Fundstelle GVBl. 2013 S. 621

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Verordnung

2126-8-1-UG

  • Verwaltung
  • Gesundheitswesen
  • Krankheitsbekämpfung, Krankenhauswesen, Gesundheitsschutz
2126-8-1-UG

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

Vom 26. September 2013


Es erlassen auf Grund von

1.
Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 des Bayerischen Krankenhausgesetzes (BayKrG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2007 (GVBl S. 288, BayRS 2126-8-A), zuletzt geändert durch § 3 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 122), in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten in der Gesundheit, im Arbeitsschutz und in der Ernährung vom 2. April 2009 (GVBl S. 46, BayRS 1102-5-S) das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen,

2.
Art. 23 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 BayKrG in Verbindung mit Art. 1 des Gesetzes zur Überleitung von Zuständigkeiten in der Gesundheit, im Arbeitsschutz und in der Ernährung das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, soweit erforderlich im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit,

folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes (DVBayKrG) vom 14. Dezember 2007 (GVBl S. 989, BayRS 2126-8-1-A), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 30. März 2012 (GVBl S. 122), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht werden in § 21 das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.

2.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 Sätze 2 bis 5 werden durch folgende Sätze 2 bis 6 ersetzt:

2Der Teilbetrag ergibt sich aus der Summe

1.
der Zahl der nach dem Krankenhausentgeltgesetz (KHEntgG) vereinbarten Fälle, multipliziert mit dem Verhältnis der durchschnittlichen Fallerlöse des Krankenhauses, die sich aus der Summe von Erlösbudget und Erlössumme nach §§ 4 und 6 Abs. 3 KHEntgG dividiert durch die Fallmenge ergeben, zum durchschnittlichen Fallerlös aller nach dem Krankenhausentgeltgesetz vereinbarten Fälle der nach Art. 12 BayKrG geförderten Krankenhäuser und dem jährlich festzusetzenden fallanteiligen Förderbetrag, und

2.
der Zahl der nach der Bundespflegesatzverordnung (BPflV) vereinbarten Fälle, multipliziert mit dem Verhältnis der durchschnittlichen Fallerlöse des Krankenhauses, die sich aus der Summe von Erlösbudget und Erlössumme nach § 7 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 BPflV dividiert durch die Fallmenge ergeben, zum durchschnittlichen Fallerlös aller nach der Bundespflegesatzverordnung vereinbarten Fälle der nach Art. 12 BayKrG geförderten Krankenhäuser, einem Gewichtungsfaktor von 0,7 und dem jährlich festzusetzenden fallanteiligen Förderbetrag.

3Die erforderlichen Angaben übermitteln die Krankenhausträger jährlich bis zum 31. Mai an die zuständige Behörde. 4Maßgeblich sind jeweils die Krankenhausdaten sowie die vereinbarten Vergütungen mit den zugrunde liegenden Fallzahlen des Vorjahres; nachträgliche Änderungen bleiben außer Betracht. 5Bei nicht zeitgerechter Vorlage der Krankenhausdaten kann unter Berücksichtigung der zuletzt übermittelten Angaben durch Schätzung entschieden werden. 6Falls bei neu in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäusern die erforderlichen Angaben nicht zur Verfügung stehen, sind der Berechnung die Durchschnittswerte einer vergleichbaren Krankenhausgruppe zugrunde zu legen.“

b)
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die Gewichtungsfaktoren betragen

1.
für vorgehaltene somatische Kapazitäten in Schwerpunktkrankenhäusern nach Art. 4 Abs. 2 Sätze 3 und 4 BayKrG
1,5  
2.
für vorgehaltene somatische Kapazitäten in allen anderen Krankenhäusern
0,8  
3.
für vorgehaltene Kapazitäten der Fachrichtungen PSY, KJP und PSO
1,5.“

bb)
Es wird folgender neuer Satz 3 eingefügt:

3Für die im kooperativen Belegarztwesen vorgehaltenen Behandlungskapazitäten erhöht sich der Gewichtungsfaktor um 0,2.“

cc)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden Sätze 4 und 5.

c)
Abs. 5 erhält folgende Fassung:

„(5) Die Minderung der nach den vorangehenden Bestimmungen festgestellten Jahrespauschale von der im Jahr 2012 gewährten Jahrespauschale – ohne Zuschläge wegen Mehrbedarfs – wird für die Jahrespauschale 2013 auf höchstens 5 v.H. begrenzt.“

d)
Abs. 7 erhält folgende Fassung:

„(7) Bis zur Festsetzung der Jahrespauschale wird die Jahrespauschale des Vorjahres vorläufig in Form von Abschlagszahlungen entsprechend § 9 weiter gewährt.“

3.
In § 11 Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt.

4.
In § 12 Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „im Rahmen der Schließung von Krankenhausabteilungen“ gestrichen.

