Fundstelle GVBl. 2014 S. 203

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Verordnung

800-21-21-A

  • Arbeitsrecht, Sozialversicherung, Kriegsopferversorgung
  • Arbeitsrecht und Arbeitsschutz
  • Berufsbildung
800-21-21-A

Vierte Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes
und der Handwerksordnung

Vom 13. März 2014


Auf Grund von § 73 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) vom 23. März 2005 (BGBl I S. 931), zuletzt geändert durch Art. 22 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749), § 8 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl I S. 2515), geändert durch Art. 23 des Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl I S. 2749), und Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 1, Satz 3 des Gesetzes zur Ausführung des Berufsbildungsgesetzes und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes (AGBBiG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September 1993 (GVBl S. 754, BayRS 800-21-1-A), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 24. Oktober 2012 (GVBl S. 490), erlassen die Bayerischen Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Arbeit und Soziales, Familie und Integration sowie für Gesundheit und Pflege folgende Verordnung:


§ 1

Die Verordnung zur Umsetzung des Berufsbildungsgesetzes und der Handwerksordnung (BBiGHwOV) vom 24. Juli 2007 (GVBl S. 579, BayRS 800-21-21-A), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2012 (GVBl S. 192), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Berufsbildungsgesetzes“ die Worte „ , des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes“ eingefügt.

2.
In der Überschrift des Dritten Teils werden nach dem Wort „Berufsbildungsgesetzes“ die Worte „und des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes“ eingefügt.

3.
§ 4 erhält folgende Fassung:

㤠4

Für die Berufsbildung im öffentlichen Dienst werden die Aufgaben der Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr, der Justiz, für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst, der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie, für Umwelt und Verbraucherschutz, für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Arbeit und Soziales, Familie und Integration sowie für Gesundheit und Pflege als zuständiger Stelle oder zuständiger Behörde nach dem Berufsbildungsgesetz und nach § 8 Abs. 4 des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit von Berufsqualifikationen (Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz – BQFG) vom 6. Dezember 2011 (BGBl I S. 2515) in der jeweils geltenden Fassung in dem durch §§ 5 bis 14a bestimmten Umfang auf die jeweils genannten Stellen übertragen.“

4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 werden die Worte „(AGIHKG) –BayRS 701-1-W“ gestrichen und der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3.
die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise nach dem Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz.“

5.
In der Überschrift zum Dritten Teil Abschnitt 2 werden nach dem Wort „Innern“ die Worte „ , für Bau und Verkehr“ angefügt.

6.
In § 7 werden die Worte „die Berufsausbildung und berufliche Umschulung“ durch die Worte „den Ausbildungsberuf“ ersetzt sowie die Worte „Nrn. 1 und 2“ gestrichen.

7.
In der Überschrift zum Dritten Teil Abschnitt 3 werden die Worte „und für Verbraucherschutz“ gestrichen.

8.
In der Überschrift zum Dritten Teil Abschnitt 4 werden nach dem Wort „Finanzen“ die Worte „ , für Landesentwicklung und Heimat“ angefügt.

9.
In der Überschrift zum Dritten Teil Abschnitt 5 werden die Worte „ , Infrastruktur, Verkehr“ durch die Worte „und Medien, Energie“ ersetzt.

10.
In § 12 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 werden jeweils die Worte „Buchst. c bis h und j bis m“ gestrichen.

11.
Die Überschrift zum Dritten Teil Abschnitt 6 erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 6
Aufgaben der Staatsministerien“.

12.
§ 13 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; die Worte „Berufsbildung in den Ausbildungsberufen“ werden durch die Worte „Ausbildungsberufe Kaufmann/Kauffrau für Büromanagement,“ und die Worte „Nr. 1“ durch die Worte „Nrn. 1 und 3“ ersetzt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Für die Fortbildung zum Verwaltungsfachwirt / zur Verwaltungsfachwirtin ist für die Aufgabe nach § 5 Nr. 3 die Bayerische Verwaltungsschule zuständig.“

b)
In Abs. 2 Sätze 1 und 2 werden jeweils die Worte „die Berufsausbildung im“ durch das Wort „den“ ersetzt.

13.
Die Überschrift zum Dritten Teil Abschnitt 7 erhält folgende Fassung:

„Abschnitt 7
Aufgaben der Staatsministerien des Innern, für Bau und Verkehr sowie für Umwelt und Verbraucherschutz“.

14.
§ 14 erhält folgende Fassung:

„§ 14

Die Bayerische Verwaltungsschule ist im Bereich des öffentlichen Dienstes zuständig für die Aufgaben nach § 5 Nrn. 1 und 3

1.
für die Ausbildungsberufe zur

a)
Fachkraft für Wasserversorgungstechnik,
b)
Fachkraft für Abwassertechnik,
c)
Fachkraft für Kreislauf- und Abfallwirtschaft,
d)
Fachkraft für Rohr-, Kanal- und Industrieservice sowie

2.
für die berufliche Fortbildung zum/zur geprüften

a)
Wassermeister/Wassermeisterin,
b)
Abwassermeister/Abwassermeisterin,
c)
Meister/Meisterin für Kreislauf- und Abfallwirtschaft und Städtereinigung,
d)
Meister/Meisterin für Rohr-, Kanal- und Industrieservice.“

15.
In der Überschrift zum Dritten Teil Abschnitt 8 werden die Worte „Umwelt und Gesundheit“ durch die Worte „Gesundheit und Pflege“ ersetzt.

16.
In § 14a werden die Worte „die Berufsbildung im“ durch das Wort „den“ ersetzt.

17.
In der Überschrift zum Vierten Teil werden die Worte „Sozialordnung, Familie und Frauen“ durch die Worte „Soziales, Familie und Integration“ ersetzt.

18.
In § 15a werden die Worte „Sozialordnung, Familie und Frauen“ durch die Worte „Soziales, Familie und Integration“ und die Worte „ , Infrastruktur, Verkehr“ durch die Worte „und Medien, Energie“ ersetzt.

19.
§ 16 Abs. 2 wird aufgehoben; die Absatzbezeichnung im bisherigen Abs. 1 entfällt.


§ 2

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

München, den 13. März 2014

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr


Joachim  H e r r m a n n ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium der Justiz


Prof. Dr. Winfried  B a u s b a c k ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst


Dr. Ludwig  S p a e n l e ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie


Ilse  A i g n e r ,  Staatsministerin

Bayerisches Staatsministerium
für Umwelt und Verbraucherschutz


Dr. Marcel  H u b e r ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten


Helmut  B r u n n e r ,  Staatsminister

Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Soziales, Familie und Integration


Emilia  M ü l l e r ,  Staatsministerin

Bayerisches Staatsministerium
für Gesundheit und Pflege


Melanie  H u m l ,  Staatsministerin