Fundstelle GVBl. 2013 S. 241

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Sonstiges

1100-1-2-I
  • Staats- und Verfassungsrecht
  • Staatliche Organisationen
  • Staatsorgane
  • Landtag
1100-1-2-I

Entschädigung und Kostenpauschale
für die Mitglieder
des Bayerischen Landtags

Bekanntmachung
der Präsidentin des Bayerischen Landtags
vom 11. April 2013


Auf Grund von Art. 5 Abs. 3 Satz 4 und Art. 6 Abs. 2 Satz 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Bayerischen Landtags (Bayerisches Abgeordnetengesetz) in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. März 1996 (GVBl S. 82, BayRS 1100-1-I), zuletzt geändert durch § 16 des Gesetzes vom 5. August 2010 (GVBl S. 410), wird Folgendes bekannt gemacht:

Nach Art. 5 Abs. 3 Satz 3 und Art. 6 Abs. 2 Satz 4 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes hat das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung jeweils die für die Anpassung von Entschädigung und Kostenpauschale maßgebenden Einkommens- und Preisentwicklungsraten mitzuteilen. Die Entschädigung der Abgeordneten verändert sich entsprechend der Entwicklung der Einkommen, die Kostenpauschale verändert sich entsprechend der Preisentwicklungsrate.

In der entsprechenden Mitteilung des Landesamts werden – wobei die Veränderungen zwischen dem Juli 2011 und dem Juli 2012 maßgeblich sind – die Einkommensentwicklungsrate mit + 2,6 v.H. und die Preisentwicklungsrate mit + 2,1 v.H. beziffert.

Demnach betragen ab 1. Juli 2013

die Entschädigung
(Art. 5 Abs. 1 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes)
7 244 €,
die Kostenpauschale
(Art. 6 Abs. 2 des Bayerischen Abgeordnetengesetzes)
3 282 €.

München, den 11. April 2013

Die Präsidentin des Bayerischen Landtags


Barbara S t a m m