Fundstelle GVBl. 2013 S. 39

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Verordnung

2210-2-19-WFK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Wissenschaftliche Hochschulen
2210-2-19-WFK

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung über abweichende Regelungen
vom Bayerischen Hochschulgesetz
an der Universität Bayreuth

Vom 1. Februar 2013


Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an der Universität Bayreuth vom 23. Mai 2007 (GVBl S. 367, BayRS 2210-2-19-WFK), geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2008 (GVBl S. 334, ber. S 648), wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird der Klammerzusatz „(Abweichungsverordnung Uni Bayreuth – UniBAYAbwV)“ angefügt.

2.
In § 3 Abs. 2 werden nach dem Wort „Präsidenten“ die Worte „oder der Präsidentin“ eingefügt.

3.
§ 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 4 werden die Worte „zwei Vertreter oder zwei“ durch die Worte „drei Vertreter und“ ersetzt.

bb)
In Nr. 6 wird das Wort „oder“ durch das Wort „und“ ersetzt.

cc)
In Nr. 7 werden die Worte „als Mitglied“ durch die Worte „sowie der Direktor oder die Direktorin und der Sprecher oder die Sprecherin der Doktorandenversammlung der University of Bayreuth Graduate School als Mitglieder“ ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Klammerzusatz „(GVBl S. 338, BayRS 2210-1-1-2-WFK)“ die Worte „in der jeweils geltenden Fassung“ eingefügt.

4.
§ 6 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 wird das Wort „drei“ durch das Wort „vier“ ersetzt.

b)
In Nr. 3 werden die Worte „ein Vertreter oder eine Vertreterin“ durch die Worte „zwei Vertreter und Vertreterinnen“ ersetzt.

c)
In Nr. 4 wird das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Es wird folgender neuer Satz 1 eingefügt:

1Abweichend von Art. 52 BayHSchG wird der studentische Konvent an der Universität Bayreuth Studierendenparlament genannt.“

bb)
Der bisherige Satz 1 wird Satz 2; im einleitenden Satzteil werden die Worte „Studentischen Konvent“ durch das Wort „Studierendenparlament“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden das Wort „fünf“ durch das Wort „sechs“ und die Worte „studentischen Konvent“ durch das Wort „Studierendenparlament“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 Satz 2 werden die Worte „studentischen Konvents“ durch das Wort „Studierendenparlaments“ ersetzt.

6.
§ 9a wird § 10.

7.
Der bisherige § 10 wird aufgehoben.

8.
In § 11 Satz 2 wird die Zahl „2013“ durch die Zahl „2021“ ersetzt.


§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft.

(2) Abweichend von Abs. 1 tritt § 1 Nr. 8 am 1. März 2013 in Kraft.

(3) Die Hochschulwahlen im Sommersemester 2013 sind unter Berücksichtigung von § 1 durchzuführen.

München, den 1. Februar 2013

Bayerisches Staatsministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang  H e u b i s c h ,  Staatsminister