Fundstelle GVBl. 2013 S. 194

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Verordnung

7803-4-L

  • Wirtschaftsrecht
  • Landwirtschaft und Ernährungswirtschaft, Veterinärwesen
  • Organisation der Landwirtschaft
  • Landwirtschaftliches Beratungs-, Ausbildungs- und Schulwesen
7803-4-L

Verordnung
zur Änderung der
Fachschulordnung Agrarwirtschaft

Vom 22. März 2013

Auf Grund von Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 44 Abs. 2 Satz 1, Art. 45 Abs. 2 Satz 1, Art. 49 Abs. 1 Satz 2, Art. 89 und 128 Abs. 1 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen (BayEUG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Mai 2000 (GVBl S. 414, ber. S. 632, BayRS 2230-1-1-UK), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 9. Juli 2012 (GVBl S. 344), erlässt das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten folgende Verordnung:


§ 1

Die Schulordnung für die staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft (Fachschulordnung Agrarwirtschaft – FSO Agrar) vom 1. August 2002 (GVBl S. 374, BayRS 7803-4-L), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Juli 2012 (GVBl S. 394), wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift zu § 24 wird das Wort „Prüfungsfächer“ durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.

b)
In der Überschrift zu § 25 werden die Worte „Schriftliche Prüfungen“ durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.

2.
§ 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nr. 1 erhält folgende Fassung:

„1.
Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Veitshöchheim, Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau;“.

b)
Nr. 3 Buchst. a erhält folgende Fassung:

„a)
Gartenbau, Fachgebiete Marketing und Gestaltung/Zierpflanzenbau sowie Marketing und Gestaltung/Staudengärtnerei,“.

c)
In Nr. 5 wird der Schlusspunkt durch einen Strichpunkt ersetzt.

d)
Es werden folgende Nrn. 6 und 7 angefügt:

„6.
Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Weilheim i.OB, Fachrichtung ökologischer Landbau;

7.
Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Triesdorf, Fachrichtung Milchwirtschaftliches Laborwesen.“

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden die Worte „Veitshöchheim und Landshut-Schönbrunn, Fachrichtung Gartenbau“ durch die Worte „für Agrarwirtschaft“ ersetzt.

b)
In Abs. 2 werden nach dem Wort „Gemüsebau,“ das Wort „und“ gestrichen und nach dem Wort „Landschaftsbau,“ die Worte „und Weilheim i.OB, Fachrichtung ökologischer Landbau“ eingefügt.

c)
Abs. 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Worte „der Fachschule“ werden durch die Worte „den Fachschulen“ ersetzt.

bb)
Nach dem Wort „Kempten“ werden die Worte „, Triesdorf, Veitshöchheim und Landshut-Schönbrunn, Fachrichtung Gartenbau“ eingefügt.

cc)
Das Wort „Absatz“ wird durch das Wort „Abs.“ ersetzt.

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „der Fachschule“ durch die Worte „den Fachschulen“ ersetzt und nach den Worten „Landshut-Schönbrunn“ das Komma gestrichen und die Worte „und Weilheim i.OB,“ eingefügt.

b)
In Abs. 3 Nr. 3 werden die Worte „der Fachschule“ durch die Worte „der Fachschulen“ ersetzt und nach dem Wort „Kempten“ die Worte „und Triesdorf“ eingefügt.

5.
In § 10 Abs. 2 werden die Worte „Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der bayerischen Landwirtschaft“ durch die Worte „Art. 8 Abs. 2 des Bayerischen Agrarwirtschaftsgesetzes“ ersetzt.

6.
In § 11 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Minuten“ die Worte „, an der Fachschule Weilheim i.OB, Fachrichtung ökologischer Landbau 50 Minuten“ eingefügt.

7.
Dem § 12 wird folgender Abs. 4 angefügt:

„(4) Wer die berufs- und arbeitspädagogische Eignung für die Berufsausbildung nach §§1 oder 6 der Ausbilder-Eignungsverordnung nachweist, kann auf Antrag durch den Schulleiter von der Teilnahme am Pflichtunterricht sowie an den Leistungsnachweisen während des Schuljahres und an der Staatlichen Abschlussprüfung im Fach Berufsausbildung und Mitarbeiterführung befreit werden.“

8.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 10 werden die Worte „, in zweisemestrigen Fachschulen im Fach ‚Seminare und Übungen‘ vorbereitet“ gestrichen.

b)
In Abs. 11 Satz 1 werden die Worte „der Fachschule“ durch die Worte „den Fachschulen“ ersetzt und nach den Worten „Landshut-Schönbrunn“ die Worte „und Weilheim i.OB“ eingefügt.

