Fundstelle GVBl. 2013 S. 33

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): d18bb4c7d60ffb75d7559a0060fb698f87416f9eddad50d8b264550283f45f74

Verordnung

2210-3-2-WFK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Kunsthochschulen, Hochschule für Fernsehen und Film
2210-3-2-WFK

Vierte Verordnung
zur Änderung der
Kunsthochschulregelungsverordnung

Vom 28. Januar 2013


Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an Kunsthochschulen (Kunsthochschulregelungsverordnung – KHSchRV) vom 27. Februar 2007 (GVBl S. 214, BayRS 2210-3-2-WFK), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. September 2011 (GVBl S. 503), wird wie folgt geändert:

1.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „vier“ durch das Wort „fünf“ ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „sieben“ durch das Wort „neun“ ersetzt.

2.
§ 5a erhält folgende Fassung:

㤠5a
Studierendenvertretung an der Hochschule für Musik und Theater München

1Abweichend von Art. 52 Abs. 2 bis 7 BayHSchG erfolgt die Mitwirkung der Studierenden außer durch die Mitwirkung ihrer gesetzlichen Vertreter und Vertreterinnen in den Hochschulorganen durch die Studierendenvertretung. 2Die Studierendenvertretung ist das höchste beschlussfassende Gremium der Studierenden und besteht aus sieben Vertretern oder Vertreterinnen der Studierenden. 3Mitglieder sind die Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden im Senat sowie fünf weitere Vertreter und Vertreterinnen, die von den Studierenden der Hochschule gewählt werden; Art. 38 Abs. 1 BayHSchG gilt entsprechend. 4Das Nähere, insbesondere zu den Aufgaben, zur Wahl, zur Geschäftsordnung, zum Zusammentreten und zur Beschlussfassung regelt die Grundordnung, die notwendige Abweichungen von der Wahlordnung für die staatlichen Hochschulen vorsehen kann. 5Art. 52 Abs. 6 und Art. 53 BayHSchG gelten für die Studierendenvertretung entsprechend.“

3.
In § 6 Satz 1 Halbsatz 2 wird die Zahl „2017“ durch die Zahl „2021“ ersetzt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

München, den 28. Januar 2013

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang  H e u b i s c h ,  Staatsminister