Fundstelle GVBl. 2014 S. 236

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Verordnung

454-1-I, 7101-1-W
7101-1-W , 454-1-I

Verordnung
zur Änderung der
Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung und der
Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht

Vom 1. Juli 2014


Auf Grund von § 6b Satz 2 und § 155 Abs. 2 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl I S. 202), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl I S. 3556), sowie § 36 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl I S. 602), zuletzt geändert durch Art. 18 des Gesetzes vom 10. Oktober 2013 (BGBl I S. 3786), erlässt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:

§ 1

Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Gewerbeordnung

Die Verordnung zur Durchführung der Gewerbeordnung (GewV) vom 9. Februar 2010 (GVBl S. 103, BayRS 7101-1-W), zuletzt geändert durch § 1 der Verordnung vom 11. Dezember 2012 (GVBl S. 666), wird wie folgt geändert:

1.
Der Klammerzusatz in der Überschrift erhält folgende Fassung:

„(Gewerbeverordnung – GewV)“.

2.
§ 1 Abs. 6 bis 9 werden durch folgenden Abs. 6 ersetzt:

„(6) 1Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig

1.
neben der Gemeinde nach § 14 Abs. 1 Satz 1, § 15 Abs. 1 der Gewerbeordnung; sie unterrichten die Gemeinden unverzüglich über alle bei ihnen eingegangenen Gewerbeanzeigen,

2.
nach §§ 34f Abs. 1 Satz 1 und 34h Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung,

3.
für die Ausführung der nach § 34g der Gewerbeordnung erlassenen Rechtsverordnungen,

4.
neben der Kreisverwaltungsbehörde als öffentliche Stellen nach §§ 11b, 13a bis 13c, 29 und 46 Abs. 3 der Gewerbeordnung, soweit sich diese Vorschriften auf Gewerbetreibende beziehen, die den §§ 34d, 34e, 34f, 34h der Gewerbeordnung unterliegen.

2Satz 1 Nr. 1 gilt für die Handwerkskammern entsprechend. 3Die Kammern unterliegen dabei der Aufsicht des Staatsministeriums für Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie (Staatsministerium).“

3.
In § 1a Abs. 6 werden die Worte „für Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie“ gestrichen.

4.
In § 3 werden nach dem Wort „34f“ ein Komma und das Wort „34h“ eingefügt.


§ 2

Änderung der Verordnung
über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht

Die Verordnung über Zuständigkeiten im Ordnungswidrigkeitenrecht (ZuVOWiG) vom 21. Oktober 1997 (GVBl S. 727, BayRS 454-1-I), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. Juli 2013 (GVBl S. 506), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 1 Nr. 9 werden die Worte „§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j bis l“ durch die Worte „§ 144 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. j bis m“ und die Worte „§ 144 Abs. 2 Nrn. 5 bis 9“ durch die Worte „§ 144 Abs. 2 Nrn. 5 bis 11“ ersetzt.

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Abs. 1 werden nach den Worten „des Innern“ ein Komma und die Worte „für Bau und Verkehr“ eingefügt.

b)
In Abs. 2 werden die Worte „Wissenschaft, Forschung“ durch die Worte „Bildung und Kultus, Wissenschaft“ ersetzt.

c)
In Abs. 3 werden die Worte „Wirtschaft, Infrastruktur, Verkehr und Technologie“ durch die Worte „Wirtschaft und Medien, Energie und Technologie“ ersetzt.

3.
In § 6 Abs. 3 werden nach den Worten „des Innern“ ein Komma und die Worte „für Bau und Verkehr“ eingefügt.


§ 3

Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2014 in Kraft.

München, den 1. Juli 2014

Der Bayerische Ministerpräsident


Horst  S e e h o f e r