9.
In § 20 Abs. 3 werden die Worte „die Fachschule“ durch die Worte „den Fachschulen“ ersetzt und nach den Worten „Landshut-Schönbrunn“ die Worte „und Weilheim i.OB“ eingefügt.

10.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 3 wird aufgehoben.

b)
Der bisherige Satz 4 wird Satz 3 und wie folgt geändert:

aa)
Die Worte „der Fachschule“ werden durch die Worte „den Fachschulen“ ersetzt und nach den Worten „Landshut-Schönbrunn“ werden die Worte „und Weilheim i.OB“ eingefügt.

bb)
Die Worte „Berufs- und Arbeitspädagogik“ werden durch die Worte „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ersetzt.

11.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Prüfungsfächer“ durch das Wort „Prüfungen“ ersetzt.

b)
Der bisherige Wortlaut wird Abs. 1 und wie folgt geändert:

aa)
Nr. 1.1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherige Nr. 1.2 wird Wortlaut von Nr. 1 und wie folgt geändert:

aaa)
Die Worte „Nr. 1.2“ werden gestrichen.

bbb)
In Buchst. d werden die Worte „Berufs- und Arbeitspädagogik,“ durch die Worte „Berufsausbildung und“ ersetzt.

cc)
Die bisherige Nr. 1.3 wird aufgehoben.

dd)
In Nr. 2 Buchst. d werden die Worte „Berufs- und Arbeitspädagogik, Mitarbeiterführung“ durch die Worte „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ersetzt.

ee)
Nrn. 3.1 bis 4 erhalten folgende Fassung:

„3.1
Fachrichtung Gartenbau, Fachgebiet Marketing und Gestaltung/Zierpflanzenbau

a)
Produktion

b)
Betriebswirtschaft und Marketing

c)
Betriebsführung

d)
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung

3.2
Fachrichtung Gartenbau, Fachgebiet Marketing und Gestaltung/Staudengärtnerei

a)
Produktion

b)
Betriebswirtschaft und Marketing

c)
Betriebsführung

d)
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung

3.3
Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau

a)
Baubetrieb

b)
Betriebswirtschaft und Marketing

c)
Betriebsführung

d)
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung

4.
Fachschule Kempten

a)
Milchbe- und -verarbeitung, Verfahrenstechnik und Qualitätsmanagement

b)
Angewandte Produktionstechnologien und Qualitätssicherungskonzepte

c)
Wirtschaftslehre und Recht

d)
Rechnungswesen und Prozesscontrolling

e)
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“.

ff)
In Nr. 5 Buchst. d werden die Worte „Berufs- und Arbeitspädagogik, Mitarbeiterführung“ durch die Worte „Berufsausbildung und Mitarbeiterführung“ ersetzt und der Schlusspunkt gestrichen.

gg)
Es werden folgende Nrn. 6 und 7 angefügt:

„6.
Fachschule Weilheim i.OB, Fachrichtung ökologischer Landbau

a)
Pflanzliche Erzeugung und Vermarktung

b)
Tierische Erzeugung und Vermarktung

c)
Unternehmensführung

d)
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung

7.
Fachschule Triesdorf, Fachrichtung Milchwirtschaftliches Laborwesen

a)
Chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen

b)
Qualitätssicherung und milchwirtschaftliche Technologie

c)
Betriebswirtschaft, Informationsmanagement und Fachrecht

d)
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung.“

c)
Es werden folgende Abs. 2 bis 4 angefügt:

„(2) Die Abschlussprüfung wird

1.
in den Fachrichtungen Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau schriftlich, in Form einer praxisbezogenen Aufgabe, einer Betriebsbeurteilung und in Form einer praktischen Ausbildungseinheit durchgeführt.

