Fundstelle GVBl. 2013 S. 42

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Verordnung

2210-4-3-WFK
  • Verwaltung
  • Kulturelle Angelegenheiten
  • Forschung und Lehre
  • Hochschulen
  • Fachhochschulen und angegliederte Einrichtungen
2210-4-3-WFK

Verordnung
zur Änderung der
Fachhochschulabweichungsverordnung

Vom 1. Februar 2013


Auf Grund des Art. 106 Abs. 2 Satz 1 des Bayerischen Hochschulgesetzes (BayHSchG) vom 23. Mai 2006 (GVBl S. 245, BayRS 2210-1-1-WFK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 339), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über abweichende Regelungen vom Bayerischen Hochschulgesetz an bayerischen Fachhochschulen (Fachhochschulabweichungsverordnung – FHAbwVO) vom 1. Juni 2007 (GVBl S. 384, BayRS 2210-4-3-WFK), geändert durch Verordnung vom 8. März 2010 (GVBl S. 154), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift wird die Abkürzung „FHAbwVO“ durch die Abkürzung „FHAbwV“ ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) 1Abweichend von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG kann in der Grundordnung geregelt werden, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines nicht hochschulangehörigen Mitglieds des Hochschulrats für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt wird. 2Entsprechendes gilt, wenn der Hochschulrat erweitert wird.“

3.
Es werden folgende neue §§ 5 bis 7 eingefügt:


㤠5

Fachhochschule Augsburg

Abweichend von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG kann in der Grundordnung geregelt werden, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines nicht hochschulangehörigen Mitglieds des Hochschulrats für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt wird.


§ 6

Fachhochschule Deggendorf

1Abweichend von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG kann in der Grundordnung geregelt werden, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines nicht hochschulangehörigen Mitglieds des Hochschulrats für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt wird. 2Entsprechendes gilt, wenn der Hochschulrat erweitert wird.


§ 7

Fachhochschule Coburg

1Abweichend von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG kann in der Grundordnung geregelt werden, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines nicht hochschulangehörigen Mitglieds des Hochschulrats für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt wird. 2Entsprechendes gilt, wenn der Hochschulrat erweitert wird.“

4.
Der bisherige § 5 wird § 8 und wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „fünf“ wird durch das Wort „sieben“ und das Wort „drei“ wird durch das Wort „vier“ ersetzt.

bb)
Die Worte „sowie jeweils dem Vertreter oder der Vertreterin nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 BayHSchG“ werden durch die Worte „einem Vertreter oder einer Vertreterin nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG sowie den Vertretern oder Vertreterinnen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHSchG“ ersetzt.

c)
Es werden folgende Sätze 3 und 4 angefügt:

3Abweichend von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG kann in der Grundordnung geregelt werden, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines nicht hochschulangehörigen Mitglieds des Hochschulrats für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt wird. 4Entsprechendes gilt, wenn der Hochschulrat erweitert wird.“

5.
Der bisherige § 6 wird § 9 und wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1.

b)
Es wird folgender Abs. 2 angefügt:

„(2) Abweichend von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG kann in der Grundordnung geregelt werden, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines nicht hochschulangehörigen Mitglieds des Hochschulrats für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt wird.“

6.
Es wird folgender neuer § 10 eingefügt:

㤠10

Fachhochschule Kempten

Abweichend von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG kann in der Grundordnung geregelt werden, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines nicht hochschulangehörigen Mitglieds des Hochschulrats für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt wird.“

7.
Der bisherige § 7 wird § 11 und wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) Abweichend von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG kann in der Grundordnung geregelt werden, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines nicht hochschulangehörigen Mitglieds des Hochschulrats für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt wird.“

b)
Die bisherigen Abs. 4 bis 12 werden Abs. 5 bis 13.

8.
Es wird folgender neuer § 12 eingefügt:

㤠12

Fachhochschule Neu-Ulm

Abweichend von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG kann in der Grundordnung geregelt werden, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines nicht hochschulangehörigen Mitglieds des Hochschulrats für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt wird.“

9.
Der bisherige § 8 wird § 13 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „sechs“ durch das Wort „neun“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die neun gewählten Mitglieder des Senats setzen sich zusammen aus fünf Vertretern und Vertreterinnen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG, jeweils einem Vertreter oder einer Vertreterin nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BayHSchG sowie zwei Vertretern oder Vertreterinnen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHSchG.“

b)
Es wird folgender neuer Abs. 4 eingefügt:

„(4) Abweichend von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG kann in der Grundordnung geregelt werden, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines nicht hochschulangehörigen Mitglieds des Hochschulrats für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt wird.“

c)
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 5.

d)
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 6 und wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 werden die Worte „aus seiner Mitte“ gestrichen.

bb)
Satz 4 wird durch folgende Sätze 4 bis 7 ersetzt:

4Die Fachschaftsvertretung besteht, soweit die Zahl der Studierenden, die Mitglieder in der Fakultät sind, 2 000 nicht übersteigt, aus sieben Personen. 5Soweit die Zahl der Studierenden, die Mitglied einer Fakultät sind, 2 000 übersteigt, erhöht sich die Zahl der Vertreter und Vertreterinnen der Studierenden, die die Fachschaftsvertretung bilden, je angefangene weitere 1 000 Studierende um eins. 6Die Mitglieder der Fachschaftsvertretung sind die Studierenden, die bei der Wahl zum Fakultätsrat durch Direktwahl oder durch Listenwahl die meisten Stimmen erhalten haben. 7Alle Mitglieder der Fachschaftsvertretung sind gleichberechtigte Fachschaftssprecher und Fachschaftssprecherinnen.“

cc)
Die bisherigen Sätze 5 und 6 werden Sätze 8 und 9.

10.
Es wird folgender § 14 eingefügt:

㤠14

Fachhochschule Regensburg

1Abweichend von Art. 26 Abs. 2 Satz 1 BayHSchG kann in der Grundordnung geregelt werden, dass bei vorzeitigem Ausscheiden eines nicht hochschulangehörigen Mitglieds des Hochschulrats für den Rest der Amtszeit des bisherigen Mitglieds ein neues Mitglied bestellt wird. 2Entsprechendes gilt, wenn der Hochschulrat erweitert wird.“

11.
Der bisherige § 9 wird § 15 und wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird jeweils das Wort „fünf“ durch das Wort „sieben“ ersetzt.

bb)
Satz 2 erhält folgende Fassung:

2Die sieben gewählten Mitglieder des Senats setzen sich zusammen aus vier Vertretern und Vertreterinnen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayHSchG, dem Vertreter oder der Vertreterin nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayHSchG oder dem Vertreter oder der Vertreterin nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BayHSchG, die jeweils durch Beschluss des Senats bestimmt werden, sowie zwei Vertretern oder Vertreterinnen nach Art. 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BayHSchG.“

b)
Es wird folgender Abs. 3 angefügt:

„(3) Abweichend von Art. 52 Abs. 2 Satz 2 BayHSchG gehören dem Fachschaftenrat auch die Studierendenvertreter des Institutsrats des Instituts für Gesundheit an.“

12.
Die bisherigen §§ 10 und 11 werden §§ 16 und 17.

13.
Der bisherige § 12 wird § 18; in Satz 2 wird die Zahl „2013“ durch die Zahl „2021“ ersetzt.


§ 2

1Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2013 in Kraft. 2Abweichend von Satz 1 tritt § 1 Nr. 13 am 1. März 2013 in Kraft.

München, den 1. Februar 2013

Bayerisches Staatsministerium für
Wissenschaft, Forschung und Kunst


Dr. Wolfgang  H e u b i s c h ,  Staatsminister