Fundstelle GVBl. 2013 S. 50

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Verordnung

600-1-F

  • Finanzwesen
  • Finanzverwaltung und Finanzausgleich
  • Finanzverwaltung
600-1-F

Verordnung
zur Änderung der
Vertretungsverordnung

Vom 20. Februar 2013


Auf Grund von Art. 43 Abs. 1 und Art. 55 Nr. 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), geändert durch Gesetze vom 10. November 2003 (GVBl S. 816, 817), Art. 23 des Gesetzes zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes und von Verfahrensgesetzen des Bundes – AGGVG – (BayRS 300-1-1-J), zuletzt geändert durch § 6 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689) und Art. 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung der Finanzgerichtsordnung – AGFGO – (BayRS 35-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung über die gerichtliche Vertretung des Freistaates Bayern (Vertretungsverordnung – VertrV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. Oktober 1995 (GVBl S. 733, BayRS 600-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 14 der Verordnung vom 28. November 2012 (GVBl S. 656), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 3 Buchst. b werden die Worte „Arbeitnehmererfindungsgesetz vom 25. Juli 1957 (BGBl I S. 756)“ durch die Worte „Gesetz über Arbeitnehmererfindungen (BGBl III 422-1)“ ersetzt.

bb)
Nr. 4 erhält folgende Fassung:

„4.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit

a)
in Verfahren kostenrechtlicher Art, soweit der Freistaat Bayern am Festsetzungsverfahren als Staatskasse beteiligt ist,

b)
in Verfahren, in denen eine Entschädigung wegen überlanger Verfahren geltend gemacht wird, § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl I S. 442, ber. S. 2262; 2002 I S. 679) in Verbindung mit §§ 198 bis 201 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl I S. 1077),“.

b)
Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nr. 2 werden die Worte „Verwaltungsgerichtsordnung vom 21. Januar 1960 (BGBl I S. 17) und der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern (BayRS 34-3-I)“ durch die Worte „Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl I S. 686) und der Verordnung über die Landesanwaltschaft Bayern (LABV) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 554, BayRS 34-3-I)“ ersetzt.

bb)
In Nr. 3 werden die Worte „Abgabenordnung – AO 1977 –“ durch die Worte „Abgabenordnung (AO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl I S. 3866; ber. 2003 I S. 61)“ ersetzt.

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 5 Nr. 3 wird das Wort „Arbeitnehmererfindungsgesetz“ durch die Worte „Gesetz über Arbeitnehmererfindungen“ ersetzt.

b)
In Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 wird der Klammerzusatz „(ZVG)“ gestrichen.

c)
In Abs. 8 Satz 1 einleitender Satzteil wird der Klammerzusatz „(UVG)“ gestrichen.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(ArbGG)“ gestrichen.

b)
Abs. 6 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Für die außergerichtliche Geltendmachung der nach Art. 14 Satz 1 BayBG übergehenden Schadensersatzansprüche sowie der gemäß Art. 14 Satz 4 BayBG übergeleiteten Rückerstattungs- und Schadensersatzansprüche von Beamten und Versorgungsempfängern ist die Bayerische Versorgungskammer als Ausgangsbehörde zuständig, sofern sie nach § 1 Abs. 2 der Verordnung über Zuständigkeiten für die Festsetzung, Anordnung und Abrechnung der Bezüge von Bediensteten und Versorgungsempfängern (ZustV-Bezüge) in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Oktober 2003 (GVBl S. 841, BayRS 2032-3-1-4-F), für die Festsetzung der Bezüge zuständig oder nach § 6 Abs. 4 ZustV-Bezüge Pensionsbehörde ist.“

4.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 4 Buchst. a wird der Klammerzusatz „(JBeitrO)“ gestrichen.

b)
In Nr. 5 Buchst. b und Nr. 7 Buchst. b wird jeweils die Abkürzung „JBeitrO“ durch die Worte „der Justizbeitreibungsordnung“ ersetzt.

c)
In Nr. 8 wird der Klammerzusatz „(EGGVG)“ gestrichen.

d)
In Nr. 9 wird die Abkürzung „EGGVG“ durch die Worte „des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz“ ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift werden die Worte „bei Forderungspfändungen“ durch die Worte „bei Pfändungen von Forderungen oder anderen Vermögensrechten“ ersetzt.

b)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Zivilprozeßordnung“ durch das Wort „Zivilprozessordnung“ ersetzt.

bb)
In Nr. 4 werden nach dem Wort „sind,“ die Worte „oder von anderen Vermögensrechten (§ 857 der Zivilprozessordnung)“ eingefügt.

c)
Abs. 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird jeweils das Wort „Zivilprozeßordnung“ durch das Wort „Zivilprozessordnung“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 wird die Abkürzung „GG“ durch die Worte „des Grundgesetzes“ ersetzt.

cc)
In Nr. 4 werden nach dem Wort „sind,“ die Worte „oder von anderen Vermögensrechten (§ 857 der Zivilprozessordnung)“ eingefügt.

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil wird das Wort „Zivilprozeßordnung“ durch das Wort „Zivilprozessordnung“ ersetzt.

bb)
In Nr. 1 werden die Worte „Hinterlegungsstelle, wenn die Sache nach der Hinterlegungsordnung vom 10. März 1937 (BGBl III 300–15)“ durch die Worte „Landesjustizkasse Bamberg, wenn die Sache nach dem Bayerischen Hinterlegungsgesetz (BayHintG) vom 23. November 2010 (GVBl S. 738, BayRS 300-15-1-J)“ ersetzt.

b)
Abs. 2 erhält folgende Fassung:

„(2) 1Von der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses oder einer Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung ist in den Fällen von Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 diejenige Stelle, die über die Fortdauer der Verwahrung zu entscheiden hat, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. 2In gleicher Weise wird in den Fällen des Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Stelle benachrichtigt, bei der sich die Sache befindet.“

7.
Der Siebte Abschnitt wird Sechster Abschnitt; in der Überschrift werden die Worte „Übergangs- und“ gestrichen.

8.
§§ 19 und 20 werden §§ 16 und 17.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.

München, den 20. Februar 2013

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r