In den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3.1, 3.2 und 3.3

dauert die schriftliche Prüfung in den Buchst. a, b und d jeweils 180 Minuten,

stehen in den Buchst. a und b je zwei Themen zur Wahl,

ist jeweils im Buchst. a eine praxisbezogene Aufgabe nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil ‚Produktion, Dienstleistung und Vermarktung‘ zu erstellen,

ist jeweils in Buchst. c eine Betriebsbeurteilung nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil ‚Betriebs- und Unternehmensführung‘ zu erstellen,

ist jeweils in Buchst. d als praktischer Teil eine Ausbildungseinheit nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘ zu erstellen,

2.
in der Fachrichtung ökologischer Landbau schriftlich, in Form einer Wirtschafterarbeit und in Form einer praktischen Ausbildungseinheit durchgeführt.

In den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Nrn. 5 und 6

dauert die schriftliche Prüfung in den Buchst. a, b und d jeweils 180 Minuten,

stehen in den Buchst. a und b je zwei Themen zur Wahl,

ist jeweils im Buchst. c eine Wirtschafterarbeit nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil ‚Betriebs- und Unternehmensführung‘ zur schriftlichen Meisterarbeit zu erstellen,

ist jeweils in Buchst. d als praktischer Teil eine Ausbildungseinheit nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘ zu erstellen,

3.
in der Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen schriftlich, in Form einer praxisbezogenen Aufgabe, einer betriebsbezogenen Situationsaufgabe und in Form einer praktischen Ausbildungseinheit durchgeführt.

In den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Nr. 4

dauert die schriftliche Prüfung in Buchst.a 240 Minuten und in Buchst.c und e jeweils 180 Minuten,

ist in Buchst. b eine praxisbezogene Aufgabe nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil ‚Produktions- und Verfahrenstechnik‘ zu erstellen,

ist in Buchst. d eine betriebsbezogene Situationsaufgabe nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil ‚Betriebs- und Unternehmensführung‘ zu erstellen,

ist in Buchst. e als praktischer Teil eine Ausbildungsarbeit nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘ zu erstellen,

4.
in der Fachrichtung Milchwirtschaftliches Laborwesen schriftlich, in Form einer praktischen Meisterarbeit, einer betriebsbezogenen Situationsaufgabe und in Form einer praktischen Ausbildungseinheit durchgeführt.

In den Prüfungsfächern nach Abs. 1 Nr. 7

dauert die schriftliche Prüfung in Buchst. a 150 Minuten, in Buchst. b 90 Minuten und in Buchst. c und d jeweils 180 Minuten,

ist in Buchst. a eine praktische Meisterarbeit nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil ‚Unternehmens- und Verfahrenstechnik‘ zu erstellen,

ist in Buchst. c eine betriebsbezogenen Situationsaufgabe nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil ‚Laborführung‘ zu erstellen,

ist in Buchst. d als praktischer Teil eine Ausbildungseinheit nach Maßgabe der Meisterprüfung im Teil ‚Berufsausbildung und Mitarbeiterführung‘ zu erstellen.

(3) 1Für die schriftlichen Prüfungen werden die Prüfungsthemen und die zugelassenen Hilfsmittel nach Vorgaben des Staatsministeriums festgelegt; der Schulleiter reicht nach Anforderung Themenvorschläge ein. 2Die Anzahl der Themenvorschläge wird in der Anforderung festgelegt. 3Dabei können die Prüfungsthemen den vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss gestellten Prüfungsthemen entsprechen. 4Auch in den weiteren Prüfungsteilen

nach Abs. 1 Nrn. 1, 2, 3.1, 3.2 und 3.3 Buchst. a (Praxisbezogene Aufgabe), Buchst. c (Betriebsbeurteilung) und d (Praktische Ausbildungseinheit),

nach Abs. 1 Nrn. 5 und 6 Buchst. c (Wirtschafterarbeit) und Buchst. d (Praktische Ausbildungseinheit),

nach Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b (Praxisbezogene Aufgabe), Buchst. c (Betriebsbezogene Situationsaufgabe) und Buchst. e (Praktische Ausbildungseinheit),

nach Abs. 1 Nr. 7 Buchst. a (Praktische Meisterarbeit), Buchst. c (Betriebsbezogene Situationsaufgabe) und Buchst. d (Praktische Ausbildungseinheit)

können die Themen den vom zuständigen Meisterprüfungsausschuss gestellten Prüfungsthemen entsprechen.