5.
§ 18 Abs. 4 Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Im Zweifel sind Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände den kurzfristigen Anlagegütern, Güter des allgemeinen Ausbaus und der betriebstechnischen Anlagen den mittelfristigen Anlagegütern und Güter, die durch Baumaßnahmen erstellt werden, den langfristigen Anlagegütern zuzuordnen.“

6.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden das Komma und das Wort „Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.

7.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 3.

c)
Die bisherigen Abs. 5 bis 9 werden durch folgende Abs. 4 bis 6 ersetzt:

„(4) Bei Krankenhäusern, die in den Jahren 2012 bis 2014 ihre Leistungen nach § 12 BPflV in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung ohne Ausgleiche nach § 12 Abs. 2 BPFlV abrechnen, ersetzt das vereinbarte Budget des Krankenhauses die in § 6 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BPflV genannte Summe aus vereinbarten Erlösbudget und Erlössumme nach § 7 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 BPflV in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung.

(5) § 12 Abs. 2 Satz 2 in der ab 1. Januar 2013 geltenden Fassung ist auf alle Krankenhausschließungen nach dem 31. Dezember 2007 anzuwenden, soweit nicht Art. 28 Abs. 5 und 6 BayKrG anzuwenden und sofern über Ausgleichszahlungen nach Art. 17 BayKrG in Verbindung mit § 12 noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist.

(6) Abweichend von § 6 Abs. 3 Satz 3 übermitteln die Krankenhausträger die erforderlichen Angaben im Jahr 2013 bis zum 30. September an die zuständige Behörde.“


§ 2

Weitere Änderung der Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes

Die Verordnung zur Durchführung des Bayerischen Krankenhausgesetzes, zuletzt geändert durch § 1 dieser Verordnung, wird wie folgt geändert:

1.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 4 werden folgende Sätze 6 bis 8 angefügt:

6Bei einer Einstellung des Krankenhausbetriebs von mehr als einem Monat Dauer wird die Gewährung der Jahrespauschale für den Zeitraum der Betriebsstilllegung eingestellt; dies gilt entsprechend anteilig für Krankenhäuser, wenn der Betrieb einer unselbstständigen Betriebsstätte eines Krankenhauses eingestellt wird. 7Wird der Betrieb wieder fortgesetzt, werden die Daten für die Ermittlung des leistungsbezogenen Teilbetrags im auf die Stilllegung folgenden Jahr abweichend von Abs. 3 Satz 4 auf Basis von Durchschnittswerten ausgeglichen. 8Eine entsprechende Betriebseinstellung hat der Krankenhausträger der Förderbehörde unverzüglich anzuzeigen.“

b)
Abs. 7 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Auszahlung dieser Abschlagszahlungen zu einer Überzahlung in Bezug auf die voraussichtliche Jahrespauschale führen könnte, soll der entsprechende Betrag einbehalten werden.“

2.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

2Wenn der Nachweis des Verkehrswerts mit zumutbarem Aufwand nicht möglich ist, erfolgt die Ermittlung des Kapitalwerts auf Basis der für eine vergleichbare Errichtung oder Beschaffung geschätzten Investitionskosten.“

bb)
Die bisherigen Sätze 2 und 3 werden Sätze 3 und 4.

b)
Es wird folgender neuer Abs. 3 eingefügt:

„(3) 1Als angemessen gilt die Verzinsung, die erzielt werden könnte, wenn das Kapital zu dem auf dem Kapitalmarkt durchschnittlich üblichen Zinssatz für den jeweiligen Nutzungszeitraum angelegt worden wäre. 2Abs. 2 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend. “

c)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4.

d)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5; in Satz 3 werden nach dem Wort „Nutzungsentgelt“ die Worte „und der angemessenen Verzinsung“ eingefügt.

e)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6.

3.
In § 15 Abs. 1 Satz 2 werden die Worte „und 3“ durch die Worte „bis 4“ ersetzt.


§ 3

Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 2 am 1. Januar 2014 in Kraft.

München, den 26. September 2013

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit


Dr. Marcel  H u b e r ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister