Fundstelle GVBl. 2014 S. 208

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Verordnung

2030-3-5-2-F, 2030-2-13-F, 2038-3-5-7-F
2030-3-5-2-F , 2030-2-13-F , 2038-3-5-7-F

Änderung
der Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen,
der Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die
Steuerbeamten und der
Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte technische und nichttechnische
Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen

Vom 16. Mai 2014


Auf Grund von

1.
Art. 55 Nr. 2 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1998 (GVBl S. 991, BayRS 100-1-I), zuletzt geändert durch Gesetze vom 11. November 2013 (GVBl S. 638, 639, 640, 641, 642),

2.
Art. 6 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2, Art. 18 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2, Art. 49 Abs. 3, Art. 81 Abs. 6 Satz 2, Art. 86 Abs. 2 Satz 3, Art. 92 Abs. 2 Halbsatz 2, Art. 139 Abs. 10 des Bayerischen Beamtengesetzes (BayBG) vom 29. Juli 2008 (GVBl S. 500, BayRS 2030-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450),

3.
Art. 8d Abs. 2 Halbsatz 2 des Bayerischen Richtergesetzes – BayRiG – (BayRS 301-1-J), zuletzt geändert durch § 8 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689),

4.
Art. 3 Abs. 1 Satz 2, Art. 38 Abs. 2 und Art. 67 Satz 1 des Gesetzes über die Leistungslaufbahn und die Fachlaufbahnen der bayerischen Beamten und Beamtinnen (Leistungslaufbahngesetz – LlbG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, 571, BayRS 2030-1-4-F), zuletzt geändert durch § 4 des Gesetzes vom 24. Juli 2013 (GVBl S. 450),

5.
Art. 17 Abs. 2 Satz 2, Art. 31 Abs. 2 Satz 2, Art. 68 Abs. 2 Satz 1, Art. 75 Abs. 2 Satz 2 sowie Art. 81 Abs. 1 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) vom 5. August 2010 (GVBl S. 410, ber. S. 764, BayRS 2032-1-1-F), zuletzt geändert durch § 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2013 (GVBl S. 405),

6.
Art. 26 Sätze 2 und 3 des Bayerischen Gesetzes über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Reisekostengesetz – BayRKG) vom 24. April 2001 (GVBl S. 133, BayRS 2032-4-1-F), zuletzt geändert durch § 30 des Gesetzes vom 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689),

7.
Art. 15 Sätze 2 und 3 des Bayerischen Gesetzes über die Umzugskostenvergütung der Beamten und Richter (Bayerisches Umzugskostengesetz – BayUKG) vom 24. Juni 2005 (GVBl S. 192, BayRS 2032-5-1-F), zuletzt geändert durch § 1 Nr. 8 des Gesetzes vom 8. April 2013 (GVBl S. 174),

8.
§ 2 Abs. 3 Satz 1, § 4 Abs. 1 Satz 1, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 8 Abs. 1 Satz 5, § 9 Abs. 1 Satz 4 der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Arbeitszeitverordnung – AzV) vom 25. Juli 1995 (GVBl S. 409, BayRS 2030-2-20-F), zuletzt geändert durch § 4 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12),

9.
§ 5 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter (Jubiläumszuwendungsverordnung – JzV) vom 1. März 2005 (GVBl S. 76, BayRS 2030-2-24-F), zuletzt geändert durch § 6 der Verordnung vom 5. Januar 2011 (GVBl S. 12), sowie

10.
§ 11 Sätze 2 und 3 der Verordnung über das Trennungsgeld der Beamten und Richter (Bayerische Trennungsgeldverordnung – BayTGV) vom 15. Juli 2002 (GVBl S. 346, BayRS 2032-5-3-F), zuletzt geändert durch § 2 der Verordnung vom 15. Juli 2008 (GVBl S. 493),

erlässt das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat, hinsichtlich der Änderungen in §§ 2 und 3 mit Zustimmung des Bayerischen Landespersonalausschusses, folgende Verordnung:


§ 1

Änderung der Verordnung
über dienstrechtliche Zuständigkeiten
im Geschäftsbereich des
Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen

Die Verordnung über dienstrechtliche Zuständigkeiten im Geschäftsbereich des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen (ZustV-FM) vom 3. Januar 2011 (GVBl S. 31, BayRS 2030-3-5-2-F) wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Finanzen“ die Worte „ , für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt.