(4) 1Die Prüfungsaufgaben werden von der zuständigen Lehrkraft als Erstprüfer und einem vom Schulleiter bestimmten weiteren Mitglied des Prüfungsausschusses, das Mitglied im jeweiligen Meisterprüfungsausschuss sein soll, als Zweitprüfer bewertet. 2Bei abweichender Beurteilung sollen die beiden Prüfer eine Einigung über die Benotung herbeiführen. 3Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein von ihm bestellter dritter Prüfer.“

12.
§ 25 wird aufgehoben.

13.
§ 27 Abs. 2 Satz 3 erhält folgende Fassung:

3Die von der Meisterprüfung gemäß § 24 Abs. 2 übernommenen Prüfungsteile werden wie folgt gewertet:

praxisbezogene Aufgabe, Betriebsbeurteilung und praktischer Teil einer Ausbildungseinheit aus den Fachrichtungen Gartenbau und Garten- und Landschaftsbau doppelt;

Wirtschafterarbeit (schriftliche Meisterarbeit) und praktischer Teil einer Ausbildungseinheit aus der Fachrichtung ökologischer Landbau doppelt;

betriebsbezogene Situationsaufgabe einfach, praxisbezogene Aufgabe und praktischer Teil einer Ausbildungseinheit aus der Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen doppelt;

betriebsbezogene Situationsaufgabe einfach, praktische Meisterarbeit und praktischer Teil einer Ausbildungseinheit aus der Fachrichtung Milchwirtschaftliches Laborwesen doppelt.“

14.
In § 29 wird nach dem achten Spiegelstrich das Wort „oder“ gestrichen und folgender zehnter Spiegelstrich eingefügt:

„–
Milchwirtschaftliches Laborwesen“.

15.
Die Anlagen 1, 2, 3.1, 3.2, 3.3, 4, 5, 6 und 7 erhalten folgende Fassung:

„Anlage 1

Stundentafel
für die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Veitshöchheim
- Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau -
- zweisemestrig mit E-learning-Phasen -

1.
2.
Gesamt
Semester
Semester
Erste Präsenz-
phase
Präsenz-
tage
Online-
Unterricht
Online-
Unter-
richt
Präsenz-
tage
Zweite Präsenz-
phase
Unterrichtsstunden
1.
PFLICHTFÄCHER
1.1
Technik und Bauen
(Produktion, Dienstleistung und Vermarktung)
1.1.1
Pflanzenverwendung
55
24
25
25
8
88
225
1.1.2
Grünflächenbau
110
20
30
30
20
121
331
1.1.3
Baubetrieb
44
-
5
5
-
55
109
1.2
Betriebs- und Unternehmensführung
1.2.1
Betriebswirtschaft
44
8
15
15
4
44
130
1.2.2
Betriebsführung und EDV
66
4
5
5
8
11
99
1.2.3
Rechts- und Sozialkunde
44
-
-
-
-
44
88
1.3
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
44
32
-
-
-
44
120
1.4
Seminare und Übungen
33
-
40
40
-
33
146
Mindestpflichtstunden
440
88
120
120
40
440
1 248



Anlage 2

Stundentafel
für die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Fürth
- Fachrichtung Gartenbau -
- Fachgebiet Gemüsebau -

1.
2.
3.
1. + 3.
Semester
Semester
Semester
Semester
Wochen-
stunden
Schultage
Wochen-
stunden
Wochen-
stunden
1.
PFLICHTFÄCHER
1.1
Produktion, Dienstleistung und Vermarktung
1.1.1
Grundlagen der Kulturführung
6
2
5
11
1.1.2
Gemüsebau
6
6
7
13
1.1.3
Technik und Bauen
2
2
2
4
1.2
Betriebs- und Unternehmensführung
1.2.1
Betriebswirtschaft und Marketing
5
1
5
10
1.2.2
Betriebsführung und EDV
3
2
3
6
1.2.3
Rechts- und Sozialkunde
3
-
3
6
1.3
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
4
2
4
8
1.4
Seminare und Übungen
4
-
4
8
Mindestpflichtstunden
33
15
33
66



Anlage 3.1

Stundentafel
für die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn
- Fachrichtung Gartenbau -
- Fachgebiet Marketing und Gestaltung / Zierpflanzenbau -

