Fundstelle GVBl. 2013 S. 38

Download

Hash-Prüfsumme der PDF-Datei (sha256): d18bb4c7d60ffb75d7559a0060fb698f87416f9eddad50d8b264550283f45f74

Verordnung

2210-1-1-9-WFK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Allgemeines
2210-1-1-9-WFK

Verordnung
zur Änderung der
Hochschulgebührenverordnung

Vom 1. Februar 2013


Auf Grund von Art. 71 Abs. 8 Satz 4 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 Satz 1 BayHSchG erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst im Einvernehmen mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen folgende Verordnung:


§ 1

§ 2 der Verordnung über die Erhebung von Gebühren für das Studium in berufsbegleitenden Studiengängen, für die Teilnahme von Studierenden an speziellen Angeboten des weiterbildenden Studiums und für das Studium von Gaststudierenden an den staatlichen Hochschulen (Hochschulgebührenverordnung – HSchGebV) vom 18. Juni 2007 (GVBl S. 399, BayRS 2210-1-1-9-WFK), geändert durch Verordnung vom 25. Februar 2011 (GVBl S. 119), wird wie folgt geändert:

1.
Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben; die Satznummerierung im bisherigen Satz 1 entfällt.

2.
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Für das Studium von Gaststudierenden bemisst sich die Gebühr, sofern nicht die Gaststudierenden an einzelnen Lehrveranstaltungen der speziellen Angebote des weiterbildenden Studiums gemäß Abs. 3 Satz 2 sowie der berufsbegleitenden Studiengänge gemäß Abs. 4 Satz 2 teilnehmen, nach der Gesamtzahl der Semesterwochenstunden der Lehrveranstaltungen. 2Danach beträgt die Gebühr pro Semester bei Immatrikulation

1.
für den Besuch von Lehrveranstaltungen mit insgesamt weniger als fünf Semesterwochenstunden
100,– €,
2.
für den Besuch von Lehrveranstaltungen mit insgesamt fünf bis acht Semesterwochenstunden
200,– €,
3.
für den Besuch von Lehrveranstaltungen mit insgesamt mehr als acht Semesterwochenstunden
300,– €.

3Abweichend von den Sätzen 1 und 2 beträgt die Gebühr für die Teilnahme an künstlerischem Einzelunterricht, wenn die Angebote einen erhöhten Aufwand im Sinn von Abs. 3 Satz 3 erfordern, 300,– € pro Semester.“


3.
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Worte „Satz 1“ gestrichen.

b)
Es wird folgender neuer Satz 4 eingefügt:

4Die Höhe der Gebühr wird von der Hochschule festgesetzt.“

c)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 5.

4.
Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 3 werden die Worte „Satz 1“ gestrichen.

b)
Satz 4 erhält folgende Fassung:

4Abs. 3 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.“


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Oktober 2011 in Kraft.

(2) Abweichend von § 2 Abs. 2 Sätze 1 und 2 HSchGebV in der Fassung dieser Verordnung beträgt die Gebührenhöhe bis zum Ende des Wintersemesters 2012/2013 bei strukturierten Gaststudierendenprogrammen, wenn die Angebote einen erhöhten Aufwand im Sinn von § 2 Abs. 3 Satz 3 erfordern, 300,– € pro Semester.

(3) Eine rückwirkende erstmalige oder erhöhte Erhebung von Gebühren für das Wintersemester 2011/2012, Sommersemester 2012 und Wintersemester 2012/2013 auf Grund dieser Verordnung ist ausgeschlossen.

München, den 1. Februar 2013

Bayerisches Staatsministerium
für Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang  H e u b i s c h ,  Staatsminister