2.
§ 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 2 wird der Schlusspunkt durch ein Komma ersetzt.

b)
Es wird folgende Nr. 3 angefügt:

„3.
die Regierungen für ihre Beamtinnen und Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 15, soweit sie dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium) angehören, wobei Einstellungen von Beamtinnen und Beamten, die dem Geschäftsbereich des Staatsministeriums angehören sollen, der vorherigen Zustimmung des Staatsministeriums bedürfen.“

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Worte „Nr. 1“ durch die Worte „Nrn. 1 und 3“ ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Worte „der Finanzen“ gestrichen.

b)
In Abs. 2 Satz 2 werden die Worte „der Finanzen“ gestrichen.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Es wird folgender neuer Abs. 1 eingefügt:

„(1) Die Befugnis nach Art. 17 Abs. 2 Satz 2 BayBesG zur Anweisung des dienstlichen Wohnsitzes wird den in § 1 Abs. 1 genannten Behörden für die Beamtinnen und Beamten ihres Dienstbereichs übertragen.“

b)
Der bisherige Abs. 1 wird Abs. 2; in Halbsatz 2 werden die Worte „der Finanzen“ gestrichen.

c)
Die bisherigen Abs. 2 bis 5 werden Abs. 3 bis 6.

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.


§ 2

Änderung der Verordnung
zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung
für die Steuerbeamten

Die Verordnung zur Ergänzung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Steuerbeamten (EStBAPO) vom 27. April 2011 (GVBl S. 220, BayRS 2030-2-13-F) wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird in § 15 das Wort „Übergangsvorschriften“ durch den Klammerzusatz „(aufgehoben)“ ersetzt.

2.
In § 2 Abs. 2 werden nach dem Wort „Finanzen“ die Worte „ , für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium)“ eingefügt.

3.
§ 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nr. 1 werden nach dem Wort „Staatsministeriums“ die Worte „der Finanzen“ gestrichen.

b)
Es wird folgende neue Nr. 5 eingefügt:

„5.
für die Beamtinnen und Beamten der Finanzgerichte das jeweilige Finanzgericht,“.

c)
Die bisherigen Nrn. 5 und 6 werden Nrn. 6 und 7.

4.
§ 15 wird aufgehoben.

5.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „ , Außerkrafttreten“ gestrichen.

b)
In Abs. 1 wird die Absatzbezeichnung gestrichen.

c)
Abs. 2 wird aufgehoben.

6.
In § 3 Abs. 2, § 8 Sätze 1 und 2, § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 3, § 12 Abs. 1 Sätze 2 und 4 Halbsatz 1, Abs. 4 Satz 4 und in der Anlage Spalte „Maßnahmen für Ämter ab der Besoldungsgruppe A 10“ Spiegelstriche 2 und 3 werden jeweils die Worte „der Finanzen“ gestrichen.


§ 3

Änderung der Verordnung
über die fachlichen Schwerpunkte technische
und nichttechnische Dienste im Geschäftsbereich
des Staatsministeriums der Finanzen

Die Verordnung über die fachlichen Schwerpunkte technische und nichttechnische Dienste im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen (FachV-StMF) vom 27. April 2011 (GVBl S. 227, BayRS 2038-3-5-7-F), geändert durch § 43 der Verordnung vom 24. April 2012 (GVBl S. 159), wird wie folgt geändert:

1.
In der Überschrift werden nach dem Wort „Finanzen“ die Worte „ , für Landesentwicklung und Heimat“ eingefügt und im Klammerzusatz die Abkürzung „FachV-StMF“ durch die Abkürzung „FachV-FM“ ersetzt.

2.
In der Inhaltsübersicht werden in den Überschriften von Teil 2 und Teil 3 jeweils die Worte „der Finanzen“ gestrichen.

3.
In § 1 werden nach den Worten „Im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen“ die Worte „ , für Landesentwicklung und Heimat (Staatsministerium)“ eingefügt und jeweils die Worte „im Geschäftsbereich des Staatsministeriums der Finanzen“ gestrichen.

4.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Abs. 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die jeweils zuständige Ernennungsbehörde stellt den Qualifikationserwerb für die Fachlaufbahn sowie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs fest.“

b)
In Abs. 2 Nr. 1 werden die Worte „Wissenschaft, Forschung“ durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft“ ersetzt.

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Der bisherige Wortlaut wird Satz 1; in Nr. 1 werden die Worte „Unterricht und Kultus“ durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst“ ersetzt.

b)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

2Die jeweils zuständige Ernennungsbehörde stellt den Qualifikationserwerb für die Fachlaufbahn sowie den Zeitpunkt des Qualifikationserwerbs fest.“

6.
In der Überschrift von Teil 2, § 3 Abs. 1, § 4 Satz 1 einleitender Satzteil und der Überschrift von Teil 3, § 8 Abs. 1 Satz 1, § 11 Abs. 4 Satz 4 und § 12 Abs. 1 werden jeweils die Worte „der Finanzen“ gestrichen.


§ 4

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 2014 in Kraft.

München, den 16. Mai 2014

Bayerisches Staatsministerium
der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat


Dr. Markus  S ö d e r ,  Staatsminister