1.
2.
1. + 2.
Semester
Semester
Semester
Wochen-
stunden
Wochen-
stunden
Wochen-
stunden
1.
PFLICHTFÄCHER
1.1
Produktion, Dienstleistung und Vermarktung
1.1.1
Produktion
13
11
24
1.1.2
Gestaltung und Dienstleistung
10
9
19
1.2
Betriebs- und Unternehmensführung
1.2.1
Betriebswirtschaft und Marketing
7
6
13
1.2.2
Rechts- und Sozialkunde
2
2
4
1.2.3
Betriebsführung
3
3
6
1.3
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
4
4
8
Mindestpflichtstunden
39
35
74
2.
WAHLFÄCHER
2.1
Vertiefung Gestaltung und Marketing
2
2
4



Anlage 3.2

Stundentafel
für die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn
- Fachrichtung Gartenbau -
- Fachgebiet Marketing und Gestaltung / Staudengärtnerei -

1.
2.
1. + 2.
Semester
Semester
Semester
Wochen-
stunden
Wochen-
stunden
Wochen-
stunden
1.
PFLICHTFÄCHER
1.1
Produktion, Dienstleistung und Vermarktung
1.1.1
Produktion
13
11
24
1.1.2
Gestaltung und Dienstleistung
10
9
19
1.2
Betriebs- und Unternehmensführung
1.2.1
Betriebswirtschaft und Marketing
7
6
13
1.2.2
Rechts- und Sozialkunde
2
2
4
1.2.3
Betriebsführung
3
3
6
1.3
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
4
4
8
Mindestpflichtstunden
39
35
74
2.
WAHLFÄCHER
2.1
Vertiefung Gestaltung und Marketing
2
2
4



Anlage 3.3

Stundentafel
für die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn
- Fachrichtung Garten- und Landschaftsbau -

1.
2.
3.
1. + 3.
Semester
Semester
Semester
Semester
Wochen-
stunden
Schultage
Wochen-
stunden
Wochen-
stunden
1.
PFLICHTFÄCHER
1.1
Produktion, Dienstleistung, Vermarktung
-
6
-
-
1.1.1
Baubetrieb
11
-
11
22
1.1.2
Rechts- und Sozialkunde
4
-
5
9
1.1.3
Pflanzenverwendung
6
-
5
11
1.2
Betriebs- und Unternehmensführung
-
7
-
-
1.2.1
Betriebswirtschaft und Marketing
9
-
5
14
1.2.2
Betriebsführung
5
-
6
11
1.3
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
4
2
3
7
Mindestpflichtstunden/Schultage
39
15
35
74
2.
WAHLFÄCHER
2.1
Vertiefung Baubetrieb/Betriebswirtschaft
-
-
2
2



Anlage 4

Stundentafel
für die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Kempten
- Fachrichtung Milchwirtschaft und Molkereiwesen -

1.
2.
1. + 2.
Semester
Semester
Semester
Wochen-
stunden
Wochen-
stunden
Wochen-
stunden
1.
PFLICHTFÄCHER
1.1
Produktions- und Verfahrenstechnik
1.1.1
Milchbe- und -verarbeitung, Verfahrenstechnik und Qualitätsmanagement
16
16
32
1.1.2
Angewandte Produktionstechnologien und Qualitätsmanagement
6
7
13
1.2
Betriebs- und Unternehmensführung
1.2.1
Wirtschaftslehre und Recht
5
5
10
1.2.2
Rechnungswesen und Prozesscontrolling
5
5
10
1.3
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
4
3
7
Mindestpflichtstunden
36
36
72



Anlage 5

Stundentafel
für die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Landshut-Schönbrunn
- Fachrichtung ökologischer Landbau -
- dreisemestrig -

