Fundstelle GVBl. 2013 S. 632

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Verordnung

2030-3-8-1-A

  • Verwaltung
  • Recht der im Dienst des Staates, der Gemeinden und anderer Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen
  • Beamte
  • Beamtenrechtliche Zuständigkeitsverordnungen
2030-3-8-1-A

Verordnung
zur Änderung der Verordnung
über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und
reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten
im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen

Vom 3. Oktober 2013


Es erlassen auf Grund von

1.
Art. 18 Abs. 5 des Bayerischen Disziplinargesetzes (BayDG) vom 24. Dezember 2005 (GVBl S. 665, BayRS 2031-1-1-F), zuletzt geändert durch Art. 65 des Gesetzes vom 24. Juli 2012 (GVBl S. 366),

das Bayerische Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit und das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen,

2.
Art. 55 Nr. 4 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817),

3.
Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450),

4.
Art. 2 Abs. 1 des Bayerischen Richtergesetzes – BayRiG – (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689),

5.
Art. 3 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450),

6.
Art. 31 Abs. 2 Satz 2, Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Art. 75 Abs. 2 Satz 2, Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 405),

7.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-24-F), zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),

8.
§ 7 Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 3 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),

das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen

folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über beamten-, richter-, disziplinar-, besoldungs- und reisekostenrechtliche Zuständigkeiten und die Einstufung von Dienstposten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen (ZustV-AM) vom 15. September 2005 (GVBl S. 494, BayRS 2030-3-8-1-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 9. Dezember 2011 (GVBl S. 719), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 1 einleitender Satzteil werden die Worte „des einfachen und mittleren Dienstes“ sowie die Worte „sowie des gehobenen und höheren Dienstes“ gestrichen.

bb)
In Nr. 2 einleitender Satzteil werden die Worte „des einfachen und mittleren Dienstes“ durch die Worte „bis zur Besoldungsgruppe A 8“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „des höheren Dienstes mit Ausnahme des technischen Dienstes bei den Gewerbeaufsichtsämtern“ durch die Worte „in die vierte Qualifikationsebene; hiervon ausgenommen sind Einstellungen in die Fachlaufbahnen Gesundheit sowie Naturwissenschaft und Technik“ ersetzt.

2.
§ 3 erhält folgende Fassung:

„§ 3

Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz

Den in § 1 Abs. 1 genannten Gerichten und Behörden werden im Rahmen ihrer Ernennungsbefugnis folgende Zuständigkeiten nach dem Leistungslaufbahngesetz (LlbG) übertragen, soweit nicht eine Antragstellung beim Landespersonalausschuss erforderlich ist:

1.
Zustimmung zu einem Wechsel innerhalb derselben Fachlaufbahn nach Art. 9 Abs. 1 Satz 1 LlbG,

2.
Absehen von der Probezeit und Anordnung einer Bewährungszeit bei der Einstellung von Beamten und Beamtinnen anderer Dienstherren nach Art. 10 Abs. 1 Sätze 1, 3 und 4 LlbG,

3.
Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 12 Abs. 3 Satz 3 LlbG,

4.
Verlängerung der Probezeit nach Art. 12 Abs. 4 Satz 1 LlbG,

5.
Kürzung des Vorbereitungsdienstes nach Art. 27 Abs. 2 LlbG und Anrechnung von Zeiten auf den Vorbereitungsdienst nach Art. 27 Abs. 3 Satz 1 oder Art. 35 Abs. 1 Satz 2 LlbG,

6.
Übernahme in den Vorbereitungsdienst für die nächstniedrigere Qualifikationsebene nach Art. 27 Abs. 6 LlbG,

7.
Kürzung der Probezeit nach Art. 36 Abs. 1 Satz 1 LlbG,

8.
Anrechnung von Zeiten auf die Probezeit nach Art. 36 Abs. 2 Satz 1 LlbG.“


3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 1 eingefügt:

„(1) Die Befugnis nach Art. 31 Abs. 2 Satz 2 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) zur Entscheidung über die Anerkennung sonstiger für die Beamtentätigkeit förderlicher Zeiten wird den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden für ihren jeweiligen Dienstbereich übertragen, soweit das für eine Anerkennung erforderliche Einvernehmen des Staatsministeriums der Finanzen vorliegt.“

b)
Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2; Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Befugnis nach Art. 68 Abs. 2 BayBesG für Entscheidungen über die Vergabe von Leistungsbezügen wird für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den unmittelbaren Dienstvorgesetzten übertragen; bei zum Entscheidungszeitpunkt bestehender Abordnung ist die abordnende Dienststelle für die Vergabe von Leistungsstufen nach Art. 66 BayBesG zuständig.“

c)
Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 3; Satz 1 erhält folgende Fassung:

1Die Zuständigkeit für Entscheidungen nach Art. 75 Abs. 2 BayBesG über die Erteilung von Auflagen und für die Rückforderung von unter Auflagen gewährten Anwärterbezügen wird für die Beamten und Beamtinnen des jeweiligen Dienstbereichs den in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Gerichten und Behörden übertragen.“

d)
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 4 und wie folgt geändert:

aa)
Die Worte „§ 66 BBesG in der am 31. August 2006 geltenden Fassung“ werden durch die Worte „Art. 81 Abs. 1 BayBesG“ ersetzt.

bb)
Die Worte „ihre Anwärter und Anwärterinnen sowie“ werden gestrichen.

e)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 5 werden die Worte „Satz 1“ gestrichen.

bb)
In Nr. 7 wird nach den Worten „§ 7 Abs. 4 Satz 3“ das Komma gestrichen.

b)
In Abs. 2 Satz 1 wird das Wort „abgebenden“ durch das Wort „abordnenden“ ersetzt.

5.
§ 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden nach dem Wort „Disziplinarbehörde“ die Worte „im Bereich der Aufsicht der Staatsministerien für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen oder für Umwelt und Gesundheit im Sinn des Art. 18 Abs. 5 BayDG“ eingefügt.

b)
Nr. 2 Halbsatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Worte „die Vorstände der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, der Landwirtschaftlichen Alterskassen, der Landwirtschaftlichen Krankenkassen und“ werden durch die Worte „den Vorstand“ ersetzt.

bb)
Das Wort „jeweils“ wird gestrichen.

6.
In § 11 Abs. 1 werden nach dem Wort „Dienstbehörde“ die Worte „sowie Einstellungen nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2“ eingefügt.


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 5 Buchst. b mit Wirkung vom 1. Januar 2013 in Kraft.

München, den 3. Oktober 2013

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Gesundheit


Dr. Marcel  H u b e r ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen


Christine  H a d e r t h a u e r ,  Staatsministerin