächtigung nach § 94 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Gesetzes, soweit es sich um Angelegenheiten im Sinn des Art. 7 Abs. 2 Satz 1 oder Abs. 3 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Sozialgesetze handelt.“


§ 3

Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) 1Diese Verordnung tritt am 15. August 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 treten

1.
§ 1 Nr. 1 Buchst. a bis c und Nrn. 2, 4, 7 bis 9 mit Wirkung vom 1. Januar 2013 und

2.
§ 1 Nr. 1 Buchst. d und Nr. 10 mit Wirkung vom 1. August 2013

in Kraft.

(2) Die Verordnung über die Schiedsstelle in der Jugendhilfe (JSchV) vom 14. Dezember 1999 (GVBl S. 562, BayRS 2162-4-A), geändert durch § 1 Nr. 10 der Verordnung vom 28. November 2012 (GVBl S. 656), tritt mit Ablauf des 14. August 2013 außer Kraft.

(3) Die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen über die Erstattung der Kosten der Prüfungen durch das Bayerische Landesprüfungsamt für Sozialversicherung vom 12. März 2007 (AllMBl S. 212) tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.

München, den 5. August 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit


Dr. Marcel  H u b e r ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen


Christine  H a d e r t h a u e r ,  Staatsministerin