1.
2.
3.
1. + 3.
Semester
Semester
Semester
Semester
Wochen-
stunden
Schultage
Wochen-
stunden
Wochen-
stunden
1.
PFLICHTFÄCHER
1.1
Produktions- und Verfahrenstechnik
1.1.1
Pflanzliche Erzeugung und Vermarktung
8
-
8
16
1.1.2
Tierische Erzeugung und Vermarktung
5
-
6
11
1.1.3
Naturschutz und Landschaftspflege
-
-
2
2
1.1.4
Landtechnik und Verfahrenstechnik
2
-
-
2
1.2
Betriebs- und Unternehmensführung
1.2.1
Unternehmensführung, Recht, Steuern und Versicherungen
8
-
12
20
1.2.2
Rechnungswesen
3
-
-
3
1.2.3
Organisation im ökologischen Landbau, Agrarpolitik
2
-
2
4
1.2.4
Diversifizierung und Direktvermarktung
-
-
2
2
1.3
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
4
-
-
4
2.
Schultage
2.1
Produktionstechnik im Bereich Pflanzliche Erzeugung
-
5
-
-
2.2
Produktionstechnik im Bereich Tierische Erzeugung
-
4
-
-
2.3
Buchführung, Abschlusserstellung
-
5
-
-
2.4
Naturschutz
-
1
-
-
Mindestpflichtstunden/Schultage
32
15
32
64
3.
WAHLFÄCHER
3.1
Waldwirtschaft
1
-
-
1
3.2
Biologisch-dynamische Wirtschaftsweise
-
-
1
1



Anlage 6

Stundentafel
für die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Weilheim i.OB
- Fachrichtung ökologischer Landbau -
- dreisemestrig -

1.
2.
3.
1. + 3.
Semester
Semester
Semester
Semester
Wochen-
stunden
Schultage
Wochen-
stunden
Wochen-
stunden
1.
PFLICHTFÄCHER
1.1
Produktions- und Verfahrenstechnik
1.1.1
Pflanzliche Erzeugung und Vermarktung
6
-
6
12
1.1.2
Tierische Erzeugung und Vermarktung
6
-
6
12
1.1.3
Naturschutz und Landschaftspflege
2
-
-
2
1.1.4
Tiergesundheit und Tierschutz
2
-
-
2
1.1.5
Waldwirtschaft
1
-
-
1
1.2
Betriebs- und Unternehmensführung
1.2.1
Unternehmensführung
6
-
14
20
1.2.2
Rechnungswesen
3
-
-
3
1.2.3
Steuer- und Sozialrecht
-
-
2
2
1.2.4
Organisation im ökologischen Landbau, Agrarpolitik
2
-
2
4
1.2.5
Diversifizierung und Direktvermarktung
-
-
2
2
1.3
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
4
-
-
4
2.
Schultage
2.1
Produktionstechnik im Bereich Pflanzliche Erzeugung
-
4
-
-
2.2
Produktionstechnik im Bereich Tierische Erzeugung
-
4
-
-
2.3
Rechnungswesen und Unternehmensführung
-
5
-
-
2.4
Naturschutz
-
1
-
-
2.5
Einkommensalternativen
-
1
-
-
Mindestpflichtstunden/Schultage
32
15
32
64
3.
WAHLFÄCHER
3.1
Biologisch-dynamische Wirtschaftsweise
-
-
1
1



Anlage 7

Stundentafel
für die Staatliche Fachschule für Agrarwirtschaft Triesdorf
- Fachrichtung Milchwirtschaftliches Laborwesen -
- zweisemestrig -

1.
2.
1. + 2.
Semester
Semester
Semester
Wochen-
stunden
Wochen-
stunden
Wochen-
stunden
1.
PFLICHTFÄCHER
1.1
Untersuchungs- und Verfahrenstechnik
1.1.1
Chemische, physikalische und mikrobiologische Untersuchungen
8
9
17
1.1.2
Qualitätssicherung und milchwirtschaftliche Technologie
5
6
11
1.2
Laborführung
1.2.1
Betriebswirtschaft, Informationsmanagement und Fachrecht
6
6
12
1.3
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
1.3.1
Berufsausbildung und Mitarbeiterführung
4
2
6
1.3.2
Rhetorik und Kommunikation
1
1
2
1.4
Fachbezogenes Englisch
1
1
2
1.5
Seminare und Übungen
10
10
20
Mindestpflichtstunden/Schultage
35
35
70
“.



§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. April 2013 in Kraft.

(2) Für Studierende, die im Schuljahr 2012/2013 eine agrarwirtschaftliche Fachschule besuchen, gilt bis zum Abschluss des Schuljahres, längstens bis 31. März 2014, die Schulordnung für die Staatlichen Fachschulen für Agrarwirtschaft in der bis 31. März 2013 geltenden Fassung.

München, den 22. März 2013

Bayerisches Staatsministerium für
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister